Abtei lung IV
D-5622/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Kosovo
B._______, geboren (...), Kosovo
C._______, geboren (...), Kosovo
D._______, geboren (...), Kosovo
E._______, geboren (...), Kosovo
F._______, geboren (...), Kosovo
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5622/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - ethnische Roma - eigenen Angaben
zufolge von Deutschland her kommend am 26. Juli 2008 in die
Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 4. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und
A._______ und B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den
Asylgründen befragte,
dass die deutschen Behörden mit schriftlicher Mitteilung vom 5. August
2008 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden vorbehältlich der
zum Reiseweg gemachten Angaben zustimmten,
dass das BFM A._______ und B._______ am 18. August 2008 in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte und ihnen im
Rahmen der Anhörung in Bezug auf die Rückübernahmeerklärung
Deutschlands das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. September 2008
Poststempel. 4. September 2008) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei
die Verfügung des BFM vom 28. August 2008 aufzuheben und es sei-
en die Asylgesuche zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahe an-
zuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw.
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass deshalb auf den Eventualantrag, es sei den Beschwerdeführen-
den Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge-
halten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bun-
desrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die
Beschwerdeführenden hätten sich gemäss eigenen Angaben vor der
Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten,
dass die deutschen Behörden am 7. August 2008 einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten,
dass in der Schweiz keine Personen, zu denen die Beschwerdeführen-
den eine enge Beziehung haben, und nahen Angehörigen leben wür-
den,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zudem nicht
offensichtlich zutage trete,
dass sie soziale und wirtschaftliche Probleme im Heimatstaat geltend
machen würden, die Asylbegründung damit ungeeignet sei, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG geltend zu machen,
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dass auch keine Hinweise darauf bestünden, dass in Deutschland kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass Deutschland die Flüchtlingskonvention und die Europäische Men-
schenrechtskonvention ratifiziert habe und diese in der Praxis auch
anwende,
dass Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) die Rückschiebung von Personen, deren
Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Überzeugungen bedroht seien, bzw. wenn diesen Folter so-
wie unmenschliche, erniedrigende Strafen oder Behandlungen droh-
ten, untersage,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM sei zu Un-
recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten, da Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht zur Anwendung gelangen könne, wenn Hinweise auf Ver-
folgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen würden,
dass sich aus den Befragungen zahlreiche Hinweise auf Verfolgung er-
geben würden, die nicht völlig haltlos seien, weshalb die Asylgesuche
materiell zu prüfen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit dieser Argumentation verkennen,
dass bei der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat)
im Unterschied zu Art. 34 Abs. 1 AsylG (verfolgungssicherer Heimat-
oder Herkunftsstaat) nicht zu prüfen ist, ob es Hinweise auf Verfolgung
gebe, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, gemäss welchem Art. 34 Abs. 2 AsylG einzig
dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM auch nicht darlegen muss, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern
bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
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dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz seit
2001 in Deutschland gelebt haben,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, aufgrund der von den Be-
schwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen, wonach sie in Kosovo über kein Beziehungsnetz
verfügen würden und sie dort keine Wohnung und keine Arbeit hätten,
die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdefüh-
renden oder andere Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben, was in der Be-
schwerde denn auch nicht bestritten wird,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass die Beschwerdeführenden keine Nachteile durch die deutschen
Behörden machen, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit
des Drittstaates Deutschland zu widerlegen,
dass insbesondere keine substanziierten Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland unmenschliche
Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
befürchten müssten,
dass Deutschland sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist
und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge
leistet,
dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerde-
führenden von Deutschland nicht in ein Land ausgewiesen werden, in
dem sie eine menschenrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung er-
warten würde, sofern sie den deutschen Behörden gegenüber eine
solche Gefährdung geltend machen,
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dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände im Zusammenhang
mit der Rückführungspraxis Deutschlands gegenüber Roma nach Koso-
vo an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sich aus
den Akten - wie erwähnt - nicht schliessen lässt, die Beschwerdeführen-
den würden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllen,
dass die Beschwerdeführenden - wie vom BFM zutreffend erkannt - in
den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren können, da dessen
Behörden mit Erklärung vom 7. August 2008 bzw. deren Verlängerung
vom 22. August 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme der
Beschwerdeführenden zugesichert haben,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen
können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die allgemeine Situation in Deutschland noch individuelle
Gründe zu einer existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführenden
im Falle der Rückkehr nach Deutschland führen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung nach Deutschland nicht unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ist
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid über die Beschwerde im vorliegenden Urteil
gegenstandslos wird,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons (...) ad (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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