B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5615/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
advokaturbüro kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer und Gastgeber,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______, F._______ und
G._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / (…).
D-5615/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden reichten am 17. Juli 2014 auf der schweizerischen
Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung ei-
nes Schengen-Visums ein.
B.
Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 17. Juli 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die
Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich
komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zum Tra-
gen.
C.
Am 15. August 2014 erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
gegen diesen Entscheid Einsprache beim BFM. Begründet wurde die Ein-
sprache damit, dass in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges eine gefährliche
Situation herrsche. Daher seien die Gesuchstellenden in die Türkei geflo-
hen, wo sie unter prekären Verhältnissen leben würden, und weder Arbeit,
Unterstützung noch eine würdige Unterkunft erhalten würden. Dem ver-
wendeten Formular sei keine Begründung zu entnehmen, wodurch das
rechtliche Gehör verletzt werde. Die Gesuchstellenden hätten kein Inte-
resse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben und sie gäben ein Verspre-
chen ab, die Schweiz wieder zu verlassen, sobald sich die Lage in der Hei-
mat entspanne. Sollte dies nicht eintreffen, so seien sie berechtigt, ein Ge-
such um vorläufige Aufnahme zu stellen.
D.
Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 27. August 2014 (Er-
öffnung am 1. September 2014) abgelehnt.
D-5615/2014
Seite 3
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 1. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung
eines Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer
zum Nachweis seiner Bedürftigkeit aufgefordert. Am 22. Oktober 2014
reichte er Dokumente über seine wirtschaftliche Situation ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurden die Anträge auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert, welchen er fristgerecht beglich.
H.
Das BFM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 7. November 2014 zur
Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
D-5615/2014
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
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Seite 5
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
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Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
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oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Vi-
sumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegen-
den Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Wei-
sung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und
weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das
BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung
Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung
der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art.
2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwen-
dung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und
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Seite 8
verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaan-
träge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und
den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss
der Weisung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesu-
che per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu be-
handeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013
angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hät-
ten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September
2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl.
Weisung Ziff. 2).
4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines hu-
manitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Ge-
suchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie dort
über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfü-
gen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung
zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation
versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht
fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen.
Daher sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Gesuchstellenden nach
Ablauf der Besuchervisumsdauer in ihr Herkunftsland zurückkehren wür-
den. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden berech-
tigt wären, in der Schweiz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen,
sollte sich die Lage in Syrien nicht in nützlicher Frist stabilisieren. Nachdem
sich die gesamte Kernfamilie in der Schweiz befinden würde, und eine Sta-
bilisierung der Situation in Syrien vorerst nicht zu erwarten sei, könne nicht
von einer fristgerechten Wiederausreise ausgegangen werden. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die Versprechen der Gesuchstellenden
nichts zu ändern. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten
Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt.
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Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Her-
kunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zu-
stände für Syrer in der Türkei prekär und unmenschlich seien, sei festzu-
halten, dass praxisgemäss und vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach
bestätigt, kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe, wenn sich die
betreffenden Personen in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Sy-
rer, die sich in der Türkei befänden, müssten nicht um ihr Leben fürchten
und seien dort in Sicherheit. Es lägen auch keine anderen humanitären
Gründe vor, wie etwa Krankheit oder hohes Alter, welche eine Einreise
zwingend notwendig erscheinen lassen würden.
Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Sy-
rien nicht zur Anwendung, da die am 16. Juli 2014 eingereichten Gesuche
nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Weisung fallen
würden.
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Gesuchstellenden hätten keinerlei Interesse, längerfristig in der Schweiz
zu bleiben. Sie seien weder mit der hiesigen Sprache, der Religion noch
der Kultur vertraut. Sie würden lediglich wünschen, um ihr Leben willen für
kurze Zeit in der Schweiz bei der Familie Unterschlupf zu finden. Sie gäben
allesamt ein Versprechen ab, sofort in ihre Heimat zurückzukehren, sobald
sich die Lage nur einigermassen stabilisiert habe. Folglich hätten sie ent-
gegen den Ausführungen des BFM sehr wohl die Absicht, vor Ablauf des
Visums auszureisen, vorausgesetzt, die Lage in Syrien stabilisiere sich ei-
nigermassen. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, indem sie einer-
seits mehr als ein blosses Versprechen für die Wiederausreise verlange,
andererseits jedoch wisse, dass die Schweiz derzeit niemanden nach Sy-
rien zurückschicken dürfe und die Gesuchstellenden in der Schweiz eine
vorläufige Aufnahme erhalten würden. Es sei unverständlich, wieso sich
das BFM weigere, die Gesuchstellenden aus ihrer katastrophalen Lage zu
befreien und ihnen mindestens vorübergehend Schutz zu gewähren. Die
notwendigen Dokumente seien eingereicht und die finanzielle Unterstüt-
zung sei durch das Rote Kreuz abgesichert. Somit sei ein reguläres Visum
D-5615/2014
Seite 10
auszustellen, damit die Gesuchstellenden ihre Familie in der Schweiz be-
suchen könnten.
Hinsichtlich der humanitären Gründe, welche eine Einreise gebieten wür-
den, sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden bis vor Kurzem in
X._______ (Syrien) gelebt hätten und wegen der dortigen Lage in die Tür-
kei geflüchtet seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Situation
für syrische Flüchtlinge in der Türkei äusserst desolat und ein menschen-
würdiges Dasein sei nicht möglich. Es gäbe weder eine würdige Unterkunft
noch finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Die Türkei sei vollkom-
men überfordert und die hygienischen Zustände seien besorgniserregend.
Die Gesuchstellenden würden in einem "Keller" hausen, die Kinder seien
krank und aufgrund der Erlebnisse in Syrien, der Flucht in die Türkei und
des dortigen Aufenthalts stark traumatisiert. Die eingereichten Bilder wür-
den diese unhaltbaren Zustände dokumentieren. Eine ärztliche Behand-
lung werde den Kindern verwehrt, da sie nicht für die Kosten aufkommen
könnten. Die Situation sei dermassen miserabel, dass die Gesuchstellen-
den eine Rückkehr nach X._______ in Betracht zögen, weil sie dort zumin-
dest über eine Wohnung verfügen würden. Aufgrund des Islamischen Staa-
tes (IS) hätten sie jedoch grosse Angst.
Als Beweismittel wurden fünf Bilder, welche die Wohnsituation der Gesuch-
stellenden in der Türkei dokumentieren würden, eingereicht.
5.3 Das BFM entgegnete in seiner Vernehmlassung, dass die Gesuchstel-
lenden keine Belege eingereicht hätten, welche die Erteilung eines Visums
aus humanitären Gründen zwingend erscheinen lassen würden. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine ernsthafte Ge-
fährdung für Leib und Leben erforderlich, wofür keine Anhaltspunkte vorlä-
gen. Es sei nicht Sache der Behörden, eine solche Gefährdungslage ab-
zuklären. Vielmehr hätten die Gesuchstellenden belegen müssen, dass sie
konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet seien. Dies sei nicht gesche-
hen, woran auch die eingereichten Bilder nichts zu ändern vermöchten.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Türkei das Non-Refoulement-
Gebot für Syrer einhalte.
6.
D-5615/2014
Seite 11
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
6.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Sy-
rien als auch in der Türkei gefährdet seien und die Ausreise von einer Ent-
spannung der Situation in Syrien abhängig machen, welche wohl nicht vor
Ablauf der Geltungsdauer des Visums zu erwarten ist. Somit kann nicht mit
einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht
verweigert.
6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.4 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe das Vorliegen huma-
nitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner Aus-
legung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung
vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung
handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche
zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für
die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition PATRI-
CIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungs-
rechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Eine sol-
che Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings wird sie
berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt.
Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von
der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S. 8 f.] und
132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung
humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese
Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachge-
rechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
D-5615/2014
Seite 12
6.5 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen, wobei im Wesent-
lichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf
eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hin-
deuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der
Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinrei-
chenden Schutz vor Verfolgung finden und daher nicht konkret, unmittelbar
und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-
5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August
2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend beste-
hen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf
die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei
konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das BFM wies
überdies zu Recht darauf hin, dass in der Türkei keine Abschiebung nach
Syrien drohe (vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian
Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai
2014, S. 14, [abgerufen
am 14. Januar 2015] oder im 2015 UNHCR country operations profile –
Turkey, [abgerufen am
14. Januar 2015]).
6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
D-5615/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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