B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5624/2013/sps
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Belarus mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 8. Juni 2013 verliess und am 9. Juni 2013 illegal in die Schweiz ein-
reiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte und nach dem Transfer ins EVZ
D._______ dort am 17. Juni 2013 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführ-
lich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei für die legale Partei Evropeiskaya Belarus
tätig gewesen,
dass er am 13. März 2013 vom Geheimdienst festgenommen und sieben
Tage lang festgehalten worden sei, wobei ihm politischer Extremismus
vorgeworfen und er aufgefordert worden sei, jegliche politische Aktivitäten
einzustellen,
dass der Geheimdienst ihm jedoch keine illegalen Aktivitäten habe nach-
weisen können, weshalb er schliesslich wieder freigelassen worden sei,
dass er für eine Protestkundgebung seiner Partei vom 24. März 2013 in
Minsk via Internet 200 Leute mobilisiert habe und selber auch an der
Kundgebung teilgenommen habe,
dass es im Anschluss an den Demonstrationsmarsch zu einer Konfronta-
tion mit der der Spezialeinheit OMON gekommen sei, wobei zahlreiche
Teilnehmer – auch er – verprügelt und mehrere Personen, darunter auch
die Anführer seiner Partei, festgenommen worden seien,
dass er am 2. April 2013 von der Polizei festgenommen worden sei, dies
unter dem Vorwand, er sei betrunken, wobei er jedoch höchstens etwas
Bier getrunken habe,
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dass man ihm während der Haft erneut seine politischen Aktivitäten vor-
geworfen habe,
dass er nach vier Tagen wieder freigelassen worden sei und seither aus
Angst vor Repressalien nicht mehr für die Partei gearbeitet habe,
dass er jedoch keine reguläre Arbeitsstelle gefunden habe, weshalb er
zugesagt habe, für einen mafiosen Auftraggeber einen BMW von Grodno
nach Vitebsk zu fahren,
dass ihm der BMW abhanden gekommen sei, als er sich unterwegs im
Restaurant verpflegt habe,
dass er nun deswegen Probleme mit seinem Auftraggeber habe, da die-
ser von ihm Schadenersatz für das Auto fordere,
dass er die verlangte Summe von USD 100'000 nicht habe aufbringen
können, weshalb man ihn am 1. Mai 2013 entführt, fünf Tage lang in ei-
nem Keller festgehalten und derart verprügelt habe, dass er einen Arzt
habe aufsuchen müssen,
dass er eine Frist bis zum 27. Juni 2013 erhalten habe, um das Fahrzeug
zu retournieren oder den Schadenersatz zu zahlen, und man ihm ange-
droht habe, bei ausbleibender Leistung werde man ihn umbringen,
dass man ihm auch gesagt habe, er solle auf keinen Fall die Polizei ein-
schalten,
dass er aus diesem Grund ab dem 29. Mai 2013 nicht mehr zuhause,
sondern bei einem Bekannten gewohnt und sich schliesslich zur Ausreise
aus Belarus entschieden habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel betreffend seine
Asylvorbringen zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. September 2013 – eröffnet am 30. September 2013 – in Anwen-
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dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er angegeben habe, er habe seinen Pass und die Geburtsurkunde
absichtlich vernichtet, um eine allfällige Ausschaffung aus der Schweiz zu
verhindern,
dass es sich dabei um ein Standardvorbringen von Asylsuchenden hand-
le, welche nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Rei-
sepapiere auszuhändigen,
dass auch sein Aussageverhalten betreffend die Reise in die Schweiz
darauf schliessen lasse, dass er beabsichtige, die wahren Umstände sei-
ner Reise zu verheimlichen und dem BFM die Ausweisdokumente vorzu-
enthalten,
dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, er werde seinen Füh-
rerschein und eine Passkopie beschaffen, bisher diese Unterlagen jedoch
nicht zu den Akten gereicht habe,
dass er insgesamt nicht den Willen gezeigt habe, seine Identität offenzu-
legen,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer seine Reiseumstände unglaubhaft geschil-
dert habe,
dass er zu seinem angeblichen Aufenthalt in einem Waisenhaus nur vage
Angaben gemacht habe,
dass daher auch Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung bestün-
den,
dass das Vorbringen, wonach er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
für eine Partei von den Behörden behelligt und vorübergehend inhaftiert
worden sei, nicht asylrelevant sei, da er eigenen Angaben zufolge keine
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Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe, nachdem er seine Arbeit
für die Partei aufgegeben habe,
dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch seinen Auftraggeber
nicht asylrelevant sei, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumut-
bar gewesen wäre, mit rechtlichen Mitteln gegen die Entführung und Dro-
hungen vorzugehen und den grundsätzlich schutzfähigen und –willigen
belarussischen Staat um Schutz zu ersuchen,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen
Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführ-
bar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2013 anfocht und dabei bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei (even-
tuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber ein einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ei-
ne Fürsorgebestätigung vom 3. Oktober 2013 beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, mangels aktuellen Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2
VwVG, Art. 42 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Frage der Gewährung von Asyl dagegen nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides ist und demzufolge auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand sein kann,
weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der An-
hörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass mithin wie bereits vorstehend erwähnt auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft
sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtab-
gabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermag (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sein Vorbringen, wonach er seinen Reisepass sowie seine Geburts-
urkunde vernichtet habe, um eine allfällige Ausschaffung zu vereiteln,
wenig glaubhaft erscheint, zumal es sich dabei – wie vom BFM zutreffend
erwähnt wurde – um ein Standardvorbringen von Asylsuchenden handelt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vage, unsubstanziierte und teil-
weise unplausible Angaben zu seinem Reiseweg machte und sich wei-
gerte, bestimmte Personen (Geldgeber, Chauffeur) namentlich zu nen-
nen,
dass aufgrund der Aktenlage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auf der Reise von
seinem Heimatstaat bis in die Schweiz Identitäts- und Reisepapiere ver-
wendet, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
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(Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalten
hat,
dass er ausserdem anlässlich der Direktanhörung die Nachreichung sei-
nes Führerausweises sowie einer Passkopie in Aussicht stellte, diese Do-
kumente indessen bis heute nicht einreichte,
dass nach dem Gesagten zu vermuten ist, der Beschwerdeführer enthalte
den Schweizer Behörden bewusst seine Reise- oder Identitätspapiere
vor, um so seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlän-
gern,
dass es ihm nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen ist, entschuld-
bare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren
glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den
heimatlichen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit seiner angebli-
chen politischen Tätigkeit für eine Partei als nicht asylrelevant zu qualifi-
zieren sind, zumal die angeblich erlittenen Nachteile von relativ geringer
Intensität und im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell waren und er
diese Vorfälle denn auch nicht als fluchtauslösend bezeichnete,
dass auch das Vorbringen, er werde von seinem mafiösen Auftraggeber
bedroht, nicht asylrelevant ist, da der belarussische Staat als grundsätz-
lich schutzfähig und –willig zu bezeichnen ist und es dem Beschwerde-
führer ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die zuständi-
gen heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb er nicht auf
den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich vorbringt, er be-
nötige noch etwas Zeit, um Dokumente zu beschaffen, welche belegen
könnten, dass sein Leben in Belarus in Gefahr sei,
dass aufgrund der Aktenlage darauf verzichtet werden kann, die Nachrei-
chung allfälliger Dokumente abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer
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diese Dokumente nicht näher spezifiziert und zudem nicht ersichtlich ist,
inwiefern sich dadurch an der fehlenden Asylrelevanz der Verfolgungs-
vorbringen etwas ändern könnte,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
notwendig erscheinen,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Belarus droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Belarus im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann ohne aktenkundige gravierende Gesundheitsprobleme handelt,
welcher über einen Mittelschulabschluss verfügt und bereits erste Ar-
beitserfahrungen sammeln konnte,
dass es ihm demnach zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu be-
streiten,
dass er im Weiteren bis zu seiner Ausreise im Juni 2013 (mit Ausnahme
von touristischen Reisen) ständig in Belarus lebte, weshalb davon auszu-
gehen ist, er verfüge dort über Bezugspersonen, welche ihn bei Bedarf
unterstützen können,
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dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Belarus in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Unterlassen
der Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben) mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen mit-
tels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids ge-
genstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da
die Beschwerdebegehren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: