B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5616/2015
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Somalia,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er gleichentags von der schweizerischen Grenzkon-
trolle aufgegriffen worden war und dabei auf ihm gefälschte, auf den Na-
men {…….} gefunden worden waren,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 4. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ durchgeführt wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2015
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach Italien gewährte
und er mit Eingabe vom 26. August 2015 dazu Stellung nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2015 – eröffnet am
7. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. Sep-
tember 2015 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich als für die Behandlung des vorliegenden
Asylgesuchs zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er sei im
April 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt, habe sich dort während
F._______ Tagen aufgehalten, ohne von den italienischen Behörden regis-
triert worden zu sein, und sei danach auf dem Landweg am 15. Mai 2015
in die Schweiz gelangt (vgl. A 4/11, S. 6),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs ausführte, er habe sein Alter gegenüber den schweizerischen Behör-
den mit G._______ Jahren angegeben, da er sich dadurch erhofft habe,
einfacher eine Arbeit zu finden und damit seine noch im Heimatland leben-
den Verwandten finanziell zu unterstützen,
dass er in Wahrheit erst H._______ Jahre alt sei, was bei der Beurteilung
seines Falles zu berücksichtigen sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Juni 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
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dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, in Italien herrschten für
Flüchtlinge menschenunwürdige Zustände, so habe er weder Nahrung
noch die für die Behandlung seiner I._______ – welche zwischenzeitlich
verheilt sei – benötigte medizinische Hilfe erhalten,
dass er sodann wiederholt anführte, gegenüber den schweizerischen Be-
hörden falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben,
dass er nämlich erklärt habe, volljährig zu sein, in der Hoffnung, in Europa
leichter Arbeit zu finden, indessen sein tatsächliches Alter H._______
Jahre sei,
dass es leider etwas Zeit in Anspruch nehmen werde, diese Tatsache zu
beweisen, da die Beschaffung von offiziellen Dokumenten aus Somalia mit
vielen Hürden und hohen Kosten verbunden sei,
dass er sich nicht vorstellen könne, dass er angesichts der in Italien herr-
schenden, chaotischen Zustände Aussicht auf ein faires Asylverfahren ha-
ben würde,
dass ihm im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention das rechtliche Gehör
zu gewähren sei, so dass er seine Flüchtlingseigenschaft unter Beweis
stellen könne,
dass zu der erstmals im Rahmen des rechtlichen Gehörs behaupteten Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass der Beschwer-
deführer das Personalienblatt im Empfangszentrum eigenhändig ausfüllte,
sein Geburtsdatum mit B._______ angab und unterschriftlich bestätigte,
die gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit (vgl. A 1/2),
dass er sodann anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Juni 2015
in Übereinstimmung mit den vorgenannten Angaben erneut erklärte, am
B._______ geboren zu sein, und die Wahrheit der gemachten Angaben
ebenfalls unterschriftlich bestätigte (vgl. A 4/11 S. 1, 4 und 8),
dass die nachträglichen Angaben im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs, wonach er in Wahrheit erst H._______ Jahre alt und somit
minderjährig sei, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, insbeson-
dere da es der Beschwerdeführer unterliess, entsprechende Beweismittel
einzureichen und in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich anführte, es
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werde leider etwas Zeit in Anspruch nehmen, "diese Tatsache" zu bewei-
sen, da die Beschaffung von offiziellen Dokumenten aus Somalia mit vielen
Hürden und hohen Kosten verbunden sei,
dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen
seine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass für den Be-
schwerdeführer in Italien eine derartige Gefährdung bestehe,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
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dass Italien sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und davon ausgegangen werden darf, dass ihm der Zugang im Be-
darfsfall auch möglich ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015,
zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, un-
geachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen
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Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtlos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: