Abtei lung IV
D-5626/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______, und
M._______, geboren N._______,
Syrien,
alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juli 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5626/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus der Provinz Hasaka, ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im September 2007 (der Beschwerdeführer sowie die Kinder
E._______ und G._______) respektive im Frühling 2008 (die
Beschwerdeführerin sowie die Kinder I._______, K._______ und
M._______) verliessen und am 13. Mai respektive am 7. Juni 2008
illegal in die Schweiz einreisten,
dass der Beschwerdeführer und die zwei ältesten Kinder am 13. Mai
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ um Asyl nach-
suchten und der Beschwerdeführer dort am 20. Mai 2008 summarisch
befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin und die drei jüngeren Kinder ihrerseits
am 7. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______Asyl-
gesuche stellten und die Beschwerdeführerin dort am 19. Juni 2010
summarisch befragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Anschluss an ihre jeweiligen Erst-
befragungen für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Q._______
zugewiesen wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 27. November 2009 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater und sein Bruder S. hätten sich
im August 2007 im Dorf R._______ mit Arabern um Land gestritten,
dass dabei ein Araber namens M. schwer verletzt worden und später
im Krankenhaus verstorben sei,
dass die Behörden seinen Bruder verdächtigt hätten, M. umgebracht
zu haben, und ihn zwecks Verhaftung gesucht hätten,
dass die Behörden die ganze Familie unter Druck gesetzt hätten, wes-
halb sich sein Bruder schliesslich den Behörden gestellt habe,
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dass dieser die Tat unter Folter zugegeben habe und nun im Gefäng-
nis sitze,
dass er selber sich zur Tatzeit in seinem Geschäft in S._______aufge-
halten habe, aber trotzdem befürchten müsse, die Araber würden sich
an ihm oder an seinen Kindern für den Tod von M. rächen,
dass er aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe,
dass er zunächst zusammen mit den beiden älteren Kindern zu einer
Tante in die Türkei gegangen und einige Zeit dort geblieben sei,
dass er gedacht habe, seine Angehörigen würden in dieser Zeit mit
den Arabern eine Lösung finden,
dass die Araber jedoch nicht bereit seien zu verhandeln,
dass deshalb seine Frau und die drei jüngeren Kinder im April 2008
ebenfalls in die Türkei ausgereist seien, der Schlepper jedoch erklärt
habe, er könne nicht die ganze Familie zusammen weiterbefördern,
weshalb sie sich für die Reise in die Schweiz getrennt hätten,
dass sein Bruder J. (vgl. T._______; U._______) aus denselben Grün-
den zusammen mit seiner Familie aus Syrien ausgereist und in der
Schweiz um Asyl nachgesucht habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, er sei Sympa-
thisant der V._______ und habe in der Schweiz an mehreren
Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen,
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsse, von den
Behörden verhaftet und/oder von den Arabern umgebracht zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbrachte,
sondern erklärte, sie sei nur geflohen, um mit ihrem Ehemann zusam-
menleben zu können,
dass sie aufgrund des Vorfalls mit den Arabern Angst um das Leben
ihres Mannes und ihrer Kinder habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen
ein Familienbüchlein, Kopien der Identitätskarten der beiden Eltern,
eine CD-ROM (Aufzeichnung eines V._______-Festes), ein Foto der
Familie zusammen mit zwei V._______-Funktionären, ein
Bestätigungsschreiben der V._______, vom 17. Oktober 2008 sowie
mehrere Fotos und Flugblätter betreffend die exilpolitische Tätigkeit in
der Schweiz zu den Akten reichten,
dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Schrei -
ben vom 12. Januar 2010 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte
und die Botschaft darauf mit Schreiben vom 8. Februar 2010 antworte-
te,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Feb-
ruar 2010 das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage sowie zur Bot-
schaftsantwort (beide anonymisiert) gewährte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 26. Februar
2010 eine entsprechende Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit den Beschwerdeführenden am 28. Mai 2010 eine
ergänzende Anhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei – auf Vorhalt der Botschaftsabklä-
rung – ausführte, er sei nach seiner ersten Ausreise in die Türkei vor -
übergehend nach Syrien zurückgekehrt, und zwar wegen einer Immo-
bilienüberschreibung,
dass er anschliessend mit dem Flugzeug aus Syrien ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines Schreibens des Anwalts
seines Bruders J. ausserdem vorbrachte, sein Vater sei in der Zwi-
schenzeit von den syrischen Behörden mitgenommen und befragt wor-
den,
dass auch die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Reiseweg befragt
wurde, wobei sie angab, sie könne sich nicht erinnern, ob sie mit dem
Flugzeug aus Syrien ausgereist sei,
dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der ergänzenden Anhörung
ein weiteres Beweismittel (Schreiben des syrischen Anwaltes Q. A.
vom 14. März 2010; Kopie inkl. Übersetzung) zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 16. Juli 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unsub-
stanziiert und teilweise unlogisch,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem diverse widersprüchliche
Angaben gemacht hätten,
dass der Beschwerdeführer auf ein im Asylverfahren seines Bruders J.
(vgl. T._______) aktenkundiges Gerichtsurteil betreffend den Bruder S.
verwiesen habe, darin jedoch sowohl der Tathergang als auch der Tat-
ort gänzlich anders dargestellt würden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden überdies im Wider-
spruch zu den Abklärungsergebnissen durch die Schweizerische Ver-
tretung in Damaskus stünden,
dass die Einwände des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme nicht
überzeugten,
dass die geltend gemachte Verfolgung daher unglaubhaft sei und das
nachgereichte Gefälligkeitsschreiben eines syrischen Anwaltes an die-
ser Einschätzung nichts ändern könne,
dass schliesslich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht zu einer konkreten Gefährdung im Falle der
Rückkehr nach Syrien führen würde, weshalb sie flüchtlingsrechtlich
nicht relevant sei,
dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. August
2010 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgelt li-
chen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und die Be-
schwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. August 2010 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorins-
tanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt,
dass das BFM den aktenkundigen Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung jedoch im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und in sei -
ner Entscheidung alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt hat,
dass aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdebegründung (vgl. S. 4
und 5 der Beschwerdeschrift) ohnehin der Eindruck entsteht, die Be-
schwerdeführenden seien gar nicht mit der Sachverhaltsfeststellung an
sich, sondern mit der Würdigung des Sachverhalts durch das BFM
nicht einverstanden, was jedoch nicht unter den Begriff der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung fällt,
dass die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung nach dem
Gesagten unbegründet ist,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden
zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführenden zunächst offensichtlich tatsachenwidri-
ge Angaben zu vorhandenen Reisepässen sowie zum Reiseweg ge-
macht hatten und ihre Aussagen erst später, teilweise erst auf Vorhalt
der Botschaftsauskunft, änderten, was bereits zu erheblichen Zweifeln
an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit führt,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Ausreise-
motiv machte, indem er in der Erstbefragung vorbrachte, er sei aus
Furcht vor der Rache der Araber geflohen (vgl. A1 S. 5), in der Direkt -
anhörung dagegen zunächst geltend machte, er sei aus Angst vor der
syrischen Regierung ausgereist (vgl. A22 S. 4), später jedoch erklärte,
seit sein Bruder S. sich den Behörden gestellt habe, werde er selber
nicht mehr von den Behörden gesucht (vgl. A22 S. 7),
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren nur sehr vage und unsub-
stanziierte Angaben zu den arabischen Verfolgern sowie zum Opfer
machen konnten, obwohl angeblich mehrfach Verhandlungsbemühun-
gen unternommen worden seien (vgl. A22 S. 9),
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dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre als Direktbe-
troffener interessiert gewesen, möglichst viel über seine Verfolger und
den Stand der Verhandlungen in Erfahrung zu bringen, weshalb seine
spärlichen Informationen umso mehr erstaunen,
dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders J.
zur Tatwaffe widersprechen,
dass nämlich der Beschwerdeführer aussagte, das arabische Todes-
opfer sei mit einem Stein getötet worden (vgl. A1 S. 5), während sein
Bruder J. erklärte, dieses sei an einer Dolchverletzung gestorben (vgl.
T._______, A19 S. 11),
dass der Beschwerdeführer später geltend machte, gerüchteweise sei
der Araber mit einem Stein oder einem Messer getötet worden (vgl.
A31 S. 9),
dass in der Beschwerde allerdings vorgebracht wird, das Opfer sei mit
einem Dolch getötet worden (vgl. S. 6 der Beschwerde),
dass diese situativ korrigierenden Aussagen offensichtlich nicht geeig-
net sind, den bestehenden Widerspruch aufzulösen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf Vorhalt der Botschaftsaus-
kunft seine Aussagen insofern anpasste, als er erklärte, er sei unge-
fähr zwei Wochen nach dem Vorfall vom 29. August 2007 zunächst in
die Türkei gegangen, dann aber nach einigen Monaten aus geschäftli-
chen Gründen für kurze Zeit nach Syrien zurückgekehrt und anschlies-
send im Mai 2008 erneut aus Syrien ausgereist (vgl. A31 S. 4),
dass die erwähnte Rückkehr nach Syrien indessen die geltend ge-
machte Furcht vor Blutrache als unglaubhaft erscheinen lässt, zumal
das Motiv für die Rückkehr den Akten zufolge rein geschäftlicher Natur
war,
dass auch die nachträglich geltend gemachten Repressalien gegen
den Vater des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind,
dass das BFM zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe die
angeblichen Repressalien gegen seinen Vater erst auf Vorhalt erwähnt,
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dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
gedacht habe, die Frage richte sich nur auf den Gesundheitszustand
des Vaters, mit Blick auf die Fragestellung sowie den Kontext nicht
überzeugt (vgl. A31 S. 7 und 8),
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die geltend
gemachte Verfolgung zu belegen,
dass es sich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen beim
Schreiben des Anwaltes des verurteilten Bruders S. um ein Gefällig-
keitsschreiben handelt,
dass auch das Gerichtsurteil betreffend den Bruder S., welches sich
im Dossier des Bruders J. befindet (vgl. T._______) und auf welches
der Beschwerdeführer verweist, die Asylvorbringen nicht stützt, da der
Sachverhalt darin ganz anders dargestellt wird,
dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der syrische Staat, um
Unruhen zwischen Kurden und Arabern zu verhindern, wohl den
Sachverhalt abgeändert habe, nicht plausibel erscheint,
dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 29. August
2007 den Eindruck eines Konstruktes erwecken und insgesamt un-
glaubhaft sind,
dass daher davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden habe im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevante
Verfolgung gedroht,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Weite-
ren auch mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe (vgl. Art. 54 AsylG) zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, er
sei Sympathisant der V._______ und habe an drei Kundgebungen,
einem Fest sowie einer Parteisitzung teilgenommen,
dass indessen nichts Konkretes auf die effektive Kenntnisnahme die-
ser exilpolitischen Aktivitäten durch die syrischen Behörden hinweist
und eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch den syrischen
Geheimdienst anhand der Bilder der Kundgebung respektive der an-
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geblichen TV-Übertragung (vgl. S. 8 der Beschwerde) unwahrschein-
lich erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit Blick auf Art und Umfang
seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als engagierter und exponierter
Regimegegner qualifiziert werden kann, weshalb er selbst für den Fall
des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
durch die syrischen Behörden rechnen muss,
dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft aus
diesen Gründen insgesamt verneint werden muss,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, weiteren
Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser
Stelle nicht mehr näher einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
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(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Syrien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Syrien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu er -
achten ist,
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dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten,
dass die Beschwerdeführenden in Syrien ein eigenes Haus und eige-
nes Geschäft hatten und in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebten
(vgl. A22 S. 11),
dass mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, sie könn-
ten ihr bisheriges Leben in Syrien bei einer Rückkehr ohne grössere
Probleme wieder aufnehmen,
dass sie in ihrer Herkunftsregion zudem über zahlreiche Familienange-
hörige verfügen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage, nach
Syrien zurückzukehren,
dass die "psychische Verfassung" jedoch nicht näher erläutert wurde
und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden,
dass somit keine konkreten Hinweise auf das Bestehen eines medizi-
nischen Vollzugshindernisses bestehen,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden würden im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in
eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. August 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- W._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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