B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5620/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (…).
D-5620/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – suchte am 12. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 26. Ap-
ril 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 18. Ja-
nuar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhö-
rung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er im Dorf C._______ (Zoba D._______) geboren sei
und kurze Zeit später mit seiner Familie nach E._______ (Zoba D._______,
Subzoba E._______) umgezogen sei, wo er auch aufgewachsen sei. Sei-
nen Vater habe er nie kennen gelernt, seine Mutter sei gestorben, als er
ungefähr acht Jahre alt gewesen sei. Danach habe sein älterer Bruder
Teklit zu ihm geschaut. In E._______ habe er die Schule bis zur 9. Klasse
besucht und daneben als Taglöhner gearbeitet. Ende 2012, anfangs der 9.
Klasse, sei er überraschend verhaftet und inhaftiert worden. Während drei
Monaten sei er in E._______ im Gefängnis F._______ festgehalten wor-
den, ohne dass er gewusst habe weshalb. Durch eine Bürgschaft sei er im
dritten Monat 2013 freigekommen. Kurz nach seiner Freilassung sei er
nach G._______ gereist und habe Eritrea ungefähr zehn Tage später zu
Fuss über den Mereb in Richtung Äthiopien verlassen. Von Äthiopien sei
er in den Sudan weitergereist, wo er sich etwa eineinhalb Jahre aufgehal-
ten habe. Anschliessend sei er nach Libyen gegangen und dort bis zum
fünften Monat des Jahres 2016 geblieben, bevor er nach Italien gelangt
sei. Von Italien sei er am (…). April 2017 via ein Relocation-Verfahren in
die Schweiz gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 – eröffnet am 25. September 2019
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte in materielle Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
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Seite 3
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einschliesslich dem Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
E.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 30. Oktober 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Be-
schwerdeführer betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des
(…) des Kantons H._______ vom 28. Oktober 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige und unvollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen,
für das vorliegende Verfahren die Akten seines Bruders I._______ (N …)
beizuziehen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, dass und weshalb
der Beizug der Akten des Bruders von hinreichender Relevanz sein sollte.
Bei dieser Sachlage bestand für das SEM denn auch keine Veranlassung,
das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers für das vorliegende Ver-
fahren beizuziehen, weshalb dem SEM in diesem Zusammenhang keine
Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann.
3.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Ge-
sundheitszustand beziehungsweise die diesbezüglichen Anmerkungen der
Hilfswerksvertretung (HWV) anlässlich der Anhörung in der angefochtenen
Verfügung mit keinem Wort thematisiert. Diesbezüglich ist auf die Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) des Beschwerdeführers zu ver-
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Seite 5
weisen. Da die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchti-
gung bereits bei der Anhörung bestand, wäre es ihm zumutbar beziehungs-
weise wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz anlässlich dieser Befra-
gung darüber in Kenntnis zu setzen . Dies hat er jedoch unterlassen und
vielmehr auf eine Frage der HWV dahingehend geantwortet, dass es ihm
gerade gut gehe. Auch auf Nachfrage der HWV bestätigte der Beschwer-
deführer, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er bis heute zum Glück
nicht habe zum Arzt gehen müssen (v…). Angesichts dieser unmissver-
ständlichen Aussagen bestand für die Vorinstanz – trotz Anmerkungen der
HWV – keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszu-
stand durchzuführen beziehungsweise diesen in der angefochtenen Verfü-
gung zu thematisieren.
3.5 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet
erwiesen. Es besteht keine Veranlassung den Entscheid aus formellen
Gründen aufzuheben.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Dossier seines Bruders
I._______ (N …) für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Indessen sub-
stantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern der Beizug für das vorliegende
Verfahren hilfreich sein soll. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
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Seite 6
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Insofern er geltend gemacht habe,
er sei Ende 2012 festgenommen, für drei Monate inhaftiert und schliesslich
gegen die Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden, seien am Wahr-
heitsgehalt dieses Vorbringens erhebliche Zweifel anzubringen, da seine
Aussagen dazu widersprüchlich, unsubstantiiert und schwer nachvollzieh-
bar ausgefallen seien. Zunächst sei festzustellen, dass sich seine Aussa-
gen in der BzP und in der Anhörung massiv von den Aussagen, die er in
Italien im Rahmen der Relocation-Prozedur gemacht habe, unterscheiden
würden. So habe er in der BzP zu den Asylgründen angegeben, er sei
grundlos inhaftiert worden und man habe ihm Probleme bereiten wollen.
Um nicht wie sein Bruder beim Militär zu enden, sei er ausgereist. Als er
gefragt worden sei, ob er je zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe
er klar mit nein geantwortet. Wie am Ende der BzP im Rahmen des recht-
lichen Gehörs festgestellt worden sei, habe er in Italien hingegen erzählt,
dass er im Jahr 2012 für die militärische Ausbildung nach J._______ mit-
genommen worden und von dort geflüchtet sei, woraufhin er sich während
drei Jahren bis zu seiner Ausreise im November 2015 versteckt gehalten
habe. Mit dem Widerspruch konfrontiert, habe er geantwortet, er habe das
vergessen, um dann anzufügen, er sei tatsächlich aufgeboten worden,
habe während zwei Monaten die militärische Ausbildung besucht und sei
anschliessend nach Hause geflüchtet. Als er daraufhin gefragt worden sei,
wie es denn möglich sei, dass er im Jahr 2012 respektive mit 14 Jahren für
den Militärdienst aufgeboten worden sei, habe er erwidert, er habe sagen
wollen, dass er während einer Razzia festgenommen worden sei. In der
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Anhörung habe er diese Razzia und den angeblichen Aufenthalt in
J._______ jedoch wiederum mit keinem Wort erwähnt, obschon ihm neben
der freien Schilderung zu den Asylgründen etliche Fragen zu seiner Bio-
grafie gestellt worden seien und er insbesondere auch zu Erlebnissen wäh-
rend der Schulzeit wie auch zum Schulabbruch befragt worden sei. Als er
am Ende der Anhörung, wie bereits in der BzP, auf den angeblichen Auf-
enthalt in J._______ angesprochen worden sei, habe er daran festgehal-
ten, dass er während der achten oder neunten Klasse im Rahmen einer
Razzia aufgegriffen worden und danach für zwei Monate in J._______ ge-
wesen sei; er sei dabei aber nicht militärisch ausgebildet worden, sondern
einfach in der Wildnis gewesen. Bei den Folgefragen habe er sich jedoch
in weitere Widersprüche verstrickt und beispielsweise vorgebracht, der sei
nach der Zeit in J._______ von der Schule verwiesen worden, was wiede-
rum seiner Aussage zu Beginn der Anhörung, er habe die Schule besucht,
als er Ende 2013 in E._______ inhaftiert worden sei, widerspreche.
Des Weiteren seien auch seine Aussagen zu seiner Verhaftung und seinem
Gefängnisaufenthalt in E._______ widersprüchlich und äusserst stereotyp
ausgefallen. So habe er in der BzP ausgesagt, er sei Ende 2012 überra-
schend mitgenommen und inhaftiert worden, als er zuhause am Schlafen
gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen zunächst vorgebracht, er
sei bei der Arbeit verhaftet und mitgenommen worden. Als er in der Anhö-
rung nochmals auf die Festnahme angesprochen worden sei, habe er dann
erklärt, er sei unterwegs nach Hause gewesen und auf der Strasse mit ei-
nem LKW mitgenommen worden. Auch diese diametral entgegengesetzten
Darstellungen führten zu erheblichen Zweifeln an seinen Vorbringen. Fer-
ner würden auch seine Schilderungen zur Freilassung aus dem Gefängnis
markante Widersprüche enthalten. In der BzP habe er zu Protokoll gege-
ben, seine Freunde, die ihm jeweils Essen gebracht hätten, hätten einen
reichen Mann kontaktiert, der für ihn gebürgt habe. Er habe zuerst nicht
gewusst, um wen es sich gehandelt habe, dies aber später von seinen
Freunden erfahren. Er selber habe den Mann nur vom Sehen her gekannt.
In der Anhörung habe er aber ausgeführt, er habe keine Verwandten oder
Bekannten über seinen Aufenthaltsort benachrichtigen können, hätte aber
Gefängnisinsassen, die zu einem Ausbildungsort gegangen seien ein
adressiertes Schreiben mitgegeben, welches anschliessend an K._______
respektive seinen ehemaligen Arbeitgeber gelangt sei, der ihn schliesslich
aus dem Gefängnis rausgeholt und im dann erzählt habe, dass er für ihn
eine Bürgschaft geleistet habe. Abgesehen vom erneuten offensichtlichen
Widerspruch sei es erstaunlich, dass er laut seinen Aussagen weder wäh-
rend seiner dreimonatigen Haft noch von seinem Bürgen erfahren habe,
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aus welchem Grund er in Haft gewesen sei. Während er in der BzP vermu-
tet habe, die illegale Ausreise des Bruders könne der Grund gewesen sein,
habe er in der Anhörung gesagt, er habe keine Ahnung gehabt, weshalb er
ins Gefängnis gekommen sei. Auch auf eine spätere diesbezügliche Nach-
frage habe er erwidert, er wisse es nicht, möglicherweise wegen des Mili-
tärdienstes. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er als 15-jähriger
Schüler hätte verhaftet werden sollen, ohne jemals eine Anweisung der
Behörden erhalten zu haben.
Die Vorbehalte gegenüber seinen Vorbringen würden durch seine unstim-
migen Aussagen zu weiteren Punkten erhärtet. So habe er sich bei seinen
Angaben zum Zeitpunkt und dem Verlauf seiner Ausreise ebenfalls wider-
sprochen. In der BzP habe er in dieser Hinsicht ausgesagt, er sei im dritten
Monat 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden und anfangs 2014 aus-
gereist. Auf Nachfrage habe er diese Aussage wiederholt und danach aus-
geführt, er habe ab dem dritten Monat 2013 bis zu seiner Ausreise Anfangs
2014 in G._______ gelebt. Diese Angaben würden nicht nur seiner Aus-
sage in Italien, er habe während drei Jahren versteckt gelebt und sei im
November 2016 ausgereist, widersprechen, sondern auch seinen Aussa-
gen in der Anhörung. Dort habe er nämlich zu Protokoll gegeben, er sei im
dritten Monat 2013 freigekommen, für zehn Tage in G._______ geblieben
und anschliessend, folglich im Frühjahr 2013, ausgereist. Andererseits
habe er in der Anhörung auch ausgesagt, er sei 2014 ausgereist. Als er am
Ende der Anhörung darauf angesprochen worden sei, habe er den Wider-
spruch abermals nicht aufzulösen vermocht. Des Weiteren habe er in der
BzP vorgebracht, er habe sich in G._______ bei Freunden aufgehalten,
während er in der Anhörung dargelegt habe, er sei bei den Eltern seiner
Schwägerin gewesen. Und schliesslich habe er in der BzP ausgeführt, es
habe auf der Strecke zwischen E._______ und G._______ keine Kontroll-
posten gegeben, während er in der Anhörung von Kontrollen auf diesem
Weg gesprochen habe.
Die Vielzahl an Ungereimtheiten wecke ein erhebliches Erstaunen, könne
doch erwartet werden, dass er zu einer stimmigen und widerspruchsfreien
Schilderung der eigenen Erlebnisse in der Lage wäre. Schliesslich seien
seine Antworten zu seiner angeblichen Festnahme, der Ankunft im Gefäng-
nis und dem Gefängnisaufenthalt durchwegs unsubstantiiert ausgefallen
und trotz wiederholter Aufforderung, ausführlich zu erzählen, oberflächlich
und auf Handlungsabfolgen beschränkt geblieben. Zu seiner Festnahme
habe er lediglich ausgesagt, es seien Leute mit einem LKW gekommen
und hätten ihn mitgenommen. Auf die Frage, was er bei seiner Ankunft vom
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Gefängnis wahrgenommen habe, habe er lediglich erwidert, dort seien
Häftlinge und Soldaten gewesen. Auf Nachfrage, habe er ausweichend er-
klärt, er habe wegen der Dunkelheit nichts sehen können. Seine Beischrei-
bung des Gefängnisaufenthalts hätten sich ferner darauf beschränkt, dass
er Linsen gegessen und Tee getrunken habe sowie die ganze Zeit einge-
sperrt gewesen sei. Nach seinem Tagesablauf gefragt, habe er lediglich
entgegnet, er habe Stress gehabt. Persönliche Eindrücke, subjektive Emp-
findungen und Gedanken hätten in seinen Ausführungen gänzlich gefehlt.
Aufgrund seiner kurzangebundenen und einsilbigen Schilderungen ent-
stehe kein erlebnisgeprägter Eindruck und es dränge sich die Vermutung
auf, dass er sich persönlich nicht in der besagten Situation befunden habe.
Insofern er schliesslich geltend gemacht habe, dass er illegal aus Eritrea
ausgereist sei, sei die illegale Ausreise als nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG zu qualifizieren, da andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
liessen, ebenfalls nicht ersichtlich seien. Wie bereits dargelegt, habe er
seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können, weshalb eine zu-
künftige behördliche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass aus einem in
Art. 3 AsylG genannten Grund unwahrscheinlich erscheine. Somit bleibe
festzuhalten, dass die geltend gemachte Ausreise alleine keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen
vor, dass er nicht bestreite, dass seine Schilderungen ungenau und wider-
sprüchlich gewesen seien. Es gehe ihm jedoch nach wie vor psychisch
sehr schlecht. Er vergesse viele Dinge, rede wenig und könne sich nicht
lange konzentrieren. Er habe kein einfaches Leben als Waisenkind in Erit-
rea gehabt. Sodann habe er auch zu niemandem ein wahres Vertrauens-
verhältnis aufbauen können, weshalb es ihm bei den Befragungen äus-
serst schwergefallen sei, seine Lebensgeschichte den Befragern verständ-
lich darzulegen. Erst mit der Unterstützung und mit viel Geduld seitens sei-
nes Brüder habe er die verschiedenen Etappen seines Lebens für die Be-
schwerde zusammentragen können. Seine Brüder hätten auch vieles erst
nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, so zum Beispiel, dass er ein
Kind habe. Er habe die Schule abgebrochen und sei bei einer Razzia in
Haft genommen worden. Zudem sei sein Bruder desertiert. Bei einer Rück-
kehr würde er festgenommen und müsse in den unbefristeten National-
dienst eintreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling
aufgrund von Nachfluchtgründen anzuordnen. Durch die illegale Ausreise,
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Seite 10
die Desertion seines Bruders sowie aufgrund seiner Inhaftierung gelte er
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefoch-
tenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben des Beschwerde-
führers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in
der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt
eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Ver-
fügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dazu ist auf die obenstehen-
den, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in recht-
licher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich
das Gericht anschliesst (vgl. E. 6.1).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des be-
reits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen.
Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines (psychischen) Gesund-
heitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, schlüssige und kohärente
Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu machen, dafür ergeben sich nach
Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Zwar merkte die HWV auf dem
Unterschriftenblatt an, dass die Gemütsverfassung des Beschwerdefüh-
rers angeschlagen beziehungsweise dass dieser müde und beeinträchtigt
gewirkt habe und regte deshalb weitere physio- und psychologische Abklä-
rungen an (…). Diese Ausführungen werden jedoch bereits dadurch relati-
viert, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage der HWV wieder-
holt bestätigt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (…). Sodann ist hierzu
festzustellen, dass die (spekulativen) Schlussfolgerungen der HWV auf-
grund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet werden konnten. Insbeson-
dere blieb die in der Beschwerde geltend gemachte psychische Beein-
trächtigung des Beschwerdeführers trotz der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unbelegt. Wenn der Beschwerdeführer nun
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Seite 11
im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe sich aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustandes (…) nicht richtig ausdrücken können,
kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte sich daher in ihrer
Beurteilung auf die erstellten Protokolle stützen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die mangelhafte Substanz sei-
ner Aussagen sowie die Widersprüche seien auf soziokulturelle und psy-
chologische Faktoren zurückzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeu-
gen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihm erwarten, dass er seine Asyl-
gründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen ausführlich und nach-
vollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine man-
gelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erleb-
nisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Ge-
schicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Bege-
benheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt.
Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene seine Vorbringen zeitlich völlig anders verortet als im vo-
rinstanzlichen Verfahren (Schulabbruch im Mai 2013, Festnahme anläss-
lich einer Razzia im Juni/Juli 2015 sowie Freilassung/Ausreise im August
2015) die starke Vermutung aufkommen, dass er seine Vorbringen der
Fluchtgeschichte seines Bruders anzupassen versucht.
7.2 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend
keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten. Insofern der Beschwerdeführer vor-
bringt, er gelte aufgrund seines desertierten Bruders als missliebige Per-
son, ist festzustellen, dass es ihm aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, er habe wegen seines
Bruders je Probleme gehabt oder solche befürchtet. Der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
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Seite 12
7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Insbesondere kann er aus dem Aufenthalt seines Bruders in der
Schweiz auch aus dem Blickwinkel der Einheit der Familie nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-5620/2019
Seite 13
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
9.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, bereits Kon-
takt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Da er sich grundsätzlich im
wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszu-
gehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem ent-
lassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und
einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Be-
handlung droht.
9.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei
und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Best-
immungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Be-
schwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
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allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.1.7).
9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende
Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). eine allfällige Einziehung des
Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr
nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
9.3.3 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
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des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe
geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen, alleinstehenden Mann mit keinen aktenkundigen gesundheitlichen
Beschwerden. Er hat die Schule bis zur achten oder neunten Klasse be-
sucht und verschiedene Arbeiten als Taglöhner ausgeführt. Angesichts der
offenkundigen und schwerwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen des Beschwerdeführers sind in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz auch Zweifel an den Aussagen zum familiären Umfeld angebracht.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass eine zwangsweise Rückkehr zur
Zeit nicht zu Gebote steht, ändert an der Möglichkeit des Vollzugs nichts.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Rückweisung an die
Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Be-
schwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen
sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: