B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5626/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Gefängnis Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (…).
D-5626/2019
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 widerrief das damalige Bundesamt
für Migration BFM das Asyl des Beschwerdeführers.
B.
Das Migrationsamt des Kantons B._______ widerrief am 15. September
2009 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete
dessen Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylge-
such. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei
vom türkischen Geheimdienst sowie von weiteren Personen geschlagen
und erpresst worden sei. Zudem mache er sich Sorgen um seine in der
Schweiz lebende Tochter.
Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
mehrere Arztberichte aus den Jahren 2003 bis 2010, einen fremdsprachi-
gen Arztbericht aus der Türkei vom 15. Oktober 2016, einen psychiatri-
schen Bericht von Dr. med. C._______ vom 25. Juli 2018 und drei Arztbe-
richte des behandelnden Arztes des Bundesasylzentrums vom 12. Juli
2018, 20. Juli 2019 und 6. August 2019 zu den Akten.
D.
Am 14. Oktober 2019 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin beim
SEM eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei führte sie aus, dass
das SEM in der Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
wenig abgeklärt habe. Der Beschwerdeführer sei auf zahlreiche Medika-
mente angewiesen, und obwohl er geltend gemacht habe, gewisse Medi-
kamente wie "(…)" in der Türkei nicht beziehen zu können, habe das SEM
pauschal darauf verwiesen, dass er infolge seiner Rente über die notwen-
dige Kaufkraft verfüge, um die Medikamente auch über das Internet bestel-
len zu können. Es würden jedoch konkrete Abklärungen fehlen, welche me-
dizinischen Leistungen und Bezugsmöglichkeiten in der Türkei zur Verfü-
gung stehen würden. Ausserdem habe er in der Anhörung geltend ge-
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macht, nur wenige Familienangehörige in der Türkei zu haben und zu die-
sen keinen Kontakt zu haben. Seine Kernfamilie befinde sich in der
Schweiz, und es sei ihm wichtig, zu seiner Tochter eine intensive Bezie-
hung zu pflegen. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz sehr wichtig, da er auf eine regelmässige Einnahme seiner
Medikamente angewiesen sei und er selbst unter grosser Vergesslichkeit
leide. Aufgrund seiner Kopfverletzung sei er nicht handlungs- und haftfähig.
Zudem sei er in der Schweiz aufgewachsen, kenne sich hier sehr gut aus
und fühle sich wie ein Schweizer. Er habe die Schweizer Rechtsordnung
stets respektiert, weshalb er im Jahr 2010 freiwillig in die Türkei zurückge-
kehrt sei. Ferner benötige er in der Schweiz eine medizinische Behand-
lung.
F.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags von der Rechtsvertre-
terin in Empfang genommen.
G.
Am 16. Oktober 2019 beendete die Rechtsvertreterin des Bundesasylzent-
rums das Mandatsverhältnis.
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei in Aner-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei
er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie
die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Arztbericht des
Stadtspitals (…) vom 10. Oktober 2019 ein.
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Seite 4
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren als Eventu-
alantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
Abklärung des Sachverhaltes. Dieser Antrag wurde jedoch in der Be-
schwerdeschrift nicht ansatzweise begründet, und den Akten sind keine
Hinweise auf eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltserhebung
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zu entnehmen. Das vorinstanzliche Verfahren ist den gesetzlichen Vorga-
ben entsprechend und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz oblie-
genden Untersuchungspflicht durchgeführt worden. Der Antrag ist dem-
nach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er sei während
sieben Monaten mit einem Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes na-
mens D._______ befreundet gewesen. Er habe jedoch von dessen Zuge-
hörigkeit zum Geheimdienst nichts gewusst, da dieser sich ihm gegenüber
als Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdis-
tans) ausgegeben habe. Er habe bei sich zuhause zwei Kämpfer der Re-
volutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C, Devrimci Halk Kurtuluş
Partisi-Cephesi) beherbergt. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei
ihm zuhause sei er vom Geheimdienstmitarbeiter nach Mitgliedern der
DHKP-C gefragt und anschliessend mit der Waffe verprügelt worden. Der
Geheimdienst-Mitarbeiter habe ihm dabei mitgeteilt, dass sie sein Verfah-
ren aus dem Jahr 1995 (der Beschwerdeführer sei als 12-Jähriger Mitglied
der MLKP [Marxistische-Leninistische-Kommunistische Partei] gewesen,
habe zahlreiche Personen als Mitglieder engagiert und sei damals auch
angeschossen worden) nicht vergessen hätten. Er habe ihn auch in seinen
weissen Hyundai gezerrt und geohrfeigt. Zudem habe er Schutzgeld von
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ihm verlangt, was er als Kredit von einer Bank habe aufnehmen müssen.
Er sei selbst Mitglied der DHKP-C gewesen und habe Einwohner seines
Bezirkes, vor allem Drogensüchtige, nach deren Bedürfnissen gefragt und
ihnen vor allem Kleider gebracht. Er sei jedoch nicht festgenommen wor-
den, weil die türkische Regierung von den europäischen Ländern als gute
Regierung betrachtet werden wolle und er ein Arztzeugnis habe. Es sei
mehrere Male von ihm Schutzgeld erpresst worden; nebst dem Vorfall mit
dem Geheimdienstmitarbeiter noch ungefähr drei- beziehungsweise fünf-
mal. Auf der Bank in E._______ habe er ein Kreditverbot erhalten, worauf
der Erpresser mit ihm nach F._______ gegangen sei, um dort Geld zu be-
ziehen. An letzterem Ort hätten Zivilpolizisten ihn mit dem Tod bedroht,
ebenfalls Schutzgeld von ihm verlangt und ihn geschlagen. Zudem habe
es einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem ein Betrüger mit einem
Messer auf ihn zugekommen sei, nachdem er schlecht über den türkischen
Präsidenten gesprochen habe. Er habe die Übergriffe nicht angezeigt, weil
die Polizisten sonst in Gefahr gebracht worden wären und er Mitleid mit
diesen gehabt habe. Als er vor seiner Ausreise in Istanbul gewohnt habe
und bei einem Freund gemeldet gewesen sei, sei er von diesem gewarnt
worden, dass er jede zweite Woche von unbekannten Personen befragt
werden würde, was darauf tatsächlich eingetreten sei. Vor drei Monaten
hätten zwei Personen bei seiner Stiefmutter nach ihm gefragt. Diese hätten
nach ihm gesucht und ihr mitgeteilt, dass er eine Strafe offen habe.
6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen und
die Wortwahl des Beschwerdeführers bei der Anhörung von einem relativ
hohen Verständnis seiner Situation zeugen würden, welches ihn auch dazu
befähigt habe, seine Anliegen verständlich auszudrücken und seine Situa-
tion betreffend seine Wegweisung aus der Schweiz zu seinen Gunsten
auszulegen. Bei der Schilderung seiner Ausreisegründe sei es jedoch zu
einem Bruch in seinem Erzählverhalten gekommen. Die von ihm geltend
gemachten Ausreisegründe würden auf reinen Behauptungen gründen,
welche er nicht plausibel habe darlegen können. So seien seine Aussagen
durchwegs unklar und von einer hohen Substanzarmut geprägt. Zu seinem
Vorbringen, er sei von einem Geheimdienstangehörigen geschlagen und
erpresst worden, habe er keinerlei genaueren Angaben machen können.
So habe er lediglich angegeben, verprügelt worden zu sein und dass ihm
zwei Zähne abgebrochen worden seien, und er habe ein Arztzeugnis ab-
gegeben. Auf weiteres Nachfragen zu einem späteren Zeitpunkt habe er
angegeben, der Angehörige des Geheimdienstes habe seinen Ausweis ge-
zeigt, seinen (des Beschwerdeführers) Ausweis verlangt, diesen zurückge-
geben und ihn dann mit einer Pistole geschlagen. Als er über den weiteren
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Verlauf der Wohnungsdurchsuchung gefragt worden sei, habe er sich wei-
ter verstrickt und seine Aussagen seien unverständlich geworden. Zu ei-
nem weiteren Vorfall, bei welchem die besagte Person gewalttätig gewor-
den sei gegen ihn, habe er lediglich ausgesagt, dass er in dessen weissen
Hyundai genommen und dort geschlagen worden sei. Ähnlich dürftig seien
die Schilderungen bezüglich der Angriffe der Zivilpolizisten in F._______
ausgefallen. Er habe ausgesagt, er sei aufgrund der Vorfälle in Istanbul
nach F._______ gegangen, aber auch dort sei er von Polizisten in Zivil ver-
prügelt worden und es sei dreimal Schutzgeld von ihm verlangt worden.
Vermutlich seien die Informationen über ihn von Istanbul weitergeleitet wor-
den. Er habe die Bank bereits angewiesen, ihm keinen Kredit mehr zu ge-
währen, aber die Erpresser seien mit ihm in eine andere Stadt zu einer
anderen Bank gefahren, um dort das Geld zu bekommen. Als er dann ge-
beten worden sei, mehr über die Vorfälle zu erzählen, habe er sich lediglich
wiederholt. So habe er zwar das ungefähre Alter der Polizisten genannt,
welche ihn verprügelt hätten, jedoch keinerlei Angaben dazu gemacht, was
tatsächlich vorgefallen sei. Auch habe er nicht glaubhaft schildern können,
dass er nach seiner Rückkehr von F._______ nach Istanbul in einem Hotel
gewohnt habe, da an seiner offiziellen Wohnadresse nach ihm gesucht
worden sei. So habe er zwar den Namen seines Freundes und den Treff-
punkt genannt, wo dieser ihn gewarnt habe; weitere Informationen darüber
habe er jedoch nicht liefern können. Seine Asylgründe seien demnach als
unglaubhaft zu erachten.
Auch das Einreichen der Kopie eines Arztberichtes in türkischer Sprache
vom 16. Oktober 2016 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Eine Übersetzung müsse nicht eingeholt werden, da es sich dabei lediglich
um eine leicht fälschbare Kopie eines Arztberichtes handle, welcher unab-
hängig vom Inhalt keinerlei Beweiskraft habe.
Zu den Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei auszu-
führen, dass der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er die illegale
Ausreise aus der Türkei in die Schweiz habe planen und durchführen kön-
nen, nicht als urteilsunfähig gelte. Für diese Annahme spreche ebenfalls,
dass er genaue Vorstellungen geltend gemacht habe, weshalb er nun in
der Schweiz bleiben wolle. Weiter habe er ein Asylgesuch eingereicht und
während der Anhörung klare Antworten auf die ihm gestellten Fragen ge-
geben. Es würden somit keine Hinweise auf eine geistige Behinderung,
eine psychische Störung oder einen anderen Schwächezustand, welche
die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten einschränken würden, be-
stehen. Ferner sei festzuhalten, dass er entgegen seinen Behauptungen
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weder die Schweizer Rechtsordnung eingehalten habe noch freiwillig aus
der Schweiz ausgereist sei. Das Argument, dass er sich als Schweizer
fühle und zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen engen Kontakt
pflegen wolle, sei für die Beurteilung seines Asylgesuches irrelevant.
Der Vollzug sei trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers als zumutbar zu erachten. Es möge zutreffen, dass das Medika-
ment (…) in der Türkei nicht erhältlich sei. Dass dies aber auch für das eine
oder andere Generikum zutreffe, sei kaum vorstellbar. Die dem SEM vor-
liegenden Arztberichte aus den Jahren 2003 bis 2009 (recte: 2010) seien
für die Prüfung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) zum
heutigen Zeitpunkt nicht relevant, da sein darin festgehaltener Gesund-
heitszustand bereits bei der damaligen Wegweisung aus der Schweiz be-
kannt gewesen sei. Aus dem neusten Arztberichten ergebe sich hingegen
nicht, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Ausreise aus der
Schweiz im Jahr 2010 verschlechtert habe. Sein Einwand, die von ihm be-
nötigten Medikamente seien in der Türkei nur erschwert gegen Rezept er-
hältlich und müssten von ihm selbst bezahlt werden, vermöge die Einschät-
zung des SEM nicht zu ändern. So sollte seine medizinische Versorgung
mithilfe der IV-Rente in finanzieller Hinsicht gewährleistet sein. Der Bezug
spezieller Medikamente über einen Arzt sei zudem üblich und könne nicht
als "erschwerter Zugang" gewertet werden.
6.3 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und
machte darüber hinaus geltend, dass er, obwohl er Christ sei, bei sich zu-
hause in der Türkei DHKP-C-Milizen versteckt habe. Wenn er in die Türkei
zurückkehren müsse, hätte er Angst um sein Leben, da der türkische Ge-
heimdienst deswegen nach ihm suche.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen in der
Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine
Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfü-
gung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Un-
glaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollzieh-
bar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen
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Seite 9
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufge-
führten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollum-
fänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 6.2).
7.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Situationen, in welchen
er bedroht beziehungsweise geschlagen worden sei, nicht ansatzweise hat
substanziieren können. Seinen Schilderungen fehlt es gänzlich an Details
zu genauen Zeiten oder Orten, und persönliche Wahrnehmungen, welche
auf ein eigenes und tatsächliches Erleben der beschriebenen Situationen
schliessen lassen würden, sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Die
Informationen über den Gewaltvorfall und die Erpressung durch einen Ge-
heimdienstmitarbeiter erschöpfen sich darin, dass er von einem solchen
Mann mit Namen "D._______" beziehungsweise "G._______" von
H._______ mit dessen Schusswaffe von der linken Seite verprügelt worden
sei, er dessen Ausweis mit der Nummer 007 gesehen habe, dieser ihn nach
Verbindungen zur DHKP-C gefragt habe, anschliessend Schutzgeld von
ihm erpresst habe und ihn in seinem weissen Hyundai geohrfeigt habe.
Weitere Informationen sind seinen Angaben nicht zu entnehmen, obwohl
dieser Vorfall in der Anhörung mehrere Male zur Sprache kam (A35 F93–
F109, F164–F174, F181–F184, F249, F262–F264). Auch auf dreimalige
Nachfrage, was bei der Wohnungsdurchsuchung genau passiert sei, und
trotz des Hinweises, dass der Befrager mehr über diese Situation wissen
wolle, wiederholte der Beschwerdeführer lediglich, er sei verprügelt wor-
den, und fügte dem hinzu, dass ihm zwei Zähne gebrochen worden seien
(A35 F166f., F181). Er vermochte zudem weder plausibel darzulegen, wes-
halb sich ein Geheimdienstmitarbeiter mit ihm angefreundet haben soll
(A35 F95) noch konnte er konsistent darlegen, was er diesem für Informa-
tionen übermittelt habe (so widersprach sich der Beschwerdeführer darin,
ob er dem Geheimdienstmitarbeiter von der Beherbergung von DHKP-C-
Kämpfern erzählt habe oder nicht; A35 F99, F105, F118, F173, F183). Das-
selbe gilt für die Vorbringen, er sei von Zivilpolizisten sowie von Bekannten
des türkischen Präsidenten verprügelt worden, welchen es ebenfalls an
jeglicher Detailliertheit fehlt (F110–F115, F123–127, F235–F247, F250).
7.3 Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Auslöser
für seine Rückkehr nicht etwa die geltend gemachten Behelligungen oder
seine Befürchtungen, erneut solchen ausgesetzt zu sein, nannte, sondern
angab, die Beziehung zu seiner hier lebenden Tochter verbessern zu wol-
len (A35 F116) und das Asylgesuch aus familiären Gründen und aufgrund
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der korrekten Gesetze in der Schweiz gestellt zu haben (A35 F92, F265f.).
Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen von erlittenen oder zu befürch-
tenden Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes.
7.4 Sein Vorbringen, er sei in seinen Jugendjahren (1995–1996) Mitglied
der MLKP gewesen und angeschossen worden, ist für die Beurteilung des
vorliegenden Asylgesuchs mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzu-
sammenhangs zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 offensicht-
lich nicht relevant, womit darauf nicht näher einzugehen ist.
7.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine
asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfol-
gung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das
SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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Seite 11
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
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PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom
8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglich-
keiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz,
so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von die-
ser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Wei-
terbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3,
BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den dem Ge-
richt vorliegenden ärztlichen Berichten aufgrund einer Schussverletzung
an einer strukturellen Epilepsie, einer Anpassungsstörung und an Klaust-
rophobie (vgl. den als Beschwerdebeilage eingereichten aktuellen Arztbe-
richt des Stadtspitals […] vom 10. Oktober 2019). Diese Diagnose steht
jedoch angesichts der obenstehenden Ausführungen der anzunehmenden
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen und es sind den
Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu entneh-
men. Das SEM stellte im angefochtenen Entscheid in überzeugender
Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Behandlung der Epi-
lepsie in der Türkei dar. Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an.
Die für die Weiterbehandlung dieser Krankheit benötigten ärztlichen Kon-
trollen und Medikamente kann der Beschwerdeführer auch in der Türkei
durchführen lassen (vgl. zur allgemeinen medizinischen Versorgung in der
Türkei Urteil des BVGer E-6375/2006 vom 14. April 2008 E. 6.5). Hinsicht-
lich der Finanzierung der Weiterbehandlung ist in Anbetracht seiner IV-
Rente (welche ihm im Übrigen die wirtschaftliche Existenz sichert und ihm
einen verhältnismässig hohen Lebensstandard gewährleistet) davon aus-
zugehen, dass er die benötigten Medikamente ohne weiteres zu bezahlen
vermag. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
bis im Jahr 2018 während acht Jahren in der Türkei gelebt hat, und den
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Arztberichten seither keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
entnommen werden kann. Dass er in den Jahren in der Türkei wegen einer
medizinischen Notlage gefährdet gewesen sein soll, ist weder aus den Ak-
ten ersichtlich noch macht er solches geltend.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben. Entsprechend ist auch der Antrag auf unent-
geltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a
AsylG). Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5626/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss