Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5628/2011/sed
U r t e i l v om 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(….),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2011 / N .
D5628/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
D5628/2011
Seite 3
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 8. August 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte,
die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.Oktober 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, zudem
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und des
Weiteren die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
D5628/2011
Seite 4
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen liess,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 13. Oktober 2011
vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
D5628/2011
Seite 5
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Datenbank Eurodac bereits am
14. Juli 2008 in N._______ (Italien) und am 8. September 2008 in Holland
daktyloskopiert wurde,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien
feststeht und von dieser von Anfang an auch nicht bestritten wurde
(A10/11 Ziff. 16 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
vom 23. August 2011 darüber hinaus geltend machte, die holländischen
Behörden hätten sie im Januar 2010 nach Italien überstellt und sie habe
in der Folge bis zur Einreise in die Schweiz in Italien gelebt,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 1.
September 2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 29.
D5628/2011
Seite 6
September 2011 guthiessen (A23/1), womit die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei
Italien liegt,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
23. August 2011 geltend machte, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, weil man dort ihre Asylgründe nicht akzeptiert habe, sie
dort mit ihren zwei kleinen Kindern auf der Strasse habe schlafen und um
Essen habe betteln müssen, und sie schliesslich dort auch noch vor ihren
Kindern vergewaltigt worden sei (A10/11 Ziff. 16 S. 7),
dass sie in der Beschwerdeschrift ergänzend geltend machte, die in
Italien herrschende Situation spreche insoweit gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat, als sie als schwangere und
somit verletzliche Person mit ihren beiden kleinen Kindern in Italien mit
prekären Lebensverhältnissen konfrontiert werde, zumal sie dort keine
Unterkunft, keine Verpflegung und keine medizinische Versorgung
erhalte,
dass ihre Kinder mangels Wohnsitz in Italien keinen Kindergarten und
keine Schule besuchen könnten,
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die
Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden
Vorbehalts festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen
Menschenrechtskonvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and
Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr.
2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und
übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
D5628/2011
Seite 7
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen
Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert, weshalb dem Kindeswohl auch in
casu Rechnung getragen wird,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 00180025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
D5628/2011
Seite 8
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein
sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen
wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass DublinRückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin auch Schutz vor
deliktischen Übergriffen Dritter gewähren,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der
bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach
Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E389/2010 vom
28. Juni 2010),
dass die angeblich fehlende Reisefähigkeit nicht nachgewiesen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
D5628/2011
Seite 9
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D5628/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: