B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5617/2014/plo
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2014 – von Italien kommend –
den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo sie von der schweizerischen
Grenzwacht angehalten wurde,
dass sie sich bei dieser Gelegenheit sowohl mit heimatlichen Reisepapie-
ren als auch mit einer italienischen Identitätskarte (für ausländische Per-
sonen) auswies und zudem die Kopie einer abgelaufenen italienischen
Aufenthaltsbewilligung vorlegte,
dass sie gleichzeitig vorbrachte, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch
einreichen, worauf sie von der Grenzwacht dem Empfangs- und Verfah-
renszentrum des BFM in X._______ zugeführt wurde, wo ihr Asylgesuch
noch am gleichen Tag registriert wurde,
dass sie auf eigenen Wunsch vom 12. bis zum 18. Juni 2014 im Kantons-
spital Y._______ hospitalisiert wurde, wo medizinische Abklärungen ver-
anlasst wurden (vgl. act. A8: Klinikbericht vom 18. Juni 2014),
dass sie am 24. Juni 2014 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A11:
Protokoll der Befragung zur Person),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine
Staatsangehörige von Nigeria handelt, welche sich vor ihrer Einreise in
die Schweiz während Jahren in Italien aufgehalten hat und welche an ei-
ner Reihe von gesundheitlichen Problemen leidet,
dass bei ihr namentlich eine beidseitige Rekurrensparese (Lähmung der
Stimmbänder) nach einer in der Heimat durchgeführten Thyroidektomie
(Entfernung der Schilddrüsen), eine Hypothyreose (Mangel an Schilddrü-
senhormonen), eine Hypokalzämie (Kalziummangel), eine arterielle Hy-
tertonie (arterieller Bluthochdruck), eine mikrozytäre hypochrome Anämie
(Form der Blutarmut) sowie eine Adipositas per magna (massive Über-
gewichtigkeit) und eine Kardiomegalie (Vergrösserung des Herzens) di-
agnostiziert worden ist (vgl. Klinikbericht),
dass sie ihre Heimat eigenen Angaben zufolge bereits am 11. August
2001 verlassen hat, um sich in Italien medizinisch behandeln zu lassen,
wobei sie damals über ein entsprechendes Visa verfügt habe, nach des-
sen Ablauf sie jedoch nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt sei,
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dass die Beschwerdeführerin allerdings gemäss ihren heimatlichen Rei-
sepapieren im Verlauf der letzten Jahre verschiedene Reisen zwischen
Italien und Nigeria unternommen hat,
dass sie betreffend ihren Aufenthalt in Italien angab, sie habe stets in
Rom gelebt und es sei ihr von den italienischen Behörden eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt worden, welche sie jedoch mangels finanzieller
Mittel nach dem 17. Juni 2013 nicht mehr habe erneuern lassen,
dass sie auf die Frage nach den Gründen für ihre Ausreise aus der Hei-
mat bestätigte, sie habe Nigeria einzig wegen ihrer gesundheitlichen
Probleme verlassen, wobei sie angab, sie sei in Italien im Jahre 2002 und
nochmals im Jahre 2006 operiert worden (zuerst Schliessung und dann
Wiedereröffnung eines Tracheostoma, eines künstlichen Zugangs zur
Luftröhre zur Linderung von Atemproblemen),
dass sie sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach indem sie anführte, ihr sei im Jahre 2012 von der für sie zuständi-
gen Questura das Recht auf (kostenlose) Arztbesuche gestrichen wor-
den, worauf sie von ihrem Spital nicht mehr behandelt worden sei,
dass sie zwar auf Anraten ihres Spitals bei der Questura um Erteilung ei-
ner humanitären Bewilligung ersucht habe, ihr von einem Polizisten je-
doch gesagt worden sei, dass die Questura nichts mehr für sie tun könne,
dass daher eine Rückkehr nach Italien für sie den Tod bedeuten würde
und sie lieber nach Nigeria zurückkehre, als nach Italien zu gehen,
dass das BFM am 2. Juli 2014 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Er-
suchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, welches
innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 15. September 2014 (er-
öffnet am 26. September 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
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lauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 1. Oktober
2014 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM bean-
tragte, verbunden mit der Anweisung an das Bundesamt, das Recht zum
Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO) auszuüben und sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchte, inklusive Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men, sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache
vorbrachte, aufgrund ihrer gesamten Erkrankungslage könne sie unmög-
lich nach Italien zurückkehren, da sie dort weder ernstgenommen noch
medizinisch behandelt werde, zumal die medizinische Behandlung in Ita-
lien für sie beschränkt worden sei, da ihr die Behörden im Jahre 2012 das
Recht auf einen Arztbesuch gestrichen hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz wäh-
rend Jahren in Italien aufgehalten hat, wo sie über einen Aufenthaltstitel
verfügte, und sie von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) – Italien
für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Er-
suchen des Bundesamtes um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin
(nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Satz] Dublin-III-VO) innert der vorlie-
gend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde,
womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrens-
regelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22
Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingaben die Zuständig-
keit Italiens nicht bestreitet, jedoch einwendet, in Italien habe sie um ihr
Leben zu fürchten, da sie dort keine respektive keine hinreichende medi-
zinische Versorgung erhalte,
dass aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, wel-
che in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen würden,
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dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Uni-
on (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, womit die Beschwerdeführerin für sich nichts aus der Bestimmung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe dem wesentli-
chen Sinngehalt nach die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung ih-
res Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass jedoch entgegen ihren Vorbringen weder hinreichender Anlass zur
Annahme besteht, ihr würde in Italien der Zugang zu der von ihr benötig-
ten medizinischen Behandlung verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen,
sie würde dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
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können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
habe während der letzten Jahre im Bedarfsfall stets Zugang zum italieni-
schen Gesundheitssystem gefunden,
dass sie nach ihrem jahrelangen Aufenthalt in Italien mit den dortigen
Verhältnissen längst bestens vertraut sein dürfte, weshalb entgegen ihren
Vorbringen davon ausgegangen werden darf, sie werde auch zukünftig in
der Lage sein, in Italien Zugang zu hinreichender medizinischer Versor-
gung zu finden, soweit daran Bedarf besteht,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Beschwer-
deführerin zwar an einer Reihe von gesundheitlichen Problemen leidet
(vgl. oben), jedoch auch in der Schweiz nach mehrtägiger Spitaluntersu-
chung bloss eine leichte Korrektur der bisherigen Medikation veranlasst
wurde, da soweit ersichtlich aktuell kein konkreter Bedarf an einer weiter-
gehenden Behandlung besteht (vgl. dazu den Klinikbericht),
dass die Beschwerdeführerin sodann nach ihrem jahrelangen Aufenthalt
in Italien über ein gefestigtes persönliches Beziehungsnetz verfügen dürf-
te, welches sie unterstützen kann, zumal sie ihren Angaben zufolge in Ita-
lien auch einen Bruder hat, welcher über die italienische Staatsangehö-
rigkeit verfügt,
dass schliesslich das BFM und das kantonale Migrationsamt als zustän-
dige Vollzugsbehörde gehalten sind, den medizinischen Umständen bei
der Umsetzung des Wegeweisungsvollzuges Rechnung tragen, indem die
italienischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), was gemäss Aktenlage vom
Bundesamt bereits geplant ist,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO respektive für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, womit der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a
Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: