Abtei lung IV
D-5627/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5627/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende iranische
Staatsangehörige, verliess den Akten zufolge ihren Heimatstaat zu-
sammen mit ihrem Sohn am 31. Mai 2007 auf dem Landweg. Über
D._______, E._______ und weitere, ihr unbekannte Länder seien sie
am 20. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt und stellten gleichentags im F._______ ein Asylgesuch. Am
25. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im F._______
summarisch befragt und am 16. Juli 2007 durch das BFM direkt
angehört.
Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Mann
(G._______) habe in ihrer Heimat für die H._______ gearbeitet und
deswegen behördliche Schwierigkeiten bekommen. Eines Nachts sei
ihr Mann im Zusammenhang mit einer Gedenkfeier für I._______ nach
J._______ gegangen. Sie selber habe sich mit ihrem Sohn und ihrem
Schwiegervater zu Hause aufgehalten, als Angehörige der iranischen
Sicherheitsbehörden gekommen seien, das Haus durchsucht und
ihren Schwiegervater mitgenommen hätten. Sie hätten daraufhin einen
Anwalt eingeschaltet und man habe in der Folge ihren Schwiegervater
auf Kaution entlassen. Da dieser jedoch von den Behörden nicht in
Ruhe gelassen und wiederholt vorgeladen und befragt worden sei,
habe dieser mit seinen Familienangehörigen schliesslich das Land
verlassen. Auch sie selber sei zunehmend unter Druck geraten. So sei
sie von den Sicherheitskräften zwei bis drei Mal im Monat vorgeladen
und über den Aufenthaltsort ihres Mannes sowie dessen Tätigkeiten
befragt worden. Auch habe man sie aufgefordert, ihren Mann zur
Rückkehr zu bewegen. Sie habe ständig Angst um ihren Sohn und um
sich selber gehabt. Die Partei, bei welcher ihr Mann gearbeitet habe,
habe einen Sender namens K._______. Ihr Mann habe - als dieser
bereits in der Schweiz gewesen sei - einmal anlässlich einer Sendung
im Rahmen einer in der Schweiz von der Partei organisierten
Veranstaltung gesprochen, wobei die Behörden ihren Mann im
Fernsehen gesehen hätten und darüber gar nicht erfreut gewesen sei -
en. Sie habe deshalb Angst gehabt, erneut vorgeladen zu werden. In
der Folge habe sich ein Beamter des "Informationsamtes" bei ihr
gemeldet und gesagt, dass sie sich am Z._______ auf dem Amt
melden müsse. Da sie mit schweren Strafen gerechnet habe, wenn sie
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sich bei den Behörden melden würde, habe sie schliesslich zusammen
mit ihrem Sohn C._______ verlassen. Ferner habe sie ihren Sohn kurz
vor der Ausreise in der Schule registrieren lassen wollen; dies sei ihr
jedoch mit dem Hinweis, dass ihr Mann dabei sein müsse, verweigert
worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführerin und
ihr Sohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zu-
gewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung an.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht
genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin und ihres Sohnes als möglich, zulässig und zumutbar zu er-
achten.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2007 beantragten die Beschwerdeführer
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007
aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in
der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei in prozess-
ualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Am 29. August 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Für-
sorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes L._______ vom
28. August 2007 betreffend die Beschwerdeführerin ein.
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E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Oktober 2007
wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Für die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewie-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. So habe sie das in-
tensive Interesse der iranischen Behörden an ihr nicht plausibel zu
machen vermocht. Es erscheine unverhältnismässig, dass sie vier Jah-
re lang monatlich zwei bis drei Mal zu ihrem Ehemann befragt worden
sei, umso mehr, als sie keine Angaben über dessen Aktivitäten haben
machen können, die den Behörden nicht schon bekannt gewesen sei-
en. Auf die Frage, was sie denn dem Geheimdienst an Informationen
hätte liefern können, habe die Beschwerdeführerin erklärt, man habe
von ihr die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes bestätigt haben
wollen. Gemäss ihren weiteren Angaben sei jedoch ihr Haus bereits im
Jahre (...) durchsucht worden, wobei von den Behörden Material der
verbotenen H._______ aufgefunden worden sei. Somit seien sich die
iranischen Behörden schon damals, also zum Zeitpunkt der Ausreise
des Ehemannes im Jahre (...), über dessen politische Aktivitäten im
Klaren gewesen. Daher sei der Zweck der späteren Befragungen der
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, so dass erhebliche Zweifel
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an diesen Vorbringen bestehen würden.
Verstärkt würden diese Zweifel durch die unsubstanziierten Vorbringen
der Beschwerdeführerin. So seien diese pauschal und stereotyp aus-
gefallen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Befragungen
hätten sich stets gleich abgespielt. Aus ihren Angaben würden sich
keine Hinweise auf unterschiedliche Befragungsmethoden oder -stra-
tegien ergeben. Bei Befragungen, die sich über Jahre hinziehen wür-
den, würden sich aber zwangsläufig Veränderungen ergeben. Ihre
Aussagen enthielten insgesamt keine Angaben, die nicht auch von ei-
ner Person stammen könnten, die solches noch nie erlebt habe. Per-
sönlicher Bezug und subjektive Wahrnehmung, wie sie bei tatsächlich
über lange Zeit verhörten Personen in ihren Aussagen zutreffen wür-
den, fehlten gänzlich.
Zudem habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, wo-
nach ihr jeweils vor dem Befragungsraum eine Augenbinde angelegt
worden sei, widersprüchlich ausgesagt. Aus diesen Gründen seien die
geltend gemachten Befragungen nicht glaubhaft. Dieser Schluss wer-
de durch das der allgemeinen Erfahrung widersprechende Verhalten
der Beschwerdeführerin, trotz jahrelanger Belästigungen nicht früher
auszureisen, bestätigt. Nachvollziehbar wäre gewesen, wenn sie
schon bald, spätestens jedoch, als der Schwiegervater seinen Wohn-
sitz in D._______ verlegt habe, ihrem Schwiegervater oder dem Ehe-
mann gefolgt wäre. Auch auf konkretes Nachfragen habe die Be-
schwerdeführerin ihr Verhalten nicht plausibel zu machen vermocht.
Auch den geltend gemachten Auftritt des Ehemannes in einer Fern-
sehsendung habe sie als Grund für ihre Ausreise nicht überzeugend
darlegen können, zumal ihre Ausführungen zum Zeitpunkt der Aus-
strahlung dieser Sendung widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem
habe die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermocht, ob sich die
Ausreise der Familie des Schwiegervaters oder die Ausstrahlung der
Sendung zuerst zugetragen haben soll. Überdies habe sie zur Art der
Sendung (Radio- oder Fernsehsendung) widersprüchliche Angaben
gemacht und ihre auf Vorhalt gemachte Erklärung vermöge nicht zu
überzeugen, zumal sie mit ihrer Unterschrift am Schluss der Kurzbe-
fragung und nach Rückübersetzung der protokollierten Aussagen die
Korrektheit ihrer Angaben bestätigt habe.
3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, sie vermöge nicht abschliessend
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zu beantworten, weshalb sie im geschilderten Ausmass und der ange-
führten Intensität von den iranischen Behörden befragt worden sei. Es
sei ihr aber immer wieder gesagt worden, sie müsse Kontakt zu ihrem
Ehemann aufnehmen und diesen zur Rückkehr bewegen. Sie vermute
daher, dass mit diesem Druck versucht worden sei, an neue Informa-
tionen zu kommen oder ihren Ehemann zu einer Rückkehr zu bewe-
gen. Möglich sei auch ein abschreckender Effekt auf politisch enga-
gierte Männer. Dies seien jedoch nur Vermutungen und die Willkür der
iranischen Behörden könne ihr nicht vorgeworfen werden.
Weiter gehe das Bundesamt offenbar davon aus, dass sich die Be-
fragungen über Jahre hinweggezogen hätten, da keine Hinweise auf
unterschiedliche Befragungsmethoden oder -strategien der Behörden
ersichtlich seien. Dies treffe jedoch nicht zu, da sie erst nach der Aus-
reise ihres Schwiegervaters befragt worden sei, d.h. man habe sie
ungefähr während eines Jahres monatlich zwei bis drei Mal befragt.
Dies habe sie auch so ausgesagt und die Hilfswerkvertreterin habe
auch genau nachgefragt, von welchem Jahr an die Befragungen im er-
wähnten Rhythmus stattgefunden hätten. Sie habe aber nie ausge-
sagt, sie sei über Jahre hinweg befragt worden, weshalb das BFM von
einem falschen Sachverhalt ausgehe. Ferner sei nachvollziehbar, dass
sie den Iran nicht habe illegal verlassen wollen, um mit ihrem Schwie -
gervater im D._______ zu leben, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise
ihres Schwiegervaters noch nicht zu Befragungen abgeholt worden sei
und auch nicht habe damit rechnen müssen, dass sich die Situation für
sie durch dessen Ausreise derart verschlechtern würde. Zudem sei es
auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann erst nach einer gewis-
sen Zeit in die Schweiz gefolgt sei, zumal eine solche Reise für eine
alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind grosse Gefahren berge.
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs zum geltend gemachten
Auftritt ihres Ehemannes in einer Sendung führt die Beschwerdeführe-
rin weiter an, aus ihrer Aussage bei der Befragung im F._______
liessen sich nur auf die Reihenfolge der Vorfälle, nicht aber auf den
genauen Zeitpunkt der Ereignisse Rückschlüsse ziehen. Sie habe
inzwischen ihren Ehemann nach dem genauen Zeitpunkt der
Ausstrahlung gefragt und es sei im Frühjahr (...) gewesen. Die
Ausstrahlung sei kurz vor dem Jahreswechsel (...) zu (...) geschehen.
Dem Vorwurf des fehlenden persönlichen Bezugs und der subjektiven
Wahrnehmungen sei entgegenzuhalten, dass dies nicht zutreffe. An
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mehreren Stellen anlässlich der direkten Anhörung habe sie ihrer
Angst Ausdruck verliehen. Ferner habe es sich bei ihrer Aussage im
F._______, es sei eine Radiosendung gewesen, um ein
Missverständnis gehandelt. Aus diesen Gründen seien ihre Vorbringen
als nachvollziehbar und daher als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu
erachten.
3.3 Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass im gleichzeitig ergangenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Ehemann der
Beschwerdeführerin (G._______) festgestellt wurde, dass es diesem
nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen sei zu verneinen. Insbesondere
wurden die Vorbringen des Ehemannes wegen realitätsfremder,
tatsachenwidriger und mit weiteren Unstimmigkeiten im Sachver-
haltsvortrag behafteter Ausführungen als unglaubhaft erachtet. Da die
Beschwerdeführerin ihre Verfolgungssituation im Wesentlichen von
derjenigen ihres Ehemannes ableitet, ist daher auch diese als nicht
den Tatsachen entsprechend respektive als nicht glaubhaft zu qualifi-
zieren.
Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände der Beschwerde-
führerin vermögen denn auch in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen.
Soweit sie auf den vorinstanzlichen Vorhalt, wonach das intensive be-
hördliche Interesse an ihr nicht habe glaubhaft gemacht werden
können, diverse Vermutungen äussert und letztlich anführt, die Willkür
der iranischen Behörden könne ihr nicht vorgeworfen werden, vermö-
gen diese Ausführungen die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der
Vorinstanz nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So
muss es in der Tat auch in Berücksichtigung der iranischen Begeben-
heiten als realitätsfremd erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte
die Beschwerdeführerin im geschilderten Ausmass hätten behelligen
sollen, zumal ihnen die politischen Aktivitäten des Ehemannes nach
der Hausdurchsuchung bereits bekannt gewesen waren - was von der
Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung denn auch be-
stätigt wurde - und ihre Unkenntnis über die Aktivitäten ihres Mannes
für die Behörden offensichtlich klar erkennbar gewesen sein muss (vgl.
B10/19, S. 9).
Hinsichtlich des Vorhalts zu Befragungsmethoden oder -strategien und
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des diesbezüglich von der Vorinstanz geäusserten Zeitraums dieser
Befragungen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe nie aus-
gesagt, sie sei über Jahre hinweg befragt worden, weshalb das BFM
von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Der Beschwerdeführerin ist
insofern beizupflichten, als aus den Akten eine solche Aussage nicht
explizit ersichtlich wird. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zunächst
auf ihre Ausführungen im F._______ hinzuweisen, wo sie anführte, seit
dem Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehemannes aus dem Iran, also
bereits seit dem Jahre (...), unter Druck gesetzt worden zu sein. Bei
der Kurzbefragung gab sie zudem auf die Frage, wie oft sie nach der
Ausreise ihres Ehemannes insgesamt zu Befragungen abgeholt
worden sei, zur Antwort, sie wisse es nicht genau, es sei etwa zwei bis
drei Mal im Monat gewesen (vgl. B1/9, S. 5). Ferner ist auf Seite 10
des Protokolls der direkten Anhörung hinzuweisen, wo in der Frage
des BFM-Beamten angeführt wird: "Sie sind ein paar Jahre lang immer
wieder von Itlaat befragt worden.(...)“, ohne dass die Beschwerde-
führerin in ihrer Antwort den erwähnten Befragungszeitraum in Frage
gestellt oder anlässlich der Rückübersetzung korrigiert hätte. Ferner
trifft es, entgegen dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu,
dass die Beschwerdeführerin auf die - oben teilweise erwähnte - Frage
des Sachbearbeiters nach dem Ausreisegrund inhaltlich antwortete,
zumal sie in ihrer Antwort eben nicht darlegte, was den Ausschlag für
ihre Ausreise gegeben haben soll, sondern lediglich erklärte, dass sie
den Iran wegen der verhängten Ausreisesperre nur illegal habe ver-
lassen können (vgl. B10/19, S. 10). Der Schluss der Vorinstanz -
basierend auf den Antworten der Beschwerdeführerin, wonach sie
nach der Ausreise des Ehemannes (und nicht erst seit der Ausreise
des Schwiegervaters) monatlich zwei bis drei Mal befragt worden sei -,
auf jahrelange angebliche Belästigungen ist bei dieser Sachlage nicht
zu beanstanden.
Auch bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach es
nachvollziehbar sei, dass sie den Iran nicht habe illegal verlassen
wollen, um mit ihrem Schwiegervater im D._______ zu leben, zumal
sie zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Schwiegervaters noch nicht zu
Befragungen abgeholt worden sei und auch nicht habe damit rechnen
müssen, dass sich die Situation für sie durch dessen Ausreise derart
verschlechtern würde, ist zunächst auf obige Erwägungen zu den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im
F._______ hinzuweisen. Weiter ist dem erwähnten Protokoll zu
entnehmen, dass die Behelligungen nach der Ausreise massiv
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zugenommen haben sollen und die Beschwerdeführerin anlässlich der
direkten Anhörung denn auch unmissverständlich ausführte, von den
Sicherheitskräften monatlich zwei bis drei Mal vorgeladen und befragt
worden zu sein (vgl. B10/19, S. 5 und 9). Da die Beschwerdeführerin
daher spätestens ab dem zweiten Monat nach Ausreise ihres
Schwiegervaters hätte realisieren müssen, dass die Behelligungen
seitens der iranischen Behörden andauern würden, ist der in der
Rechtsmitteleingabe und bereits anlässlich der direkten Anhörung
vorgebrachte Einwand, sie habe nicht gewusst, dass sie nach der
Ausreise ihres Schwiegervaters noch mehrmals vorgeladen respektive
sich die Situation für sie derart verschlechtern würde, als blosse
Schutzbehauptung zu werten (vgl. B10/19, S. 14).
Weiter wird durch das Argument der Beschwerdeführerin, es sei auch
nachvollziehbar, dass sie ihrem Ehemann erst nach einer gewissen
Zeit in die Schweiz gefolgt sei, zumal eine solche Reise für eine allein-
stehende Frau mit einem kleinen Kind grosse Gefahren berge, nicht
plausibel erklärt, weshalb ihr dies im Falle einer effektiv bestehenden
Verfolgungssituation nicht schon viel früher hätte möglich sein können,
zumal ihr Sohn im Zeitpunkt der Ausreise seines Vaters immerhin
knapp zwei Jahre alt war und sie den Angaben im F._______ zufolge
bereits ab dem Jahre (...) behördlichem Druck ausgesetzt gewesen
sein soll. Die Beschwerdeführerin gab denn anlässlich der direkten
Anhörung auf die Frage, ob sie nicht schon viel früher zu ihrem
Schwiegervater in D._______ hätte gehen können, an, dass sie dies
wohl hätte tun können. Auf die weitere Frage, warum sie dies denn
nicht getan habe, führte sie aus, ihr Ziel sei es nicht gewesen, zu
ihrem Schwiegervater zu gehen, sondern in die Schweiz zu ihrem
Mann zu kommen. Und schliesslich gab sie auf die weitere Frage, aus
welchem Grund sie nicht zusammen mit ihrem Schwiegervater in
D._______ habe gehen wollen, an: "Einfach so." (vgl. B10/19, S. 14).
Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin bestärken die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der angeführten Verfolgungssituation zusätzlich,
zumal erfahrungsgemäss tatsächlich Verfolgte bestrebt sind, das Land,
in welchem Verfolgung droht, raschmöglichst zu verlassen.
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs zum geltend gemachten
Auftritt ihres Ehemannes in einer Sendung führt die Beschwerdeführe-
rin weiter an, aus ihrer Aussage bei der Befragung im F._______
liessen sich nur auf die Reihenfolge der Vorfälle, nicht aber auf den
genauen Zeitpunkt der Ereignisse Rückschlüsse ziehen. Dieser
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Einwand vermag nicht zu überzeugen. So gab die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung im F._______ an, nachdem die Behörden
festgestellt hätten, dass ihr Mann am Radiosender K._______
gesprochen habe, sei ein Beamter des Geheimdienstes zu ihnen nach
Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse am Z._______ zum
"Informationsamt" kommen (vgl. B1/9, S. 5 oben). Aus diesen Angaben
durfte die Vorinstanz zu Recht darauf schliessen, dass die erwähnte
Sendung kurz vor der behördlichen Vorladung (Nennung Zeitpunkt)
ausgestrahlt worden sein musste, zumal kein Grund ersichtlich ist,
weshalb der Geheimdienst in dieser Sache mehrere Wochen oder gar
Monate hätte zuwarten sollen, um mit den Ermittlungen zu beginnen.
Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dem Vorwurf des fehlenden
persönlichen Bezugs und der subjektiven Wahrnehmungen entgegen,
dass sie an mehreren Stellen anlässlich der direkten Anhörung ihrer
Angst Ausdruck verliehen habe. Sie verkennt jedoch, dass alleine die
wiederholte Äusserung einer Angst, durch Handlungen der
heimatlichen Behörden Nachteile zu erleiden, nicht genügt, einen
persönlichen Bezug zu angeblichen tatsächlich vorgefallenen
Begebenheiten glaubhaft zu vermitteln, zumal ihre Schilderungen in
der Tat Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schil -
derung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie in-
haltliche Besonderheiten) vermissen lassen. Überdies vermag der
Hinweis, es habe sich bei ihrer Aussage im F._______, es sei eine
Radiosendung gewesen, um ein Missverständnis gehandelt, den von
der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch nicht einleuchtend zu
erklären, zumal die Beschwerdeführerin am Schluss der beiden
Befragungen nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die
Korrektheit und Wahrheit ihrer Ausführungen bestätigte und sie sich
daher bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen muss.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem
Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Grün-
den erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und das eingereichte
Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen.
Seite 11
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3.5
3.5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende
Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen
nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Her-
kunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu
unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach-
fluchtgründen. Die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden
objektiven Nachfluchtgründe bestehen, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen, z.B. Handlungen der heimatlichen Be-
hörden, Ereignisse wie Regimewechsel oder Putsch im Heimatstaat,
gefährdende Handlungen von Drittpersonen oder des Aufnahmestaa-
tes. Der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl.
zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4936/2006 vom 25. April 2008; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.19; Handbuch zum Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 202).
3.5.2 Mit Urteil gleichen Datums betreffend den Ehemann der Be-
schwerdeführerin (G._______) wurde festgehalten, dass dessen
Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz zu bejahen sei, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG
erfülle.
3.5.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten demnach grund-
sätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigen-
schaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1).
Die Beschwerdeführerin berief sich zwar zur Begründung ihres Asyl-
Seite 12
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gesuchs im Wesentlichen auf die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes,
die jedoch für sich allein - wie dargelegt - nicht zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Dessen politische Aktivitäten in der
Schweiz haben aber unter anderem zur Folge, dass auch die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr in den Iran auf-
grund der politischen Exilaktivitäten ihres Ehemannes respektive sei-
nes Vaters mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer
Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen
müssten, daher persönlich gefährdet wären und damit selbstständig
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Im Weiteren
ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die beschriebene Ge-
fahr einer Reflexverfolgung unabhängig vom Verhalten der Beschwer-
deführerin und ihres Kindes nach der Ausreise entstanden ist, weshalb
sie einen objektiven Nachfluchtgrund bildet, bei dem ein Asylaus-
schluss nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Mangels konkreter
Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe ist die
Vorinstanz damit anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind
Asyl zu gewähren.
4.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Um-
stände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Ver-
letzung von Bundesrecht den Beschwerdeführern die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2007 ist aufzuheben und den
Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Rechtsmittel-
eingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gegenstandslos
geworden.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen.
Da den nicht vertretenen Beschwerdeführern aus der selbstständigen
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Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuer-
kennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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