B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-5626/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsames Kind
C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
D-5626/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus D._______, verliessen
ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 17. September 2012 und
gelangten gleichentags in die Schweiz wo sie um Asyl nachsuchten. Am
21. September 2012 wurden sie (…) summarisch zu ihren Asylgründen
befragt. Am 27. September 2012 beziehungsweise 15. Oktober 2012 hör-
te das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen
an.
Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen geltend, sie stammten aus D._______, wo auch die (…)
verheirateten Töchter lebten. Er, der Beschwerdeführer, habe 1993 im
Krieg durch eine Mine (gesundheitliche Beschwerden), seine Eltern und
Geschwister seien damals umgebracht worden. Im Jahr 2010 sei ihr
Haus in D._______ von Unbekannten angezündet und vollständig nie-
dergebrannt worden. Sie seien anschliessend vor allem von unbekannten
Jugendlichen auf Motorrädern bedroht worden. Diese hätten sie mit auf-
heulenden Motoren eingeschüchtert, Steine in die Fenster des Hauses
geworfen und ihnen mit dem Tod gedroht. Die Polizei wisse von den Vor-
fällen, habe ihnen aber nicht helfen können. Seitdem leide sowohl sie, die
Beschwerdeführerin, als auch das gemeinsames Kind an Angstzuständen
und Depressionen. Da ihr eine ausreichende psychiatrische Behandlung
in D._______ verwehrt worden sei, seien sie nach E._______ gegangen.
Dort habe der Beschwerdeführer gearbeitet, um der Beschwerdeführerin
eine psychiatrische Behandlung zu ermöglichen. Da sie nicht ausreichend
krankenversichert gewesen seien, hätten sie die Medikamente selber be-
zahlen müssen. Sie seien einige Zeit nach dem Hausbrand nach
Deutschland gegangen und hätten dort um Asyl ersucht. Nach etwa ei-
nem halben Jahr seien sie freiwillig aus Deutschland wieder ausgereist.
Sie hätten geglaubt, dass sie von der Gemeinde Baumaterial und Unter-
stützung für den Wiederaufbau des Hauses erhalten würden. Der Bür-
germeister sei aber nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer zu
empfangen. Zudem hätten sie gedacht, die Lage hätte sich beruhigt, aber
es sei noch schlimmer geworden. Die Unbekannten seien maskiert er-
schienen, hätten sie nachts bedroht, Geld und Schmuck verlangt und sie
geschlagen. Ihnen sei 2012 erneut mit der Inbrandsetzung des Hauses
gedroht und Parolen seien an die Hauswand geschrieben worden. Der
Beschwerdeführerin sei eine Vergewaltigung angedroht worden. Die Ju-
gendlichen auf Motorrädern hätten das Haus mit Steinen beworfen. Die
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Polizei habe ihnen nicht geholfen. Sie hätten sich nach ihrer Rückkehr
etwa zwei Wochen in D._______ aufgehalten, in ihrem Haus und bei den
verheirateten Töchtern, und anschliessend etwa zwei Monate in
E._______. Dort hätten sie wegen der Angstzustände (Kind) nicht leben
können. Anschliessend seien sie mehrere Monate in Kroatien gewesen.
Die Beschwerdeführerin leide wie (Kind) an Angststörungen und habe im
Heimatland keine ausreichende psychiatrische Behandlung erhalten. Der
Beschwerdeführer sei herzkrank, benötige eine Bypass-Operation und
habe zudem noch Minensplitter (…), die entfernt werden müssten.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten:
Einen Polizeirapport vom 3. September 2012 (Beweismittel 1); auf Antrag
des Beschwerdeführers ausgestellte Bestätigungen vom 24. August 2012
und 29. August 2012 (Beweismittel 2 und 3); einen Polizeirapport vom
19. Oktober 2010 (Beweismittel 4); zwei Zeitungsberichte (einer undatiert,
der andere vom 23. Juli 2010) mit Teil-Übersetzungen (Beweismittel 5);
drei Fotos und eine CD den Hausbrand betreffend (Beweismittel 6 und 7);
Registerauszug vom 10. Juli 2012 (Beweismittel 8); die Beschwerdefüh-
rerin betreffende Arztberichte (…) vom 22. Mai 2010 und 14. Februar
2011 mit Übersetzungen (Beweismittel 9 und 10).
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am 23. Oktober 2012 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung erwog das BFM im Wesentlichen, hinsichtlich der Ereig-
nisse im Jahr 1993 ([gesundheitliche Beschwerden] und der Ermordung
der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers) sowie der Inbrand-
setzung des Hauses der Beschwerdeführenden im Jahr 2010 sei der
asylrelevante, enge zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht mehr
gegeben, lägen diese Ereignisse doch mehr als zwei Jahre zurück und
hätten die Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit ein Asylverfahren in
Deutschland durchlaufen und einige Zeit in E._______ gelebt. Die nach
dem Aufenthalt in Deutschland geltend gemachten wiederholten Bedro-
hungen von unbekannten Jugendlichen, erneut das Haus in Brand zu
setzen, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen und das Steine-Werfen
auf das Haus der Beschwerdeführenden sowie das Beschmieren des
Hauses, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
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Die Beschwerdeführenden hätten die Übergriffe in den Anhörungen we-
der konkret, detailliert und differenziert, noch übereinstimmend darzule-
gen vermocht. Auch liessen sich die Aussagen nicht mit den eingereich-
ten Beweismitteln in Einklang bringen. Die im Polizeiprotokoll vom 3. Sep-
tember 2012 genannten drei konkreten Übergriffe hätten die Beschwerde-
führenden nicht erwähnt und habe der Beschwerdeführer auch nicht auf
Nachfrage darzulegen vermocht. Auch sei aus den zeitlichen Angaben
des Beschwerdeführers in der Anhörung zu Aufenthalten in D._______,
E._______ und Kroatien zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden
sich bei mehreren Übergriffen gar nicht mehr im Heimatort aufgehalten
hätten. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei bekannt, dass es im
Heimatland der Beschwerdeführenden leicht sei, entsprechende Doku-
mente unrechtmässig zu erwerben. Angesichts der dargelegten Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, die Dokumente
aus dem Jahr 2012 eingehend zu würdigen. Im Bestätigungsschreiben
vom 29. August 2012 werde beispielsweise ein Unterkunftsersuchen der
Beschwerdeführenden zu einem Zeitpunkt erwähnt, zu dem sie sich nach
Aussagen des Beschwerdeführers in Kroatien aufgehalten haben wollen.
Es sei davon auszugehen, dass die Beweismittel 1-3 (Polizeirapport und
Bestätigungen) unrechtmässig erworben seien, weshalb sie eingezogen
würden. Auf die anderen eingereichten Beweismittel müsse nicht einge-
gangen werden, weil sie offensichtlich nicht asylrelevant seien. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig und zumutbar. Die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien im Hei-
matland grundsätzlich behandelbar und sie könnten bei der Rückkehr die
medizinische Infrastruktur wieder in Anspruch nehmen. Es sei angesichts
des bestehenden Sozialversicherungssystems im Heimatland davon aus-
zugehen, dass sie verschiedene Unterstützungsbeiträge erhalten hätten
und auch nach der Rückkehr beziehen könnten. Auch bei der Rückkehr
aus Deutschland hätten sie sicherlich gewisse Hilfeleistungen erhalten.
Die (…) verheirateten Töchter würden sie bestimmt auch in mancher Hin-
sicht unterstützen können. Im Übrigen werde eine weitergehende Ein-
schätzung der Situation nach der Rückkehr durch das missbräuchliche
Verhalten der Beschwerdeführenden verunmöglicht.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2012 (Poststempel: 30. Oktober 2012)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung teilweise
aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
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lässig und unzumutbar sei, wobei das BFM in der Folge anzuweisen sei,
den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden hinsichtlich der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen geltend, sie
hätten in ihrer schwierigen Situation versucht, mittels der Bestätigungen
Hilfe zu bekommen. Im Heimatland hätten sie wegen der grossen psychi-
schen Probleme (Kind) und der Beschwerdeführerin nicht mehr leben
können. Angesichts der Prägung durch die jahrelangen, belastenden Er-
eignisse hätten sie verständlicherweise nicht alles widerspruchsfrei und
detailgenau wiedergeben können. Es sei mit Sicherheit davon auszuge-
hen, dass sie im Heimatland keine adäquate medizinische Hilfe erhielten.
Ihnen sei der Zugang dazu verwehrt, da sie die notwendigen Kosten nicht
tragen könnten. Da vor allem die Beschwerdeführerin und der (Kind)
durch die Ereignisse vor Ort traumatisiert seien, sei eine psychotherapeu-
tische Behandlung am Ort der erlebten Traumata nicht nutzbringend,
vielmehr sei für die Behandlung ein gesichertes und geordnetes Umfeld
von Nöten. Alle drei Beschwerdeführenden hätten massive gesundheitli-
che Probleme und es sei ihnen in der Schweiz eine angemessene psy-
chotherapeutische Behandlung zu ermöglichen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. November 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Be-
schwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug richtet, wes-
halb die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2012
in Rechtskraft erwachsen seien. Sie hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
E.
Am 10. November 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen provisori-
schen ärztlichen Bericht des (…), vom 8. November 2012 (den Klinikauf-
enthalt des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2012 bis 8. November
2012 betreffend) ein.
Aus diesem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerde-
führer, der bereits einen Monat zuvor wegen Thoraxbeschwerden hospita-
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Seite 6
lisiert worden sei, wieder notfallmässig erschienen sei, wegen rezidivie-
render Thoraxbeschwerden und vermehrten Hustens. Er habe unter an-
derem innerhalb des letzten Jahres 30 Kilogramm an Gewicht verloren.
Er befinde sich in stabilem Allgemeinzustand und kachektischem Ernäh-
rungszustand und habe nach Kriegsverletzung eine (Operation) erhalten.
Er weise einen chronischen Nikotinabusus auf. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, in seinem Heimatland sei die Indikation zu einer By-
pass-Operation gestellt worden. In der Uniklinik sei das Elektrokardio-
gramm (EKG) jedoch unauffällig gewesen. Eine psychische Komponente
im Rahmen der schwierigen psychosozialen Situation könne hingegen
nicht ausgeschlossen werden. Es sei aber keine weitere kardiale Abklä-
rung von Nöten. Die thorakalen Schmerzen seien als nicht-kardiale zu di-
agnostizieren. Zu nennen sei allerdings eine einmalig aufgetretene
asymptomatische Herzrhythmusstörung. Die wegen des beklagten Ge-
wichtverlustes, Nachtschweisses und Bluthustens durchgeführten Abklä-
rungen hätten eine offene Tuberkulose ausschliessen können. Eine Com-
putertomografie (CT)-Thorax habe granulomatöse Veränderungen des
Lungengewebes gezeigt. Differentialdiagnostisch kämen anderweitige
granulomatöse Erkrankungen in Betracht, wie beispielsweise eine Sar-
koidose. Wegen des Nikotinabusus müsse auch an ein mögliches Bron-
chialkarzinom gedacht werden. Zur Abklärung der Lungenbefunde seien
eine Bronchoskopie und/oder eine Positronen Emissions Tomografie
(PET)-CT in Betracht zu ziehen. Da die kardialen Symptome aktuell einer
dringenderen Abklärung bedurft hätten, seien diese Lungen-
Untersuchungen bisher nicht veranlasst worden. Sie könnten, bei klini-
scher Verschlechterung, ambulant durchgeführt werden. Der Beschwer-
deführer müsse weiter medikamentös behandelt werden, notwendig sei
eine lebenslängliche Einnahme von Aspirin (100mg). Die Austrittsmedika-
tion des Beschwerdeführers bestehe im Einzelnen aus: ASS cardio 100
mg-Tabletten, Sortis 40mg-Tabletten und Nitrolingual-Pumpspray 11,2 g
bei Bedarf.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 hielt das BFM an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. November
2012 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 7
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgrund des provisorischen Charakters des eingereichten Arzt-
zeugnisses und der zwischenzeitlich eingegangenen Meldungen der "ors
service ag" über Arztbesuche und Spitaleinlieferungen des Beschwerde-
führers (unter anderem wegen [gesundheitliche Beschwerden], Herzprob-
lemen, Metallsplitterentfernung und Atemnot) eingeladen, das Gericht in-
nert Frist über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine
mögliche medizinische Behandlung desselben zu informieren und gege-
benenfalls entsprechende Arztberichte einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 informierte die Rechtsvertreterin, der
Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig in keiner ärztlichen Behand-
lung mehr.
Unter den Beilagen einer am 26. Februar 2013 per Telefax eingereichten
Verfahrensstandsanfrage (…) befanden sich unter anderem die Kopie ei-
nes Austrittsberichtes des (…) vom 23. November 2012 über eine ambu-
lante Behandlung des Beschwerdeführers. Diesem seien in einer (…). Er
sei in gutem Allgemeinzustand und trockenen und reizlosen Wunden
nach Hause entlassen worden. Als weiteres Prozedere seien Wundkon-
trollen und zwei Wochen nach der Operation die Fadenentfernung vorzu-
nehmen. Nach Massgabe der Beschwerden sei eine Mobilisation mit er-
laubter Vollbelastung möglich. Eine klinische Nachkontrolle sei von Nö-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
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lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesu-
ches und die Wegweisung als solche werden in der Beschwerde vom
29. Oktober 2012 nicht angefochten. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 sind daher, wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 2. November 2012 festgehalten, in Rechts-
kraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht an-
geordnet hat, bzw. ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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5.3 Sodann konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr im
Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und
Herzegowina auszugehen, die eine konkrete Gefährdung für die Be-
schwerdeführenden darstellen würden. Die Beschwerdeführenden könn-
ten sich bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte, wobei mit dem BFM
die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte nach dem Deutschland-
Aufenthalt als unglaubhaft zu erachten sind, schutzsuchend an die bosni-
schen Behörden wenden. Die staatlichen Stellen sind grundsätzlich
schutzwillig und schutzfähig, weshalb Bosnien und Herzegowina durch
den Bundesrat am 1. August 2003 als sogenannter verfolgungssicherer
Staat ernannt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 AsylG).
6.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Wegweisungsvollzug
erweise sich vor ihrem gesundheitlichen Hintergrund als unzumutbar. Sie
seien traumatisiert und benötigten psychotherapeutische Behandlungen
in der Schweiz. Insbesondere die Beschwerdeführerin leide an psychi-
schen Problemen, auch (Kind) habe Angststörungen. Nach Ansicht der
Vorinstanz können die Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme die entsprechende medizinische
Infrastruktur ihres Heimatland in Anspruch nehmen und würden dort auch
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Seite 11
eventuell benötigte Unterstützungsleistungen erhalten. Weitergehende
Einschätzungen der Rückkehr-Situation hätten die Beschwerdeführenden
selbst durch ihr missbräuchliches Verhalten verunmöglicht.
6.4 Es ist von folgendem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden
auszugehen:
6.4.1 Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
ihre ungenügende psychiatrische Behandlung im Heimatland wurde in
den Befragungen und in der Beschwerde als einer der Hauptausreise-
gründe genannt. Sie sei im Heimatland in psychiatrischer Behandlung
gewesen und habe auch Medikamente verabreicht bekommen. Allerdings
habe sie sich nicht am Heimatort behandeln lassen können, sondern ha-
be dafür nach E._______ gehen müssen. Hinsichtlich der ärztlichen Be-
handlungen im Heimatland werden zwei Arztberichte und eine Bestäti-
gung vom 24. August 2012 eingereicht (Beweismittel 2, 9 und 10, act.
A1). Die Beschwerdeführerin drohte in der Befragung mit Selbstmord im
Fall ihrer Wegweisung. Sie habe schon zweimal versucht, sich umzubrin-
gen (vgl. act. A5, S. 6). Sie benötige einen Psychiater wegen ihrer Angst-
zustände und habe Depressionen (vgl. act. A5, S. 7). In der Bundesanhö-
rung wurde ihr gesagt, sie könne bei Problemen einen Arzt konsultieren,
der eine Diagnose stellen würde (vgl. act. A8, S. 6). Ihren Aussagen ge-
mäss habe ihr der Arzt des Zentrums vor einigen Tagen Medikamente
gegeben und sie aufgefordert, sich an einen Psychiater oder eine Psychi-
aterin zu wenden (vgl. act. A8, S. 7). Auch die Hilfswerksvertretung hat im
Protokoll vermerkt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin er-
scheine ihr angeschlagen und diese benötige dringend psychologische
Unterstützung durch eine Fachperson (siehe Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG, act. A8, S. 10). Da kein
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeug-
nis bei der Vorinstanz oder bei Gericht eingereicht worden ist, kann davon
ausgegangen werden, dass sie sich, entgegen ihrer Ankündigung und
den Suiziddrohungen, nicht in psychiatrische Behandlung begeben hat,
sie nimmt jedoch Medikamente, die ihr der Arzt im Empfangszentrum ge-
geben hat (vgl. act. A8, S. 7). In den Übersetzungen der eingereichten
Arztberichte vom 22. Oktober 2010 und 14. Februar 2011 ist unter ande-
rem von Angstzuständen, Panikattacken und Schlafstörungen seit dem
Hausbrand die Rede. Als verabreichte Medikamente werden Luxeta, La-
diomil, Lexillium und Sanval genannt. Hierbei handelt es sich zusammen-
gefasst um Antidepressiva, Tranquilizer und Schlafmittel. Angesichts des-
sen, dass es die Beschwerdeführerin bis dato unterliess, sich trotz Auffor-
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Seite 12
derung durch den Arzt des Zentrums an einen Psychiater oder eine Psy-
chiaterin zu wenden, ist davon auszugehen, dass bei ihr - entgegen den
Behauptungen in der Beschwerde - kein Therapiebedarf in Form von un-
terstützenden psychiatrisch/therapeutischen Gesprächen besteht. Aller-
dings besteht bei ihr offensichtlich Bedarf an angsthemmenden und
schlaffördernden Medikamenten, wobei über ihren momentanen Bedarf
an konkreten Medikamenten, angesichts fehlender aktueller Arztzeugnis-
se, keine Kenntnis besteht. Hinsichtlich der behaupteten Suizidgedanken
der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich festzustellen, dass ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsu-
chender Personen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck
führen kann. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist
keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung
der Zumutbarkeit das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine
reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und
ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohli-
chen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild durchaus
Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Von akuter Suizida-
lität ist aber mangels des Vorliegens eines entsprechenden ärztlichen
Zeugnisses bei der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.
6.4.2 Nach eigenen Aussagen wurde der Beschwerdeführer in Bosnien
wegen eines Herzinfarktes behandelt (vgl. act. A9, S. 4). Auch in Zagreb,
Kroatien, sei er (aus nicht erwähnten Gründen) im Spital gewesen (vgl.
act. A9, S. 9). In der Schweiz hatte er nach eigenen Angaben am
26. September 2012 einen leichten Herzinfarkt und wurde auf eigenen
Wunsch daraufhin einige Tage stationär behandelt und mit Medikamenten
versorgt (vgl. act. A9, S. 2, Arztzeugnis vom 8. November 2012, S. 2:
"Hospitalisierung wegen Thoraxbeschwerden"). In den Befragungen
spricht er davon, dass er einen Bypass benötige, dies hätten ihm die Ärz-
te in Bosnien gesagt (vgl. act. A9, S. 4). Er könne sich eine derartige Be-
handlung aber nicht leisten (vgl. act. A9, S. 4). Dem Hilfswerksvertreter
fiel der starke Husten während der Befragung auf (siehe Unterschriften-
blatt der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG, act. A9, S. 15).
Die Untersuchungen in der Schweiz haben jedoch ergeben, dass die
"Herzenzyme sowie das EKG während den Schmerzanfällen immer im
Normbereich waren". Es sei "keine weitere kardiale Abklärung indiziert"
(Arztzeugnis vom 8. November 2012). Auch der Verdacht auf eine Tuber-
kulose habe ausgeräumt werden können. Stattdessen habe er mögli-
cherweise Entzündungen im Lungengewebe, beispielsweise eine Sarkoi-
dose oder ein Bronchialkarzinom, was bisher angesichts der dringlicheren
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Abklärung der kardialen Symptome noch nicht abgeklärt worden sei. Der
Beschwerdeführer müsse lebenslänglich Aspirin (100mg) nehmen. Die
Austrittsmedikation des Beschwerdeführers bestand neben dem Medika-
ment ASS cardio (zur Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen) aus
den Medikamenten Sortis (wird bei Störungen des Fettstoffwechsels bei
ungenügender Wirkung anderer Massnahmen und auch zur Prävention
von Herz-Kreislauf-Ereignissen angewandt) und zur Behandlung von
Herz-Schmerzanfällen Nitrolingual-Pumpspray im Bedarfsfall. Aus dem
Arztzeugnis des (…), vom 23. November 2012 ist ersichtlich, dass beim
Beschwerdeführer Metallsplitter aus dem (…) entfernt wurden. Dem Be-
schwerdeführer wird sowohl im Arztbericht vom 8. November 2012 ([…],
hierbei im Zusammenhang mit der kriegsbedingten [gesundheitliche Be-
schwerden]) als auch im Austrittsbericht vom 23. November 2012 (…) ei-
ne Posttraumatische Belastungsstörung als Nebendiagnose bescheinigt.
Im Arztbericht vom 8. November ist zudem eine psychische Komponente
als eine mögliche Ursache der Herzbeschwerden aufgeführt. Allerdings
hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in eine psychiatrische
Behandlung (weder in eine medikamentöse noch psychiatrische Ge-
sprächs-Therapie) begeben und war auch im Heimatland nach seinen
Angaben nicht in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bescheinigt sodann am 30.
Januar 2013, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mehr in
ärztlicher Behandlung befindet.
6.4.3 Die als Ausreisegrund der Beschwerdeführenden genannten psy-
chischen Probleme des (Kind), (welches) an Angstzuständen und Schlaf-
störungen leiden soll (vgl. act. A8, S. 3) und das Wasser-Lassen nicht
kontrollieren könne (vgl. act. A9, S. 2), sind nicht ärztlich bescheinigt.
Damit fehlt es an einem entsprechenden Nachweis der Notwendigkeit ei-
ner therapeutischen Behandlung des (Kind), wie sie die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch für (Kind) fordert.
6.5 Soweit das BFM festhält, eine Behandlung für sämtliche von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Erkrankungen sei in Bosnien und
Herzegowina gewährleistet, ist dem BFM insofern beizupflichten, als in
Bosnien und Herzegowina alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medi-
zinischen Behandlungen, zumindest in den Krankenhäusern der grösse-
ren Städte, vorgenommen werden können (vgl. Internationale Organisati-
on für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowi-
na, Oktober 2012, S. 14). Hinsichtlich der öffentlichen medizinischen Ver-
sorgung ist jedoch anzumerken, dass diese auf Grund der schwierigen
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wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht vollständig
kostenlos ist. Je nach Art der medizinischen Behandlung müssen Patien-
tinnen und Patienten einen kleinen Betrag leisten (IOM, Länderinformati-
onsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 11). Auch bei den
Medikamenten können Kosten anfallen. Kostenfrei sind nur Medikamen-
te, welche auf der Liste der notwendigen Medikamente sind (ca. 100).
Nicht in dieser Liste enthaltene Medikamente müssen von den Patienten
und Patientinnen vollständig selbst bezahlt werden. Spezifische nicht vor
Ort verfügbare Medikamente können auf eigene Kosten über eine lokale
Apotheke aus dem Ausland organisiert werden (IOM, Länderinformati-
onsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 13).
Grundsätzlich gibt es in Bosnien und Herzegowina auch psychiatrische
Behandlungsmöglichkeiten und entsprechende medikamentöse Behand-
lungen. Allerdings weisen die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten
ein niedriges Niveau auf. In den grösseren Städten, wie Sarajevo, Banja
Luka, Tuzla, Zenica, Mostar und Bijeljina, existieren psychiatrische Klini-
ken, die jedoch überbelegt sind. Eine fortlaufende und systematische
Therapie ist damit oft nicht möglich. Es fehlt insgesamt an ausreichend
qualifiziertem ärztlichem Personal und an klinischen Psychologinnen und
Sozialarbeitern zur Behandlung psychisch kranker Personen. Die Thera-
pien beschränken sich überwiegend auf Medikamentenabgaben. Eine
adäquate Therapie traumatisierter Personen ist in Bosnien und Herzego-
wina angesichts ungenügender Kapazitäten der psychiatrischen Einrich-
tungen und des Fehlens der erforderlichen Qualität der Behandlungen
mitunter nur unzureichend möglich (vgl. zum Ganzen: Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer
Erkrankung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, RAINER MATTERN, 30. April
2009, Bern, S. 4).
6.6 Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die andauernde Dis-
kriminierung von Roma in Politik und Verwaltung (siehe zum Ausschluss
von politischer Teilhabe: EGMR [Grosse Kammer] Sejdić und Finci gegen
Bosnien-Herzegowina, Urteil vom 22. Dezember 2009, Beschwerde
Nr. 27.996/06 und 34.836/06; Human Rights Watch, Second Class Citi-
zens Discrimination against Roma, Jews, and Other National Minorities in
Bosnia and Herzegovina, April 2012, S. 2) sich weitreichend auswirkt auf
den Alltag der Roma hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum, Bildung,
Beschäftigung und auch zur Gesundheitsversorgung (vgl. Human Rights
Watch, a.a.O., S. 3; Europäische Kommission, Bosnia And Herzegovina
2012 Progress Report Accompanying The Document Communication
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From The Commission To The European Parliament And The Council;
Enlargement Strategy And Main Challenges 2012-2013 [SWD(2012) 335
final], 10.Oktober 2012, S. 20).
Soweit das BFM ausführt, angesichts des modernen Sozialversiche-
rungssystems (mit Kranken- Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie
Sozialhilfe) in Bosnien und Herzegowina sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden in der Heimat verschiedene Unterstützungsbeiträ-
ge erhalten hätten und bei der Rückkehr auch wieder erhalten würden, ist
diese Aussage zumindest fraglich. So geht aus einem Bericht des Men-
schenrechtsrates der vereinigten Nationen hervor, dass 90 Prozent der
Roma keine Krankenversicherung haben und von der Gesundheitsver-
sorgung ausgeschlossen sind (vgl. United Nations, General Assembly,
Human Rights Council, Working Group on the Universal Periodic Review,
Seventh session, Geneva, 8-19 February 2010, Compilation Prepared By
The Office Of The High Commissioner For Human Rights, In Accordance
With Paragraph 15(B) Of The Annex To Human Rights Council Rresoluti-
on 5/1, Bosnia and Herzegowina, S. 10).
Grundvoraussetzung für den Erhalt staatlicher Unterstützungsleistungen
oder die Anmeldung bei einer obligatorischen Krankenkasse ist eine
schnellstmögliche Registrierung der Rückkehrenden bei einer Gemeinde
in Bosnien und Herzegowina. Die obligatorische Krankenversicherung gilt
nur für die Rückkehrenden, die vor der Ausreise krankenversichert waren
und sich innert 30 Tagen nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt regist-
rieren und damit krankenversichern lassen. Eine Anmeldung alleine bei
der Arbeitslosenversicherung garantiert noch keine Aufnahme in die
Krankenversicherung (vgl. SFH, a.a.O., S. 3). Es ist üblich, dass eine
Gemeinde eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigen-
tum, Miete oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Die Regist-
rierung ist entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Die Vor-
aussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe sind Arbeitsunfähigkeit
sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes und somit
sehr restriktiv. Typischerweise werden Sozialhilfegelder an alte und kran-
ke Personen ausgezahlt. Es kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre
dauern, bis eine Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser
Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Der Anspruch
auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn sich die betreffende Person inner-
halb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos
meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung zu verantworten
hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und
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kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versi-
cherungstyps (nach dem Jugoslawien-Krieg) eingezahlt haben. Entspre-
chend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung be-
ziehen (vgl. zum Ganzen: SFH, a.a.O).
6.7 In Bezug auf die Beschwerdeführenden ergeben diese Ausführungen
Folgendes:
6.7.1 Hinsichtlich der psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung
der Beschwerdeführenden ist betreffend den Beschwerdeführer festzuhal-
ten, dass ihm in den Arztberichten (…) eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung lediglich als Nebendiagnose attestiert wird. Auch hat er sich
bis dato weder im Heimatland noch in der Schweiz in eine psychothera-
peutische Behandlung begeben, weshalb davon auszugehen ist, dass er
mangels schwerer Traumatisierung keiner entsprechenden psychothera-
peutischen Gesprächs-Therapie bedarf und er im Bedarfsfall auf die im
Heimatland grundsätzlich erhältliche medikamentöse Behandlung zu-
rückgreifen könnte. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin, die in der
Schweiz nicht in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung ist,
sondern ausschliesslich Medikamente (zur Behandlung von Depressio-
nen und zur Beruhigung) einnimmt. Es kann davon ausgegangen werden,
dass sie die Medikamente im Heimatland erhalten wird, auch wenn sie
diese allenfalls (teilweise) selbst bezahlen muss. Schliesslich hat sie die-
se im Heimatland bereits mit Hilfe der Töchter, die "Sachen verkauft ha-
ben, damit sich die Beschwerdeführerin Medikamente kaufen konnte"
(A5, S. 6), beziehen können. Zudem konnte sie sich in E._______ in ärzt-
liche Behandlung begeben. Hinsichtlich der Bescheinigung vom August
2012, wonach es der Beschwerdeführerin als Roma verwehrt gewesen
sein soll, in D._______ die benötigte Behandlung zu erhalten, ist dem
BFM Recht zu geben, dass es sich um ein unrechtmässig erworbenes,
unechtes Dokument handelt; schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin
zum genannten Zeitpunkt nach den Aussagen des Beschwerdeführers
bereits in Kroatien aufgehalten und kann daher gar nicht um eine ent-
sprechende ärztliche Behandlung in D._______ ersucht haben (vgl. zu
den widersprüchlichen Zeitangaben zum Kroatien- Aufenthalt act. A9, S. 9
und 10). Mangels jedwelchen ärztlichen Bescheinigungen der angebli-
chen gesundheitlichen Beschwerden (Kind) ist auf eine allfällige Behand-
lungsmöglichkeit nicht weiter einzugehen.
6.7.2 Hinsichtlich der weiteren Leiden des Beschwerdeführers, die das
BFM in seiner Verfügung nennt, (gesundheitliche Beschwerden) und
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Herzbeschwerden, ist festzustellen, dass er sich einer Entfernung der
Metallsplitter unterziehen konnte und er keine Bypass-Operation sowie
auch keine weiteren kardiologischen Abklärungen benötigt (s.o). Unklar
ist der Bedarf an weiteren Lungenuntersuchungen. Auch wenn die
Rechtsvertreterin am
30. Januar 2013 bescheinigt, der Beschwerdeführer befinde sich in kei-
ner Behandlung mehr, so kann die im nur wenige Monate alten Arztzeug-
nis gestellte Diagnose (8. November 2012), wonach der Beschwerdefüh-
rer granulomatöse Veränderungen des Lungenparenchyms aufweise und
eine Bronchoskopie oder eine PET-CT in Betracht zu ziehen seien, nicht
ignoriert werden. Nach Erkenntnissen des Gerichts sind beide Untersu-
chungen, sowohl die Bronchoskopie, als auch die PET-CT, sollte sich die
klinische Situation des Beschwerdeführers verschlechtern, in Bosnien
und Herzegowina möglich, wobei die Krankenversicherung nur die Kos-
ten bei einer Bronchoskopie übernehmen würde. Eine PET-CT ist dage-
gen nur in Privatkliniken möglich, wobei der Beschwerdeführer die Kosten
bei einer solchen selber übernommen müsste. Angesichts des Akten-
standes ist damit eine an dieser Stelle genügende theoretische Möglich-
keit eventueller Lungen-Untersuchungen des an Thoraxbeschwerden lei-
denden Beschwerdeführers vorhanden, zumal er sich nach eigenen An-
gaben schon einmal wegen der Herzbeschwerden in Bosnien und Herze-
gowina in Behandlung befand (vgl. act. A9, S. 4) und sich auch in Zagreb
stationär behandeln liess (vgl. act. A9, S. 9). Auch ist die im Arztzeugnis
vom 8. November 2012 aufgeführte Austrittsmedikation (ASS cardio 100
mg-Tabletten, Sortis 40mg-Tabletten und Nitrolingual-Pumpspray 11,2 g)
im Heimatland erhältlich, wenn auch unter Kostentragung des Patienten.
Am wichtigsten dürfte hierbei sein, dass das Medikament, welches als
einziges als "notwendige und angemessene lebenslängliche Behandlung"
des Beschwerdeführers erachtet wird, Aspirin (100mg)-Tabletten bzw.
ASS cardio (100mg), bereits zu einem geringen Selbstkostenpreis im
Heimatland erhältlich ist.
6.7.3 Trotz der Diskriminierungen der Roma beim Zugang zum Gesund-
heitssystem, auch im Hinblick auf staatliche Unterstützungsleistungen, ist
vorliegend anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden im Heimat-
land an ihrem Heimatort D._______ wieder registrieren lassen können,
da der notwendige Wohnraum am Heimatort vorhanden ist. Schliesslich
befindet sich dort nicht nur das Haus der Beschwerdeführenden, in wel-
chem sie auch nach der Rückkehr aus Deutschland gewohnt haben (vgl.
act. A9, S. 8), weshalb es möglich sein sollte, dort wieder Unterkunft zu
finden. Auch die verheirateten Töchter und die Mutter der Beschwerde-
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führerin leben dort, womit auch bei ihnen potentieller Wohntraum vorhan-
den sein sollte. Zwar behauptete der Beschwerdeführer in der Bundede-
sanhörung zuletzt, nur (Ausführung zu Töchtern) (act. A9, S. 8). Es ist
aber davon auszugehen, dass alle (…) Töchter in D._______ leben, da
die Beschwerdeführenden dies vorher in den Befragungen zur Per-
son/Bundesanhörungen übereinstimmend ausgesagt haben (vgl. act. A4,
S. 4; act. A8, S. 4). Einen kurzen Zeitraum hätten die Töchter die Be-
schwerdeführenden auch aufgenommen (act. A8, S. 4), mit einem länge-
ren Aufenthalt seien die Ehemänner nicht einverstanden gewesen (act.
A8, S. 7). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in D._______ (act.
A5, S. 4). Die Beschwerdeführerin hat auch zwischenzeitlich bei ihr woh-
nen können (act. A9, S. 11). Des weiteren ist anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführenden vor ihrer Ausreise in der obligatorischen Krankenver-
sicherung versichert waren, was neben der Registrierung innert der 30-
Tages-Frist eine weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme in die
Krankenversicherung als Rückkehrende darstellt (siehe oben), sagte die
Beschwerdeführerin doch aus, sie seien zwar krankenversichert, aber
dies gelte nur für die Untersuchungen, die Medikamente müsse man sel-
ber zahlen (vgl. act. A5, S. 7). Zudem ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden vor der Ausreise staatliche Unterstützung in Form
von Ersatzwohnraum während eines bestimmten Zeitraumes zur Verfü-
gung gestellt bekommen haben, sagte der Beschwerdeführer doch aus,
eine beantragte Rente wegen seiner körperlichen Behinderung sei zwar
abgelehnt worden, der Familie sei aber nach dem Hausbrand eine Woh-
nung bzw. Baracke zur Verfügung gestellt worden (vgl. act. A9, S. 3).
Auch in E._______ hätten sie eine Wohnung für zwei Monate gestellt be-
kommen (act. A9, S. 12), wenn der Beschwerdeführer auch erst behaup-
tete, in den zwei Monaten in E._______ nach ihrer Rückkehr aus
Deutschland hätten sie in Abbruchhäusern gelebt (act. A9, S. 7). Ange-
sichts dessen, dass sie bereits in gewissem Rahmen staatliche Unter-
stützung in Bezug auf ihre Wohnraumsituation erhalten haben, dürfte dies
nach ihrer Rückkehr bei bestehender Dringlichkeit wieder der Fall sein.
6.7.4 Insgesamt ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden im Heimatland wieder Zugang zu medizi-
nischen Einrichtungen haben können und angesichts ihres Hauses und
der Nachbarschaft der verheirateten Töchter über eine Wohnmöglichkeit
verfügen. Überdies kann von finanzieller Unterstützung durch die Töchter
oder von staatlicher Seite mittels einer Krankenversicherung oder gege-
benenfalls Bereitstellung von Ersatzwohnraum ausgegangen werden.
Damit erscheint unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im
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Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina ei-
ne konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende
Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als
zumutbar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2011/50 E. 8.3).
7.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 2. November 2012 gutgeheissen. Somit haben die Be-
schwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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