B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5625/2013
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine Staatsan-
gehörige von China tibetischer Ethnie, welche bis zum Frühjahr 2013
stets in Tibet gelebt haben will – ersuchte am 30. Mai 2013 um Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom BFM am 6. Juni 2013 zu ih-
rer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und
summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde.
A.b Nach der summarischen Befragung wurde vom BFM amtsintern die
Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beant-
wortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in China sozialisiert wor-
den sei. In der Folge verfasste ein "Alltagsspezialist" respektive eine "All-
tagsspezialistin" des Bundesamtes auf der Grundlage der Aufzeichnung
eines einstündigen telefonischen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin
vom 22. Juli 2013 einen Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltags-
wissens". Im Bericht datierend vom 28. August 2013 gelangte die vom
Bundesamt beauftrage Person zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen
Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwer-
deführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografi-
schen Raum gelebt haben könnte, klein.
A.c Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 3. Sep-
tember 2013 statt, wobei der Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhö-
rung das rechtliche Gehör zum vorgenannten Bericht gewährt wurde. Die
Beschwerdeführerin hielt bei dieser Gelegenheit am Vorbringen fest, bis
zum Frühjahr 2013 stets in Tibet gelebt zu haben.
B.
B.a Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen An-
hörung führte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund
aus, sie stamme aus dem Dorf B._______, welches in der Gemeinde
C._______, im Bezirk D._______, in der Präfektur E._______ gelegen
sei. Nachdem ihr Vater bereits verstorben sei, habe sie im Heimatdorf bei
ihrer Mutter und mit ihren (…) Geschwistern gelebt. Ihre Familie betreibe
Landwirtschaft und da sie nie zur Schule gegangen sei, spreche sie prak-
tisch nur Tibetisch. Auf Chinesisch beherrsche sie bloss einfachste Sätze
und sie kenne die Zahlen. Sie sei nicht zur Schule gegangen, da man
dort nur Chinesisch lerne und nicht Englisch und Tibetisch.
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B.b Auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen brachte sie im Wesentli-
chen vor, sie sei von ihrer Familie ausser Landes geschickt worden, da
ihr eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden gedroht habe. In
diesem Zusammenhang machte sie zur Hauptsache geltend, vor dem
Hintergrund der Unterdrückung der Tibeter durch die Chinesen habe sie
zusammen mit zwei Freundinnen, von denen eine Chinesisch beherr-
sche, Flugblätter geschrieben, auf welchen sie Religionsfreiheit, Freiheit
für Tibet, die Rückkehr des Dalai Lama und tibetischen Schulunterricht
gefordert hätten. Diese Flugblätter hätten sie (… [an einem Abend im
Frühjahr]) 2013 in der Nähe des Büros der Bezirksverwaltung bei Ge-
schäften und an Bäume angeklebt. Sie seien heimlich vorgegangen und
niemand habe sie gesehen. Dennoch sei am folgenden Tag eine ihrer
Freundinnen festgenommen worden. Als ihre Mutter (… [zwei Tage spä-
ter]) von der Festnahme ihrer Freundin erfahren habe, habe ihre Familie
aus Furcht um ihre Sicherheit umgehend ihre Ausreise aus der Heimat
veranlasst.
B.c Zu ihrem Reiseweg führte sie aus, sie habe ihr Heimatdorf am (…
folgenden Tag]) verlassen, indem sie zu Fuss erst nach F._______ ge-
gangen sei. Dann sei sie an einen Fluss gekommen, wo es eine Stras-
sensperre gegeben habe, welche sie habe umgehen müssen. Anschlies-
send sei sie in einem Auto über (… [einen bekannten Wegpunkt) nach
G._______ gefahren, wo es eine weitere Strassensperre gegeben habe.
Die Fahrt nach G._______ habe rund fünf Stunden gedauert. Dann sei
sie nach H._______ weitergefahren, wo es auch noch einen Posten ge-
geben habe. In der folgenden Nacht sei sie zuerst während drei Stunden
zu Fuss durch einen Wald und dann über einen Fluss nach Nepal ge-
langt. Den (Grenz-)Fluss habe sie an einem gespannten Metallseil über-
quert. Danach habe sie sich in Nepal aufgehalten, bis sie (… [im]) Mai
2013, ausgestattet mit einem gefälschten nepalesischen Pass, ein Flug-
zeug bestiegen habe, mit welchem sie innert rund vier Stunden einen ihr
unbekannten Ort erreicht habe. Von dort habe sie nach einer Flugzeit von
nochmals neun bis zehn Stunden einen weiteren ihr unbekannten Ort er-
reicht, von wo sie mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Auf Frage nach
dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere führte sie an, einen Pass
habe sie nie besessen, hingegen habe ihre Mutter für sie eine chinesi-
sche Identitätskarte ausstellen lassen. Diese habe sie nach der Ausstel-
lung einmal gesehen, danach habe die Mutter die Identitätskarte ver-
wahrt. Die Identitätskarte habe sie anlässlich ihrer Ausreise aus Tibet
nicht mitnehmen können und mangels Kontaktmöglichkeiten zur Familie
könne sie diese nicht beschaffen.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter
ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik China.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche
Herkunft aus Tibet, ihren angeblichen Reiseweg und zu den angeblich
ausreiserelevanten Ereignissen seien unsubstanziiert und realitätswidrig.
Aufgrund der Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nie in der von ihr
angegebenen Region gelebt und sie sei folglich nicht eine Staatsangehö-
rige von China. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe
an das BFM vom 30. September 2013 (Poststempel) Beschwerde. In ih-
rer Eingabe, welche vom Bundesamt umgehend an das zuständige Bun-
desverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte sie dem wesentli-
chen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Im
Rahmen ihrer Eingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihren Gesuchs-
vorbringen und insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus
China fest. Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen und die mit der
Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober
2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefor-
dert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem die Beschwerdeführe-
rin innert der angesetzten Zahlungsfrist und unter gleichzeitigem Ausweis
ihrer Mittellosigkeit ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte, wurde
mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 auf das Erheben des ein-
verlangten Kostenvorschusses wiedererwägungsweise verzichtet. Gleich-
zeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel
eingeladen.
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Seite 5
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2013 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Nach Einladung zur Stellungnahme (Replik) bekräftigte die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2013 ihre Be-
schwerdevorbringen. Auf den Inhalt sowohl der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung als auch der Replik wird nachfolgend eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5625/2013
Seite 6
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM in entscheidrele-
vanter Hinsicht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nie in der von
ihr angegebenen Region gelebt und sie sei folglich nicht eine Staatsan-
gehörige von China. Dabei führt das Bundesamt aus, bereits aufgrund
fehlender Chinesischkenntnisse seien Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin aufgetaucht, weshalb ihr Alltagswissen evaluiert worden
sei. Gegenüber dem Alltagsspezialisten habe sie im Rahmen des All-
tagswissenstest eine Herkunft aus B._______ angegeben, dieser Ort und
ihre Gemeinde seien jedoch in dieser Form nicht aufzufinden. Sodann
habe sie Fragen zur Geografie, namentlich Flüsse und Wälder betreffend,
nicht korrekt beantwortet, und ihre Angaben zu traditionellen Vorgängen,
zu Marktpreisen und Gewichts- respektive Massbezeichnungen seien
ebenfalls tatsachenwidrig ausgefallen. Zum Schulbetrieb habe sie reali-
tätsfremde Angaben gemacht und darüber hinaus im Gespräch auch
Wörter verwendet, welche von Tibetern in Indien gebraucht und in Tibet
teilweise gar nicht verstanden würden. Vor dem Hintergrund ihrer angeb-
lichen Herkunft verblüffe zudem, dass sie über keinerlei Chinesischkennt-
nisse verfüge. Der Alltagsspezialist gelange daher respektive gestützt auf
erläuternde Erwägungen zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit dafür, dass
sie im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Im Rah-
men der Anhörung sei ihr das rechtliche Gehör zum Resultat des Alltags-
wissenstests gewährt worden, wobei sie auf einer Herkunft aus
B._______ beharrt habe. Den Zweifeln des Spezialisten habe sie jedoch
lediglich einen Hinweis auf regionale Unterschiede entgegensetzen kön-
nen, was nicht geeignet sei, die teils offensichtlichen Ungereimtheiten an-
lässlich des Alltagswissenstests zu erklären. Im Verlauf der summari-
schen Befragung und der Anhörung seien ihr zudem Fragen zu ihrem
Reiseweg gestellt worden, wobei sie sich in Widersprüche verstrickt ha-
be. So habe sie zuerst von zwei und danach von drei Strassensperren
berichtet. Sodann habe sie eine Flussüberquerung nur oberflächlich be-
schrieben und zudem zu G._______ realitätsfremde Angaben gemacht,
indem sie diese Stadt als Dorf bezeichnet habe. Überdies habe sie keine
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Seite 7
Ausweispapiere vorgelegt, welche die geltend gemachte Staatsangehö-
rigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Das Fehlen
von Ausweispapieren lasse gleichzeitig darauf schliessen, dass sie ihre
Identität und/oder ihren Reiseweg verschleiere oder gar versuche, eine
Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat zu vereiteln. Schliess-
lich habe sie nur vage über ihre angeblichen Ausreisegründe berichten
können, zumal sie die für Tibeter äusserst stereotypen Gesuchsgründe
nie durch fundierte und realitätsnahe Schilderungen untermauert habe.
Das Vorbringen, die Mutter habe auf ihrem Gebetsrundgang am selben
Tag von der Festnahme ihrer Freundin und sogar deren Aussagen bei der
Polizei erfahren, sei äusserst unplausibel, zumal mit der Realität unver-
einbar sei, dass Details aus einem Polizeiverhör von der Bevölkerung
derart schnell an einen anderen Ort weitergegeben würden. Auch habe
die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung und entgegen der sum-
marischen Befragung nicht gewusst, ob sie von ihrer Freundin verraten
worden sei. Bei dieser Sachlage – aufgrund der fehlenden Chinesisch-
kenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise,
der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse –
sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr
angegebenen Region gelebt habe und eine Staatsangehörige von China
sei, zumal im Exil geborene Tibeter die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht erhalten würden.
3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe entgegen, sie habe anlässlich des In-
terviews mit dem sogenannten Alltagsspezialisten unter Druck gestanden
und während der Befragung und Anhörung sei sie viel zu nervös gewe-
sen, um klare Sätze zu formulieren, weshalb ihre Aussagen im Nachhi-
nein möglicherweise widersprüchlich klängen. Soweit ihr vorgehalten
werden, ihre Angaben zum Schulbetrieb seien realitätsfremd, sei zu be-
achten, dass sie keine Schulbildung genossen habe, weil sie schon früh
in der Landwirtschaft habe mithelfen müssen. Deshalb verfüge sie auch
nur über geringe Chinesischkenntnisse. Indes gebe es in ihrem Dorf auch
Leute, welche gar kein Chinesisch sprechen würden und dennoch durchs
Leben kämen. Sodann liege ihr Heimatort nahe an Nepal und Indien, was
erklären sollte, weshalb bei ihnen auch Wörter und Begriffe von dort ver-
wendet würden. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein
persönliches Begleitschreiben in tibetischer Sprache zu den Akten, sowie
eine Bestätigung des Büros der Vertretung des Dalai Lama in der
Schweiz vom 24. September 2013. Darin wird ausgeführt, die Beschwer-
deführerin sei tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion
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I._______ der Tibeter Gemeinschaft Schweiz und Liechtenstein. In ihrem
handschriftlichen Begleitschreiben, welches von Amtes wegen übersetzt
worden ist, ersucht sie im Wesentlichen um eine nochmalige Anhörung
zum Beleg ihrer Herkunft aus Tibet.
3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das BFM den Beschwerdevor-
bringen, der vorgelegten Bestätigung des Tibet Bureau in Genf komme
keine Beweiskraft zu, da es als blosses Gefälligkeitsschreiben nicht um-
zustossen vermöge, was vonseiten des Bundesamtes durch Spezialisten
festgestellt worden sei, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in Ti-
bet gelebt habe und folglich nicht eine Staatsangehörige von China sei.
3.4 Im Rahmen ihrer Replik bekräftigt die Beschwerdeführerin die geltend
gemachte Herkunft aus Tibet, wobei sie namentlich das Folgende anführ-
te: Entgegen dem BFM handle es sich beim Schreiben des Tibet Bureau
in Genf nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, sondern damit werde belegt,
dass sie tatsächlich tibetischer Herkunft sei. Sie sei in B._______ gebo-
ren, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Tibet gelebt habe. Da sie seit ihrer
Flucht keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, zumal eine Kontakt-
nahme für ihre Angehörigen viel zu gefährlich wäre, könne sie keine chi-
nesischen Papiere zum Beleg ihrer Herkunft vorlegen. Zwar führe das
Bundesamt an, ihre Gesuchsvorbringen seien nur vage und stereotyp, die
von ihr vorgebrachten Ereignisse habe sie jedoch wie geschildert erlebt.
Da die Ereignisse traumatisch gewesen seien, falle es ihr noch heute
schwer, das Geschehene einzuordnen, zumal die Erinnerung an Details
sehr schmerzhaft sei. Gleichzeitig habe sich ihre Heimat Tibet in den letz-
ten Jahren enorm verändert, namentlich durch eine starke Zuwanderung
von Chinesen. Dies gelte auch für den Schulbetrieb, indem Tibetisch nur
noch als Fremdsprache unterrichtet werde. Zudem habe sie nie die Mög-
lichkeit gehabt die Schule zu besuchen. Die Feststellungen im Lingua-
Gutachten betreffend fehlende Kenntnisse seien möglicherweise auf die
rasanten Veränderungen in Tibet zurückzuführen. Mit einer Lingua-Her-
kunftsanalyse könne indes die Staatsangehörigkeit ohnehin nicht festge-
stellt werden. Nachdem sie in Tibet geboren und tibetischer Ethnie sei,
besitze sie zweifelsohne die chinesische Staatsbürgerschaft. Da ihr in der
Heimat Gefängnis, Folter oder gar der Tod drohe, könne sie nicht dorthin
zurückkehren, und ebenso wenig könne sie nach Nepal oder Indien aus-
reisen, da sie nicht von dort stamme und sie dort auch niemanden habe.
Für die weiteren Vorbringen im Rahmen der Replik (namentlich Ausfüh-
rungen betreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen ille-
galer Ausreise aus China und Aktivitäten in einem exilpolitischen Umfeld)
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kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten
verwiesen werden.
4.
4.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizier-
ten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibe-
tische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit
zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der
exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderur-
teil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsge-
richt diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Ge-
richt zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen
Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter
gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, bezie-
hungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische
Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörig-
keit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen wer-
den, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben ha-
ben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl.
a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).
Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle
der Beschwerdeführerin sei unter Verweis auf angeblich unglaubhafte
Herkunftsangaben "auszuschliessen, dass sie Staatsangehörige der
Volksrepublik China" sei. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage
tibetischer Ethnie, mit Herkunft entweder wie behauptet aus China oder
dann aus Nepal oder Indien. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr
auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE E-2981/2012 mit
relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China,
was allerdings – wie nachfolgend aufgezeigt – keineswegs alleine aus-
schlageben ist.
4.2 Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsge-
richt zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum
andern hat das Gericht – im Sinne einer Präzisierung – namentlich fest-
gehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
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verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zu-
mal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effek-
tives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10).
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit
der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Be-
deutung zu.
4.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin
einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre
angeblich ausreiserelevanten Ereignisse dürftig ausgefallen sind. Im
Sachverhaltsvortrag beruft sie sich auf überwiegend plakative Elemente,
wenn sie ein angeblich gemeinschaftliches Plakate kleben und in der Fol-
ge eine angeblich sofortige Flucht ausser Landes geltend macht, weil
schon am Tag nach der Aktion eine Freundin verhaftet worden sei. Da ih-
re diesbezüglichen Schilderungen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad
aufweisen, ist kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten
Ereignisse zu schliessen. Das Beschwerdevorbringen betreffend eine an-
geblich tiefe Betroffenheit von den behaupteten Ereignissen ist nicht ge-
eignet, die über weite Strecken fehlende Substanz der Sachverhaltsschil-
derungen aufzuwiegen. Demgegenüber weisen die Reisewegschilderun-
gen der Beschwerdeführerin keine derart gravierende Mängel auf, wie
vom Bundesamt angeführt. Zwar trifft es zu, dass sie zum Etappenort
G._______ sinngemäss ausgeführt hat, es handle sich dabei um ein
grösseres Dorf, was nicht zutrifft, da es sich bei G._______ vielmehr um
eine kleine Stadt handelt. Die Abgrenzung zwischen grossem Dorf und
kleiner Stadt ist jedoch fliessend. Die Ortschaft liegt jedenfalls, wie von ihr
geschildert, an einer Bergflanke. Zudem erscheinen Ausführungen zur
gewählten Reiseroute, der genutzten Reisemittel (auch die Schilderungen
über die Überquerung des Grenzflusses zu Nepal an einen Stahlseil) und
zu den jeweils benötigten Reisezeiten als weitgehend plausibel, voraus-
gesetzt der von der Beschwerdeführerin bezeichnete Ausgangspunkt ih-
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Seite 11
rer Reise (ihren Angaben zufolge eine Ortschaft namens F._______) be-
finde sich in der Nähe von C._______ im Bezirk D._______. In dieser
Hinsicht besteht aufgrund der Akten Anlass zur Annahme, die Beschwer-
deführerin sei im Rahmen der Anhörung in der Lage gewesen, gegenüber
dem BFM ihren Reiseweg anhand einer Karte näher zu beschreiben (vgl.
…). Dieser Umstand hätte vom Bundesamt zwingend aktenkundig ge-
macht werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Die Nichtvorlage der
geltend gemachten heimatlichen Identitätskarte spricht wiederum gegen
die Beschwerdeführerin, zumal erwartet werden darf, dass von ihrer Seite
alles unternommen würde, sich dieses Dokument aus der Heimat zu be-
schaffen. Das Vorbringen über ihre angebliche Furcht um die Sicherheit
ihrer Angehörigen vermag in diesem Zusammenhang kaum zu überzeu-
gen. Die Beschreibungen der Identitätskarte und über deren Erhalt von
der zuständigen Bezirksbehörde, aber auch die Ausführungen über die
Verwahrung dieses Dokuments durch die Mutter, erscheinen wiederum
als einigermassen plausibel. Gemäss Befragungsprotokoll verfüge die
Beschwerdeführerin schliesslich über gewisse Chinesischkenntnisse
(einzelne Sätze und Zahlen [vgl. …]), während im Bericht des Alltagsspe-
zialisten ausgeführt, wird, sie spreche kein Chinesisch (vgl. …). Diesbe-
züglich scheint die Sachverhaltserstellung zumindest unklar.
Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine
deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden,
die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern.
Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Li-
nie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf
den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im
Folgenden näher darauf einzugehen ist.
4.4
4.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragen Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analyse handelt
es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sin-
ne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), son-
dern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12
Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lin-
gua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
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Seite 12
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).
4.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länder-
urteil BVGE E-2981/2012 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine
Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine
Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine
Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-
kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss.
4.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (…) folgt zu-
nächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham
liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (histori-
schen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet",
sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdeführerin
stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi
Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Die Distanz
zwischen diesen Herkunftsregionen sind mindestens mehrere 100 km. In
ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch
fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hin-
tergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine An-
passung der Ausdrucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem
Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwis-
senschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Aus-
drucksweise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig.
4.4.4 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf
namens B._______ geltend gemacht, welches in der Gemeinde
C._______ (auch Ca._______, Cb._______ oder Cc._______ genannt),
im Bezirk D._______ (auch Da._______ genannt, als Bezirkshauptort), in
der Präfektur E._______ gelegen ist. Ihrem Bericht zufolge konnte die
vom Bundesamt beauftragte Person den Heimatort der Beschwerdeführe-
rin auf der Karte nicht finden, was der Beschwerdeführerin im Rahmen
der angefochtenen Verfügung als Unglaubhaftigkeitselement entgegen-
gehalten wird, insbesondere wird ohne weitere Angaben impliziert, die
Beschwerdeführerin meine allenfalls J._______, was jedoch eine Stadt
und in einem anderen Kreis gelegen sei. Allerdings bleibt offen, welches
Karten- oder Datenmaterial von der vom Bundesamt beauftragten Person
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Seite 13
konsultiert worden ist. Der Bericht bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, legt
aber immerhin offen, dass die beauftragte Person selbst über keine eige-
nen Kenntnisse der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Her-
kunftsgegend verfügt. Zu bemerken ist, dass sich soweit ersichtlich – je
nach verwendetem Karten- und Datenmaterial – in der näheren und wei-
teren Umgebung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunfts-
region eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Ortschaften auch ohne
Namensangabe befinden. So lässt sich denn auch ein Weiler namens
B._______ zwar nicht im Bezirk D._______, aber immerhin im Nachbar-
bezirk K._______ finden (südwestlich des Bezirkshauptortes). Aussage-
kräftige Schlüsse aufgrund von Ortsnamen und allein aufgrund von Kar-
tenmaterial dürften deshalb grundsätzlich schwierig sein.
4.4.5 Dem Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin gemäss der vom Bundesamt beauftragten Person in verschie-
denster Hinsicht zu angeblich durchaus zutreffenden Angaben in der La-
ge war, was klarerweise für die Beschwerdeführerin sprechen würde, vom
BFM aber gänzlich unerwähnt bliebt. Andererseits hält die beauftragte
Person der Beschwerdeführerin verschiedene Punkte als unzutreffend
vor, beispielsweise den Umstand, dass sie den Namen des wichtigsten
Flusses in der geltend gemachten Herkunftsregion nicht kenne, res-
pektive sie habe einen anderen Namen als den richtigen genannt. Dieser
Fluss hat allerdings soweit ersichtlich einige Zuflüsse (mutmasslich ver-
schiedenster Namen), wovon einer beispielswese relativ nahe am vorer-
wähnten Weiler B._______ vorbeifliesst. Die vom BFM beauftragte Per-
son hält sodann beispielsweise dafür, entgegen den Aussagen der Be-
schwerdeführerin gebe es im ganzen Kreis D._______ keinen Wald, und
zwar nicht einmal dünnen Wald. Diese Aussage ist aber insofern zu rela-
tivieren, als aufgrund von Bildmaterial aus der Gegend sich ein kleines
Wäldchen respektive eine baumbestandene Parkanlage direkt im Zent-
rum der Gemeinde C._______ befindet.
4.4.6 Im Weiteren Verlauf des Berichts zeigt die vom Bundesamt beauf-
tragte Person auf, dass die Beschwerdeführerin im Themenbereich
Landwirtschaft sehr wohl zu mutmasslich zutreffenden Angaben in der
Lage war. Ob eine bestimmte Gemüsesorte im Garten angebaut wird
oder auf dem Feld, scheint dabei nicht eine wesentliche Ungenauigkeit.
Nicht nur dieser Punkt, sondern auch weitere Feststellungen über angeb-
lich unzutreffende Angaben erscheinen im jeweiligen Sachzusammen-
hang als kaum zwingend. Die vom BFM beauftragte Person hält der Be-
schwerdeführerin namentlich vor, auf die Frage nach Tieren habe sie über
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die drei Yaks, sechs "Dri" und zwei Pferde ihrer Familie berichtet, sie wis-
se aber nicht, wie man ein "Dri" züchte. Dieser Punkt wird im Bericht be-
sonders herausgestrichen und als nicht nachvollziehbar dargestellt. Die
vom Bundesamt beauftragte Person führt dazu aus, bei einem "Dri" hand-
le es sich um eine Kreuzung von Yak und Rind, was schliesslich jeder
Bauer wissen müsse. Gemäss Internetrecherchen handelt es sich bei
"Dri" jedoch nicht um eine Kreuzung aus Yak und Rind, sondern um Yak-
Kühe, zumal in Tibet als "Yak" nur Yak-Bullen und als "Dri" Yak-Kühe ge-
nannt werden. Die von der beauftragten Person genannte Kreuzung aus
Yak und Rind wird demgemäss "Dzo" (männliche Tiere) respektive "Dzo-
mo" (weibliche Tiere) genannt. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die
Frage des Alltagsspezialisten, wie züchte ich "ein weibliches Yak", nicht
beantwortete werden konnte. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die
vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene landwirtschaftli-
che Erfahrungen und würde "landwirtschaftliche Fragen" ab einer Vorlage
übernehmen. Soweit im Bericht angeführt wird, die Beschwerdeführerin
habe angegeben, die Tiere würden mit Nudeln und Gras gefüttert, er-
scheint die Antwort tatsächlich abwegig. Es stellt sich vor diesem Hinter-
grund aber die Frage, wie gut sich die vom Bundesamt beauftragte Per-
son und die Beschwerdeführerin tatsächlich verstanden haben, zumal sie
wie erwähnt aus weit voneinander entfernten Gegenden in China stam-
men dürften. In diesem Zusammenhang sind auch leicht abweichende
Preise für Alltägliches nicht weiter von Bedeutung.
4.4.7 Schliesslich wird im Bericht ausgeführt, entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin sei die Schule mit allem was damit zusammen-
hänge kostenlos, es werde neben Chinesisch auch Tibetisch gelehrt und
die Grundschule befinde sich immer im Gemeindeort, was in dieser Abso-
lutheit allzu arglos anmutet und aufgrund verschiedener Quellen eher zu
bezweifeln ist (vgl. dazu: ,
abgerufen am 12. September 2014, oder HELMUT STECKEL, Tibeter verlie-
ren ihre kulturelle Identität, Gesellschaft für bedrohte Völker,
, abgerufen am 23. September 2014).
4.4.8 Nach dem Gesagten erscheint der unter dem Titel "Evaluation des
Alltagswissens" verfasste Bericht vom 28. August 2013 als zu wenig
schlüssig und nachvollziehbar, um daraus ableiten zu können die Anga-
ben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft seien falsch. Trotz dieser
dünnen Faktenlage hält das BFM namentlich im Rahmen seiner Ver-
nehmlassung dafür, aufgrund der Erkenntnisse des beauftragten Spezia-
listen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht aus Tibet
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stamme. Damit suggeriert das Bundesamt eine Eindeutigkeit, welche im
Alltagswissenstest keine Grundlage findet.
4.5 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage
noch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine Verschleierung der
Herkunft schliessen, womit dem angefochtenen Entscheid die tragende
Grundlage entzogen ist. In der Sache ist dem BFM eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung entgegenzuhalten, es dürfte jedoch keine
Schwierigkeiten bereiten, die Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin
durch fundiertere Analysen zu klären. In diesem Zusammenhang ist die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der Mitwir-
kungspflicht verpflichtet ist und dies auch in ihrem eigenen Interesse liegt,
wahre und insbesondere genaue Angaben zu ihren Aufenthalten vor ihrer
Reise in die Schweiz zu machen. Da das Bundesverwaltungsgericht die
Entscheidreife nicht selbständig herstellen kann, ist die Sache ans BFM
zurückzuweisen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfer-
tigt sich ferner, weil damit der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso
wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschei-
det. Vor dem Hintergrund der anstehenden Kassation kann schliesslich
auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen,
namentlich betreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, zum
heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zu neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen.
Dem BFM ist mit den vorinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedos-
sier zuzustellen, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Ver-
fahrens bilden wird.
6.
6.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Ak-
ten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführerin wären
durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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