B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-562/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
D-562/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Juli/August
2010 aus dem Heimatland über den Iran, die Türkei und Italien aus und
am 16. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in
B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Erstbefragung erfolgte am 21. Ok-
tober 2010, die direkte Befragung am 7. Juni 2011. Am 11. November
2010 wurde aufgrund einer Aufnahme vom 8. November 2010 ein Lingua-
Gutachten erstellt, wonach der Beschwerdeführer eindeutig aus Afghanis-
tan aus der von ihm genannten Herkunftsregion komme.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er stamme aus
C._______ (Provinz Kabul). Sein Vater sei vor sieben Jahren bei einem
Anschlag der Taliban gestorben. Vor etwa fünf Jahren sei er mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern nach D._______ (Provinz Wardak) ge-
zogen. Vor etwa drei Jahren habe er dann ungefähr ein halbes Jahr in
E._______ gelebt, wo er für Ausländer gearbeitet habe, um dann wieder
nach D._______ zu seiner Familie zu ziehen. In D._______ sei er zuerst
anderen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, um dann dort vor ein paar Jah-
ren mit der Arbeit in einem amerikanischen Camp, in (…), zu beginnen.
Seit seiner Arbeitstätigkeit im amerikanischen Camp habe er auch in die-
sem Camp gewohnt. Zudem sei er von D._______ aus in die Stadt Kabul
gependelt, um dort die Schule (mit Abiturabschluss) zu besuchen.
Es seien im Jahr 2010 zwei Mal innerhalb kurzer Zeit in der Nähe des
Camps anonyme Drohschreiben aufgefunden worden, in denen jeweils
angekündigt worden sei, dass alle für die Ausländer Arbeitenden getötet
würden, sollten sie ihre Arbeit nicht beenden. Er sei sich sicher, dass die
Taliban die Drohschreiben verfasst hätten. Im Jahr 2009 habe er erstmals
bemerkt, dass Taliban von dem sich gegenüber des Camps befindenden
(…) beobachtet hätten, welche Personen in dem Camp arbeiteten. Die
Taliban hätten auch im Camp Arbeitende wegen ihrer Arbeit für die Ame-
rikaner umgebracht. Er habe daher schon vor dem Auffinden der beiden
Drohbriefe Angst vor seiner Tötung durch die Taliban gehabt. Da er aber
ohne Vater sei und Geld habe verdienen müssen, habe er seine Arbeit
fortgesetzt. Nachdem er das zweite Drohschreiben zusammen mit einem
anderen, für die Amerikaner arbeitenden Kollegen an einem Elektrizitäts-
mast in der Nähe des Camps gefunden habe, hätten sie sich an die Ame-
rikaner gewandt. Diese hätten ihm zur Vorsicht geraten bei seinen Fahr-
ten nach Kabul. Seine Mutter habe ihm wegen der Drohbriefe geraten,
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das Land zu verlassen. Etwa zwei Wochen nach dem zweiten Drohbrief
sei er ausgereist, wobei er die Ausreise unter anderem durch den Verkauf
eines Grundstücks, das die Familie in C._______ besessen habe, finan-
ziert habe. Zudem habe er das Land wegen der prekären Sicherheitslage,
fehlenden Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten und der Tatsache, dass
er keinen Vater habe, verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto, auf dem er mit einem amerikani-
schen Soldaten vor einem Militär-Camp zu sehen sei, sowie seine Tazka-
ra ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (eröffnet am 11. Januar 2013) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den ablehnenden
Asylentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und denen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Be-
gründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorin-
stanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrens-
vorschusses. Er sei zwar erwerbstätig, verfüge aber nur über ein geringes
Einkommen. Gleichzeitig reichte er Kopien seiner Lohnabrechnung vom
Dezember 2012, der Versicherungspolice seiner Krankenkasse für das
Jahr 2013 sowie seines Mietvertrages ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, angesichts sei-
ner Erwerbstätigkeit das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts-
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Seite 4
pflege" auszufüllen und dieses innert Frist an das Bundesverwaltungsge-
richt zu retournieren, damit über seine eventuelle Bedürftigkeit entschie-
den werden könne.
E.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 sandte der Beschwerdeführer das
ausgefüllte Formular inklusive der bereits mit der Beschwerde eingereich-
ten Kopien der Dokumente über seine finanzielle Situation sowie zusätz-
lich mit Kopien der Lohnabrechnung November 2012 (13. Monatslohn)
und eines Kontoauszuges für den Monat Januar 2013 ein.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 13. März 2013 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer zwar nur über ein geringes Ein-
kommen verfüge, die Angaben im Formular inklusive der Gesamtheit der
Beilagen aber nicht auf eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG schliessen liessen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen Nichtaussichtslo-
sigkeit abzuweisen sei, ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde daher
zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der ge-
forderte Kostenvorschuss ging am 23. März 2013 fristgerecht ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
17. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Aussagen über die Dauer, die der Beschwerdeführer für die
Amerikaner gearbeitet habe, widersprüchlich sei und er keine Angaben zu
der amerikanischen Einheit und zum Namen des Camps habe machen
können. Widersprüchlich seien zudem die Angaben zum Zeitraum, der
zwischen den beiden Drohbriefen gelegen habe und demjenigen nach
der zweiten Drohung bis zur Ausreise. Auch habe er den Zeitpunkt der
Drohungen nicht genauer angeben können. Erfahrungswidrig sei es, dass
er trotz dieser Todesdrohungen durch die Taliban und der Ermordung von
ebenfalls für die Amerikaner arbeitenden Arbeitskollegen weiterhin meh-
rere Monate für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Vorbringen seien
daher unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG. Die als Beweismittel eingereichte
Fotographie stelle ein untaugliches Beweismittel dar, da damit die Arbeit
für die Amerikaner und die daraus resultierenden Probleme nicht belegt
werden könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftli-
chen Probleme stellten keine asylbeachtliche Verfolgung nach Art. 3
AsylG dar.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe bestritt der Beschwerdeführer, die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei für ihn damals unwichtig gewe-
sen, wie das Camp geheissen habe und um was für eine Einheit es sich
gehandelt habe, vielmehr sei von Bedeutung gewesen, dass er mit dem
dortigen Verdienst den Lebensunterhalt für sich, seine Geschwister und
Mutter habe verdienen können. Auf dem als Beweismittel eingereichten
Foto sei zu sehen, dass sowohl er als auch der amerikanische Soldat ein
Schild zur Personenerkennung an einem Band um den Hals trügen. Die
vermeintliche Widersprüchlichkeit seiner Zeitangaben hinsichtlich der Ar-
beit im amerikanischen Camp, dem Auffinden der beiden Drohbriefe und
dem Verlassen des Heimatlandes beruhe auf Missverständnissen, Erin-
nerungslücken und Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des
BFM, dass vorliegend die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht er-
füllt seien, nur teilweise an: Im Gegensatz zum BFM hält das Gericht es
nicht für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem
amerikanischen Camp gearbeitet hat. Dass er sich nicht an den Namen
des Militärcamps und an die genaue militärische Einheit zu erinnern ver-
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Seite 7
mag, macht seine Arbeit dort nicht unrealistisch, zumal es überzeugend
klingt, dass diese Einzelheiten für den Beschwerdeführer nebensächlich
gewesen seien. Im Vordergrund habe vielmehr der Lebensunterhalt für
die gesamte Familie gestanden. Auch das eingereichte Foto, auf wel-
chem er zusammen mit einem amerikanischen Soldaten zu sehen ist, ist
zumindest ein Indiz für die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdefüh-
rers in einem amerikanischen Militärcamp. Die angebliche Bedrohung
durch die Taliban ist allerdings schon auf Grund etlicher ungenauen und
teilweise widersprüchlichen Zeitangaben hinsichtlich der Ereignisse als
unglaubhaft zu erachten. Zum einen widerspricht er sich bezüglich des
Monats seiner Ausreise, welche laut Empfangsstellenprotokoll im Mai
2010 stattgefunden habe, nach den Angaben in der Bundesanhörung
aber im Juli oder August 2010 (vgl. act. A20, S. 12). Zudem kann der Be-
schwerdeführer nicht den Zeitraum nennen, in welchem die Drohbriefe
aufgetaucht seien. In der Erstbefragung gibt er zu Protokoll, es hätten et-
wa zwei Monate zwischen den beiden Drohungen gelegen und er habe
nach der zweiten Drohung nach etwa drei bis fünf Monate für die Ameri-
kaner gearbeitet (vgl. act. A1, S. 7). In der Bundesanhörung heisst es
dann, zwischen dem ersten und zweiten Drohbrief sei nur ein Monat ver-
strichen und er sei etwa 15 Tage nach dem Erscheinen des zweiten Brie-
fes ausgereist (vgl. act. A20, S. 9). Die zeitlich widersprüchlichen Anga-
ben vermag er an späterer Stelle nicht zu erklären beziehungsweise ver-
suchte er, Übersetzungsprobleme dafür verantwortlich zu machen (vgl.
act. A20, S. 12).
Abgesehen von den Widersprüchlichkeiten mangelt es der angeblichen
Bedrohung mittels der Drohbriefe, gerichtet "an alle für die amerikani-
schen Streitkräfte im Camp arbeitenden Afghanen", ohnehin auch an In-
tensität und Gezieltheit, um als individuelle, erhebliche konkrete Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit und somit asylrelevante Nachteile nach Art.
3 AsylG qualifiziert zu werden. Hinsichtlich der zusätzlich geltend ge-
machten wirtschaftlichen Nachteile kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen
hat glaubhaft machen können und somit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen,
zumal sie nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Die
Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-562/2013
Seite 8
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Amtliche Sammlung der Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E.9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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Seite 9
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimaststaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 10
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Af-
ghanistan auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Lage unbe-
ständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild
der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, über alle Regionen hinweg.
Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Das Ge-
richt kommt zum Ergebnis, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser
allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage
herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Si-
tuation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich
der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin
zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Haupt-
stadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im
Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert und die hu-
manitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni-
ger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.9.2). Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrenden um einen jungen, gesunden Mann
handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung
der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (EMARK) EMRAK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun-
gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei-
nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Un-
abdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exi-
stenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für ei-
nen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er
Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen
Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale
Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der
Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräf-
ten, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Ge-
sundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe
von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang
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Seite 11
zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der
Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch ge-
sundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger
gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______,
Provinz Kabul, wo er etwa bis zum Jahr 2005 gelebt habe, bis er nach
D._______, Provinz Wardak gegangen sei. Sowohl in die Provinz Kabul
als auch in die Provinz Wardak ist aber gemäss der soeben dargelegten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
6.4.2 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer
allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul (Stadt) zur Verfügung steht.
Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in
Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes voraus (siehe oben).
6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen al-
leinstehenden, jungen und gesunden Mann. Der Beschwerdeführer ist in
Kabul zur Schule gegangen und hat dort enge Freunde (vgl. act. A20,
S. 6). Auch wenn seine Mutter und Geschwister nach wie vor in
D._______ leben (vgl. act. A20, S. 2), hat er andere nahe Angehörige in
Kabul: Von seinem verstorbenen Vater gibt es zwei Tanten väterlicher-
seits, die in Kabul leben. Auch die Geschwister seiner Mutter, ein Onkel
sowie drei Tanten mütterlicherseits, wohnen in Kabul (vgl. act. A20, S. 5).
Auch wenn der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben kein enges Ver-
hältnis zu seinen in Kabul lebenden Verwandten hat (vgl. act. A20, S. 5,
6), sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorausset-
zungen zur Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in
Kabul gegeben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Voraussetzung eines
tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes nicht dahingehend zu interpretie-
ren ist, dass zwingend eine (vollumfängliche) Unterstützung im Sinne von
finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorzuliegen
hat. Vielmehr muss es dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener
Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerkes
eine Existenz aufbauen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall gewähr-
leistet, da der Beschwerdeführer mit seinen in Kabul lebenden Verwand-
D-562/2013
Seite 12
ten über ein genügendes soziales Beziehungsnetz vor Ort verfügt, selbst
wenn er zurzeit gemäss seinen eigenen Angaben keinen direkten Kontakt
zu ihnen pflegt. Allerdings kann er den Kontakt zu ihnen ohne weiteres
wiederherstellen. Zudem hat er noch enge Freunde in Kabul, weshalb
insgesamt von der Unterstützung durch ein tragfähiges soziales Netz bei
der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit in Kabul auszugehen ist.
Neben der sozialen Vernetzung werden dem Beschwerdeführer für die
Arbeitssuche auch seine gute Schulbildung (Abitur) und vielfältigen Ar-
beitserfahrungen zugutekommen. Er hat in Kabul (Stadt) verschiedene
Schulen besucht (vgl. act. A20, S. 4). Arbeitserfahrung hat er bei seiner
Arbeit für ausländische Personen in E._______ (vgl. act. A20, S. 3) sowie
während mehrerer Jahre in der Wäscherei eines amerikanischen Camps
in D._______ (vgl. act. A20, S. 4) sammeln können. In D._______ hat er
auch andere Arbeiten ausgeführt, unter anderem als Hirte (vgl. act. A20,
S. 7) gearbeitet. In der Schweiz hat er gemäss seiner Lohnausweiskopien
in einer (…) gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung
sollte ihm eine wirtschaftliche Integration in Kabul möglich sein. Schliess-
lich sind auch keine medizinischen Beschwerden aktenkundig, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.
Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
9.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
D-562/2013
Seite 13
aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer
hat am 23. März 2013 den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
gezahlt, weshalb der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-562/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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