Abtei lung IV
D-5628/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt und
Notar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5628/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Erbil), verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. August 2006 und
gelangte zunächst in die Türkei. Von dort sowie ihm unbekannten Län-
dern herkommend reiste er am 14. Dezember 2006 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nach. Am 29. Dezember 2006 wurde er dort summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuge-
wiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdefüh-
rer am 17. April 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei im Heimatland neben seinem Beruf als Gym-
nasiallehrer auch als Korrespondent für verschiedene Zeitungen tätig
gewesen. Er habe dabei in der Regel über Neuigkeiten aus seiner Hei-
matregion berichtet. Am (...) sei in der (...) ein von ihm verfasster Arti-
kel über die Machenschaften einer in der Region Soran aktiven Grup-
pierung von kriminellen Schleppern erschienen. Diese Gruppierung sei
von F. H. angeführt worden, welcher gleichzeitig Präsident einer kurdi-
schen Partei namens Parti Parezgarani Dimukrati Kurdistan (PPDK)
gewesen sei. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass F. H. sehr viele
Personen umgebracht habe. In seinem Artikel habe er über diese Mor-
de und deren Hintergründe geschrieben. Seine Informationen habe er
im Wesentlichen von Angestellten der Sicherheitsorganisation Asaisch
erhalten. Die (...) werde von der Partei Hizbi Soschyalisti Demokrati
Kurdistan (Sozial-Demokratische Partei Kurdistans) herausgegeben.
Die Mitglieder dieser Partei seien nicht erfreut gewesen über seinen
Artikel, weil sie befürchtet hätten, Probleme mit der PPDK zu bekom-
men; die fragliche Ausgabe der Zeitung sei daher umgehend vom
Markt zurückgezogen worden. Drei Tage nach der Veröffentlichung sei-
nes Artikels habe er erfahren, dass die Angehörigen von F. H. planten,
ihn umzubringen. F. H. selber habe sich zu diesem Zeitpunkt wegen
der erwähnten Delikte im Gefängnis befunden. Daraufhin habe er auf
Anregung von S. A., einem hochrangigen Mitglied der PPDK, eine
"Richtigstellung" verfasst, welche im Internet publiziert worden sei. Die
PPDK sei mit seinem Schreiben jedoch nicht zufrieden gewesen. Am
29. Juni 2006 hätten spätabends unbekannte Personen auf ihn ge-
schossen. Er habe sich jedoch ins Haus retten können und sei nicht
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getroffen worden. Am folgenden Tag habe er mit einem Mitglied der
Asaisch gesprochen, und er sei daraufhin noch am selben Tag zusam-
men mit seiner Familie nach Erbil gegangen. Dort sei er von vielen
Leuten auf seinen Artikel angesprochen worden. Seine Geschwister
hätten ihn kritisiert, weil sie befürchtet hätten, wegen seines Artikels
über F. H. ebenfalls Probleme zu bekommen. Er habe in dieser Zeit
ständig Angst vor Racheakten gehabt. Von den kurdischen Behörden
habe er keinen Schutz erwarten können, da er diese früher in ver-
schiedenen Oppositionszeitungen kritisiert habe. Ausserdem habe er
am 19. November 2005 an einer Demonstration zugunsten der Rechte
junger Menschen teilgenommen. Alle seine Freunde seien damals fest-
genommen worden, er jedoch nicht. Im Weiteren habe er im Januar
2005 einmal ein Gedicht geschrieben, welches viele Islamisten verär-
gert habe. Er sei damals auch schon einmal bedroht worden. Aus die-
sen Gründen habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen.
Am 16. August 2006 sei er aus dem Irak ausgereist. Seine Frau und
seine Tochter habe er im Heimatland zurückgelassen. Nach seiner
Ausreise habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass die PPDK
und die Angehörigen von F. H. ihn wegen übler Nachrede angezeigt
hätten.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten:
Identitätskarte, Nationalitätenausweis und Gewerkschaftsausweis (alle
im Original), mehrere Presseartikel in Kopie, Bestätigungsschreiben
des Center of Halabja against Anfalization and Genocide of the Kurds
(CHAK) vom 10. Juni 2008.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 – eröffnet am 5. August 2008 – stellte
das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaub-
haft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge
lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 4. September 2008 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz
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vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Freistellungserklärung der (...) GmbH,
(...), vom 11. August 2008 sowie ein Bestätigungsschreiben von R. Z.
([...], Seelsorger von Jehovas Zeugen) vom 1. September 2008 bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 9. September
2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Der Be-
schwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umge-
hend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzurei-
chen, andernfalls über das Gesuch gestützt auf die Akten entschieden
werde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) wurde abgewiesen. Das in der Beschwerde sinngemäss ge-
stellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Be-
schwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
ebenfalls abgewiesen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Nach antragsgemäss gewährter Fristverlängerung liess der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 replizieren.
G.
Am 6. Oktober 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Unter-
stützungsschreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge (Sektion
Schweiz) vom 29. September 2008 ein.
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer ein
weiteres Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas vom 27. Novem-
ber 2008 zu den Akten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
gangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen und
daher insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. So habe er sich bei-
spielsweise in Bezug auf die Frage, bis wann er sich in (...) aufgehal-
ten habe, widersprochen. Auch hinsichtlich der Frage, wem sein Artikel
missfallen habe, habe er sich widersprüchlich geäussert. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, es sei bekannt ge-
wesen, dass F. H. Tötungsdelikte begangen habe, und dieser sei des-
wegen bereits in Haft versetzt worden. Im Widerspruch dazu habe der
Beschwerdeführer jedoch kurz darauf geltend gemacht, er habe die
Tötungen von F. H. an den Tag gebracht. Diese Aussage widerspreche
indessen wiederum seinen Ausführungen in der Richtigstellung, wo er
zu seiner Entlastung vorgebracht habe, er sei nicht der Erste, der über
diese Vorfälle berichtet habe, vielmehr sei bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ein viel schärferer Bericht darüber publiziert worden. Auf-
grund der Aktenlage sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer entgegen seiner Darstellung in der Erstbefragung den
Inhalt seines Artikels nicht widerrufen, sondern diesen in der fragli-
chen Richtigstellung vielmehr gerechtfertigt und sinngemäss bestätigt
habe, was erfahrungswidrig erscheine. In diesem Zusammenhang
stellte das BFM ausserdem fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage gewesen, den Inhalt der (als Beweismittel eingereichten) Richtig-
stellung zutreffend wiederzugeben. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass
die Zeitung (...) eingestellt worden sei, wie dies vom Beschwerdeführer
in der Anhörung behauptet worden sei; diese werde nach wie vor pub-
liziert. Der Beschwerdeführer habe schliesslich auch in Bezug auf sei-
nen Reiseweg unglaubhafte Angaben gemacht. Insbesondere sei sein
Vorbringen, wonach er illegal aus dem Irak ausgereist sei, unplausibel,
da er mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Den Reiseweg
habe er unsubstanziiert geschildert, und in den Zeitangaben betref-
fend den Reiseabschnitt Türkei – Schweiz fänden sich Unstimmigkei-
ten.
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4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe im Verlaufe seines bisherigen Aufenthaltes in der
Schweiz an mehreren Studiensitzungen der Zeugen Jehovas teilge-
nommen. Bald werde er bei den Zeugen Jehovas die Erwachsenentau-
fe erhalten. Er wechsle somit seine Religion und gelte in den Augen
der Moslems als konvertiert. Bei einer Rückkehr in den Nordirak würde
er deswegen verfolgt werden und müsste allenfalls mit Inhaftierung
und Folter rechnen. Es sei zumindest davon auszugehen, dass die Be-
hörden nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor Übergriffen
durch Islamisten zu schützen. Er müsste als Konvertierter mit der ex-
tralegalen Tötung durch Islamisten rechnen. Im Übrigen sei darauf hin-
zuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aktiv gegen
den Genozid der Kurden in Kurdistan einsetze. Dem Beschwerdeführer
sei daher Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Zusammenhang mit den Erwägungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung wird vorgebracht, die vom BFM angesprochenen Wider-
sprüche existierten in Tat und Wahrheit gar nicht. Der Beschwerdefüh-
rer habe beispielsweise nie gesagt, er habe bis zur Ausreise in (...) ge-
lebt und gearbeitet. Vielmehr habe er in beiden Befragungen klarge-
stellt, dass er sich zwischen Ende Juni 2006 und der Ausreise in Erbil
aufgehalten habe. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Wohnsitz,
sondern lediglich um einen provisorischen Fluchtort gehandelt. Sein
letzter Wohnsitz sei daher (...) gewesen, der letzte Aufenthaltsort in-
dessen Erbil. Der angebliche Widerspruch in Bezug auf die Frage,
wem sein Artikel missfallen habe (der PPDK oder der Hizbi Soschya-
listi Demokrati Kurdistan), sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehal-
ten worden; ansonsten hätte er nämlich erklären können, dass der Ar-
tikel beiden Parteien missfallen habe. Der Beschwerdeführer sei dazu
ergänzend zu befragen. Auch bezüglich des Zeitungsartikels sowie der
Richtigstellung gebe es keinen Widerspruch. Zwar habe der Beschwer-
deführer nicht als Erster über die Sache geschrieben, jedoch enthalte
sein Bericht gewisse neue Erkenntnisse. Gegebenenfalls sei auch in
diesem Punkt eine ergänzende Befragung durchzuführen. In der Rich-
tigstellung habe der Beschwerdeführer Präzisierungen vorgenommen.
Er habe dabei jedoch nicht bezweckt, seine Aussagen zu widerrufen.
Bezüglich des Erscheinens der Zeitung (...) sei festzustellen, dass nur
die damalige Ausgabe der Zeitung eingestellt worden sei. Hingegen
habe der Beschwerdeführer nie gesagt, die Zeitung erscheine gar
nicht mehr. Die vom BFM gerügten Ungereimtheiten betreffend die
Schilderung des Reisewegs seien unwesentlich. Es treffe im Weiteren
nicht zu, dass die illegale Ausreise erfahrungswidrig sei; denn der Be-
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schwerdeführer hätte keine Papiere erhalten, um legal in die Türkei
oder ein anderes Land einzureisen. Über die Türkei sowie weitere
Transitländer könne er keine substanziierten Angaben machen, da er
sich jeweils habe verstecken müssen. Ausserdem kenne er die Länder
Europas nicht, und überdies sei es damals Dezember und folglich häu-
fig dunkel und neblig gewesen.
4.3 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung fest, es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene
geltend mache, er habe sich den Zeugen Jehovas angeschlossen. Oh-
nehin handle es sich bei dem eingereichten Schreiben des Seelsor-
gers R. S. nicht um ein offizielles Schreiben der Zeugen Jehovas. Es
werde darin lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer regel-
mässig die Bibel studiere und an einigen christlichen Zusammenkünf-
ten teilgenommen habe. Es sei weder von einer Konversion noch von
einer bevorstehenden Taufe die Rede. Aufgrund der Aktenlage entste-
he der Eindruck, der geltend gemachte Glaubenswechsel sei nicht
ernsthaft und nachhaltig. Im Übrigen dürfte eine diskrete und private
Glaubensausübung im Nordirak auch ausserhalb des Islam grundsätz-
lich möglich sein. Der Beschwerdeführer hätte daher bei einer Rück-
kehr in den Nordirak nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
Die Vorinstanz weist im Weiteren darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer keine ernsthaften Probleme mit den kurdischen Behörden geltend
gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die kurdischen
Behörden ihn nicht schützen sollten. Es wäre dem Beschwerdeführer
zuzumuten gewesen, sich vor der Ausreise aus dem Heimatland bei
den kurdischen Behörden um Schutz zu bemühen; dies habe er offen-
bar unterlassen.
4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe keine
Veranlassung gehabt, dem BFM bereits während des erstinstanzlichen
Verfahrens mitzuteilen, dass er das Studium der Bibel bei den Zeugen
Jehovas aufgenommen habe. Er habe dies nicht umgehend gemeldet,
da ansonsten behauptet worden wäre, der Glaubenswechsel sei nicht
nachhaltig. Der Beschwerdeführer hätte infolge des Glaubenswechsels
im Irak mit Verfolgung zu rechnen. Der Islam sei sehr intolerant gegen-
über anderen Glaubensrichtungen. Eine diskrete und private Glau-
bensausübung sei nicht möglich. Die Behörden, namentlich die kurdi-
sche Provinzregierung, seien nicht in der Lage, nicht-islamische Min-
derheiten vor Übergriffen durch islamistische Gruppierungen zu schüt-
zen. Die Zeugen Jehovas würden in vielen Ländern der Welt verfolgt.
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Da im Irak bereits die Christen verfolgt seien, seien die Zeugen Jeho-
vas umso mehr gefährdet. Im Weiteren wird geltend gemacht, die Fa-
milienangehörigen des Beschwerdeführers hätten aus dem Nordirak
flüchten müssen, da sie ebenfalls bedroht worden seien. Sie hätten
daher im August 2008 ihr Haus verkauft und den Nordirak in Richtung
Europa verlassen. Das Ziel in Europa sei noch nicht klar. Dies zeige,
dass der Beschwerdeführer im Nordirak mit Verfolgung rechnen müs-
ste. Er habe nun keine Familienangehörigen mehr im Nordirak. Da ihn
bei einer Rückkehr somit niemand unterstützen könnte, käme er unter
anderem in wirtschaftliche Bedrängnis, zumal Angehörige religiöser
Minderheiten bei der Stellen- und Wohnungssuche mit erhöhten
Schwierigkeiten zu kämpfen hätten.
4.5 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2008 wird
unter Hinweis auf ein Schreiben der Zeugen Jehovas vom 27. Novem-
ber 2008 vorgebracht, der Beschwerdeführer nehme zweimal wöchent-
lich am Studium der Bibel sowie an den wöchentlichen Zusammen-
künften der Zeugen Jehovas teil. Später werde mit dem Beschwerde-
führer ein Aufnahmegespräch durchgeführt. Erst danach könne er for-
mell den Zeugen Jehovas beitreten. Wahrscheinlich werde der Beitritt
und die damit verbundene Erwachsenentaufe in einigen Monaten erfol-
gen. Es werde beantragt, bei den zuständigen Seelsorgern eine Be-
weisauskunft einzuholen oder sie als Zeugen zu befragen.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter
anderem, die Erwägungen der Vorinstanz seien teilweise unzutreffend,
insbesondere sehe die Vorinstanz Widersprüche, wo in Tat und Wahr-
heit gar keine bestünden. Dem Beschwerdeführer ist teilweise Recht
zu geben. Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort vor der
Ausreise aus dem Irak sowie zur Anzahl Personen, welche sich mit
ihm auf dem Schiff befunden haben, nicht eigentlich als widersprüch-
lich. Der scheinbare Widerspruch in Bezug auf die Frage, welcher Par-
tei der am (...) veröffentlichte Zeitungsartikel nun missfallen habe, wird
durch die durchaus plausible Erläuterung in der Beschwerde, wonach
sich beide Parteien über den Artikel aufgeregt hätten, zufriedenstel-
lend aufgelöst. Andere Ungereimtheiten vermochte der Beschwerde-
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führer dagegen in seiner Beschwerdebegründung nicht zu relativieren.
So ist beispielsweise festzustellen, dass er in der Erstbefragung aus-
drücklich erwähnt hat, er habe seine gegen F. H. gemachten Aussagen
auf Geheiss von S. A. widerrufen. Beim eingereichten Beweismittel
handelt es sich indessen nicht um einen Widerruf, sondern vielmehr
um eine Erläuterung und Rechtfertigung seines Artikels, und auch in
der kantonalen Anhörung sprach der Beschwerdeführer nicht von ei-
nem Widerruf, sondern von einer "Richtigstellung". Mehrere Vorbringen
des Beschwerdeführers müssen zudem als unplausibel qualifiziert
werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass schon andere Personen
vor dem Beschwerdeführer über die Machenschaften von F. H. berich-
tet haben, offenbar teilweise auch in kritischerem respektive in schär-
ferem Ton (vgl. die als Beweismittel eingereichte "Notwendigkeitspubli-
kation"). Demzufolge wurde der Ruf von F. H. nicht erst durch den Arti-
kel des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen, zumal F. H.
wegen seiner Taten ja ohne Zutun des Beschwerdeführers bereits im
Gefängnis sass (vgl. Vorakten BFM A1, S. 6). Das Vorbringen, wonach
die PPDK sowie die Angehörigen von F. H. den Beschwerdeführer we-
gen Rufschädigung beziehungsweise übler Nachrede hätten umbrin-
gen wollen, ist unter diesen Umständen als unrealistisch zu erachten.
Umso unplausibler ist es demzufolge, dass die angeblichen Verfolger
auch noch heute, fast drei Jahre nach Erscheinen des fraglichen Zei-
tungsartikels, daran interessiert wären, den Beschwerdeführer in rele-
vanter Weise zu behelligen. Es erscheint ausserdem realitätsfremd,
dass die vom Beschwerdeführer verfasste Richtigstellung im Internet
publiziert wurde (vgl. A16, S. 11), obwohl sie offenbar nicht den Erwar-
tungen der PPDK entsprach (vgl. A16, S. 11 und 20). Da er die Rich-
tigstellung auf Anraten oder Geheiss eines Mitglieds dieser Partei ver-
fasste, ist davon auszugehen, dass die PPDK ein solches Schreiben
nur veröffentlich hätte, wenn dessen Inhalt in ihrem Sinn gewesen
wäre. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer kaum seinen Freund und Informanten R. S. in seinem Artikel na-
mentlich als eine seiner Quellen erwähnt hätte, wenn der Inhalt seines
Artikels tatsächlich politisch heikel gewesen wäre. Die Tatsache, dass
R. S. im Artikel des Beschwerdeführers namentlich erwähnt ist, lässt
daher darauf schliessen, dass dieser entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers keine brisanten neuen Fakten enthielt. Den Aussa-
gen des Beschwerdeführers ist schliesslich zu entnehmen, dass R. S.
nach Erscheinen des Artikels von der Partei suspendiert worden sei.
Weitere Nachteile hatte er offenbar nicht zu gewärtigen (vgl. A16,
S. 20). Es ist indessen unrealistisch, dass der Beschwerdeführer an-
Seite 10
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geblich Todesdrohungen erhielt, während R. S., welcher aus Sicht der
PPDK respektive der Angehörigen von F. H. durchaus als eigentlicher
"Verräter" bezeichnet werden kann, abgesehen von seiner Suspendie-
rung unbehelligt blieb. Aus diesen Gründen ist die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit
seiner journalistischen Tätigkeit ernsthaft zu bezweifeln. Gegen die
Glaubhaftigkeit der angeblich bestehenden Verfolgungsgefahr spricht
im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar gel-
tend machte, er sei wegen übler Nachrede bei den zuständigen Behör-
den angezeigt worden, hingegen keinerlei diesbezügliche Beweismittel
einreichte, obwohl im Falle einer tatsächlich erfolgten Anzeige weitere
Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu erwarten gewesen wä-
ren und der Beschwerdeführer davon mit Sicherheit erfahren hätte, da
er seit seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt zu seinen Angehöri-
gen im Nordirak stand (vgl. A16, S. 18 und 19) und sich ohne weiteres
auch entsprechende schriftliche Dokumente hätte zuschicken lassen
können. Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik vom
27. Oktober 2008 vorgebracht, seine Familienangehörigen hätten im
August 2008 aus dem Irak fliehen müssen, da sie ebenfalls bedroht
worden seien. Diese angeblichen Drohungen gegenüber den Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers werden allerdings völlig unsub-
stanziiert in den Raum gestellt, sind durch nichts belegt und erschei-
nen aufgrund der Aktenlage im Übrigen unglaubhaft: Es ist nämlich
davon auszugehen, dass allfällige Drohungen gegenüber den Famili-
enangehörigen unmittelbar nach Erscheinen des vom Beschwerdefüh-
rer verfassten Zeitungsartikels über F. H. am intensivsten gewesen wä-
ren. Der Beschwerdeführer sagte jedoch in der kantonalen Anhörung
aus, seine Familienangehörigen hätten keine Probleme (vgl. A16,
S. 20). Auch in der Beschwerdeeingabe findet sich kein derartiger Hin-
weis. Es ist daher nicht plausibel, dass sich die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers (erst) im August 2008 genötigt sahen, infolge
der angeblich gegen sie ausgestossenen Drohungen aus dem Heimat-
land zu flüchten. Im Übrigen wird auch nicht näher ausgeführt, welche
Familienangehörigen genau ausgereist sind; es ist äusserst unrealis-
tisch, dass alle (in A16, S. 5 und 6 aufgezählten) Verwandten gleich-
zeitig und ohne bekanntes Ziel den Nordirak verlassen haben (vgl.
dazu auch nachstehend E. 7.2.2). Dieses Vorbringen ist daher eben-
falls nicht geeignet, eine im Heimatland bestehende, aktuelle und asyl-
relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Seite 11
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Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist darüber hinaus festzu-
stellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht
asylrelevant sind, da die angeblich erlittene Verfolgung respektive an-
geblich bestehende Verfolgungsgefahr nicht intensiv genug erscheint,
um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifi-
ziert zu werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von einer
Drittperson erfahren, dass man ihn seines Artikels wegen umbringen
wolle. Einmal hätten Unbekannte auf ihn geschossen. Weitere Drohun-
gen oder Übergriffe auf die Person des Beschwerdeführers sind nicht
aktenkundig. Eigenen Angaben zufolge weiss der Beschwerdeführer
nicht mit Sicherheit, wer aus welchen Motiven auf ihn geschossen hat,
sondern er vermutet lediglich, die Schüsse stünden im Zusammen-
hang mit der Veröffentlichung seines Artikels über F. H. und dessen Or-
ganisation. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren den Akten zufol-
ge nie direkt durch die PPDK oder die Angehörigen von F. H. bedroht;
vielmehr hat er von den angeblichen Todesdrohungen nur gerüchte-
weise durch eine Drittperson erfahren. Bei dieser Sachlage ist festzu-
stellen, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwer-
deführer sei im Heimatland einer ernsthaften Bedrohung an Leib und
Leben ausgesetzt gewesen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Ende
Juni 2006 bis zu seiner Ausreise Mitte August 2006 in Erbil bei seiner
Mutter aufgehalten hat und ihm dort nichts geschehen ist und er in
dieser Zeit namentlich auch keine weiteren Drohungen erhalten hat.
Anzufügen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer keine konkre-
ten Probleme mit den kurdischen Behörden geltend gemacht hat. Den
Akten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er die lo-
kalen Sicherheitskräfte in der Vergangenheit vergeblich um Hilfe ange-
rufen hätte Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er weder die
Schüsse noch die Drohungen bei den Sicherheitsbehörden angezeigt
hat (vgl. A16, S. 12 und 16), dies allerdings nicht aufgrund von
schlechten Erfahrungen, sondern lediglich deshalb, weil er glaubte, die
Behörden würden ihm nicht helfen, da er früher kritische Artikel über
die kurdischen Behörden verfasst habe. Im Ergebnis ist festzustellen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die
grundsätzlich schutzfähigen nordirakischen Sicherheitskräfte (vgl.
dazu BVGE 2008/4) würden dem Beschwerdeführer den notwendigen
Schutz im Bedarfsfall verweigern. Auch aus diesem Grund sind die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant
zu bezeichnen.
Seite 12
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5.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, er setze
sich in der Schweiz aktiv gegen den Genozid der Kurden in Kurdistan
ein. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens liess er in diesem Zu-
sammenhang ein Bestätigungsschreiben der CHAK vom 10. Juni 2008
einreichen (vgl. A26). Allerdings führt der Beschwerdeführer nicht nä-
her aus, inwiefern ihm infolge dieser exilpolitischen Tätigkeit im Nord-
irak Probleme entstehen könnten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass
die nordirakischen Behörden, welchen mehrheitlich ethnische Kurden
angehören, den Beschwerdeführer wegen seines exilpolitischen Enga-
gements für die Interessen der Kurden bei einer Rückkehr in den
Nordirak in asylrelevanter Weise verfolgen würden. Dieses Sachver-
haltselement vermag daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers ebenfalls nicht zu begründen.
5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er
habe nach seiner Ankunft in der Schweiz mit dem Studium der Bibel
bei den Zeugen Jehovas begonnen; sein formeller Beitritt sowie die
Taufe stünden bald bevor. Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer
Rückkehr in den Nordirak deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt
zu werden. Er untermauert seine Vorbringen mit entsprechenden Be-
stätigungsschreiben von Mitgliedern der Zeugen Jehovas vom 1. Sep-
tember 2008 und 27. November 2008 sowie einem Schreiben der Fö-
deration irakischer Flüchtlinge vom 29. September 2008. Dazu ist vor-
ab festzustellen, dass sich die Lage der Christen im Irak seit dem
Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 tatsächlich
landesweit erheblich verschlechtert hat. Allerdings ist dabei zu berück-
sichtigen, dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minder-
heiten vorab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren. Hinge-
gen geht das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Be-
urteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleimaniya und Erbil davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbe-
hörden dieser drei irakisch-kurdischen Provinzen grundsätzlich in der
Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu
gewähren, und zwar auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE
2008/4, insbes. E 6.5 und E 6.6.6). Vorab die Angehörigen der traditio-
nellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan (namentlich
die Assyrer und Chaldäer) können im Allgemeinen durchaus auf die
Toleranz der muslimischen Mehrheit zählen und werden in der Aus-
übung ihrer Religion nicht behindert (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70). Einzig
christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild stossen auf
eine gewisse Ablehnung, da diese seit dem Sturz des Saddam-Regi-
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mes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tätig werden wol-
len, was jedoch nicht nur bei den Muslimen, sondern auch bei den alt-
eingesessenen Christen für eine gewisse Irritation sorgt, da von deren
Seite offensive Bekehrungstätigkeiten stets abgelehnt wurden. Auch
Konvertiten stossen auf eine gewisse Intoleranz. Dennoch kommt es
im Nordirak zu zahlreichen Konversionen, und es kann auch in Bezug
auf diese Personengruppe nicht von einer kollektiven Verfolgung oder
einem „real risk“ gesprochen werden (vgl. MICHELLE ZUMOFEN, Irak: Situa-
tion von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Pro-
vinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-Län-
deranalyse, 10. Januar 2008, S. 14). Für den vorliegenden Fall ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Akten zu-
folge bisher noch gar nicht offiziell konvertiert ist, weshalb sich nur
schwer abschätzen lässt, ob seine Hinwendung zu den Zeugen Jeho-
vas tatsächlich ernsthaft und nachhaltig ist. Falls der Beschwerdefüh-
rer jedoch dereinst als Konvertit in den Nordirak zurückkehrt, ist nicht
auszuschliessen, dass er dort – namentlich auf privater Ebene – bei
Bekanntwerden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz sowie gewis-
sen Schikanen und Diskriminierungen im Alltagsleben konfrontiert sein
könnte. Hingegen ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht
davon auszugehen, dass er im Nordirak deswegen ernsthafte Nachtei-
le im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden würde. Die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers ist daher auch mit Blick auf die gel-
tend gemachte Konversion zu verneinen. Eine Zeugeneinvernahme
der beiden Seelsorger der Zeugen Jehovas betreffend die Frage des
möglichen Taufzeitpunkts etc. (vgl. die Eingabe vom 2. Dezember
2008) könnte an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb darauf
verzichtet werden kann.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt als unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant qualifiziert werden müssen. Die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb
darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. Auf die in der
Beschwerde beantragte ergänzende Befragung des Beschwerdefüh-
rers betreffend den genauen Inhalt seines Artikels (vgl. Ziffer 9 der Be-
schwerdeschrift) kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
ebenfalls verzichtet werden. Da es dem Beschwerdeführer nach dem
Gesagten nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, ist seine Flüchtlingseigenschaft
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zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden
Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht ge-
lungen, eine asylrechtlich relevante erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdisch
kontrollierten Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie
der vorstehenden Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Nordirak eine derartige Ge-
fahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug dorthin zum heuti-
gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzur-
teil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten
Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kur-
dischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Suleimaniya und Erbil) keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
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dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als
unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direkt-
flügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Be-
jahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak
setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch in individueller Hinsicht vor-
aus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nord-
irakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit
dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen
zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei
Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien
mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung,
Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provin-
zen Dohuk, Suleimaniya und Erbil, Nichtkurden aus dem Süd- und
Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Re-
gel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Män-
ner, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen.
7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute
(...)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus
der Provinz Erbil, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat.
Er verfügt über eine gute Ausbildung und war vor der Ausreise mehre-
re Jahre als Gymnasiallehrer und Journalist tätig. Gesundheitliche Pro-
bleme, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen
könnten, sind nicht aktenkundig. Dem Protokoll der kantonalen Anhö-
rung vom 17. April 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Provinz Erbil über recht viele Verwandte verfügt (vgl. A16, S. 5
und 6). In der Replik vom 27. Oktober 2008 wird nun vorgebracht, die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers hätten im August 2008
ihr Haus verkauft und seien aus dem Nordirak in Richtung Europa ge-
flohen. Wie bereits oben in E. 5.1 ausgeführt wird, ist dieses Vorbrin-
gen indessen wenig glaubhaft. Es ist insbesondere unrealistisch, dass
gleich alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers gleichzeitig
und mit unbekanntem Ziel den Nordirak verlassen haben. Im Übrigen
erwähnt der Beschwerdeführer in der Replik nur ein Haus, welches
verkauft worden sei, woraus zu schliessen ist, dass – wenn überhaupt
– nicht alle seiner zahlreichen Angehörigen den Nordirak verlassen
haben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Er-
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bil nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, welches ihn bei Bedarf bei der wirtschaftlichen und sozialen Re-
integration unterstützen könnte. Mit Blick auf die Ausführungen unter
E. 5.3 ist es im Weiteren als unwahrscheinlich zu erachten, dass der
Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aus religiösen Gründen
einer ernsthaften individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei die-
ser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in
den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug
der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass über das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid be-
funden werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, umgehend einen
Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit einzureichen. Dieser
Nachweis wurde indessen bis heute nicht erbracht. Im Übrigen war der
Beschwerdeführer den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge (mit Unterbrüchen) seit Februar 2008 erwerbstätig und ist im
heutigen Zeitpunkt in einem Gastgewerbebetrieb angestellt. Bei dieser
Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen.
Seite 18
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 20