Abtei lung IV
D-5619/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5619/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
11. November 1999 verliess und am 11. Dezember 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2008, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, und der direkten
Anhörung vom 6. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei als Sohn eritreischer Eltern in Addis
Abeba geboren worden und nach dem Tod seiner Mutter dort mit sei-
nen Geschwistern beim Vater aufgewachsen,
dass er sich im Jahr 1992 etwa drei Wochen besuchsweise in Eritrea
aufgehalten habe,
dass sein Vater und seine beiden Schwestern am 11. November 1999
von der äthiopischen Polizei festgenommen und nach Eritrea ausge-
wiesen worden seien,
dass sein Bruder und er der Festnahme entgangen und mit Hilfe eines
Freundes der Familie nach B._______ gelangt seien,
dass sie sich dort zwei Monate lang aufgehalten hätten und anschlie-
ssend in den Sudan gereist seien, welchen der Beschwerdeführer im
Juni 2004 verlassen habe,
dass er bis zum Antritt seiner Reise nach Europa in Libyen gelebt
habe,
dass der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte seines Va-
ters einreichte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM sich am 8. Mai 2009 an die schweizerische Botschaft in
Addis Abeba wandte und diese um die Vornahme von Abklärungen
bat,
dass die schweizerische Botschaft am 2. Juli 2009 die Ergebnisse ih-
rer Abklärungen übermittelte,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 die wesentli-
chen Ergebnisse der Abklärungen mitteilte und ihm Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme setzte,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 15. Juli 2009 eine Stellung-
nahme übermittelte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. August 2009 – eröffnet am 7. August 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen,
bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen,
dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Geburtsort
seines Vaters gemacht habe,
dass er Amharisch als Muttersprache angegeben habe und, obwohl
beide Eltern Tigriner seien, nur wenig Kenntnisse der tigrinischen
Sprache habe, was gegen die von ihm behauptete ethnische Zugehö-
rigkeit spreche,
dass auch sein äusserst bescheidenes Wissen über die angeblich eri-
treische Herkunft gegen die behauptete eritreische Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers spreche,
dass die in Addis Abeba gemachten Abklärungen seine Vorbringen
nicht bestätigt hätten,
dass keine der von ihm angegebenen Personen an den genannten Ad-
ressen, an denen er sich lange aufgehalten habe, wohne,
dass aufgrund dieser Ausführungen von seiner äthiopischen Staatsan-
gehörigkeit auszugehen sei, womit seine Vorbringen, er sei als eritrei-
scher Staatsangehöriger in Äthiopien benachteiligt worden, jeglicher
Grundlage entbehrten,
dass seine Aussagen zu den Umständen der Festnahme seines Vaters
und seiner Schwestern vom 11. November 1999 widersprüchlich seien,
habe er doch bei der Erstbefragung gesagt, sein Bruder und er hätten
sich bei einem Nachbarn aufgehalten und seien so einer Verhaftung
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entgangen, während er bei der Anhörung angegeben habe, zum Zeit-
punkt der Verhaftung mit seinem Bruder zu Hause gewesen zu sein,
dass auch den Schilderungen seiner Ausreise aus Äthiopien viele Wi-
dersprüche zu entnehmen seien,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009
durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren,
die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung seien festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, und es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend auf diesen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. September 2009 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, unter der An-
drohung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 25. September 2009 einge-
zahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der
Festnahme und Ausschaffung seines Vaters und seiner Schwestern
als widersprüchlich zu werten sind (vgl. act. A1/9 S. 5 und A9/17 S. 3),
dass auch seine Aussagen zu den Umständen seiner Reise von Äthio-
pien in den Sudan nicht übereinstimmend sind,
dass gemäss den von der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba
durchgeführten Nachforschungen an der vom Beschwerdeführer ange-
gebenen Adresse – seine Familie habe bis im November 1999 dort ge-
lebt – seit 1967/68 eine andere Familie lebe,
dass eine der zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Person (Wohnadresse) durch die Botschaftsabklärung somit nicht be-
stätigt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer bislang seine Identität nicht belegen konn-
te,
dass sich aus der eingereichten Kopie einer Identitätskarte, die angeb-
lich seinem Vater gehöre, keine verlässlichen Rückschlüsse auf seine
Identität ziehen lassen,
dass es ihm unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
nicht gelungen ist, eine ihm in Äthiopien drohende Verfolgung glaub-
haft zu machen, woran auch die Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Auffassung des BFM, die vom
Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, äthiopischer Staatsangehöriger
ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde
zu einer ihm in Eritrea drohenden Bestrafung als Dienstverweigerer
einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der junge
Beschwerdeführer werde nach einer Rückkehr nach Äthiopien in eine
seine Existenz bedrohende Lage geraten, zumal angesichts seiner un-
zutreffenden Angaben über seine Herkunft anzunehmen ist, er verfüge
dort über ein gewisses Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (die kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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