Abtei lung IV
D-5620/2009/
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5620/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Birom aus Z._______ im Plateau
State, am 13. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 15. Januar 2009 im Transitzentrum (TZ) Altstätten
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte und ihn am 20. August 2009 einlässlich zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am
1. September 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum
28. September 2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des
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AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurtei-
len ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er sei auf der Flucht und habe nie ei-
nen Pass oder eine Identitätskarte gehabt oder beantragt (vgl.
act. A15/16 S. 3 F: 5 und act. A1/12 S. 3),
dass er anlässlich der Befragung im TZ angab, er wisse nichts von ei-
ner Geburtsurkunde und habe keine gesehen und der Wählerausweis
sei verbrannt (vgl. act. A1/12 S. 3 und 4), dieser Aussage bei der An-
hörung jedoch widersprach, indem er behauptete, eine Geburtsurkun-
de, ausgestellt im (...), gehabt zu haben, aber nicht im Besitz einer
Wählerkarte gewesen zu sein (vgl. act. A15/16 S. 3 F: 6 bis 9),
dass er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft am 12. Dezember
2008 von Lagos in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei und von da
mit dem Zug in die Schweiz gereist sei (vgl. act. A1/12 S. 6), und er
sich nur erinnere, der Flughafen habe Charles geheissen (vgl.
act. A15/16 S. 11 F: 91),
dass der Reverend, der mit ihm geflogen sei, Dokumente bei sich ge-
habt habe, die er bei jeder Kontrolle vorgewiesen habe, er selber je-
doch nie ein Dokument in den Händen gehabt habe (vgl. act. A1/12
S. 7; act. A15/16 S. 3 F: 12),
dass er aber anlässlich der Anhörung auch angab, er sei eigentlich mit
einem Papier in die Schweiz eingereist und nach der Ankunft habe ihm
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der Reverend das Papier wieder abgenommen (vgl. act. A15/16 S. 3
F: 11),
dass er nichts für die Reise bezahlt und der Reverend alles organisiert
habe (vgl. act. A1/12 S. 8),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
die angeblich interkontinentale Flugreise ohne eigene Reisepapiere
könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner stereotypen, unsubs-
tantiierten und widersprüchlichen Aussagen zu seiner Reise in die
Schweiz nicht geglaubt werden, und zu Recht davon ausging, er habe
ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden be-
wusst vorenthalte, und dass demnach für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach
Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen
würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater sei als Wahlmanager eines Poli-
tikers der People's Democratic Party (PDP) tätig gewesen, welcher die
Wahlen in Z._______ im November 2008 gewonnen habe,
dass es kurz danach zu Angriffen von Muslimen auf die christliche Be-
völkerung von Z._______ gekommen sei, welche dem christlichen
Politiker Wahlbetrug vorgeworden hätten, und dass diese am
29. November 2008 das Haus seines Vaters niedergebrannt hätten,
wobei sein Vater und sein Bruder umgekommen seien,
dass er zum Reverend geflüchtet sei, als er gesehen habe, was pas-
siert sei, welcher ihn bis zur Ausreise beherbergt habe,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 15. Januar 2009 und der Anhörung vom 20. August
2009 sowie auf die Verfügung vom 28. August 2009 zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
und anfügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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(FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzusehen,
dass es zwar den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu-
folge in Z._______ Ende November 2009 zu Ausschreitungen
zwischen Muslimen und Christen im Zusammenhang mit Wahlen
gekommen ist (vgl. BBC-News vom 29. November 2008),
dass jedoch die Schilderungen des Beschwerdeführers über die ihm
angeblich drohenden Übergriffe der Muslime und die Tötung seiner
Angehörigen aufgrund fehlender Realkennzeichen und der wider-
sprüchlichen Angaben nicht den Eindruck erwecken, er habe das Vor-
gebrachte persönlich erlebt,
dass deshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begrün-
dung seines Asylgesuches, wie vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend dargelegt, nicht glaubhaft sind,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG of-
fensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
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der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria drohen könnte,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, der in Nigeria
als Gemüsehändler seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl.
act. A15/16 S. 6 F: 40), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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