Abtei lung IV
D-5626/2006
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 8. März 2007
Mitwirkung: Richter Schmid, Richterin Kojic, Richter Haefeli
Gerichtsschreiber Weber
A._______ Nepal,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
1. Juli 2005 und gelangte via Indien und Frankreich am 2. August 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im
Empfangszentrum Basel vom 8. August 2005 wurde er für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton B._______zugewiesen. Im Rahmen von Art. 29 Abs. 4 AsylG
hörte das BFM den Beschwerdeführer am 19. August 2005 direkt zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den
Befragungen geltend, er habe während seiner Schulzeit im Jahre 2055
(1998/1999) Kontakte mit den Maoisten gehabt und sei deswegen von der Polizei
gesucht worden. In diesem Zusammenhang sei er im Jahre 2056 (1999/2000)
einmal eine Nacht lang festgehalten worden. Danach habe er keine Probleme
mehr mit den Behörden gehabt. Als Inhaber eines Computergeschäfts habe er
zwei bis drei Mal Angehörigen der Maoisten zwangsweise bei Computerproblemen
helfen müssen. Am 19. Juni 2005 hätten zwei von diesen Leuten in seinem
Geschäft etwas ausdrucken lassen. In der Folge hätten diese beiden Personen bei
einem Festnahmeversuch der Armee fliehen können, wobei sie die Unterlagen
zurück gelassen hätten. Die Sicherheitskräfte hätten sein Geschäft ausfindig
gemacht, in welchem die Unterlagen hergestellt worden seien. Er sei am selben
Tag festgenommen und als Maoist beschuldigt worden. Man habe ihn zur
Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften aufgefordert. Nach fünf Tagen sei er
dann freigelassen worden. Am 26. Juni 2005 sei er von Angehörigen der Maoisten
entführt und als Verräter bezichtigt worden. Unterwegs zu einem ihm unbekannten
Ort, wo man ihn habe umbringen wollen, sei die Gruppe der Entführer auf einen
Armee-Checkpoint getroffen. Die Maoisten seien geflohen und hätten darauf
hingewiesen, ihn später wieder abzuholen. Vor diesem Hintergrund habe er Nepal
verlassen.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2006 - eröffnet am 10. Juli 2006 - fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Weg-
weisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entge-
gen.
C. Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Au-
gust 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1), die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 2), die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen
Wegweisung in einen Drittstaat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl (Ziff. 4), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
3figen Aufnahme (Ziff. 5) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Ko-
stenvorschusses (Ziff. 6). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Ferner wurde festgehalten, dass die angefochtene Verfügung keinerlei An-
ordnungen hinsichtlich der Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren enthalte, weshalb da-
rauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei.
E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 5. September 2006 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit
Ausnahme von Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren (vgl. Bst. D hiervor) - einzutreten.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
4ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob
die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20).
4.2 Angesichts der massgeblich verbesserten Lage in Nepal geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung nicht begründet ist. Hinsichtlich der allge-
meinen Situation in Nepal kann zunächst auf das im Rahmen einer Lageanalyse
ergangene und publizierte Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) verwiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 31). Ergänzend in diesem Zusam-
menhang ist hinzuzufügen, dass nach den monatelangen Verhandlungen am
21. November 2006 das Friedensabkommen zwischen der Regierung und den
kommunistischen Rebellen (Maobaadi) in Nepal unterzeichnet worden ist. Nach
Aussagen ihres Kommandanten Prachanda wollen die Rebellen nun gemeinsam
mit der Regierung ein neues Kapitel des Friedens aufschlagen und ein neues
Nepal aufbauen . Gemäss dem Friedensvertrag beteiligen sich die Rebellen am
Übergangsparlament und stellen 73 der 330 Abgeordneten. Auch soll am
1. Dezember 2006 eine neue Übergangsregierung eingesetzt werden (vgl. Nepal
feiert den Friedensvertrag, NZZ Online, International, 22. November 2006). Die
Neubestellung des Parlaments zog sich indessen in die Länge, da die Parteien
und die Maobaadi übereingekommen waren, zuerst den Prozess der Entwaffnung
der Rebellen und der Teildemobilisierung der Armee zu beenden. Erst danach
sollten die Maobaadi Einsitz in die Regierung nehmen. Die Entwaffnung verzögerte
sich aber aus verschiedenen Gründen, was wiederum wachsende Unruhe, na-
mentlich unter den Maobaadi und ihren Sympathisanten auslöste, zumal zwischen-
zeitlich die Sieben-Parteien-Allianz ohne Beteiligung der Maobaadi regierte und
einige ihrer Entscheide auf Kritik stiessen. Dies führte in von Maobaadi kontrol-
lierten Gebieten unter anderem zu Behinderungen staatlicher Aktivitäten. Auch
fanden Angriffe auf neu besetzte Polizeiposten statt und einige ihrer Kader fuhren
fort, "Steuergelder" zu erpressen. In der Hauptstadt Kathmandu kam es zu Sitz-
streiks und Demonstrationen. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament am
15. Januar 2007 seine Auflösung und die Einsetzung einer interimistischen Volks-
versammlung. Nepals neues Parlament und seine Verfassung haben zwar beide
Übergangs-charakter, doch mit der Auflösung des bestehenden Parlaments und
der Vereidigung von 330 neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist das
konstitutionelle Interregnum Nepals zu Ende. Zum ersten Mal nehmen nun nomi-
nierte Mitglieder der maoistischen kommunistischen Partei mit 83 Abgeordneten in
der Volksversammlung Einsitz. Dies sind nur zwei weniger, als die stärkste Forma-
5tion, der Nepali Congress hat, und gleich viele wie die sozialdemokratische CPN
(UML). Die restlichen Sitze gehen an die anderen fünf Mitglieder der Sieben-Par-
teien-Allianz und einige Splittergruppen. Die Aufgabe der Versammlung wird nun
darin bestehen, eine Regierung zu wählen, deren Hauptaufgabe die Durchführung
einer Parlamentswahl im nächsten Juni ist (vgl. Nepal hat ein neues Parlament,
NZZ Online, International, 16. Januar 2007). Vor diesem Hintergrund erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwer-
deführers, in seinem Heimatland der Gefahr einer asylrelevanten
Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein, (heute) als unbegründet. Bei dieser
Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Vorbringen in der Be-
schwerde, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
65.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flücht-
ling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht
bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende
individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche
in den Rechtsschriften geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen aus-
gesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwür-
dige Existenz verunmöglicht würde. Der ledige und - soweit aktenkundig - gesunde
Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung (10 Jahre) und ging im Hei-
matstaat als Geschäftsinhaber während rund dreieinhalb Jahren einem Erwerb als
Anbieter für Computerkurse nach, weshalb erwartet werden kann, dass er bei
einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten werde. Ferner
kann er in Nepal auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das seine Rein-
tegration zudem erleichtern dürfte. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusam-
menhang letztlich die Antwort des Beschwerdeführers bei der direkten Bundesan-
hörung, wonach es ihm vor der Ausreise wirtschaftlich gut gegangen sei (Protokoll
7Empfangszentrum, S. 1, 2, 3 und 5; Protokoll der direkten Bundesanhörung, S. 2,
3, 4, und 12). Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und
allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine
neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerde-
führer in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahinge-
hend geäussert hat, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumut-
bar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19
E. 6b S. 149). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der
Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen,
ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes zu beschaffen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das
BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezah-
len. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen, weil die Be-
schwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges im Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung nicht als aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers erstellt ist. Dementsprechend werden keine Kosten gesprochen.
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen;
es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Hinweis: Über die Herausgabe der
beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet dieses auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. )
- das Migrationsamt des Kantons B._______ ad
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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