Abtei lung IV
D-5624/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
vertreten durch Randi von Stechow, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5624/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008
über Belgrad, Ungarn sowie weitere ihm unbekannte Länder nach
Deutschland gelangte und am 30. Juli 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) vom 7. August 2008 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 19. August 2008 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, als ethnischer Serbe sei ihm
im Kosovo seine Lebensgrundlage entzogen worden,
dass er nämlich bis zum Einmarsch der NATO-Truppen 1999 in (...),
Kosovo, einen (...betrieb) aufgebaut habe,
dass die Räumlichkeiten des Betriebes, als der Beschwerdeführer
nach einem halbjährigen Aufenthalt in Serbien zurückgekehrt sei, vom
russischen KFOR-Kontingent besetzt, in ein Munitions- und Waffenla-
ger sowie eine Kommandozentrale umfunktioniert und ihm schliesslich
im Jahr 2003 in einem desolaten Zustand zurückgegeben worden sei,
dass er seinen Betrieb wieder habe aufbauen wollen, er sich jedoch –
als Hinterlassenschaft der Russen – mit einer Stromrechnung von
120'000 bis 125'000 Euro und einer Telefonrechnung von 6'000 bis
7'000 Euro konfrontiert gesehen habe,
dass ihm der Strom abgestellt worden sei und weder Bittgänge zu den
wichtigen Leuten noch Briefe an die jeweiligen Machthaber bezie-
hungsweise Regierungen geholfen hätten,
dass man ihm bedeutet habe, die Zeit der Serben im Kosovo sei abge-
laufen,
dass der ganze Industriekomplex, in welchem sich auch sein Betrieb
befunden habe, verkauft worden sei und er keinen Zutritt mehr zu
seiner Fabrik erhalten habe,
dass er zufolge dieser Schikanen und Behinderungen den Kosovo ver-
lassen habe,
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dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine (abge-
laufene) UNMIK-Identitätskarte, einen Flüchtlingsausweis aus Serbien
aus dem Jahre 1999 und eine Kopie seines Führerscheines zu den
Akten gab sowie einen Passierschein der Russen und einen Übernah-
mevertrag mit der russischen KFOR, der UNMIK und ihm als Vertrags-
parteien als Beweismittel einreichte,
dass die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers – vorbehältlich der Bestätigung des Beschwerdeführers, von
Deutschland aus in die Schweiz eingereist zu sein – mit Schreiben
vom 11. August 2008 (A9/1) zustimmten,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 1. September 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Deutschland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einrei-
se in die Schweiz aufgehalten habe beziehungsweise von wo der
Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, als sicheren Drittstaat
bezeichnet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 11. August 2008 – vorbehältlich der Bestäti-
gung des Beschwerdeführers, seine Einreise in die Schweiz sei von
Deutschland aus erfolgt – zugestimmt hätten,
dass das BFM ferner feststellte, in der Schweiz lebten weder Perso-
nen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe noch
nahe Angehörige,
dass seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht
offensichtlich zutage trete, da er diese durch die geltend gemachten
(wirtschaftlichen) Probleme nicht habe glaubhaft machen können,
dass es ausserdem keine Hinweise darauf gebe, in Deutschland
bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG,
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dass demnach die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt
seien und Deutschland als sicherer Drittstaat bezeichnet werden
könne,
dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, das Verfahren sei an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, es lägen
Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vor,
weshalb Abs. 2 von Art. 34 AsylG nicht mehr zur Anwendung gelangen
könne,
dass die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten habe, es lebten keine Per-
sonen, zu denen der Beschwerdeführer enge Beziehungen habe, in
der Schweiz, da ein enger Freund des Beschwerdeführers, R.B., im
Kanton (...) lebe,
dass der Beschwerdeführer diesen Freund anlässlich der Befragungen
nur deshalb nicht erwähnt habe, weil er nicht danach gefragt worden
sei,
dass das Bundesamt somit den Sachverhalt unzureichend abgeklärt
habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass Abs. 1 von Art. 34 AsylG vorliegend – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – von vornherein nicht
zur Anwendung gelangen kann, da es sich beim Gesuch des aus dem
Kosovo stammenden Beschwerdeführers nicht um ein Gesuch eines
Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt,
dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG); in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzel-
fall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG); in einen Drittstaat weiterreisen kön-
nen, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz
nachsuchen können (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 7. August 2008 wie auch der direkten Bundesanhörung vom
19. August 2008 zu Protokoll gab, via Deutschland in die Schweiz
eingereist zu sein (vgl. A1/11 S. 8, A10/13 S. 11),
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dass Deutschland - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-
Staaten - am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet wurde,
dass der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, er pflege eine
enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Freund, weshalb
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anzuwenden sei,
dass nicht erwiesen ist, dass zwischen dem in der Beschwerde er-
wähnten angeblichen Freund und dem Beschwerdeführer tatsächlich
enge Beziehungen bestehen,
dass sich in den gesamten vorinstanzlichen Akten kein einziger
Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden engen Freund des Be-
schwerdeführers findet, was jedoch bei einer "engen Beziehung" im
Sinne der gesetzlichen Bestimmung zu erwarten wäre, auch wenn der
Asylsuchende nicht ausdrücklich dazu befragt wird,
dass der Beschwerdeführer zudem, als er anlässlich der direkten An-
hörung gefragt wurde, was gegen eine Rückkehr nach Deutschland
spreche, mit keinem Wort eine enge Beziehung zu dem in der Schweiz
lebenden (angeblichen) Freund erwähnte,
dass in der Rechtsmitteleingabe ferner als Grund für eine enge familiä-
re Beziehung angeführt wird, die Mutter des (angeblichen) Freundes
werde im Kosovo von der Mutter des Beschwerdeführers gepflegt,
dass der Beschwerdeführer allerdings anlässlich der Befragungen
angab, seine Mutter sei verstorben,
dass in der Beschwerdeschrift somit nichts Stichhaltiges vorgetragen
wird, das die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften könnte, weshalb
sich auch weitere Abklärungen erübrigen,
dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
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dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG demnach vorliegend
nicht erfüllt sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Deutschland seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) und der EMRK (Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten) erwachsenen Verpflichtungen nachkommt,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers nach Deutschland sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Behörden die Rück-
übernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu den Akten
N (...) (vorab per Fax; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Daniela Brüschweiler
Versand:
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