Abtei lung IV
D-5616/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 3. Februar 2006 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5616/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Togos der Ethnie
Ewe-Mina aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. Mai 2005, gelangte zu
Fuss nach Ghana, von wo sie mit einem ghanaischen Pass einer
anderen Person auf dem Luftweg nach Italien reiste. Am 27. Juni 2005
gelangte sie schliesslich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte.
B.
Am 14. Juli 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso die Personalien der Be-
schwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. September
2005 hörte sie das (...) einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe, seit ihre Mutter im Jahr 1993 nach
den Wahlen bei einer Razzia festgenommen und getötet worden sei,
ganz offen ihre Meinung über die Verhältnisse im Land geäussert.
Auch ihr Vater habe sich im Jahr 1998 im Zusammenhang mit dem Tod
seiner Frau kritisch über die Regierung geäussert, worauf er festge-
nommen worden sei. Seither habe die Familie nichts mehr von ihm ge-
hört. Sie sei einfaches Parteimitglied der Union des Forces de Chan-
gement (UFC). Zwei Wochen vor den Wahlen im April 2005 habe sie
sich nach einem Stimmzettel erkundigt. Eine Frau habe ihr mitgeteilt,
sie solle diesen am 24. April 2005 abholen. Aber auch an diesem Tag
habe sie den Stimmzettel nicht erhalten, weshalb sie einen Wutanfall
gekriegt und unschöne Sachen, auch gegen Eyadéma, gesagt habe.
Angehörige des Stammes Kabiyé, die dort gewesen seien, hätten ihr
das übel genommen. In der Nacht auf den 25. April 2005 sei sie von
der Polizei zuhause festgenommen und in das Gefängnis von
Y._______ gebracht worden, wo sie sieben Tage festgehalten worden
sei. Wahrscheinlich habe die Polizei davon gewusst, weil sie von den
Nachbarn denunziert worden sei. Am achten Tag habe ein Soldat sie
aufgefordert, den Toiletteneimer zu leeren. Er habe sie dabei begleitet,
vergewaltigt und danach freigelassen. Darauf sei sie nach Ghana ge-
flüchtet.
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C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 – eröffnet am 6. Februar 2006 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am
31. März 2006 zu verlassen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 27. Februar 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der ange-
fochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und der weitere Aufenthalt gemäss Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; heute Art. 83 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte sie zudem, es sei ihr die Pflicht zur Bezahlung der Verfahren-
skosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
E.
Mit Verfügung vom 6. März 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-
sung.
F.
In der Vernehmlassung vom 10. März 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2006 in Kopie zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin
weitere Beweismittel ein:
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• am 21. März 2006 ein Duplikat der Mitgliederkarte, eine Bestätigung
vom 1. März 2006 der UFC und den Briefumschlag,
• am 27. März 2006 die togoische Zeitung (...) vom (...), in welcher
über ihren Fall berichtet worden sei, und den Briefumschlag,
• am 28. Februar 2007 eine Kopie der Bestätigung der UFC-Schweiz,
• am 25. April 2007 drei Fotos von einer Manifestation am 31. März
2007 vor dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in Genf,
auf welchen die Beschwerdeführerin abgebildet sei, und einen Be-
richt darüber aus dem Internet,
• am 19. September 2007 einen Bericht der UFC-Schweiz, welche
sich zu den Gründen äussere, welche das BFM veranlassen würden,
die Asylgesuche der togoischen Asylbewerber in der Schweiz abzu-
lehnen.
H.
Am 24. September 2007 reichte die Rechtsvertreterin, welche das
Mandat der Beschwerdeführerin übernommen hat, beim Bundesver-
waltungsgericht eine Vollmacht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21
E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einerseits den Anfor-
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derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die Beschwerdeführerin habe zum Grund,
warum es überhaupt zu ihrer Festnahme gekommen sei, widersprüch-
liche Angaben gemacht: So habe sie bei der Erstbefragung zu Proto-
koll gegeben, sie habe ihre Wählerkarte verloren und deshalb nicht
wählen können. Bei einer Nachbarin habe sie sich schlecht über die
Regierung geäussert, worauf diese sie denunziert habe. Daraufhin
habe man sie zu Hause festgenommen. Bei der kantonalen Anhörung
habe sie jedoch angegeben, sie habe zwei Wochen vor den Wahlen
noch immer keinen Stimmzettel gehabt. Auf ihre Erkundigung habe ihr
eine Frau mitgeteilt, sie solle den Stimmzettel am 24. April abholen
kommen. Die Beschwerdeführerin habe dies gemacht, sei am 24. April
wieder da hingegangen, habe jedoch erneut keinen Stimmzettel erhal-
ten. Daraufhin habe sie einen Wutanfall bekommen und Sachen ge-
sagt, die vielleicht nicht so schön gewesen seien. Deswegen sei sie in
der folgenden Nacht zu Hause abgeholt worden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe hiermit die Ereignisse, die zur Festnahme geführt hätten,
unterschiedlich dargestellt. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe
sie die Gelegenheit erhalten, zu diesen Widersprüchen Stellung zu
nehmen. Sie habe geltend gemacht, man habe sie bei der Erstbefra-
gung wohl falsch verstanden – ein Einwand, der jedoch nicht gehört
werden könne, habe sie doch bei der Erstbefragung zu Protokoll gege-
ben, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben, und habe
sie doch auch keine Korrekturen am Protokoll anbringen lassen, ob-
wohl ihr dieses rückübersetzt worden sei. Aufgrund der widersprüchli-
chen Angaben, bestünden daher grundsätzlich grosse Zweifel an den
Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche durch ihre undifferenzier-
ten und oberflächlichen Angaben erhärtet würden. So sei sie zum Bei-
spiel auch auf Nachfrage hin nicht imstande gewesen, ihre Festnahme
vom 25. April 2005 ausführlich und detailliert zu schildern. Auch ihre
Beschreibung des Gefängnisses von Y._________ und insbesondere
ihres dortigen Aufenthaltes seien rudimentär und unsubstanziiert
ausgefallen. Schliesslich würden ihre Angaben zu ihrer Flucht aus dem
Gefängnis, wonach sie ein Soldat zur Toilettenkübelleerung begleitet,
mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt und sie hernach
gebeten habe, zu gehen, äusserst seltsam anmuten. Auch zu dieser
Flucht habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben machen
können. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei
von Y._______, welches sich ganz nahe der Grenze zu Ghana befinde,
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in rund einer Stunde zu Fuss nach X._______ in Ghana gelaufen. Ge-
mäss Erkenntnissen des BFM befinde sich Y._______ jedoch nicht in
der Nähe der Grenze zu Ghana, sondern im Osten Togos, rund 60 Ki-
lometer entfernt von Lomé. Dass die Beschwerdeführerin in einer
Stunde eine solche Strecke zu Fuss zurückgelegt habe, sei deshalb
nicht möglich. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass
ihre Mutter im Jahr 1993 von Soldaten getöten worden und ihr Vater
seit dem Jahr 1998 verschwunden sei. Diese für die Beschwerdeführe-
rin zweifelsohne tragischen Ereignisse seien einerseits zwölf bzw. sie-
ben Jahre vor ihrer Ausreise aus Togo geschehen und würden ande-
rerseits keine gezielte Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin er-
kennen lassen. Somit sei die Asylrelevanz hier nicht gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen
geltend, es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Empfangs-
stellenbefragung in Französisch geführt worden sei. Wie Punkt 9 des
Protokolls entnommen werden könne, habe sie angegeben, nur sehr
wenig Französisch zu sprechen. Ihre Muttersprachen seien Mina und
Ewe. Die Befragung sei trotz des generell summarischen Charakters
der Erstbefragung ausserordentlich kurz ausgefallen, was sicherlich
nicht zuletzt in Zusammenhang mit den Verständnisschwierigkeiten
gestanden habe. Auf die diesbezügliche Frage anlässlich der kantona-
len Anhörung vom 16. September 2005, ob sie den/die Dolmetscher/in
an der Empfangsstelle verstanden habe, habe sie zu Protokoll gege-
ben, dass sie nicht wisse, ob die Frau sie richtig verstanden habe, da
sie mit ihr mit viel Mühe habe Französisch sprechen müssen. Das Ver-
ständnis sei sehr schwierig gewesen. Sie habe es ihr auf Französisch
rückübersetzt. Angesichts der offensichtlich vorhandenen Sprachprob-
leme sei es äusserst problematisch, die angeblich fehlende Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen mit widersprüchlichen Aussagen zu begründen.
Bei genauer Durchsicht der Akten werde ersichtlich, dass sie anläss-
lich ihrer ersten Anhörung lediglich ausgesagt habe, die Wählerkarte
verloren zu haben und deshalb nicht habe wählen können. Ob sie nun
im wörtlichen Sinn "verloren" oder "nicht erhalten" gemeint habe, sei
schwierig abzuschätzen. Zudem spreche sie von einer Nachbarin, die
sie verraten habe. Diese Nachbarin habe sie auch anlässlich der kan-
tonalen Anhörung mehrmals erwähnt. Sie habe auch zu Protokoll ge-
geben, dass sie sich kritisch gegen die Regierung geäussert habe.
Zusammenfassend sei es jedoch angesichts ihrer wirklich äusserst
geringen französischen Sprachkenntnisse kaum möglich, die beiden
Anhörungen auf allfällige Widersprüche hin zu vergleichen. Auf die Wi-
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dersprüche hingewiesen, habe sie zudem mehrmals betont, dass ihr
Französisch sehr schlecht sei und sie sich mit der Dolmetscherin
kaum habe unterhalten können. Bezüglich der Rückübersetzung müs-
se darauf hingewiesen werden, dass diese ebenfalls in der ihr nur
schwer verständlichen Sprache Französisch erfolgt sei. Die Bemer-
kung der Vorinstanz, dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei
und sie keine Korrekturen habe anbringen lassen, scheine deshalb
absurd. Sie habe durchaus detaillierte Angaben zu ihrer Verhaftung
machen können. Sie sei in der Nacht vom 24. April 2005 auf den
25. April 2005 im Bett gewesen, als sie um ca. 22 Uhr den Hund habe
bellen hören und etwa sechs Leute in ihr Zimmer gestürmt seien. Sie
nehme an, dass es Polizisten gewesen seien, da der Wagen mit "Poli-
zei" beschriftet gewesen sei. Da sie nicht freiwillig in den Wagen der
Polizei gestiegen sei und sich gewehrt habe, sei sie von den Polizisten
zum Auto geschleppt worden, was sie als sehr unangenehm empfun-
den habe. Sie sei auch nicht informiert worden, weshalb man sie mit-
genommen habe. Es hätten sich noch weitere Personen im Auto be-
funden. Ihre Kinder hätten in jener Nacht bei ihrer Schwester über-
nachtet, da sie geplant habe, an jenem Tag in ein Dorf zu gehen, um
Kohle zu kaufen. Nach Zitierung der Aussagen in den Protokollen be-
züglich der Haftanstalt in Y._______ habe sie den Umständen und
Fähigkeiten entsprechend eine genügend detaillierte Schilderung der
Haftanstalt zu Protokoll gegeben. Auch die Schilderung ihrer Flucht
habe sie in überzeugender Art und Weise vorgebracht. Es sei plausi-
bel und alles andere als realitätsfremd, dass ihr der Soldat die Flucht
ermöglicht habe, indem er sie als Gegenleistung zum Geschlechtsver-
kehr gezwungen habe. Ihr Vorbringen bezüglich der Vergiftung, res-
pektive dem Verschwindenlassen ihrer Eltern sei insofern als asylrele-
vant zu werten, als dass sie seit dem Tod ihrer Mutter offen ihre Mei-
nung zu den Verhältnissen in ihrem Land geäussert habe. Zudem ge-
höre sie zu einer politischen Familie und sei Mitglied der UFC. Ge-
mäss Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Togo vom
30. September 2005 gebe es nach wie vor Berichte von nächtlichen
Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Personen,
die verschwinden. Die togoischen Behörden hätten ein Repressions-
system aufgebaut, das in allen Stadien der Produktion und Veröffentli-
chung von Meinungsäusserung eingreife. Daran habe sich auch mit
der blutigen Nachfolge auf General Eyadéma durch seinen Sohn
nichts geändert. Im Gegenteil sei die Repression schon lange nicht
mehr so brutal gewesen. Mitglieder der radikalen Opposition sowie
Bewohner/innen südlicher Städte wie Lomé, Aného, Atakpamé seien
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seit dem 24. April 2005 Zielscheibe gewalttätiger Unterdrückung bis
hin zur Verfolgung. Verschiedene Berichte würden auch von sexueller
Gewalt gegen Frauen berichten. Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass politisch oppositionell denkende und
handelnde Togoer im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit
hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hätten.
Amnesty International (AI) und das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden
deshalb auffordern, bis auf weiteres keine Zwangsrückschaffungen
von Asylsuchenden aus Togo durchzuführen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte einerseits zur Begründung des
Asylgesuchs geltend, wegen ihren regierungskritischen Äusserungen
gegen die Regierung im Heimatland verfolgt worden zu sein. Anderer-
seits brachte sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor, sie sei
Mitglied der UFC-Sektion Schweiz und habe am 31. März 2007 an ei-
ner Manifestation in Genf vor dem UN-Hochkommissariat für Men-
schenrechte teilgenommen und reichte, um dies zu belegen, diverse
Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. G) ein. Wie bereits erwähnt,
ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist so-
mit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die
Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine
allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Hei-
matland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die
Lage in Togo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin am 2. Mai
2005 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäi-
schen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unter-
stützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionspartei-
en eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im
August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parla-
mentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten
die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten ohne ge-
waltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass
der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist
Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig
nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007
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verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend
frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81
Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich
die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch
Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend
ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008,
Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage
in Togo, SFH Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country
Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House >
Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 18. Februar
2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006
vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007
E. 4.3.2).
5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt weder
wegen ihrer regierungskritischen Aussagen vor der Ausreise noch we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann sie nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5.4 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie soeben darge-
legt – asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorlie-
gend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente im von ihr zur Begründung des Asylgesuches geltend gemach-
ten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch
eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde
zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese – selbst wenn
sie den Tatsachen entsprechen sollten – am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
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handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug
nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom
26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin
würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin wuchs in
Z._______ auf und lebte seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise am
2. Mai 2005 in Lomé (vgl. act. A1/7 S. 1, 4 und 5). Gemäss eigenen
Angaben verkaufte sie Kohle (vgl. act. A1/7 S. 2). Sodann leben ihre
Schwester mit den drei Kindern der Beschwerdeführerin in Lomé, ein
Bruder in W._______ bei seinem Lehrmeister und eine Tante in
V._______ in der Nähe von U._______ (vgl. act. A1/7 S. 2; A10/25
S. 5 und 11). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein soziales
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Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration helfen kann. Soweit
den Akten zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin zudem
gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. März 2006
gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: UFC-Mitgliederkarte, UFC-Bestätigung vom 1. März 2006 im
Original, Zeitung (...) vom (...), drei Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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