Abtei lung IV
D-5625/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren 20. Mai 1985,
Mongolei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5625/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 6. Juli 2009 verliess und auf dem Landweg via Russland in die
Schweiz reiste, wo er am 15. Juli 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Juli 2009 summarisch befragt und am 27. August 2009
zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 29
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe seit dem Jahr 2005 beim Staatssicherheitsdienst ge-
arbeitet,
dass er am 1. Juli 2008 zusammen mit anderen Personen des Sicher-
heitsdienstes für die Bewachung von Regierungsgebäuden zuständig
gewesen sei und sie auf Befehl fünf Personen erschossen hätten,
dass diese Angelegenheit in der Folge untersucht worden und es auch
zu Festnahmen von unschuldigen Personen gekommen sei,
dass der neue Präsident, welcher am 24. Mai 2009 gewählt worden
sei, die Ereignisse des 1. Juli 2008 nochmals habe untersuchen
lassen,
dass der ehemalige Präsident der Mongolei beabsichtigt habe, die
wahren Hintergründe des 1. Juli 2008 zu vertuschen, weshalb die er-
wähnten Sicherheitsleute hätten beseitigt werden sollen,
dass der Vorgesetzte ihm telefonisch mitgeteilt habe, er solle sein Le-
ben retten,
dass er in der Nacht vom 1. Juli 2009 in einen Wald der Provinz
B._______ entführt worden sei, wo man versucht habe, ihn
umzubringen,
dass ihm jedoch die Flucht aus dem Wald gelungen sei, er sich bei
einem Freund versteckt habe und später aus der Mongolei ausgereist
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
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nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Mongo-
lei sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfol-
gungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet worden,
dass sich der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen widersprüch-
lich geäussert habe, namentlich bezüglich seiner Entführung und der
Länge des Aufenthalts bei seinem Freund,
dass der Beschwerdeführer zur Arbeit gegangen sei, nachdem er von
der Gefahr erfahren gehabt habe, von Anhängern des ehemaligen Prä-
sidenten umgebracht zu werden, entspreche nicht dem Verhalten einer
verfolgten Person,
dass seine Vorbringen angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten
unglaubhaft seien und es ihm mithin nicht gelungen sei, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2009 (Poststempel) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine handge-
schriebene Beschwerde einreichte,
dass er mit Eingabe vom 7. September 2009 seine Beschwerde
ergänzte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Septem-
ber 2009 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Verfahrenskosten er-
suchte,
dass er zudem einen Kurzbericht über die Menschenrechtslage in der
Mongolei und Dokumentationen betreffend die Wahlen 2008 ins Recht
legte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hat und
die wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten, worauf nachste-
hend noch einzugehen sein wird, in der angefochtenen Verfügung
erwähnt hat (vgl. Ziff. 1 S. 3 Abs. 6 und 7), weshalb der Begründungs-
pflicht genügend Rechnung getragen wurde (vgl. S. 2 Abs. 3 der
Rechtsmitteleingabe),
dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche
Würdigung desselben beschlägt, weshalb dem Betroffenen in der Re-
gel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der
rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen
ist, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf
einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund ab-
zustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999),
dass somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerdeführer –
entgegen seiner Meinung – an der Anhörung nicht zwingend auf seine
Widersprüche aufmerksam gemacht werden musste (vgl. EMARK
1994 Nr. 13 S. 111 ff.) und daher das rechtliche Gehör nicht verletzt
wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
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lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ger der Mongolei ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom
28. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand
verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zahlreiche
Ungereimtheiten enthalten,
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dass er an der summarischen Befragung beispielsweise darlegte, sie
seien vier Sicherheitsleute gewesen, welche den Befehl erhalten hät-
ten, die fünf Personen zu erschiessen (Akte A1 S. 6),
dass er demgegenüber an der Bundesanhörung erwähnte, sie seien
zu dritt gewesen, als sie auf die Zivilpersonen geschossen hätten
(Akte A9 S. 4 F22 und F39),
dass er im Übrigen unterschiedliche Angaben machte, wie er in einen
Wald in der Provinz B._______ gezerrt worden sei,
dass der Beschwerdeführer einmal ausführte, zwei der Männer hätten
ihn in den Wald gezerrt und der Dritte habe ihm eine Waffe an den
Rücken gehalten (Akte A9 S. 6 F24),
dass der Beschwerdeführer ein andermal erklärte, der dritte Mann sei
im Auto geblieben (Akte A9 S. 10 F64 und F65),
dass er ferner an der Anhörung zu Protokoll gab, er sei von der Nacht
vom 30. Juni auf den 1. Juli 2009 (Akte A9 S. 9 F61) entführt worden,
um kurz danach zu korrigieren, dies sei von der Nacht vom 1. auf den
2. Juli 2009 gewesen (Akte A9 S. 9 F62),
dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 3. September 2009 (Ziff. 1 S. 3 Abschnitt 6 und 7)
verwiesen werden kann,
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe
in ihrer Gesamtheit als auf den ersten Blick unglaubhaft zu erkennen
sind,
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und
somit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanziel-
les entgegenzusetzen vermag,
dass der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Eingabe vom
6. September 2009 nämlich einzig auf die widersprüchlichen Schilde-
rungen betreffend den Ablauf seiner geltend gemachten Entführung
eingeht,
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dass er indessen den anderen Erwägungen des Bundesamtes (wider-
sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Entführung; Verbleib zu Hause
trotz Warnung des Vorgesetzten; widersprüchliche Angaben zur Länge
des Aufenthaltes beim Freund) nichts entgegensetzt,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Schlussfolge-
rungen des BFM umzustossen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
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im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere keine individuellen, in der Person des Beschwerde-
führers liegenden Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung spre-
chen,
dass der junge Beschwerdeführer über eine juristische Ausbildung ver-
fügt und während mehrerer Jahre als Leibwächter im Staatssicher-
heitsdienst gearbeitet hat (Akte A1 S. 2),
dass er zudem auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seinem
Heimatland zurückgreifen kann, welches ihm seine Reintegration er-
leichtern wird (Ehefrau und Mutter, A1 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass von dieser Regel nicht abzuweichen ist und der Antrag, auf die
Erhebung der Verfahrenskosten sei zu verzichten, abzuweisen ist, da
aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung [des zuständigen
Zentrums] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, [das zuständige Zentrum] (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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