Abtei lung IV
D-56/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
Nigeria, zur Zeit Transit des Flughafens Zürich-Kloten,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 29. Dezember 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-56/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
11. Dezember 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in
die Schweiz einreiste, wo er am 13. Dezember 2008 im Flughafen
Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Einreise in die Schweiz einen Reisepass, lautend auf
die Identität B._______, geboren 24. November 1986, Südafrika,
vorwies, welcher von der Flughafenpolizei sichergestellt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafen Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass das Urkundenlabor der C._______ in seinem Bericht zur Prüfung
des Passes feststellte, beim vorgewiesenen Reisepass handle es sich
um ein missbräuchlich verwendetes Dokument, da es sich bei der
ausgewiesenen Person nicht um den Beschwerdeführer handle,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage in der SIS-/Daten-
bank am 3. September 2001 wegen Zuwiderhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz bereits in der Schweiz registriert wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich-Kloten am
18. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch
das BFM am 24. Dezember 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 18. Dezember 2008 angab, der abgegebene Reisepass gehöre
nicht ihm, er habe diesen Pass zwei Tage vor seiner Abreise von sei-
nem Onkel bekommen,
dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, er sei aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zu einer mit den Bakassi rivalisierenden und namen-
losen Gruppe im Jahre 2001 nach Österreich geflüchtet, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgewiesen worden sei,
dass er in der Folge nicht aus Österreich ausgereist, sondern dort we-
gen Drogenhandels zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
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dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria im Jahre 2006 erneut Pro-
bleme mit den Bakassi bekommen habe, weshalb er sich versteckt ge-
halten habe, jedoch bei seiner Heirat im Jahre 2007 öffentlich gesehen
worden sei, worauf sein Vater gewarnt worden sei, man würde seinen
Sohn suchen,
dass in der Folge dem Vater das Auto angezündet worden sei, aus
welchem Grund dieser erkrankt und später verstorben sei,
dass aufgrund der fortwährenden Probleme der Beschwerdeführer im
September 2008 zu einem Onkel nach Lagos gezogen sei, wo er aber
weiterhin bedroht worden sei,
dass er deshalb am 11. Dezember 2008 mit einem gefälschten südafri-
kanischen Pass Nigeria verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abwies,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen überzeugten nicht,
dass der Beschwerdeführer namentlich keine Angaben über die beiden
rivalisierenden Gruppen machen und weder Informationen über seine
Verfolger vorbringen, noch Angaben über eine bestimmte Verfolgungs-
situation machen könne,
dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (dem
Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2008 per Telefax und am
7. Januar 2008 per Post zugestellt) in englischer Sprache gegen die
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008 Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, und
er sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
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dass er dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer ent-
sprechend zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 6. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtsspra-
che des Bundes abgefasst ist, jedoch aus Gründen der Prozessökono-
mie und Verfahrensbeschleunigung auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in
englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung
ergeben und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Antrag, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung
(der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegeh-
ren), gegenstandslos ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von
Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschieben-
de Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga-
be angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch,
der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu in-
formieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten
ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
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dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Jahr 2001 und
nach seiner Rückkehr nach Nigeria im Jahre 2006 von der Bakassi
Gruppe bedroht und verfolgt worden,
dass die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Verfolgung wie auch zu den Verfolgern in-
dessen unsubstanziiert und vage ausgefallen sind,
dass er beispielsweise weder über die Verfolger noch über den Grund
und die Art der Verfolgung nähere Angaben machen konnte,
dass er zwar auf Beschwerdeebene neue Vorbringen einbrachte, diese
jedoch widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind,
dass er nämlich in der Beschwerde angab, er habe bei der Jugendbe-
wegung seiner Gruppe im Jahre 2001 eine wichtige Rolle gespielt,
weshalb man ihn bedroht habe,
dass er dabei indessen auch keine genauen Angaben über seine
Gruppe oder die gegnerische Gruppe vorbrachte, was in Anbetracht
seines Vorbringens, er sei eine wichtige Person in der Jugendbewe-
gung gewesen, unglaubhaft erscheint und zudem nicht nachvollziehbar
ist, weshalb er diese Behauptung erst auf Beschwerdeebene vorbrach-
te,
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dass der Beschwerdeführer zudem in seiner Beschwerde behauptete,
nach seiner Heirat knapp unverletzt einem Attentat gegen seine Per-
son entkommen zu sein,
dass er dieses Vorbringen in den Befragungen vor der Vorinstanz nicht
erwähnte, sondern – dazu aufgefordert, eine konkrete Verfolgungs-
handlung gegen ihn zu schildern – lediglich das Anzünden des Autos
seines Vaters nannte,
dass im Übrigen das Vorbringen in der Beschwerde, sein Vater sei ge-
storben, nachdem er nach Lagos gereist sei, widersprüchlich ist,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vor
der Vorinstanz angab, er habe seinen Vater beerdigt und sei danach
nach Lagos gereist,
dass er sich indessen bei den Vorbringen bezüglich Beerdigung in Wi-
dersprüche verzettelte, indem er anlässlich der ersten Befragung an-
gab, die Beerdigung sei wegen der Bedrohungssituation nicht öffent-
lich gewesen, anlässlich der zweiten Anhörung und in seiner Be-
schwerdeeingabe dagegen ausführte, er habe bei der Beerdigung auf-
grund der gefährlichen Lage nicht persönlich erscheinen können,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf Beschwerdeebene angab,
er sei noch nie in der Schweiz gewesen,
dass diese Behauptungen anhand der Fingerabdruckanalyse, auf-
grund derer der Beschwerdeführer im Jahre 2001 in der Schweiz we-
gen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz behördlich
registriert worden war, als tatsachenwidrig erachtet wird, was die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollends erschüttert,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, da-
rauf näher einzugehen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und über-
dies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine dem Be-
schwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wür-
de im Falle einer Rückkehr als Folge der in Nigeria herrschenden all-
gemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen
Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedro-
hende Lage versetzt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestäti-
gen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
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standslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (per Tele-
fax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beilie-
gende Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bun-
desverwaltungsgericht umgehend zuzustellen)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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