B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5627/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein afghani-
scher Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie – seinen Heimatstaat zu
einem ihm unbekannten Zeitpunkt und gelangte via D._______,
E._______ und F._______ am 19. April 2010 illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl
nachsuchte. Am 26. April 2010 fand die Befragung zur Person statt und
am 6. September 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
sei in H._______ in der Provinz I._______ geboren worden. Zuletzt habe
er in Mazar-i-Sharif gelebt, wo er aufgewachsen sei. Als die Taliban Ma-
zar-i-Sharif erobert hätten, sei seine Familie denunziert worden, im Haus
Waffen versteckt zu haben. Da die Taliban statt der Waffen einen Video-
rekorder gefunden hätten, der sich verbotenerweise im Haus befunden
habe, sei sein Vater mitgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe die
Familie nichts mehr vom Vater gehört. Die Mutter habe sodann entschie-
den, dass es zum Schutz des Beschwerdeführers besser sei, Mazar-i-
Sharif zu verlassen. Er sei deshalb nach J._______ gegangen, wo er bei
seinem Grossvater gelebt habe. Von dort sei er zu seiner Tante in den
D._______ geschickt worden, wo er rund drei Jahre verbracht habe, be-
vor er über E._______ und F._______ in die Schweiz eingereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 19. April 2010 nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach F._______ an, forderte den Beschwerdeführer auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen und verpflichtete den Kanton K._______, die Wegweisungsverfü-
gung zu vollziehen. Mit Verfügung vom 8. März 2011 hob das BFM den
Entscheid vom 27. August 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte
fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen. Das Bun-
desverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde vom 1. September 2010
daraufhin mit Entscheid vom 17. März 2011 als gegenstandslos geworden
ab.
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Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. September 2013 – eröffnet am 12. September
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 19. April 2010 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
C.b Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung
vom 21. Dezember 2012 (recte: 11. September 2013) aufzuheben. Es sei
ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) er-
sucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als un-
glaubhaft einzustufen, da er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt
habe. So habe er beispielsweise bei der Befragung zunächst geltend ge-
macht, Mazar-i-Sharif mit zwölf oder dreizehn Jahren verlassen zu haben,
nachdem sein Vater verschleppt worden sei. Im weiteren Verlauf der Be-
fragung habe er jedoch angegeben, vierzehn oder fünfzehn Jahre alt ge-
wesen zu sein, als der Vorfall mit dem Vater geschehen sei (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 26. April 2010, A1 S. 2/7). Im Rahmen der Anhörung
habe er diesbezüglich einerseits ein Alter von sechzehn oder siebzehn
Jahren angegeben, andererseits habe er erklärt, vierzehn oder fünfzehn
Jahre alt gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. September
2013, A34 S. 6 F63, S. 8 F82). Ganz allgemein gelte es zu bemerken,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sehr vage und
unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe den Ablauf der Ereignisse
nicht so zu schildern vermocht, dass sich ein inhaltlich und insbesondere
chronologisch nachvollziehbares Bild der Geschehnisse ergeben hätte.
Es entstehe deshalb der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber
erlebt habe, oder dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so
zugetragen hätten, wie von ihm dargestellt. Bereits die Widersprüche hin-
sichtlich seines Alters zum Zeitpunkt der Kernvorbringen führten zu dieser
Einschätzung. Er habe dazu keine detaillierten Angaben machen können
und habe sich bei der Anhörung darauf berufen, Analphabet zu sein (vgl.
A34 S. 6 F54, S. 7 F70), während er anlässlich der Befragung behauptet
habe, in seinem damaligen Umfeld der Einzige gewesen zu sein, der ha-
be lesen und schreiben können (vgl. A1 S. 4). Ebenso verhalte es sich mit
der angeblichen Festnahme seines Vaters. Seine diesbezüglichen Anga-
ben seien nicht nur widersprüchlich, sondern auch unsubstanziiert. Auf
die Fragen, was genau passiert sei, nachdem der Vater mitgenommen
worden sei und wie die Mutter darauf reagiert habe, seien seine Antwor-
ten stereotyp ausgefallen (vgl. beispielsweise A34 S. 9 F92). Die Entfüh-
rung des Vaters hätte für den Beschwerdeführer und seine Familienange-
hörigen ein einschneidendes Erlebnis darstellen müssen, welches zu
hektischen Aktivitäten und Reaktionen im ganzen familiären Umfeld ge-
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führt hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen indessen
jegliche persönliche Betroffenheit vermissen. Auch über die anschlies-
sende Suche nach seinem Vater habe er keine gehaltvollen Angaben ma-
chen können (vgl. A34 S. 11 F108, 115, 117, S. 12 F131/132).
Unabhängig der Kernvorbringen gelte es im Weiteren festzuhalten, dass
auch die Ausführungen zum Verbleib der Verwandten vage, unsubstanzi-
iert und deshalb schliesslich unglaubhaft wirkten. Der Beschwerdeführer
habe nicht sagen können, wo sich seine Mutter und die Geschwister auf-
hielten. Auf die Frage, was er unternommen habe, um seine Familie zu
erreichen, sei er ausgewichen und habe lediglich angegeben, er habe
keinen Kontakt (vgl. A34 S. 3 F15/16, S. 7 F68/69).
Seinen Ausführungen fehle es insgesamt an so genannten Realkennzei-
chen. Die geltend gemachten Vorbringen seien nicht hinreichend begrün-
det und durch die mangelnde Substanziierung in wesentlichen Punkten
unglaubhaft. Ausserdem seien sie auch tatsachenwidrig. Faktisch seien
die Taliban nämlich Ende 2001 aus Mazar-i-Sharif vertrieben worden und
hätten ab jenem Zeitpunkt nie mehr die Kontrolle über die Stadt gehabt.
Gehe man davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers entführt
worden sei, als dieser zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei (Versio-
nen laut Befragung), hätte die Entführung im Jahre 2002 oder 2003 statt-
finden müssen, da er bei der Befragung gleichzeitig erklärt habe, Jahr-
gang 1990 zu haben. Gehe man jedoch von einem Alter von vierzehn
oder fünfzehn respektive sechzehn oder siebzehn Jahren und dem Jahr-
gang 1987 aus (Versionen gemäss der Anhörung und den Angaben in der
Taskara), hätte sich die Entführung zwischen 2001 und 2004 ereignen
müssen. Aufgrund der historischen Faktenlage hätten sich die geltend
gemachten Vorfälle somit nicht in der geschilderten Art und Weise ereig-
nen können. Insbesondere diese Tatsache lasse nur den Schluss zu,
dass es sich bei den Vorbringen um einen erfundenen Sachverhalt hand-
le.
Zusammengefasst hielten die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demzu-
folge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuleh-
nen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe wegen eines Videorekorders, den die Taliban im
Haus gefunden hätten, Probleme bekommen. Er und sein Vater seien bei
den Taliban denunziert worden und er werde von ihnen verdächtigt. Aus-
serdem sei sein Vater verschwunden. Eine Rückkehr nach Afghanistan
sei aus diesen Gründen unzulässig und unzumutbar. Ihm sei Asyl zu ge-
währen, zumindest sei er vorläufig aufzunehmen.
5.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwä-
gungen des BFM zu entkräften.
Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, seine Familie sei an die Taliban verraten worden, worauf-
hin diese bei einer Hausdurchsuchung seinen Vater festgenommen und
abgeführt hätten. Von da an habe die Familie vom Vater nichts mehr ge-
hört. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Vor-
falls Mazar-i-Sharif verlassen haben und zu seinem Grossvater nach
J._______ gegangen sein will (vgl. A1 S. 2/6) und es sich bei einem sol-
chen Vorfall um ein für die Familienangehörigen einschneidendes und
prägendes Ereignis handelt, wäre vom Beschwerdeführer insgesamt eine
detaillierte Schilderung seiner Vorbringen zu erwarten gewesen. Statt-
dessen war er beispielsweise nicht in der Lage anzugeben, wann die
Familie von den Taliban zu Hause aufgesucht worden sei (vgl. A34 S. 8
F81) und vermochte sich weder an den Monat noch an das Jahr zu erin-
nern (vgl. A1 S. 6). Darüber hinaus äusserte er sich widersprüchlich zu
seinem damaligen Alter. Bei der Befragung machte er diesbezüglich gel-
tend, er habe Mazar-i-Sharif im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren ver-
lassen (vgl. A1 S. 2), im weiteren Verlauf der Befragung sowie bei der
Anhörung erklärte er indessen, der Vorfall zu Hause sei geschehen als er
14- oder 15-jährig gewesen sei (vgl. A1 S. 7, A34 S. 8 F82). Zudem er-
wähnte er einen weiteren Vorfall, bei dem die Taliban ihn in Mazar-i-Sharif
an seinem Arbeitsplatz aufgesucht hätten als er etwa 14 oder 15 Jahre alt
gewesen sei (vgl. A1 S. 7). Sein Erklärungsversuch, er könne sich nicht
gut an Daten oder Jahre erinnern (vgl. A1 S. 7), muss in Anbetracht sei-
nes Aussageverhaltens als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert
werden. Des Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer – würden seine Vorbringen auf selbsterlebten Ereignis-
sen beruhen – nicht vergessen hätte, wie viele Taliban an der Hausdurch-
suchung beteiligt waren und zumindest annähernd hätte angeben kön-
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Seite 8
nen, wie oft die Mutter bei den Stützpunkten der Taliban nach dem Vater
gesucht hat (vgl. A34 S. 12 F129/130, F132). Nach dem Gesagten und im
Sinne der zutreffenden Erwägungen des BFM, auf welche an dieser Stel-
le zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erweist
sich der geschilderte Sachvortrag insgesamt als unglaubhaft. Infolgedes-
sen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten
hätte. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
braucht demnach nicht näher eingegangen zu werden, zumal dies zu kei-
ner anderen Einschätzung führen würde.
Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht
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gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/49 eine Lage-
analyse zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
Stadt Mazar-i-Sharif vor. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich die Sicher-
heitslage und die humanitäre Situation in Mazar-i-Sharif – wie auch in der
Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7, insbes. E. 9.9.2) und der Stadt Herat
(BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) – weniger bedrohlich darstellten, als in
den übrigen Landesteilen Afghanistans. Die Lage in der Stadt Mazar-i-
Sharif erscheine mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es
rechtfertige sich nicht, aufgrund der allgemeinen Situation von einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin auszugehen. Unter der
Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Bezie-
hungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte
Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Weg-
weisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein (E. 7.3.5-7.3.8).
7.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Le-
bens in Mazar-i-Sharif verbracht, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob
sich der Wegweisungsvollzug dorthin auch in individueller Hinsicht als
zumutbar erweist.
Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann
vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/49 genannten begünstigenden
Umständen ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um einen
jungen und alleinstehenden, gemäss den Akten gesunden Mann, der die
Schule besuchte und als Handwerker sowie als Strassenverkäufer tätig
war (vgl. A1 S. 3, A34 S. 4 F33, S. 6 F62), Voraussetzungen, welche ihm
beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden nach
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Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen-
den findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn –
wie vorliegend – die asylsuchende Person durch fehlende Hinweise zur
familiären Situation eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verhindert. Mit Blick auf den unglaubhaften Sachvortrag
und angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, sich zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Angehörigen überzeugend
zu äussern, ist somit vermutungsweise davon auszugehen, er verfüge in
der Heimat nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bei dem er
Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung be-
hilflich sein kann. Ausserdem sind keine weiteren persönlichen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situati-
on, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem
BFM – auch zumutbar ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
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Seite 12
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: