Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5614/2009/wif
Urteil vom 8. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren […],
B._______, geboren […],
C._______, geboren […],
D._______, geboren […], Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Werner Spirig, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge
im August 2006 und gelangten über Syrien, wo sie ein Jahr wohnten, die
Türkei und andere ihnen unbekannte Länder am 30. September 2007 in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
10. Oktober 2007 wurden sie summarisch befragt, am
20. Dezember 2007 einlässlich und am 17. Dezember 2008 ergänzend zu
ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gaben
sie im Wesentlichen an, sie seien in Bagdad aufgewachsen und hätten
dort gelebt, und der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weil er sich
nicht am Kampf einer terroristischen Gruppierung habe beteiligen wollen.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2009 – eröffnet am 7. August 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen
Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
D.
Mit Verfügung vom 15. September 2009 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2009 – welche den
Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde
– hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
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F.
Am 9. März 2010 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden
(D._______) geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der am 9. März 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführenden
(D._______) wird in deren Verfahren einbezogen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuches blieben in der Beschwerde unangefochten. Damit ist auch
die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art.
44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach
einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 mit
weiteren Hinweisen).
5.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien kurdischer
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Abstammung. Angesichts der zahlreichen Widersprüche zu ihrer
gemeinsamen Wohnung in Bagdad müsse an ihren Aussagen, sie hätten
seit ihrer Geburt in Bagdad gelebt, gezweifelt werden. Diese Zweifel
würden durch die Tatsache bestätigt, dass sie sich ihre sämtlichen
Dokumente nicht an ihrem angeblichen Wohnsitz in Bagdad hätten
ausstellen lassen. Ihre diesbezüglichen Erklärungen, wonach es nicht
möglich gewesen sei, ihre Dokumente in Bagdad ausstellen zu lassen,
seien gemäss gesicherten Erkenntnissen tatsachenwidrig. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass sie eine enge Verbindung zum Nordirak,
namentlich zu Suleimaniya hätten, wo sie im Jahre 2005 geheiratet
hätten und wo zahlreiche ihrer Verwandten lebten. Diese enge Beziehung
zum Nordirak ergebe sich auch aus den Aussagen des
Beschwerdeführers an der Anhörung, wonach seine früher in Bagdad
lebenden und dort bedrohten Angehörigen seit 2006 in Suleimaniya
wohnten und auch er sehr gerne dort wohnen gegangen wäre, wenn er
Gelegenheit dazu gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verfüge als
Inhaber eines Geschäfts über Berufserfahrung, was ihm bei der
Reintegration seiner Familie im Nordirak behilflich sein werde. Mit diesen
Voraussetzungen sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich, wie
ihre Angehörigen im Jahre 2006, im Nordirak niederzulassen und dort
eine neue Existenz aufzubauen.
Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde entgegen,
das BFM verletze mit der Verfügung das Gebot der Gleichbehandlung. Im
Verfahren N [...] habe es ausgeführt, im vorliegenden Fall sprächen
individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, weshalb die
Gesuchsteller und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
seien. Damit könne das BFM nur die Tatsache gemeint haben, dass das
Ehepaar Kinder habe. Das BFM handle willkürlich, indem es das eine Mal
eine Familie mit Kleinkindern in der Schweiz belasse und das andere Mal
wegweise. Gemäss einer Auskunft eines Vorstandsmitgliedes der
Föderation irakischer Flüchtlinge entspreche es der Politik des BFM,
Ehepaare mit minderjährigen Kindern nicht auszuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der
aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie
aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer
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unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den
nach wie vor von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend
wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorerwähnten
irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist. Problematisch wegen einer möglichen konkreten
Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein,
da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum
in Aussicht stehen. Für Familien mit Kindern ist deshalb bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5, insbes. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In
der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des
UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of
Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009 sowie
Operational Guidance Note Iraq, Juli 2010). Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem aktuellen Bericht von Juli 2010 die relativ stabile
Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the
April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-
Seekers, Juli 2010).
6.5. Die Beschwerdeführenden lebten gemäss eigenen Angaben von
ihrer Geburt bis zur Ausreise in Bagdad. Das BFM bezweifelt diese
Aussage in erster Linie aufgrund der unterschiedlichen Beschreibung der
Beschwerdeführenden ihres Hauses in Bagdad. Hierzu muss jedoch
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein
Hausratszimmer im 1. Stock und ein Bad im Erdgeschoss zusätzlich
erwähnte. Ansonsten stimmten ihre Aussagen bis hin zu den Farben der
Wände und der genauen Platzierung der Wohnzimmerfenster überein.
Zudem gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend an, in welchen
Quartieren und an welcher Adresse sie in Bagdad gelebt und welche
Schulen sie besucht haben und können verschiedene weitere Quartiere
und Strassennamen in Bagdad angeben. Insbesondere gilt es aber
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden als Muttersprache
arabisch angeben und auch die Anhörungen in dieser Sprache
durchgeführt wurden. Zudem reichten die Beschwerdeführenden einen
Mietvertrag für ein Mietobjekt in Bagdad (X._______) vom 20. Dezember
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2005 bis am 20. Dezember 2007 und eine Wohnsitzbestätigung des
Bruders des Beschwerdeführers vom 1. April 2008 desselben Viertels ein.
Die vom BFM weiter aufgeführte Tatsache, dass alle Dokumente der
Beschwerdeführenden in Suleimaniya ausgestellt worden seien und sie
auch dort geheiratet hätten, stellt zwar einen Hinweis auf eine Verbindung
zum Nordirak dar. Ausgeschlossen werden kann jedoch nicht gänzlich,
dass – wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen – die
Behörden am Heimatort (gemäss den Beschwerdeführenden sei dies
Suleymania) zumindest zeitweise zuständig waren für die Ausstellung
von Dokumenten. Nach Abwägung der Argumente, die für die
Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das
Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die
Wahrscheinlichkeit, die Beschwerdeführenden hätten seit ihrer Geburt
mehrheitlich in Bagdad gelebt, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos
auszuschliessende – Möglichkeit, sie hätten über längere Zeit im Nordirak
gelebt.
Weiter kann festgehalten werden, dass mehrere Tanten und Onkel der Beschwerdeführenden in
Suleimaniya leben, die Beschwerdeführenden im Nordirak heirateten und der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung aussagte, auch er hätte gerne in Suleimaniya gelebt, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte.
Demnach könnten die Beschwerdeführenden, auch wenn sie im Nordirak nicht über längere Zeit gelebt
haben, in Suleimaniya auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Angesichts der grossen Zurückhaltung,
welche beim Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern ausgeübt werden muss, sind jedoch aufgrund
der gegebenen Umstände an das Beziehungsnetz erhöhte Anforderungen zu stellen. Dass diese
vorliegend erfüllt sind, muss bezweifelt werden, zumal ein grosser Teil der Verwandten ihrerseits aus
Bagdad stammt und sie als intern Vertriebene in Suleymania leben. Zudem sprechen die
Beschwerdeführenden vorwiegend arabisch und sind des kurdischen nur bedingt mächtig, was ihnen allen
die Integration und insbesondere dem Beschwerdeführer die Arbeitssuche im Nordirak zusätzlich
erschweren dürfte. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden am 9. März 2010 ein weiteres Kind
bekommen, was zusätzlich gegen den Wegweisungsvollzug in den Nordirak spricht.
6.6. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in
den Nordirak insgesamt nicht zumutbar. Es ergeben sich sodann aus den
Akten keine Hinweise darauf, dass die vorläufige Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG auszuschliessen wäre. Zwar sind die
Beschwerdeführenden wegen geringfügigem Diebstahl (Zigaretten und
Wimperntusche) und wegen Verstoss gegen die kantonale
Abfallverordnung mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Damit haben die
Beschwerdeführenden jedoch noch nicht im Sinne dieser Bestimmung
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen.
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7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 6. August 2009 wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer
solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung – welche vom BFM zu
entrichten ist – auf Fr. 700.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009
werden aufgehoben und die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 700. – auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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