Abtei lung IV
D-5623/2010
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5623/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2010 – eröffnet am 29. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 24. Mai 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass gegen diesen Entscheid am 6. August 2010 beim BFM eine Be-
schwerde des Beschwerdeführers einging, welche das BFM an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer darin sinngemäss beantragte, die Ver-
fügung vom 23. Juli 2010 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
9. August 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
am 22. Juli 2005 und am 15. November 2006 je ein Asylgesuch ein-
reichte und entsprechend in der EURODAC Datenbank erfasst worden
ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des
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Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010, Italien zu Recht als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Schwarze würden
in Italien täglicher Gewalt und Rassismus ausgesetzt sein und er be-
fürchte von der Mafia in Napoli oder von seinem ehemaligen Arbeit-
geber, welchem er noch Geld schulde, umgebracht zu werden, fest-
zustellen ist, dass er sich bezüglich allfälliger Schwierigkeiten mit
privaten Drittpersonen an die zuständigen italienischen Behörden
wenden kann,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien
aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersicht-
lich sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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