Abtei lung IV
D-5622/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, Nepal,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5622/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, verliess
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Mai 2005 und reis-
te am 18. Juli 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle vom 10. Mai 2005
und der Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde vom 2. Sep-
tember 2005 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei
seit dem 15. Mai 2001 für die Maoisten tätig gewesen, worauf mehr-
mals Razzien durch Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause stattgefunden
hätten. Seit der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2005, in welcher es bei
Gefechten zwischen Sicherheitskräften und Maoisten viele Tote gege-
ben habe, werde sie von der Armee gesucht, da sie nach dem Gefecht
sechs Verletzte mit dem Zug nach Indien in ein Spital gebracht habe,
wo am 1. Juli 2005 die indischen Behörden eine Razzia durchführten
hätten, welcher sie erfolgreich habe entkommen können. Seitdem
fürchte sie aber, von den Maobadi wie auch von der nepalesischen Ar-
mee bedroht zu werden, weshalb sie auf Rat ihres Onkels hin in die
Schweiz geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin gab keine Reisepapie-
re zu den Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2006 erhob die
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
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Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin
als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im
Weiteren beantragte sie die Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens
mit demjenigen ihres Lebenspartners und Vaters ihrer Tochter
(N 433 270; D-3473/2006). Im Weiteren stellte sie eine Fürsorgebestä-
tigung der Caritas Luzern in Aussicht und reichte unter anderem fol-
gende Beweismittel ein:
- Verschiedene Artikel der Zeitung "e-kantipur";
- Auszüge aus BBC-News (5. September 2006) und "Nepal News"
(5./8. September 2006);
- Situationsbericht der SFH vom 3. August 2006;
- Bewilligung für eine Demonstration vom 10. Juli 2006;
- Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung vom
10. Juli 2006 in Bern;
- Bestätigung betreffend die Zerstörung des Hauses
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. März 2007 reichte die Be-
schwerdeführerin folgende Beweismittel ein:
- Bewilligung der Kundgebung vom 26. Januar 2007 in Bern;
- Memorandum an die US Botschaft in Bern vom 26. Januar 2007;
- Fotos der Beschwerdeführerin anlässlich verschiedener
Veranstaltungen;
- Einladung für eine öffentliche Veranstaltung vom 25. März 2007;
- Auszüge aus verschiedenen Internetseiten.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Antraggemäss werden die Beschwerdeverfahren von
B._______(N ...; D-3473/2006) und A._______ (N ....; D-5622/2006)
koordiniert behandelt und daher vom selben Spruchgremium beurteilt.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung wur-
de zum einen ausgeführt, bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien Vorbehalte anzubringen. Zum anderen
habe sich die Situation in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin massgeblich verändert. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand vom Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regie-
rung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien
sowohl im nepalesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft ver-
treten. Insgesamt habe die Entwicklung zu einer Entspannung und zu
einer massgeblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im
ganzen Land geführt. Sodann bestehe für Personen, welche trotz der
veränderten Situation dennoch allfällige lokale Bedrängungen befürch-
ten würden, die Möglichkeit, sich diesen durch Wohnsitznahme in ei-
nem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien nicht auf den Schutz
durch die Schweiz angewiesen.
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5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzungen die poli-
tische Situation in Nepal seit Jahren unbeständig sei, weshalb keinen-
falls sicher sei, dass die Friedensverhandlungen erfolgreich abge-
schlossen werden könnten. Es könne entgegen der Meinung des BFM
somit nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, welche die
Maobadi unterstützt haben, keine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung haben müssen.
Sodann macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März
2007 auf ihr politisches Engagement im schweizerischen Exil und die
dadurch zusätzlich entstandenen Verfolgungskomponenten aufmerk-
sam.
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4. S. 38 f.).
5.3.1 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen der Beschwerde-
führerin als asylrelevant gelten oder ob man das Vorhandensein einer
exilpolitischen Tätigkeit und somit einer künftig drohenden Verfolgung
bejahen kann, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die all-
gemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführerin we-
sentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in
Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedens-
verhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal"
[CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der
Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheb-
lich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4
und E. 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
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am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Mao-
isten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungs-
gebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungs-
gebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu
Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast
240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am
11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyan-
dendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Ver-
sammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom
Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. Au-
gust 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal
(Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den
politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabi-
lisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der verfas-
sungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung
einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als
Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise sis -
> reports by region > asia > south asia > nepal; final report
on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008,
observer/nepal/index.htm , besucht am 19. Januar 2009;
-
pal_bis_mai_2010_1-1274060.html , besucht am 19. Januar 2009).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt –
selbst wenn ihre Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet wird – weder
seitens der Maoisten noch der nepalesischen Armee begründete
Furcht vor einer künftigen Verfolgung besteht. An dieser Einschätzung
vermag auch das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern.
5.3.2 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Er-
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gebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen wie die ver-
schiedenen zu den Akten gegebenen Beweismittel.
5.3.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBI 2002 3818).
7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
Ziff. 4.2 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derarti-
ges Ausmass annehmen, dass ihr eine menschenunwürdige Existenz
verunmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der
mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten kon-
frontiert werden könnte. Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin über
eine solide, zwölfjährige Grundausbildung. Die – soweit aktenkundig –
gesunde Beschwerdeführerin kann ferner auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz (beide Eltern – bei welchen auch ihre Tochter lebt – leben
noch im Heimatstaat) zurückgreifen, das ihre Reintegration erleichtern
wird. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor,
dass die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus
eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des beste-
henden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten
kann. Bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
Seite 10
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9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
600.– an sich in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Be-
schwerdeführerin ersuchte jedoch mit Beschwerde vom 26. September
2006 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfah-
renskosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 30. Novem-
ber 2006 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Vor-
liegend ist aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin auszugehen. Auch waren die Begehren der Beschwerdeführe-
rin nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original sowie die weiteren, im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Simona Liechti
Versand:
Seite 12