Abtei lung IV
D-5615/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten, N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5615/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer am 31. Mai
2000 zusammen mit seinen Eltern ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte,
dass dieses Gesuch mit angeblicher Verfolgung durch die serbische
Mafia begründet wurde,
dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. April 2001
abwies,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. April 2001
abgewiesen wurde und auch ein Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2001 abgewiesen sowie auf die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der ARK vom 18. Dezember
2001 nicht eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 28. Januar 2002 von
der Fremdenpolizei des Kantons Aargau als seit dem 3. Januar 2002
unbekannten Aufenthaltes gemeldet wurden,
dass der zwischenzeitlich verheiratete Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Juli 2007 zusammen mit
Frau und Kindern sowie seinem Bruder erneut verliess, in die Schweiz
einreiste und hier am 17. Juli 2007 um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im
Empfangszentrum Chiasso vom 25. Juli 2007 sowie den direkten
Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM vom 7. August 2007
im Wesentlichen geltend machten sie hätten ihre Heimat aufgrund von
Problemen mit der serbischen Mafia und wegen fortdauernder
Misshandlungen und Diskriminierungen durch die Bevölkerung und die
serbischen Behörden verlassen,
dass die Probleme gegen Mitte 2006 in E._______ begonnen hätten,
nachdem die Polizei den Beschwerdeführer und dessen Vater inhaftiert
und des Autodiebstahls beschuldigt hätten,
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dass er und seine Familie nach der Freilassung Opfer einer mafiösen
Verbrechersbande geworden seien, welche mehrmals zu ihrem
Wohnsitz in E._______ gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer die Sache der lokalen Polizei gemeldet
habe und es trotzdem nicht aufgehört habe,
dass die Beschwerdeführer anfangs 2007 in F._______ ein Haus
gekauft hätten, wo die Mafia aber nach einiger Zeit erneut aufgetaucht
sei, Geld von ihnen erpresst, ihnen das Vieh gestohlen und damit
gedroht habe, die Kinder zu entführen,
dass der Beschwerdeführer die Sache erfolglos der örtlichen Polizei
gemeldet habe,
dass die Beschwerdeführer aus diesen Gründen in der Folge ihr
Heimatland verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführer am 25. Juli 2007 aufgefordert wurden,
innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen,
dass die Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht
nachkamen,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 - eröffnet
gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen, es sei das Asylverfahren des
Vaters und seiner beiden Söhne aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen
Gründen zu vereinigen und zusammen zu behandeln, der negative
Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei der Kostenvorschuss zu
erlassen,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. August
2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den
Beschwerdeführern Frist ansetzte zur Leistung desselben in der Höhe
von Fr. 600.--,
dass die Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 3.
September 2007 leisteten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, inner-
halb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein
Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
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dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten,
dementsprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen
Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der
Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E.
5.6.5),
dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E.
2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
materiell zur Sache zu äussern hat,
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dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Weiteren
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass vorweg der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit denjenigen der Eltern respektive des Bruders abgewiesen wird, die
Urteile jedoch zeitgleich ergehen,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder
Identitätspapiere" abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattzufinden hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG),
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet
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wird, mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu
verstehen ist,
dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine
zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (gros-
sen) administrativen Aufwand ermöglichen,
dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig
Reisepässe und Identitätskarten genügen,
dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene
Ausweise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des
Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt
worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu
erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist,
dass nach diesem - engen - Verständnis demnach Identitätspapiere
vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht
genügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die
Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht
zweifelsfrei feststeht,
dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen
Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere
darstellen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der
Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder
-abschlusses, dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.),
dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden
Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der
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Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit
der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit
eine Verschärfung beabsichtigt wurde,
dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich
dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann,
dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf
das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 3-5),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer vorweg auf die im
Empfangszentrum Chiasso am 25. Juli 2007 protokollierten Aussagen
sowie auf die Protokolle der direkten Anhörungen zu den Asylgründen
durch BFM vom 7. August 2007 zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, die eingereichten Geburtsurkunden stellten
keine Reise- oder Identitätspapiere im gesetzlich geforderten Sinne
dar,
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dass des Weiteren keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass sich die Beschwerdeführer zudem in wichtigen Punkten ihrer
Asylbegründung anlässlich der Befragungen grob widersprochen
hätten und ihre Berichte vage und ungenau ausgefallen seien, ihre
Vorbringen somit offenkundig als unglaubhaft zu erachten seien,
dass darüber hinaus die eingereichten Polizeirapporte lediglich die
Inhaftierung des Beschwerdeführers und dessen Vaters und die
anschliessende Freilassung mangels Beweisen sowie die Gewährung
der Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges belegen würden,
dass schliesslich auch der eingereichte Arztbericht nur eine erfolgte
medizinische Behandlung belege,
dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfüllten, zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es die Beschwerdeführer vorliegend unterlassen haben, Reise-
oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung der
Asylgesuche abzugeben,
dass auf die Erwägung der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Geburtsurkunden der Eltern
kein Reise- oder Identitätspapiere im gesetzlich geforderten Sinne
darstellen, wie sich auch aus den obigen Erwägungen ergibt, und der
Vorhalt in der Beschwerde, die Argumentation des BFM sei nicht
nachvollziehbar, offensichtlich nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführer zu bewirken vermag,
dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall von den
Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen,
dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen ist,
dass die Aussagen der Beschwerdeführer, sie hätten keine
Identitätspapiere erhalten, nicht glaubhaft sind,
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dass insbesondere noch einmal zu betonen ist, dass die Reise von
Serbien in die Schweiz ohne Dokumente, ohne kontrolliert worden zu
sein und ohne etwas über die Reiseroute sagen zu können,
gleichermassen als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass es die Beschwerdeführer unterlassen, in der Rechtsmitteleingabe
zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz konkret Stellung
zu nehmen,
dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer hätten für ihre
Reise in die Schweiz entgegen ihren Aussagen authentische
Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch innert 48
Stunden in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.
1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten,
dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden
vorliegen,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender
Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie
eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran offensichtlich
nichts zu ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen lediglich
darin erschöpfen, die Ausreisegründe zu wiederholen und auf die
schwierige Lage der Roma in Serbien hinzuweisen,
dass in der Beschwerde jedoch unterlassen wird, auf die einzelnen
Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen,
dass allgemein in Bezug auf die Situation der Roma in Serbien
festzuhalten ist, dass zwar grundsätzlich gewisse Übergriffe von
Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos
ausgeschlossen werden können, der Staat allerdings solche
Behelligungen in keiner Weise billigt oder unterstützt, und schutzwillig
und schutzfähig ist,
dass zudem denkbar ist, dass die Behörden niederer Chargen trotz
wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die
notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten, es den
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Beschwerdeführern jedoch unbenommen ist, sich bei allfälligen
Behelligungen durch Dritte an eine höhere Instanz zu wenden, um
nötigenfalls mit Hilfe ihres Familienanwalts auf dem Rechtsweg - zu
ihrem Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten in Kraft getreten ist, welches auch die Roma als solche
Minderheit anerkennt,
dass vor diesem Hintergrund der von den Beschwerdeführern zur
Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt -selbst
unter der hypothetischen Annahme, dieser basiere auf wahren
Begebenheiten - als asylrechtlich offensichtlich nicht relevant zu
beurteilen ist,
dass folglich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr.
13 E. 4c S. 83 f.) davon auszugehen ist, den auf Beschwerdeebene als
Telefax eingereichten Dokumenten (Kaufvertrag des Familienhauses
vom , Schreiben des Familienanwalts vom , ärztlicher Bericht
vom ) komme in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb auf diese nicht näher
einzugehen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG) sowie auf die Argumentation in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August
2007, welche sich auch nach einer genauen Prüfung der Akten als
richtig erweist, verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht den Schluss zog, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch
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einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat der
Beschwerdeführer noch in ihren Personen liegende individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie
handelt, welche über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen und
zusammen mit den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers,
deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen
wurden, in die Heimat zurückkehren können,
dass mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 27. August 2007
auch keine medizinischen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat mit gewissen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar
erscheinen lassen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
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dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem am 3. September 2007
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den
Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
3.1 die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
3.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
3.3 den
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am:
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