B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5625/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2015 in
die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er vom SEM am 25. Juni 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger zu
sein und das Land im Juli 2009 wegen des bevorstehenden Militärdienstes
verlassen zu haben,
dass er nach Israel gelangt sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das Gesuch abgelehnt worden sei und man ihn nach Ruanda ausge-
schafft habe,
dass er schliesslich von Libyen aus am 6. Juni 2015 auf dem Seeweg nach
Italien und weiter in die Schweiz gefahren sei,
dass er in Italien behördlich aufgegriffen, aber nicht erkennungsdienstlich
behandelt worden sei,
dass er sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach und diesbezüglich vorbrachte, die dortigen Lebensumstände seien
unbefriedigend,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht keine Beschwerden geltend machte,
dass das SEM am 29. Juni 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien in-
nert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. August 2015 (eröffnet am 10. Sep-
tember 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
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dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
11. September 2015 Beschwerde erhob,
dass er in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt und um Durchführung seines Asylverfahrens in der
Schweiz ersucht,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) beantragt,
dass er zur Begründung vorbringt, im Juni 2015 in Italien an Land gekom-
men und sogleich nach Norden weitergereist zu sein, wobei keine Regist-
rierung durch die italienischen Behörden stattgefunden habe,
dass in Italien für Flüchtlinge menschenunwürdige Zustände herrschen
würden, weshalb er das Land so schnell wie möglich wieder verlassen
habe,
dass er nach der Flucht aus Eritrea von Menschenschmugglern, welche
Lösegeld gefordert hätten, gefoltert worden sei,
dass er völlig erschöpft und auf einen sicheren Ort angewiesen sei,
dass er jedoch im Falle einer Rückführung nach Italien von einem Leben
in absoluter Not bedroht wäre, zumal er dort viele Flüchtlinge getroffen
habe, welche ohne Unterkunft und Einkommen ein Leben auf der Strasse
fristen müssten,
dass er zu den italienischen Behörden kein Vertrauen habe und er vor dem
Hintergrund der in Italien herrschenden chaotischen Zustände keine Aus-
sicht auf ein faires Asylverfahren haben dürfte,
dass vor dem Hintergrund dieser Umstände, welche auch dem Gericht be-
kannt sein dürften, seine Ausweisung auszusetzen sei, bis sich die euro-
päischen Staaten auf einen vernünftigen Verteilschlüssel für die vielen in
den Grenzstaaten gestrandeten Flüchtlinge geeinigt hätten,
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dass ihm deshalb die Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu
ermöglichen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 17. September 2015 läuft,
einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist indes nichts entgegensteht,
da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und auf-
grund der Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäus-
sert,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, und
zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er aktenkundig von
Italien kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt,
dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien
innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beant-
wortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat
(vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien absolut unzumutbar und in Italien habe er keine Aussicht auf ein fai-
res Asylverfahren,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ein junger Mann, welcher
sich selbst als gesund bezeichnet – davon ausgegangen werden darf, er
sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behör-
den seine Rechte wahrzunehmen und in Italien eine hinreichende Lebens-
grundlage zu finden,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
schränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: