B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-562/2016
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren), Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2016 / N (…).
D-562/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2015 mit Verfügung vom 17. November 2015 unter Kosten-
folge nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Aufhebung dieses Entscheides, da sich die Sachlage
seit dem ergangenen Entscheid der Vorinstanz wesentlich verändert habe.
Mit Verweis auf die neuste Berichterstattung verschiedener Organisationen
und auch des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) sowie die
Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten anderer europäischer Staaten
brachte der Beschwerdeführer vor, das ungarische Asylsystem weise gra-
vierende Mängel auf, welche seine Wegweisung nicht mehr zu rechtfertig-
ten vermöchten.
C.
In ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2015 forderte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, den er
fristgerecht bezahlte. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung nicht
aus.
D.
Am 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere soeben ver-
öffentlichte Berichte über die Situation in Ungarn zu den Akten. Diese be-
handelten insbesondere die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden so-
wie die öffentliche Kampagne der ungarischen Regierung gegen Asylsu-
chende und Flüchtlinge.
E.
Am 19. Januar 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kosten-
pflichtig ab, mit der Begründung, die eingereichten Berichte und Gerichts-
entscheide stellten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, die der
Beschwerdeführer nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen
können. Betreffend den zwei weiteren Dokumenten des UNHCR und von
Human Rights Watch sei festzuhalten, dass sie nicht geeignet seien, zu
belegen, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Un-
garn konkret gefährdet sei, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erlei-
D-562/2016
Seite 3
den, beziehungsweise inwiefern die Schweiz durch den Vollzug der Weg-
weisung nach Ungarn ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen
würde. Es bleibe demnach bei der Vollstreckbarkeit der rechtskräftigen Ver-
fügung vom 17. November 2015. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
F.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 focht der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 10. Dezember 2015)
die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs an und begehrte deren Auf-
hebung sowie die Aufhebung des ursprünglichen Entscheids vom 17. No-
vember 2015. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von ihrem Selbsteintritts-
recht Gebrauch zu machen, eventualiter sei sie anzuweisen, sich aus hu-
manitären Gründen für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei
auszusetzen bis zum Entscheid über die Beschwerde. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung sei zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, der
Vollzug der Wegweisung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens
sei völkerrechtswidrig, es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
G.
Am 29. Januar 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug im Rahmen
einer superprovisorischen Massnahme aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde angeordnet und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung vorbehaltlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gewährt, an-
dernfalls ein Kostenvorschuss zu bezahlen sei.
I.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter zum Beleg
der Bedürftigkeit die Verfügung betreffend Nothilfe für den Beschwerdefüh-
rer des Kantons Glarus ein und ersuchte um Eintreten auf die Beschwerde.
Am 15. Februar 2016 reichte er eine Fürsorgebestätigung des Durch-
gangszentrums ein.
J.
Am 16. Februar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Be-
schwerde ein und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein.
D-562/2016
Seite 4
K.
In der Stellungnahme vom 26. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an der
Abweisung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der
zu klärenden Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Pub-
D-562/2016
Seite 5
likation als Referenzurteil vorgesehen), erweist sich die Beschwerde im Ur-
teilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Februar 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Aus-
gangs dieses Verfahrens kann auf eine vorgängige Stellungnahme in die-
sem Zusammenhang jedoch verzichtet werden (Art. 30 Abs. 2 Bst. C
VwVG). Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit
dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 17. November 2015 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich
präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
D-562/2016
Seite 6
7.
7.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung damit, dass die ein-
gereichte Dokumentation über die Situation in Ungarn sowie die Urteile
ausländischer Gerichte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstell-
ten, welche nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens ge-
wesen waren, oder dort hätten eingebracht werden können. Betreffend der
Berichte des UNHCR und von Human Rights Watch, welche erst nach dem
Entscheid publiziert worden seien, wurde festgestellt, dass der Beschwer-
deführer keine direkte persönliche Betroffenheit habe darlegen können. Zu-
dem sei er gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht von den Inhaf-
tierungsmassnahmen bedroht und selbst wenn er zu Unrecht inhaftiert
würde, könne er sich an die ungarischen Behörden wenden, welche ihm
ein faires Asylverfahren garantierten. Daher seien diese Berichte nicht ge-
eignet, die im Entscheid vom 17. November 2015 getroffene Einschätzung
zu revidieren, da von einer veränderten Sachlage nicht auszugehen sei.
7.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, mit den eingereichten neusten Be-
richten sei die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Situation in Un-
garn zu revidieren. Sehr wohl drohte auch Dublin-Rückkehrenden die In-
haftierung, sie seien sogar besonders betroffen. Zudem sei er gemäss der
Einschätzung des Commissioner for Human Rights des Europarates in Ge-
fahr, nach Serbien zurückgeschoben zu werden, das Ungarn als sicheren
Drittstaat eingestuft habe. Damit sei sein Zugang zu einem fairen Asylver-
fahren nicht möglich. Der Bericht des Menschenrechtskommissars des Eu-
roparates stamme vom 17. Dezember 2015 – sei damit nach Ergehen der
erstinstanzlichen Verfügung publiziert worden – und untermauere die be-
reits bestehenden Erkenntnisse über Ungarn zusätzlich und eindrücklich.
Er lege klar dar, dass eine Überstellung nach Ungarn nicht länger zulässig
sei. Das SEM habe die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten
Berichte nicht gewürdigt und damit auch den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt.
8.
8.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG verletzt, da es seinen Ent-
scheid nicht genügend begründet habe.
8.2 Diese Rüge ist vorab zu behandeln. Der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1
D-562/2016
Seite 7
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem
Betroffenen insbesondere ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich allerdings
nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern kann sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken.
8.3 Vorliegend ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
begründet. Tatsächlich hat die Vorinstanz sich im Entscheid betreffend die
Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs ebenfalls mit der Situation in
Ungarn auseinandergesetzt. Sie thematisierte ausdrücklich auch die vor-
gebrachten Themen Hetzkampagne gegen Asylsuchende und Inhaftierung
von Asylsuchenden, kam jedoch zu anderen Schlüssen. Eine andere recht-
liche Würdigung stellt jedoch keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfech-
tung möglich war.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwerdever-
fahren zu prüfen, ob sich die Lage in Ungarn seit der ergangenen Verfü-
gung der Vorinstanz vom 17. November 2015 massgeblich verändert hat
und der Beschwerdeführer daher zu Recht um Wiedererwägung der erst-
instanzlichen Verfügung ersuchte. Die Frage, ob Ungarn grundsätzlich zu-
ständig wäre für sein Asylverfahren, muss dabei nicht vertieft werden, dies
wurde bereits im Entscheid der Vorinstanz festgestellt, der unangefochten
geblieben ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Einschätzung des SEM betref-
fend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Ungarn zum heutigen Zeitpunkt noch immer zu-
treffend ist.
9.2 In seinem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht einge-
hend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbeson-
dere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt
werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es stützte
D-562/2016
Seite 8
seine Einschätzungen dabei auf verschiedenste Berichte nationaler und in-
ternationaler Institutionen und Organisationen ab und bezog auch die Ein-
schätzungen des UNHCR in seine Entscheidfindung mit ein (vgl. UNHCR,
UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary un-
der Dublin, 10. April 2017, /news/press/2017/4/58eb7e-
454/unhcr-urges-suspension-transfers-asylum-seekers-hungary-under-
dublin.html, besucht am 20.04.2017).
Das Gericht stellte das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im
ungarischen System fest, welche namentlich den Zugang zum Asylverfah-
ren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen be-
treffen. Das Gericht hat sich ausführlich mit den Entwicklungen in der un-
garischen Gesetzgebung seit Ende 2015 auseinandergesetzt (vgl. E. 6.1 –
6.4 des Urteils) und insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft ge-
tretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Ge-
setze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der
ungarischen Grenze“ befasst (ebenda, E. 7). Es hat festgestellt, dass die
Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende
Asylverfahren anwendbar ist – und also auch den Beschwerdeführer be-
treffen könnte – eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetz-
gebung mit sich bringt, die zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich
zieht. Es kann daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob
Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsbe-
rechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zo-
nen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Im erwähnten Urteil hat es deshalb
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es ob-
liegt der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zu-
sammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich sind, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht
würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten
D-562/2016
Seite 9
und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug
bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
10.
Aus den unter E. 9.2. dargelegten Gründen, ist es dem Gericht auch vor-
liegend nicht abschliessend möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 28. Januar 2016 zu beurteilen. Die angefochtene Ablehnung des Wie-
dererwägungsgesuchs ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung im Rahmen
einer Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwer-
de ist gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen
eingegangen werden müsste.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-562/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: