Abtei lung IV
D-5621/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5621/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Dabei gab er zum
Nachweis seiner Identität eine am 9. Oktober 2007 in B._______
(Provinz C._______, D._______ [Anm. des Gerichts]) aus Gründen der
Erneuerung ausgestellte türkische Identitätskarte (Nüfus) ab. Das BFM
befragte ihn am 21. April 2009 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Immer noch im EVZ hörte es den Beschwerdeführer am 13. Mai 2009
zu den Asylgründen an. Am 15. Mai 2009 reichte der Beschwerdefüh-
rer zum Beleg seiner Vorbringen beim BFM zwei Dokumente in der Er-
scheinungsform von Originalen und ein Dokument in Gestalt einer
Telefax-Kopie ein. Das BFM führte am 2. Juni 2009 im EVZ eine Er-
gänzungsbefragung durch, in deren Rahmen sich der Beschwerdefüh-
rer zu den Umständen des Erhalts dieser drei Dokumente äusserte.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wies das BFM den Beschwerdeführer
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer in den durchgeführ-
ten Befragungen fest, er gehöre als ethnischer Kurde der islamisch-
sunnitischen Glaubensrichtung an, stamme aus der Ortschaft
F._______ (Provinz G._______, Landkreis H._______) und habe bis
am 23. März 2009 im familiären Domizil in der Provinzhauptstadt
G._______ gelebt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab er zu Pro-
tokoll, er sei am 1. April 2009 in Istanbul auf Anweisung des
Schleppers in einen Lastwagen gestiegen und darin versteckt bis nach
Mailand gefahren worden. Nach seiner Ankunft sei er noch am
gleichen Tag - ohne ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument
auf sich zu tragen - mit dem Zug in die Schweiz eingereist.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er habe sich als aktives Mitglied der Par-
tei DTP (Demokratik Toplum Partisi, dt. Partei der demokratischen Ge-
sellschaft) für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt und sei
deswegen wiederholt mit Repressionen der türkischen Polizei konfron-
tiert worden. Nach elfjähriger Schulzeit in G._______ und nicht
bestandener Aufnahmeprüfung an die Universität habe er in den
Jahren 2002 und 2003 in der Nähe von I._______ seinen Militärdienst
absolviert. Im Zeitraum 2004/2005 habe er einmal während fünf
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Monaten als (...) gearbeitet, um sich in der Folge bis zu seiner
Ausreise mit Gelegenheitsjobs durchzuschlagen. Im Jahre 2006 sei er
der DTP beigetreten, deren Sitz sich im Zentrum von G._______
befunden habe. Oft habe er sich dort mit Parteikollegen getroffen und
Kurden geholfen, die sich nicht in der türkischen Sprache hätten
ausdrücken können. Er habe die Funktion eines Verantwortlichen in
der Jugendsektion ausgeübt und sich dabei namentlich mit sozialen
und kulturellen Belangen befasst. Zu seinem Aufgabenbereich habe
unter anderem auch die Mithilfe beim Organisieren kultureller Anlässe
gezählt. Während der Kundgebungen der DTP wie etwa anlässlich des
Newroz-Festes zum kurdischen Neujahr am 21. März hätten die
türkischen Sicherheitskräfte verschiedentlich mit dem Knüppel auf
Personen eingedroschen, die Menge auseinandergetrieben und
willkürliche Festnahmen vorgenommen. Die türkische Polizei, welche
die Kurdenproblematik bekanntlich als Thema leugne, habe ihn und
seine Parteikollegen systematisch unterdrückt, indem sie ihnen ver-
boten habe, sich zu versammeln, Parolen zu skandieren und Flug-
blätter zu verteilen. Persönlich sei er insgesamt dreimal von der Polizei
auf drei verschiedenen Posten im Stadtteil J._______ festgehalten
worden. Zum ersten Mal sei er am 21. Juli 2006 in Gewahrsam
genommen worden. Während des Verhörs hätten ihm vier oder fünf zi-
vil gekleidete Beamte über zwanzig Minuten hinweg Ohrfeigen verab-
reicht und Schläge versetzt. Auf jenem Posten seien auch uniformierte
Polizisten zugegen gewesen, die ihn zwar nicht geschlagen, jedoch
übel beleidigt hätten. Der zweite Postenaufenthalt habe sich am
13. Juni oder Juli 2007 zugetragen. Dabei hätten ihn die Polizisten
über die Partei ausgefragt und ihm angeboten, als verdeckter Infor-
mant für den Staat zu arbeiten. Er habe sich von der Drohung, im Wei-
gerungsfall nicht in Frieden gelassen zu werden, nicht mürbe machen
lassen und eine Zusammenarbeit strikte abgelehnt. Daraufhin seien
auch Todesdrohungen gegen ihn formuliert worden. Der letzte Posten-
aufenthalt am 10. Februar 2009 habe seine Ursache in einem Meeting
gehabt, das er einen Monat zuvor mitorganisiert habe. Im Verhör hät-
ten ihn die Beamten über seine Rolle bei der DTP befragt und ihn un-
ter Schlägen, Beschimpfungen und Drohungen angehalten, jeglicher
Tätigkeiten für diese Partei abzuschwören. Im Anschluss an diese drei
Festnahmen sei er jeweils wieder seinen Aktivitäten für die Partei
nachgegangen. Weil die Behörden ihn und seine Parteikollegen mit
Gewalt daran gehindert hätten, mit legalen Mitteln demokratisches Ge-
dankengut zu verbreiten, habe er schliesslich das Land verlassen. Hier
in der Schweiz habe er zur Kenntnis genommen, dass die türkische
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Polizei weiterhin die Lokale der DTP durchsuche und Parteimitglieder
in grosser Zahl verhafte. Seine Freunde aus J._______ hätten seinen
Eltern mitgeteilt, dass er persönlich von der Polizei gesucht werde.
Diese Nachricht habe er im April 2009 erhalten.
A.d
A.d.a Das BFM unterzog die drei am 15. Mai 2009 eingereichten Do-
kumente einer Echtheitsprüfung. Das Resultat dieser Dokumentenana-
lyse hielt es in einem am 11. Juni 2009 erstellten Bericht fest.
A.d.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 brachte das BFM
dem Beschwerdeführer den Analysebericht vom 11. Juni 2009 aus-
zugsweise zur Kenntnis und gewährte ihm unter Einräumung einer bis
zum 15. Juli 2009 laufenden Frist das Recht zur Stellungnahme. Im
Wesentlichen machte das BFM den Beschwerdeführer darauf auf-
merksam, dass es die beiden in der Form von Originalen eingereich-
ten Dokumente als Totalfälschungen erachte.
A.d.c In seiner Eingabe vom 15. Juli 2009 bezog der Beschwerde-
führer Stellung zum Fälschungsvorwurf und beharrte darauf, dass es
sich bei allen drei Dokumenten um echte Exemplare handle. Sein Va-
ter habe die Dokumente über eine Mittelsperson erhalten. Weil das
BFM das Gegenteil behaupte, bitte er dieses darum, die Dokumente
über die Schweizer Botschaft an Ort und Stelle überprüfen zu lassen.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 - eröffnet am 6. August 2009 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch mit dieser Begründung ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als
Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
rte das BFM zusammenfassend an, der Beschwerdeführer vermöge
mit seinen Vorbringen in den wesentlichen Punkten die Vorbedingung
des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, weshalb sich eine
Prüfung unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz erübrige.
C.
Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 4. August 2009 durch
seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. September 2009 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Im Hauptpunkt
beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
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Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im
Eventualpunkt stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon von Amtes wegen seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. Des Weiteren beantragte er, es seien die von
der Vorinstanz als „Fälschung“ bezeichneten Beweismittel über die
Schweizer Botschaft auf ihre Echtheit zu überprüfen. In formeller Hin-
sicht ersuchte er zudem unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung vom
27. August 2009 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer vier
Internetausdrucke, wovon einen in türkischer Sprache mit Übersetzung
ins Deutsche, zu seinem Dossier geben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 bestätigte der zu-
ständige Instruktionsrichter die Berechtigung des Beschwerdeführers
zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig behandelte er das Gesuch um Erlass des Verfahrenskos-
tenvorschusses praxisgemäss nach den Regeln der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und wies dieses infolge festgestellter Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren ab. Weiter forderte er den Beschwerdeführer
zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zur Leistung eines
Vorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 7. Oktober 2009 auf,
verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unver-
änderter Sachlage werde das Gericht ein allfälliges, ausschliesslich
mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass
oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abweisen und
ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eintreten.
E.
Mit Folgeeingabe vom 2. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten reichen, wobei es sich gemäss sei-
ner Deklaration um eine Bestätigung der DTP, um einen Auszug aus
dem türkischen Strafgesetzbuch (§§ 220 und 314) sowie um fünf Inter-
netausdrucke handelt. Unter Berufung auf dieses Beweismaterial er-
suchte er erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses beziehungsweise um Reduktion des erhobenen Vorschusses um
die Hälfte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 - eröffnet am 12. Oktober
2009 - wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise Reduktion um
die Hälfte ab und räumte dem Beschwerdeführer unter nochmaliger
Androhung des Nichteintretens eine Frist von drei Tagen ein, um den
ausstehenden Vorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
G.
Am 14. Oktober 2009 wurde im Namen des Beschwerdeführers ein
Betrag von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
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richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 4. August 2009 ergangene Verfügung
besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur
Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). Der im Instruktions-
verfahren erhobene Verfahrensvorschuss wurde innert gewährter
Nachfrist in vollem Umfang geleistet. Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
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Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
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Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das BFM zur Einschätzung, dass der Be-
schwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen und den
eingereichten Dokumenten den gelockerten Beweisanforderungen des
Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. Zunächst hafteten den
Äusserungen des Beschwerdeführers zur Dauer der drei Festnahmen
und der gegen ihn angewandten physischen Gewalt deutliche Wider-
sprüche an. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an-
gegeben, er sei bei der ersten Festnahme im Jahre 2006 fünf Stunden
auf dem Posten behalten worden und beim zweiten und dritten Mal in
den Jahren 2007 und 2009 jeweils 24 Stunden in Gewahrsam verblie-
ben. In der zweiten Anhörung hingegen habe er in völligem Wider-
spruch dazu ausgesagt, dass die letzte Festnahme vom 10. Februar
2009 vier Stunden und die beiden vorgängigen 24 Stunden gedauert
hätten. In der Erstbefragung habe er Schläge durch Behördenvertreter
nur für die erste Festnahme geltend gemacht, in der zweiten Anhörung
dagegen auf spezifische Fragen nach dem Verlauf der letzten Festnah-
me hin erklärt, er sei auch bei dieser Gelegenheit von den Polizisten
geschlagen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nicht die
Sachkenntnis offenbart, die von einem für kulturelle und soziale Ange-
legeheiten zuständigen, führenden Mitglied der DTP, wie er eines zu
sein vorgebe, objektiverweise zu erwarten seien. Beispielsweise sei er
nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse des Parteisitzes in
G._______ zu nennen oder Angaben über weitere Branchen der DTP
neben derjenigen für soziale und kulturelle Angelegenheiten zu ma-
chen. Dass er über Einzelheiten der Partei wie das Logo oder den Na-
men von Gründungsmitgliedern Bescheid gewusst habe, ändere nichts
an der Unsubstanziiertheit seiner Angaben, handle es sich doch hier-
bei um allgemein zugängliche Informationen. Weiter sei mit dem einge-
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reichten Antragsformular vom 18. Oktober 2007 für einen Beitritt zur
DTP noch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auch wirklich die
Parteimitgliedschaft erworben habe. Im Gegenteil würden die Zweifel
an der behaupteten Mitgliedschaft bei der DTP durch das Datum des
präsentierten Antragsformulars (18. Oktober 2007) nur noch verstärkt,
habe der Beschwerdeführer doch in den Befragungen geltend ge-
macht, er sei seit dem Jahre 2006 Mitglied der DTP und aus eben die-
sem Grund am 31. Juni (recte: 21. Juli [Berichtigung durch dieses Ge-
richt]) 2006 sowie am 13. Juli 2007 von den Behörden verhaftet wor-
den. Zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit falle sodann ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer in der Erstbefragung Begebenheiten erwähnt
habe, die er dann in der zweiten Anhörung gar nicht mehr oder erst
ganz am Schluss zur Sprache gebracht habe. Im Unterschied zur
zweiten Anhörung habe er in der Erstbefragung etwa erklärt gehabt, er
habe sich wegen der erlittenen Nachteile an die Organisation Amnesty
International gewandt. Die in der Erstbefragung erwähnte Aufforderung
zur Spionagetätigkeit innerhalb der Partei habe er in der zweiten An-
hörung selbst dann nicht thematisiert, als er seine Asylgründe frei ha-
be schildern können respektive eingeladen worden sei, die in den Poli-
zeiverhören an ihn gerichteten Fragen zu bescheiben. Schliesslich sei-
en die beiden weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente - Haftbefehl der 6. Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts
in G._______ vom 18. April 2009, „Dienstwegschreiben“ der Staatsan-
waltschaft G._______ vom 22. April 2009 an die Polizeidirektion
G._______ - nach einer amtsinternen Analyse als Totalfälschungen
erkannt worden. Neben der fehlenden Übereinstimmung bestimmter
Eintragungen mit bestimmten Aussagen in den Befragungen oder den
tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei spreche für eine solche
Qualifikation insbesondere der Umstand, dass die Dokumente als
Originale von amtsinternen Schreiben ausgestaltet seien und der
Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, wie er
beziehungsweise sein Vater als verwaltungsfremde Personen hätten in
deren Besitz gelangen können.
4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Be-
schwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und ge-
bührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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4.2.1 Zunächst bestätigt sich bei einer Nachprüfung der Protokolle,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Be-
fragungen zur Dauer der drei Postenaufenthalte und zur dabei erlitte-
nen Gewalt deutlich voneinander abweichen.
Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu
Recht auf die vollkommen unterschiedlichen Angaben des Beschwer-
deführers zur Dauer seiner Festhaltungen auf einem Polizeiposten
(vgl. oben, E. 4.1). Eine plausible Erklärung für die entsprechenden
Abweichungen in den Protokollen vermochte der Beschwerdeführer
nicht zu liefern. Darauf angesprochen, bezeichnete er in der zweiten
Anhörung vom 13. Mai 2009 die an diesem Tag abgegebene Version
als die richtige und mutmasste, wahrscheinlich sei in der Erstbefra-
gung seine Aussage falsch aufgeschrieben worden, oder vielleicht ha-
be er es falsch gesagt (vgl. act. A9/12, S. 7, D57). Beide Varianten sind
jedoch aus der Sicht des Gerichts gleichermassen unwahrscheinlich.
So sind im Protokoll der Erstbefragung vom 21. April 2009 keine An-
zeichen für Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und
dem Beschwerdeführer zu erkennen. Die Befragung wurde in der
- vom Beschwerdeführer selber als Muttersprache bezeichneten -
türkischen Sprache durchgeführt (vgl. act. A1/11, S. 3). Zudem be-
stätigte der Beschwerdeführer auf Befragen hin, den Dolmetscher gut
verstanden zu haben (vgl. act. A1/11, S. 7). Abgesehen davon wurde
ihm das Protokoll nach Beendigung der Befragung in die türkische
Sprache rückübersetzt, worauf er dieses mit seiner Unterschrift als
wahrheitsgetreu und deckungsgleich mit seinen Aussagen bestätigte
(vgl. act. A1/11, S. 9). Dass seine Angaben zur Dauer der dritten Fest-
nahme sowohl vor der Protokollierung als auch bei der späteren Rück-
übersetzung vom Dolmetscher unkorrekt übersetzt wurden, so dass er
den Fehler im Protokoll nicht bemerken konnte, ist hinlänglich auszu-
schliessen. Ebenso wenig wahrscheinlich mutet es angesichts seines
Verzichts auf jegliche Korrekturen nach der Rückübersetzung an, dass
seine Angaben zur Dauer der dritten Festnahme zwar richtig über-
setzt, in der Folge jedoch vom Befrager falsch protokolliert wurden.
Weil seinerseits eine Reaktion nach der Rückübersetzung ausblieb, ist
ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerde-
führer bezüglich der dritten Festnahme versehentlich eine Dauer von
24 Stunden genannt hatte, obschon er eigentlich eine solche von vier
Stunden angeben wollte. Abgesehen davon wäre ein derartiger Irrtum
nicht in Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass die behauptete
Festnahme im Zeitpunkt der Befragung lediglich zwei Monate und
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zehn Tage zurückgelegen hätte und dem Beschwerdeführer zwangs-
läufig noch in lebhafter Erinnerung gewesen sein müsste. Das Argu-
ment in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5), wonach gerade die in
diesem Zusammenhang gezeigte Ehrlichkeit und Korrektheit für den
Beschwerdeführer spreche, erweist sich unter diesen Umständen als
nicht stichhaltig. Falls in seiner diesbezüglichen Reaktion in der Anhö-
rung vom 13. Mai 2009 (vgl. act. A9/12, S. 7, D57) überhaupt ein frei-
williges Eingeständnis eines Fehlers erblickt werden kann, käme dies
aus den dargelegten Gründen noch nicht einer Stärkung seiner Glaub-
würdigkeit gleich.
Nicht anders verhält es sich mit den divergierenden Antworten des
Beschwerdeführers auf die Frage, bei welcher Festnahme er von den
Polizeibeamten geschlagen worden sei. Eine Prüfung der Akten zeigt
auch hier, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 13. Mai
2009 deutlich von seinen Aussagen in der Erstbefragung vom 21. April
2009 abwich (siehe vorne E. 4.1). Ob und wann der Beschwerdeführer
in Polizeigewahrsam Gewalt erfahren hat oder nicht, ist gemessen an
den übrigen Teilen seiner Gesuchsbegründung von vermeintlich ent-
scheidender Bedeutung. Folgerichtig können die Abweichungen in sei-
nen Aussagen nicht als geringfügige, noch tolerierbare Ungenauigkei-
ten in der Sachdarstellung gewertet werden. Der in der Beschwerde
gegen das BFM erhobene Vorwurf der Haarspalterei entbehrt alsdann
jeder Grundlage. Die entsprechenden Erwägungen des BFM sind als
korrekt zu bestätigen. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2009 eine Gewaltanwendung
gegen seine Person nicht nur für die letzte Festnahme vom 10. Fe-
bruar 2009 geltend machte. Auf die unmissverständliche Frage hin, bei
welcher Gelegenheit er die behaupteten Schläge abbekommen habe,
erwiderte er vielmehr, er sei beim zweiten und dritten Mal geschlagen
worden (vgl. act. A9/12, S. 7, D61). Seine Aussage steht damit in
grösstmöglichem Widerspruch zur Erstbefragung, in der er noch hatte
verlauten lassen, er sei ausschliesslich bei der ersten Festnahme am
21. Juli 2006 geschlagen worden.
4.2.2 Ebenfalls zu keiner Beanstandung Anlass gibt die Würdigung
der drei ihr vom Beschwerdeführer unterbreiteten Beweismittel durch
die Vorinstanz. Die im Rahmen einer internen Echtheitsprüfung beim
Haftbefehl und Dienstwegschreiben eruierten Unregelmässigkeiten
blieben vom Beschwerdeführer als solche unwidersprochen. Seine
Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Be-
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schwerde beschränken sich letztlich auf unbelegte Beteuerungen. Eine
Stellungnahme zur Feststellung der Vorinstanz, wonach der im Haftbe-
fehl eingetragenen Tatzeitpunkt chronologisch nach dem von ihm ge-
nannten Ausreisedatum zu liegen komme, die gleichenorts sowie im
Dienstwegschreiben aufgeführten Bezeichnungen des Richters und
des Staatsanwalts nicht stimmen könnten und es sich bei beiden Do-
kumenten um behördeninterne Schriftstücke handle, bleibt er schuldig.
Das Gericht erblickt in diesen Unregelmässigkeiten gültige Hinweise
auf das Vorliegen von Fälschungen. Vor allem aber schliesst es aus
der äusserst dürftigen Qualität der Angaben des Beschwerdeführers
zu den Umständen, unter denen er in den Besitz der Originale des
Haftbefehls und des Dienstwegschreibens gelangt sein will, dass es
sich offenkundig um Imitate handelt. Die Erklärungsversuche des Be-
schwerdeführers in der Ergänzungsbefragung vom 2. Juni 2009 er-
schöpfen sich in der Behauptung, dass sein Vater zum Justizpalast ge-
gangen sei, um zu schauen, ob er etwas erhältlich machen könne (vgl.
act. A14/7, S. 3f., D7-D18). Angesichts derartiger Aussagen vermag
sich das Gericht dem Eindruck nicht zu erwehren, dass der Beschwer-
deführer aus einer situationsbedingten Verlegenheit heraus einfach im-
provisierte, beliebige Antworten gegeben hat. Infolgedessen erübrigen
sich hierzu weitere Ausführungen. Festzuhalten ist höchstens, dass
der Beschwerdeführer bezüglich des Gangs seines Vaters zum Justiz-
palast ohnehin einen Zeitpunkt nannte (nach der zweiten Anhörung
vom 13. Mai 2009, vgl. act. 14/7, S. 3, D8), der sich mit dem Datum der
Einreichung der entsprechenden Beweismittel (15. Mai 2009, vgl.
act. A10/1) schlechterdings nicht vereinbaren lässt.
Aus den dargelegten und noch weiter darzulegenden Gründen ist ver-
lässlich abzusehen, dass aus Nachforschungen über die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen
werden könnten, die eine andere Beurteilung der beiden als Fäl-
schungen erkannten Dokumente herbeizuführen vermöchten. Sind die
bereits vorliegenden Akten in diesem Grad vorbestimmend für den
Ausgang des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener Beweis-
mittel abgesehen werden. Eine solche - antizipierte - Beweiswürdigung
ist mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne Willkür vorweg
die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung wür-
de durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesonde-
re dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt
erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein
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gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1; EMARK
1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend erfüllt. Das Begehren um Überprüfung der
als Fälschungen bezeichneten Dokumente durch die Schweizerische
Botschaft auf ihre Echtheit hin ist deshalb abzuweisen.
Zu Recht hat das BFM sodann auch dem Antragsformular für einen
Beitritt zur DTP eine relevante Beweiseignung abgesprochen. Bereits
das darauf angebrachte Datum (18. Oktober 2007) lässt es als ausge-
schlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter
Verwendung dieses Formulars die Mitgliedschaft bei der DTP erwor-
ben hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM verwiesen werden. Mit seiner Version in der Beschwerde, wonach
er bis zum Erwerb der DTP-Mitgliedschaft am 18. Oktober 2007 als
Sympathisant der Partei aktiv gewesen sei, begibt sich der Beschwer-
deführer im Übrigen in Widerspruch zu seinen unmissverständlichen
Aussagen in der Anhörung vom 13. Mai 2009. Dort hatte er nämlich
verlauten lassen, er sei seit dem Jahre 2006 Mitglied der DTP und zu-
vor deren Sympathisant gewesen (vgl. act. A9/12, S. 5, D27).
4.2.3 Im Vergleich zu dieser Fülle starker Unglaubhaftigkeitsindizien
fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten
ungleich schwächer ins Gewicht. Bei einer Prüfung der Protokolle be-
stätigt sich der vom BFM gewonnene Eindruck, wonach der Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit der angeblichen Mitgliedschaft bei der
DTP oder den drei Mitnahmen auf einen Polizeiposten Kenntnisse je-
weils nur bezüglich Informationen verriet, die sich auch ohne persönli-
che Wahrnehmung aneignen lassen. Wo durch persönliche Erlebnisse
gewonnene Sinneseindrücke gefragt gewesen wären, bekundete er
sichtlich Mühe. Dies kam etwa dann deutlich zum Ausdruck, als er auf-
gefordert war zu sagen, wohin er nach den drei Festnahmen jeweils
gebracht worden sei (vgl. act. 9/12, S. 6).
Aus der am 2. Oktober 2009 eingereichten, undatierten Bestätigung
der DTP vermag der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner
widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen in den Befragungen
sowie der Zuhilfenahme gefälschter Beweismittel nichts Entscheiden-
des zu seinen Gunsten herzuleiten. Mangels konkreter Angaben sei-
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nerseits besteht im Übrigen keinerlei Gewähr dafür, dass die undatier-
te Bestätigung nach ernsthafter Verifizierung der darin enthaltenen Tat-
sachen durch eine unabhängige, der objektiven Wahrheit verpflichtete
Person ausgestellt wurde.
4.3 Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass der Beschwerde-
führer die zur Begründung seines Asylgesuchs vorgetragenen Ereig-
nisse weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner
Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des
Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an
Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu sol-
chen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht
erkennen.
4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weite-
re Einwendungen in der Beschwerde und in der Folgeeingabe vom
2. Oktober 2009 einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine ande-
ren Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem
Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen.
Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den
eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Eine Verbindung zwi-
schen den im Beschwerdeverfahren eingereichten Internetausdrucken
und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den darin
erwähnten behördlichen Massnahmen gegen Exponenten der DTP in
der Türkei gerade auch für den Beschwerdeführer Gefährdungsindi-
zien herleiten liessen, wurde nicht hergestellt. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde nach dem Gesagten ausreichend ermittelt, und es
ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neu-
en entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten.
Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schwei-
zerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ab-
lehnung seines Asylgesuchs durch das BFM ist dementsprechend zu
bestätigen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz steht somit
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211).
5.2.1
5.2.1.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das
in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sta-
tuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
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5.2.1.2 Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden An-
haltspunkte für die Annahme vorhanden, dass der Beschwerdeführer
sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nach dem Wortlaut
von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der sol-
chermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tra-
gen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die
körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht
zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen
Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf beru-
fenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Gü-
terabwägung nahe legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur
Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität er-
reichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen,
dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich
ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abge-
deckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen
von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die ma-
teriellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung
von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schut-
zes („protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen er-
scheinen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskon-
vention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22
zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008
[Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa
S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
Aus den unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich
insgesamt keine ernsthaften und sicheren (wörtlich: erwiesenen, be-
wahrheiteten, bestätigten) Gründe („motifs sérieux et avérés“, vgl. er-
wähntes Urteil des EGMR § 128) für die Annahme einer konkreten Ge-
fahr im erwähnten Sinn herleiten. Insbesondere wird nicht ausreichend
substanziiert, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
eine tatsächliche Gefahr besteht, vom türkischen Staat wegen Unter-
stützung einer zur Begehung von Straftaten gegründeten Vereinigung
in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise belangt zu werden.
Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei
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lässt sich kein reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten.
Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verlet-
zung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahl-
reichen Hinweisen).
5.2.1.3 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa
Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über
Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a).
5.2.2 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft, so wird die massgebliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG
vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Auslän-
derinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder
die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Fol-
gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben können sich
namentlich diejenigen Personen auf Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, wel-
che nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e
S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.,
EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
5.2.2.1 Eine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
liegt in der Türkei nicht vor. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten
Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeid-
lich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht
mithin nicht. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, keine Gefährdung im Sinne von
Seite 18
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Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.
S. 215).
5.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar
erscheinen lassen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der
(...)-jährige Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. So beklagt er von sich aus keine ge-
sundheitlichen Probleme, verfügt über eine solide Schulbildung und
Berufserfahrung als (...). Weiter ist zu bedenken, dass in G._______
seine Eltern und mehrere Geschwister sowie Onkel leben. Im Bedarfs-
fall könnte er somit auf ein soziales Beziehungsnetz innerhalb seiner
näheren Verwandtschaft zurückgreifen. Es kann somit bei einer Ge-
samtbetrachtung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine Gefähr-
dung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse.
5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Be-
schwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt deshalb nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente (Haftbefehl der
Seite 19
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6. Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts in G._______ vom
18. April 2009, „Dienstwegschreiben“ der Staatsanwaltschaft
G._______ vom 22. April 2009 an die Polizeidirektion G._______) sind
aus den zuvor aufgezeigten Gründen in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als Fälschungen zu qualifizieren. Sie sind deswegen
gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG). Der Beschwerdeführer hielt im vorliegenden Rechtsmittelver-
fahren an Beweismitteln fest, die vom BFM als Fälschungen qualifiziert
wurden. Weil er gleichzeitig keine sachlichen Einwände erhob, die in ir-
gendeiner Weise zur Entkräftung des Fälschungsvorwurfs hätten ge-
eignet sein können, ist seine Prozessführung als mutwillig zu bezeich-
nen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 198 f. Rz. 4.22). In
Fällen wie diesem kann das Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsge-
bühr erhöhen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Unter diesen Umständen sind die dem
Gesuchsteller zu überbindenden Verfahrenskosten auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE). Sie sind
mit dem am 14. Oktober 2009 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die unter Erwägung 7 aufgeführten Dokumente werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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