Abtei lung IV
D-5616/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5616/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irani-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz
Kurdistan, Iran) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Türkei) – am 23.
Dezember 2007 die Türkei. Zuerst reiste er in einem PW an einen ihm
unbekannten Ort am Meer, gelangte dann in einem Fischerboot bis
ans andere, ihm unbekannte Ufer, ehe er dann drei Nächte zu Fuss
unterwegs war. Wiederum wurde er von einem PW abgeholt, setzte die
Weiterreise dann in einem LKW durch ihm unbekannte Länder fort und
reiste am 3. Januar 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 7. Januar 2008
stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 25. Februar 2008 und der Anhörung ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vom 24. Juli 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentli-
chen vor, er habe sich im Jahr 2000 den Peshmerga angeschlossen
und sei hierzu in den Irak gereist. Dort sei er bis September 2001 bei
der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) geblieben und an-
schliessend in die Türkei weitergereist, da seine Eltern wegen seiner
politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden unter Druck ge-
setzt worden seien. In der Türkei sei der Beschwerdeführer nicht mehr
politisch tätig gewesen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Shenas-
nameh (Identitätsausweis), einen Aufenthaltsausweis für die Türkei, ei-
nen Schulausweis, UNHCR-Dokumente sowie verschiedene Doku-
mente der türkischen Behörden zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am 11. August 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, eine
Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei,
gelte nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Eine asylrechtlich
relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine
Person auf Grund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatspoliti-
schen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Als hauptsächlichen
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Grund für das Verlassen seiner Heimat habe der Beschwerdeführer
angegeben, mit dem iranischen Regime nicht einverstanden gewesen
zu sein und die allgemein dort herrschenden Lebensbedingungen
nicht mehr ertragen zu haben. Eine asylbeachtliche Verfolgung habe
demnach im Iran nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe weiter
vorgebracht, dass er sich im Irak den Peshmerga bei der PDK ange-
schlossen habe. Beweismittel hierfür habe er jedoch keine eingereicht.
Zudem erweckten seine kargen und wenig detaillierten Schilderungen
bezüglich der behaupteten Aktivitäten für die PDK nicht den Eindruck,
als wäre er tatsächlich Mitglied der Partei gewesen, oder als habe er
sich für diese eingesetzt. Bei einem derart blassen politischen Profil
sei unwahrscheinlich, dass – selbst wenn der Beschwerdeführer tat-
sächlich Mitglied der PDK im Irak gewesen sein solle –, die iranischen
Behörden ein Interessen an seiner Person hätten. Auch seine sonsti-
gen Vorbringen liessen das Bestehen eines solchen Interesses nicht
vermuten. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, der Entscheid des
BFM vom 10. August 2009 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, dass er sich in der Türkei beim UNHCR gemeldet habe und ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dafür habe er dem
BFM auch entsprechende Dokumente eingereicht. In der angefochte-
nen Verfügung werde jedoch lediglich erwähnt, er habe diese Papiere
eingereicht. Die Vorinstanz habe diese Beweismittel aber nicht in die
Argumentation für ihre Entscheidfindung miteinbezogen. Sie behaupte
nur, dass er seine Mitgliedschaft bei der PDK im Irak nicht belegt
habe. Indem das BFM die Dokumente des UNHCR in der Begründung
nicht mit einem Wort erwähne, verletzte es das rechtliche Gehör. Aus
diesen Dokumenten gehe nämlich hervor, dass das UNHCR eine
Rückkehr in den Iran als gefährlich für den Beschwerdeführer erachte.
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E.
Mit Schreiben vom 16. September 2009 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 7. September 2009 bringt der
Beschwerdeführer vor, nach seiner Ausreise vom Irak in die Türkei im
Jahr 2001 habe er sich beim UNHCR gemeldet, und dieses habe ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das BFM habe jedoch diesen
Umstand in seiner Beschwerdebegründung mit keinem Wort erwähnt
und deshalb das rechtliche Gehör verletzt. Aus den eingereichten Do-
kumenten gehe nämlich hervor, dass das UNHCR eine Rückkehr in
den Iran als gefährlich für ihn erachte.
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3.2 Die Türkei erkennt zwar die internationalen Verpflichtungen hin-
sichtlich Asylverfahren sowie Anerkennung und Schutz von Flüchtlin-
gen an, fügte jedoch eine geographische Beschränkung ein, die den
Zugang ausschliesslich auf Flüchtlinge aus Europa limitierte. Sie hält
diese geographische Beschränkung nach wie vor aufrecht. Sie führte
jedoch, als Antwort auf die Flüchtlingsbewegungen aus dem Mittleren
Osten und Teilen Afrikas, ein System zum Umgang mit nicht-europäi-
schen Asylsuchenden ein. Im Jahr 1994 verabschiedete die Türkei
eine Asylverordnung, und antwortete damit auf die umfangreichen
nicht-europäischen Flüchtlingsströme der 1980er und frühen 1990er
Jahre. Die neue Bestimmung bezog sich im Unterschied zu früheren
gesetzlichen Massnahmen direkt auf nicht-europäische Flüchtlinge
und Asylsuchende. Damit verfestigte sich das System der Doppelbe-
handlung europäischer und nicht-europäischer Flüchtlinge, anstatt die
bestehenden Bestimmungen zu geographischen und ethnischen Be-
schränkungen abzuschaffen. Für das Einreichen von Asylanträgen leg-
te die Verordnung von 1994 eine Reihe von Voraussetzungen fest.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Asylsuchende innerhalb der ersten
zehn Tage nach ihrer Einreise in die Türkei bei den türkischen Behör-
den meldepflichtig sind und innerhalb von 15 Tagen gültige Ausweispa-
piere beibringen müssen. Die nicht-europäischen Asylbewerber wer-
den nach dem Einreichen eines Asylgesuchs in den Verantwortungs-
bereich des UN-Flüchtlingshochkommissariats in der Türkei überstellt.
(vgl. PIERRE HECKER, in: focus Migration, Länderprofil Türkei, Nr. 5 April
2006, Hamburgisches WeltWirtschaftsInstitut [HWWI] Hamburg
[Hrsg.], S. 5 f.,
id=1234&L=0> [besucht am 18.09.2009]). In der Türkei werden Verfah-
ren des UNHCR zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor allem
für iranische und irakische Staatsangehörige durchgeführt. Die türki-
sche Regierung beschloss im März 1997, zukünftig UNHCR-Mandats-
flüchtlingen die Ausreisegenehmigung in ein Drittland zu verweigern,
wenn sie gemäss der Asylverordnung nicht rechtzeitig registriert waren
(vgl. Überarbeitete Stellungnahme zur Situation nichteuropäischer
Schutzsuchender in der Türkei vom Januar 2002, Der hohe Flücht-
lingskommissar, Vertretung in Deutschland, UNHCR Berlin [Hrsg.],
[besucht am
18.09.2009]). Die Aufgabe der Statusbestimmung für nicht-
europäische Flüchtlinge in der Türkei übernimmt das UNHCR. Das
UNHCR strebt für diejenigen, denen der offizielle Flüchtlingsstatus
gewährt wird, eine Umsiedlung in ein Drittland an. Die wichtigsten
Zielländer nicht-europäischer Flüchtlinge in der Türkei sind
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gegenwärtig Australien, Kanada, Dänemark, Finnland, Norwegen,
Schweden und die Vereinigten Staaten. Es wird ihnen nicht die
Möglichkeit gegeben, dauerhaft in der Türkei zu bleiben oder sich in
die türkische Gesellschaft zu integrieren (vgl. PIERRE HECKER, a.a.O.
S. 6).
3.3 Betreffend die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist fest-
zuhalten, dass das BFM in der Anhörung vom 24. Juli 2009 dem Be-
schwerdeführer zu all seinen eingereichten Dokumenten das rechtli-
che Gehör gewährt hat (vgl. A10, S. 3) und somit dieses nicht verletzt
wurde.
3.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Be-
hörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines
Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.).
Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermes-
sen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist
unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das
Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG).
3.5 Die Vorinstanz unterliess es, die vom Beschwerdeführer einge-
reichten UNHCR-Dokumente (vgl. A12, Beweismittel 2) rechtlich zu
würdigen, sondern erwähnte sie in ihrem materiellen Ablehnungsent-
scheid vom 10. August 2009 lediglich in Ziff. 2 ihrer Sachverhaltszu-
sammenfassung als zu den Akten gereicht (vgl. A13, S. 2). Sie führte
jedoch mit keinem Wort aus, ob der Beschwerdeführer glaubhaft habe
vorbringen können, dass er die UNHCR-Mandatsflüchtlingseigenschaft
in der Türkei innehat oder ob es sich bei den eingereichten Dokumen-
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ten um Fälschungen handeln könnte. Das BFM unterliess somit eine
diesbezügliche rechtliche Würdigung der eingereichten Beweismittel
und verletzt somit den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG.
4.
4.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato-
risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der
Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sach-
verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen
Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch
die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen
Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der
Prozessökonomie (vergleiche F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
4.2 Im vorliegenden Fall ergeben sich generelle Fragen zur Fallein-
schätzung in vergleichbaren Konstellationen, weshalb sich eine Rück-
weisung des Entscheides an die erste Instanz aufdrängt. So ist auch
gewährleistet, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren,
aber auch Beschwerdeführer in zukünftigen und analogen Fällen Gele-
genheit haben, im Verfahren vor dem BFM Stellung zu nehmen und
nicht einer Instanz verlustig gehen. Im vorliegenden Fall stellen sich
gerade hinsichtlich der asylrechtlichen Stellung des Beschwerdefüh-
rers als Mandatsflüchtling des UNHCR in der Türkei grundlegende
Fragen, welche durch die Vorinstanz zu klären sind. Solche Abklärun-
gen sind zeitaufwändig, weshalb sich insgesamt aus prozessökonomi-
schen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194).
4.3 Es stellt sich in casu die Frage, ob die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG einen Nichteintretensentscheid hätte
erlassen müssen oder ob dieser Artikel wegen Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG gerade nicht zur Anwendung gelangt und ein materieller Ent-
scheid zu fällen gewesen wäre. Die Frage muss im vorliegenden Fall
auf Beschwerdeebene jedoch offen gelassen werden, da die Vorins-
tanz nicht geklärt hat, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen
UNHCR-Mandatsflüchtling oder um einen Konventionsflüchtling im
Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art 3 AsylG
handelt.
4.4 Sollte das BFM zum Schluss kommen, dass ein Nichteintretens-
entscheid nicht gefällt werden kann (beispielsweise weil keine Rück-
übernahmezusicherung erhältlich gemacht werden kann oder wie be-
reits oben in Erw. 4.3 erwähnt, der Beschwerdeführer die Konventions-
flüchtlingseigenschaft erfüllen und diesfalls Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
zur Anwendung gelangen würde), wäre das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers materiell (gemäss Art. 3 und 7 AsylG) zu prüfen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im Zusammenhang mit der UNHCR-Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden
ist. Ausserdem wäre das BFM bei der vorliegenden Fallkonstellation
und mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfungskaskade
ohnehin grundsätzlich verpflichtet gewesen, zunächst zu prüfen, ob
ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG gefällt
werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung des BFM vom 10. August 2009 ist aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
6.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da dem Beschwer-
deführer vorliegend aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. August 2009 wird aufgehoben,
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 9