B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5615/2013
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und gelangte
gemäss eigenen Angaben am 23. Januar 2013 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um
Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 13. Februar 2013 zu seiner Person sowie summarisch zu
seinem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Sep-
tember 2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit,
dass er nach dem Tode seiner Eltern sowie seiner Grossmutter bei einer
wohlhabenden Familie gelebt habe. Dieser Familie habe es missfallen,
dass er zur Kirche gehe. Nachdem er anlässlich eines Zwischenfalles den
Sohn der Familie verletzt habe, habe die Familie ihn töten wollen, so dass
er mit Hilfe eines Pastors geflohen sei. So sei er über Niger, Mali, Marok-
ko und Frankreich in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 (Eröffnung am 28. September
2013) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 4. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei vom
Vollzug der Wegweisung abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Seite 3
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintreten ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über die
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit Prozessgegens-
tand im Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
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4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2).
5.2 Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person
glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie
die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich
aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener
Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe nie ent-
sprechende Identitätsdokumente besessen, da er aus einer armen Fami-
lie stamme und seine Eltern gestorben seien, als er noch sehr jung ge-
wesen sei. Da er keine Verwandte in Nigeria habe, gebe es auch nie-
manden, welchen er um Beschaffung der Papiere bitten könne.
5.4 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
zum Fehlen der Identitäts- und Reisepapiere unglaubhaft seien. In der
BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nie im Besitz solcher Doku-
mente gewesen zu sein, während er in der Anhörung ausführte, sein
Identitätsausweis, den er als Schüler besessen habe, befinde sich zu
Hause. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er
über keine nationalen Identitätsausweise verfüge. Die nigerianischen Be-
hörden würden ihren Bürgern Identitätsausweise ausstellen und auch re-
gelmässig Identitätskontrollen durchführen. Es sei auch erfahrungswidrig,
dass er ohne Ausweis und ohne entsprechende Kontrollen von Nigeria
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durch mehrere afrikanische und europäische Länder gereist sei. Es sei
ferner nicht erklärbar, wieso der Beschwerdeführer angeblich nicht wisse,
durch welche Ortschaften er gereist sei, wo in Marokko und in Frankreich
er sich aufgehalten habe, sein Reiseziel nicht gekannt habe und sich
nicht an die Namen des Reisebegleiters erinnern könne. Es widerspreche
auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Pastor einen angeblich
Minderjährigen in ein unbekanntes Land schicke. Dies würde den Ver-
dacht erhärten, dass er unwahre Angaben über seine Identität und die
Umstände der Ausreise mache, woraus sich ergebe, dass er bis heute of-
fenbar nichts unternommen habe, sich gültige Ausweise zu beschaffen.
Somit würden keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen solcher Do-
kumente vorliegen.
5.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
Minderjährigen in Nigeria nicht ohne Weiteres Reisepapiere ausgehändigt
würden. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht über die für eine Aus-
stellung nötigen finanziellen Mittel verfügt. Schliesslich habe er überstürzt
die Flucht ergreifen müssen, so dass ihm nicht genügend Zeit für die
Ausstellung von Papieren geblieben sei.
5.6 Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Fehlen der
Identitätsdokumente darzulegen. Dabei kann auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Be-
schwerdeschrift wurde diesen Erwägungen nichts Substanzielles entge-
gengehalten. Insbesondere der Einwand, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner plötzlichen Flucht keine Zeit für die Beschaffung von Rei-
sepapieren gehabt, überzeugt nicht, zumal dies nicht zu erklären vermag,
wieso er auch vor diesem Zeitraum keine Identitätspapiere besessen ha-
ben sollte.
6.
6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist das Asylgesuch trotz
(unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig sind.
6.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er in
B._______ aufgewachsen sei und als kleiner Junge seine Eltern verloren
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Seite 6
habe. Danach habe er bei seiner Grossmutter gelebt. Als diese ebenfalls
verstorben sei, habe ihn eine wohlhabende Familie zu sich nach
C._______ genommen. Dem Mann der Familie habe missfallen, dass er
zur Kirche gehe. Ende 2012 sei er vom ca. 8-jährigen Sohn der Familie
mit einer Metallstange angegriffen worden. Er habe dem Kind daraufhin
das Bein gestellt, wodurch dieses hingefallen sei und ins Spital gebracht
werden musste. Daraufhin sei er zum Pastor seiner Kirche geflüchtet. Ein
Sicherheitsangestellter des Familienvaters habe ihn nach dem Vorfall in
der Kirche gesucht und dem Pastor gesagt, dass man den Beschwerde-
führer töten werde. Der Pastor habe daher im November 2012 seine Aus-
reise organisiert.
6.3 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Asylbegrün-
dung zahlreiche Ungereimtheiten aufweise. In der BzP habe er ausge-
sagt, sein Vater sei (…) 2006 und seine Mutter (…) 2006 verstorben, als
er zehn Jahre alt gewesen sei. Seine Grossmutter habe an Diabetes ge-
litten und sei im Dezember 2010 gestorben. Demgegenüber führte er in
der Anhörung aus, der Vater sei im Jahre 2000 und die Mutter im Jahre
2001 gestorben, als er 6- oder 7-jährig gewesen sei. Die Grossmutter ha-
be an keiner speziellen Krankheit, sondern unter Kopfschmerzen und ge-
schwollenen Beinen gelitten. Als Todesdatum sei der November 2010,
aber auch der (…) November 2012 und Dezember 2010 angegeben wor-
den. Ferner habe der Sohn ihn gemäss BzP am 22. November 2012 an-
gegriffen, während dieser Vorfall in der Anhörung auf den 18. November
2012 datiert worden sei.
6.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die
Widersprüche auf Übersetzungsfehler respektive Missverständnisse an-
lässlich der BzP zurückzuführen seien. Diese Befragung sei in englischer
Sprache ohne Dolmetscher erfolgt, und es sei auch keine Vertrauensper-
son anwesend gewesen.
6.5 Das BFM ging zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers aus. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerdeschrift,
die Widersprüche seien auf eine mangelhafte BzP zurückzuführen, über-
zeugt nicht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll,
die Befragerin gut zu verstehen. Zudem gab der Beschwerdeführer auf
den Widerspruch angesprochen, den Tod der Grossmutter in der Anhö-
rung auf den (…) November 2012 und in der BzP auf den Dezember
2010 zeitlich verortet zu haben, erklärend zu Protokoll, dass das anläss-
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lich der BzP genannte Jahr (2010) das richtige sei (act. A16 F49 bis F52),
was gegen eine unsorgfältige Erstbefragung spricht. Des Weiteren erklär-
te er die widersprüchliche Aussage, seine Eltern seien 2001 (BzP) re-
spektive 2006 (Anhörung) gestorben, damit, dass er in der BzP unter
Druck gestanden habe und daher das falsche Jahr genannt habe (vgl.
act. A16 F18 bis F23). Dies vermag den Widerspruch nicht zu bereinigen,
zumal sich der Beschwerdeführer durch seine Berichtigung erneut in ei-
nen Widerspruch verstrickt, indem er sein Alter im Jahre 2000 mit sechs
Jahren angegeben hat, wodurch sein angebliches Alter von 16 Jahren im
Zeitpunkt der Anhörung (18. September 2013) unzutreffend wäre.
Das BFM ist folglich auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in
Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria schliessen.
Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dass die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spreche. Allerdings hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, indem er sich in zahlreiche Wider-
sprüche verstrickt habe, insbesondere hinsichtlich des Todes der Eltern
und der Grossmutter, sowie hinsichtlich seiner Schulbildung. Überdies sei
auch das Fehlen der Reisepapiere nicht glaubhaft erklärt worden. Die
Rüge in der Beschwerdeschrift, vorliegend hätte eine Knochenanalyse
vorgenommen werden müssen, ist vor dem Hintergrund der unglaubhaf-
ten Schilderungen unzutreffend (vgl. dazu BVGE 2009/54 E. 4.1 S. 782;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.5. S. 214). Die im Zusammenhang
mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorgebrachte Verletzung
des rechtlichen Gehörs, indem der Beschwerdeführer in der BzP nicht
von einer Vertrauensperson begleitet worden sei, ist ebenfalls unbegrün-
det, zumal das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten
Minderjährigkeit ausging und der Anspruch auf rechtliches Gehör eine
Begleitung durch eine Vertrauensperson ohnehin nur für die vertiefte An-
hörung nach Art. 29 AsylG, nicht aber für die BzP verlangt (vgl. EMARK
1998/13 E. 4b/ee S. 92 ff.). Zusammenfassend sind den Akten keine
glaubhaften Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu entnehmen, so dass dieser demnach zumutbar ist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
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Seite 10
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos ge-
worden.
12.
12.1 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeach-
tet der behaupteten, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers – abzuweisen ist.
12.2 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5615/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: