B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-562/2014
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember
2010 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 feststellte, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ab-
lehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 21. März 2013 abwies, womit die ursprüngliche Verfügung
des BFM vom 9. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das mit Eingabe vom 24. April
2013 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 1. Mai 2013 nicht ein-
trat und die Eingabe zuständigkeitshalber an das BFM überwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2013 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 24. April 2013 nicht eintrat, feststellte, dass die Verfü-
gung vom 9. Mai 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei, eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.– erhob und ausführte, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 durch ihren Rechtsver-
treter ein zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von
Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ver-
zichten sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Menschen-
rechtslage im Iran habe sich grundsätzlich weiter verschlechtert, wobei
die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpoliti-
scher Kundgebungen zu identifizieren versuchten und selbst niederrangi-
ge und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel
dieser Überwachungsstrategie würden,
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dass die Beschwerdeführerin exilpolitisch in den Organisationen
B.______ ([…]), C.______ und D.______ ([…]) aktiv sei,
dass sie im Rahmen ihres Engagements bei der B.______ an verschie-
denen Demonstrationen teilgenommen habe und diesbezügliche Fotos
auf der Homepage der B.______ veröffentlicht worden seien (Fotos und
Unterlagen zu Demonstrationen der B.______ vom (…) 2013, (…) 2013,
(…) 2013 und (…) 2013),
dass sie zudem Verantwortliche der Frauensektion des Kantons
E.______ sei, wobei sie in dieser Funktion an Sitzungen der B.______
teilnehme, in Asylzentren mit asylsuchenden Frauen Kontakt aufnehme
und diese betreffend der Aktivitäten der B.______ informiere, darüber hi-
nausgehend auch in jeder Ausgabe des Heftes "F.______" mit Namen
abgedruckt werde,
dass sie in den im (…) und (…) 2013 erschienenen Ausgaben ebendieser
Zeitschrift regimekritische Artikel publiziert habe, und sie auch weitere re-
gimekritische Artikel verfasst habe, die auf der Homepage ebendieser
Zeitschrift publiziert worden seien,
dass sie mehrmals in einer Radiosendung eines schweizerischen Lokal-
radios zu hören gewesen sei, in welcher über politische Ereignisse und
Menschenrechtsverletzungen im Iran berichtet werde,
dass sie sich auch in der Organisation C.______ für eine Verbesserung
der Menschenrechtslage im Iran einsetze und sie am (…) an einer (…)
anlässlich der Sitzung des (…) teilgenommen habe,
dass sie auch in der Schweiz bei der D.______ aktiv sei und an Kundge-
bungen teilgenommen habe,
dass der Eingabe etliche Beweismittel und Bestätigungsschreiben beila-
gen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2014 – eröffnet am 27. Ja-
nuar 2014 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG nicht
eintrat, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies, den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführerin verfüge über kein solch herausragendes exilpolitisches Profil,
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welches sie als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen
lasse und ihr Engagement mit einer Vielzahl von Iranern und Iranerinnen
in der Schweiz vergleichbar sei,
dass an dieser Feststellung auch ihre Mitgliedschaft in der B.______
nichts zu ändern vermöge,
dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und die daraus abgelei-
teten Verfolgungsmassnahmen gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2012
und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 nicht
glaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, dass sie den iranischen
Behörden nicht bekannt sei, insbesondere auch sofort ersichtlich sei,
dass ihre exilpolitischen Aktivitäten in den Zeitraum nach der Ablehnung
des Asylgesuchs fallen würden,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen sei, glaubhaft zu
machen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und
sich aus den Akten auch keine Hinweise ergäben, die gegen die Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vor
instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht
wurde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführerin stamme aus einer Familie mit zahlreichen politischen Aktivis-
ten und habe sich auch in ihrem Heimatstaat gegen das Regime betätigt,
was durch das Bestätigungsschreiben des Ehemanns einer (...) belegt
werde,
dass Asylgesuche wie dasjenige im vorliegenden Verfahren gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als neue Asylgesuche ent-
gegenzunehmen und zu behandeln seien, da sich – unter Berücksichti-
gung des personenbezogenen und länderspezifischen Kontextes – in ca-
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su klare Hinweise ergäben, die geeignet erscheinen würden, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass angesichts der sich weiter verschlechternden Menschenrechtslage
im Iran bereits aufgrund des länderspezifischen Kontextes eine genauere
Prüfung des Asylgesuchs angezeigt gewesen wäre,
dass, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführe-
rin bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz begonnen habe, sich
exilpolitisch zu engagieren,
dass der Beweismassstab für das Eintreten auf ein neues Asylgesuch
verglichen mit der Glaubhaftmachung reduziert sei, wobei im vorliegen-
den Verfahren mit dem Engagement der Beschwerdeführerin für
B.______ und C.______ Hinweise bestünden, die geeignet erscheinen,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, mithin in einem materiellen Ver-
fahren darüber zu befinden sei,
dass zur Stützung der Vorbringen das oben erwähnte Schreiben des Ehe-
manns der (...) sowie eine Kopie dessen Flüchtlingsausweises zu den Ak-
ten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2014
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
diese Bestimmung zwar seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr besteht, jedoch dar-
auf hinzuweisen ist, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fas-
sung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014],
Abs. 2),
dass das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war,
weshalb noch bisheriges Recht zur Anwendung gelangt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise
auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5
S. 18),
dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpoli-
tisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich
aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn
sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch
einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asyl-
gründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE
2009/53 E. 7),
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dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März
2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vorliegend zur Be-
urteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist,
dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren der Beschwerde-
führerin – eingeleitet durch das Gesuch vom 9. Januar 2014 – bei einer
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin
sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen
der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom
9. Mai 2012 zu berücksichtigen sind, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals
das Fehlen ihrer Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des zweiten Asylgesuchs
neue subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wobei sich – aufgrund
einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes
– wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen sein wird, Hinweise ergeben,
die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Ein-
schätzung des BFM nicht anschliessen kann,
dass die Beschwerdeführerin ihr exilpolitisches Engagement durch diver-
se Beweismittel belegt hat, namentlich ihrem Gesuch Fotos und Unterla-
gen zu Demonstrationen der B.______ vom (…) 2013, (…) 2013, (…)
2013 und (…) 2013, Ausgaben der Zeitschrift "F.______" vom (…) und
(…) 2013 auf Deutsch und Persisch, vier publizierte Artikel inklusive
Übersetzung, eine CD mit angeblichen Aufnahmen aus einer Radiosen-
dung eines Lokalsenders (ohne Übersetzung), ein Badge für den Zutritt
zu (…) Räumlichkeiten, Fotos der Beschwerdeführerin an (…), sowie drei
Bestätigungsschreiben von regimekritischen- respektive Menschen-
rechtsorganisationen beigelegt hat,
dass in der durch etliche Beweismittel dargelegten exilpolitischen Tätig-
keit der Beschwerdeführerin insbesondere auch unter Berücksichtigung
des länderspezifischen Kontextes – entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz – Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet
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erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu be-
gründen,
dass diese Hinweise – namentlich im Lichte der Praxis besehen – nicht
von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind,
dass unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prü-
fung standzuhalten vermag, festzustellen ist, dass das BFM im vorliegen-
den Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb des-
sen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht
gegeben erachtet werden könnte,
dass die Argumentation der Vorinstanz fehl geht, wenn sie ausführt, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei-
ten und daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen seien bereits in der
Verfügung vom 9. Mai 2012 respektive im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 21. März 2013 als unglaubhaft erachtet worden, wurde doch
diesbezüglich in Letzterem mit der fehlenden Asylrelevanz und nicht mit
der Glaubhaftigkeit argumentiert,
dass es zudem nicht angehen kann – im Rahmen eines Nichteintretens-
entscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen, ist
doch der Beweismassstab in ebendiesen Verfahren jener der Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet erscheinen die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass vorliegend der Verweis auf Erwägungen des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. März 2013 bezüglich des exilpolitischen Enga-
gements der Beschwerdeführerin ohnehin fehl geht, stehen doch im vor-
liegenden Verfahren Ereignisse beziehungsweise geltend gemachte Vor-
bringen der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung vom 9. Mai 2012 im Vordergrund,
dass damit die Möglichkeit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt,
dass die Vorinstanz folglich zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106
AsylG),
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dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 23. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um
Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus-
schlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.;
BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist,
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dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihr erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote einge-
reicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertre-
ters der Beschwerdeführerin jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen
und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. (…) zu entrichten.
7. .
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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