Abtei lung IV
D-562/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren X._______,
unbekannter Herkunft, alias Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 30. Dezember 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-562/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Sudan am
10. November 2008 auf dem Seeweg Richtung B._______ verliess, mit
dem PW an einen ihr unbekannten Ort in B._______ weiterreiste, von
wo aus sie mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft am
13. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie am 17. November
2008 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 21. November 2008 im C._______ summarisch befragt
und am 11. März 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Heimatland Sudan wegen
der dort herrschenden Kriegssituation, des Hungerproblems sowie der
mangelhaften Bildungsmöglichkeiten verlassen,
dass sie mehrmals hätten flüchten müssen und deshalb nie sesshaft
gewesen seien,
dass es am Y._______ erneut zu Kämpfen gekommen sei, worauf sie
gemeinsam mit anderen Betroffenen auf einen bereitstehenden Last-
wagen geflüchtet sei, der sie nach D._______ gebracht habe,
dass sie dort einen Fremden um Hilfe gebeten habe, worauf sich die-
ser bereit erklärte habe, ihr die Weiterreise zu organisieren und zu fi-
nanzieren,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 27. August 2009 das recht-
liche Gehör zu einer vom 25. August 2009 datierten, nicht unter-
zeichneten Rückzugserklärung gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. September 2009
erklärte, nicht die Verfasserin der vorerwähnten Rückzugserklärung
gewesen zu sein und weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalte,
dass betreffend den angeblichen Rückzug des Asylgesuchs auch beim
E._______ am 3. September 2009 eine Befragung mit der Be-
schwerdeführerin durchgeführt wurde,
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dass das BFM am 2. November 2009 durch die Fachstelle Lingua eine
Sprachanalyse erstellen liess und der Experte in seiner Analyse vom
14. November 2009 zur Auffassung gelangte, eine Herkunft der Be-
schwerdeführerin aus Sudan sei auszuschliessen, indessen stamme
sie mit Sicherheit aus Ostafrika,
dass in der Analyse als wahrscheinliche Herkunftsländer F._______
und G._______ sowie als etwas weniger wahrscheinlich H._______
und ein frankophones ostafrikanisches Land genannt wurden,
dass der Gutachter ausführte, die Sprache der Beschwerdeführerin
entspreche dem Englischen, wie es im anglophonen "Kerngebiet" Ost-
afrikas, also in F._______, G._______ und H._______, als weitgehend
homogene Variante gesprochen werde, aber auch bei frankophonen
Sprechern des Englischen, z.B. aus I._______, beobachtet worden
sei,
dass die Beschwerdeführerin falsche länderspezifische Angaben ge-
macht habe,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2009 zu die-
sen Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährte und ihr
das Blatt mit den Informationen über den Werdegang und die Qualifi-
kation des Sprachexperten aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2009
dazu Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin vom 17. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behör-
den über ihre Identität getäuscht,
dass das am 2. November 2009 durchgeführte und am 14. November
2009 erstellte Gutachten eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus
dem Sudan ausschliesse,
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dass die generelle Rüge der Beschwerdeführerin, die sprachlichen Un-
terschiede zwischen dem ostafrikanischen Englisch und dem sudane-
sischen Englisch im Interview seien nicht exakt geklärt worden, das
Ergebnis des Sprachgutachtens nicht zu widerlegen vermöge,
dass die Beschwerdeführerin zu den im rechtlichen Gehör vorgehalte-
nen falschen länderspezifischen Angaben nicht Stellung genommen
habe,
dass ihre Stellungnahme somit nicht geeignet sei, das Resultat des
Gutachtens umzustossen,
dass somit auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei sie
als Flüchtling anzuerkennen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass weiter beantragt wurde, der Entscheid des BFM sei ihr ordnungs-
gemäss zu eröffnen, da dieser gemäss ihren Nachforschungen bei der
Post zwar offenbar an ihre Adresse zugestellt, jedoch aber von einer
anderen Person abgeholt worden sei, was aus dem Zustellnachweis
beziehungsweise der von der Post registrierten elektronischen Unter-
schrift hervorgehe,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass sie gleichzeitig um Einsicht in die Akten ersuchte,
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dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 5. Februar 2010 - eröffnet am 9. Februar 2010 -
mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und sie aufgefordert wurde, mangels rechtsgenüg-
licher Begründung innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM mit
gleicher Post erneut zugestellt wurde, weil eine Prüfung der Akten und
ein Vergleich der elektronischen Unterschrift mit der Unterschrift auf
den Protokollen kein eindeutiges Ergebnis ergeben hätten,
dass ihr gleichzeitig Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt
wurde,
dass sie am 16. Februar 2010 (Poststempel) eine Beschwerdeverbes-
serung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb sie zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt
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ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass somit auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei als
Flüchtling anzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der er-
kennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine
Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5
ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM die Beschwerdeführerin einer Analyse (Herkunftsana-
lyse insbesondere auf der Basis charakteristischer Merkmale in der
Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte)
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unterziehen liess und ihr das rechtliche Gehör zu den Abklärungser-
gebnissen gewährte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert
geltende Praxis der ARK die Herkunftsanalysen des BFM zwar nicht
als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG be-
ziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen in-
dessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika-
tion, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltli-
che Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden -
erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89,
EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren
und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandun-
gen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machten Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern ver-
mögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt
der Erkenntnisse der Analyse auf die Begründung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vor-
liegende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eingabe diesen Argumenten nichts Stichhal-
tiges entgegenzusetzen vermag,
dass es die Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit dem Resultat des
Gutachtens - auf welches das BFM in seiner Verfügung vollumfänglich
verweist - auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits akten-
kundigen Sachverhalt in rudimentärer Weise wiederholt aufführt und
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an der Wahrheit ihrer Aussagen in Bezug auf ihre sudanesische Her-
kunft festhält,
dass diese Vorbringen nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass deshalb auch die in Aussicht gestellte Bestätigung des Besuchs
der sudanesischen Botschaft in J._______ zwecks Anfrage zur Unter-
stützung bei der Papierbeschaffung nicht abzuwarten ist, da die Be-
schwerdeführerin bereits am 17. November 2008 aufgefordert worden
war, Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A1/11, S. 7, Ziff. 14),
dass dieser Besuch der sudanesischen Botschaft ohnehin nicht ge-
eignet ist, das Ergebnis des Gutachtens bezüglich des tatsächlichen
Herkunftslandes der Beschwerdeführerin umzustossen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerde-
führerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zu-
lässig bezeichnet,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und
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Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S. 217, EMARK 2005 Nr. 1), weshalb
der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist,
dass an dieser Betrachtungsweise die angebliche Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin und ihre Absicht, einen in K._______ wohn-
haften Staatsangehörigen aus L._______ zu heiraten, nichts ändern,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch mög-
lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerde-
begehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt,
dass somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin (der in Aussicht gestellte Nachweis
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht
eingereicht worden), abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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