B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5629/2012/mel
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 5. Dezember 2011 verliess und über ihm unbekannte Länder am
17. Januar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 31. Januar 2012 sowie der direkten Anhörung vom
25. Juni 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Staatsangehöriger aus Guinea, gehöre der Ethnie der Peul
an, habe mit seinen Eltern und Geschwister in C._______ gelebt, sei bis
ins sechste Schuljahr zur Schule gegangen und habe eine Lehre als (…)
begonnen, welche er indessen aufgegeben habe, um den Verkaufsstand
vor dem elterlichen Haus zu betreuen,
dass sein Vater den Lebensunterhalt für die Familie mit einem Lebensmit-
tel- und Baumaterialladen verdient habe,
dass der Vater, der ein Freund von D._______ sei, im Juli beziehungs-
weise im November 2011 von den Militärbehörden unter dem Vorwurf, an
einem Putschversuch beteiligt gewesen zu sein, festgenommen und im
Gefängnis inhaftiert worden sei,
dass drei Tage später die beiden Häuser der Familie demoliert worden
seien,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Festnahme des Vaters aus
Angst vor der eigenen Festnahme bei einem Nachbarn versteckt habe,
während die Mutter mit den Geschwistern ins Heimatdorf gereist sei,
dass er politisch nicht aktiv gewesen sei,
dass im Laufe der folgenden Wochen die beiden demolierten Häuser der
Familie immer wieder kontrolliert worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer nach etwa sechs Monaten des Verste-
ckens zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe, weil ihm der
Nachbar dazu geraten habe,
dass das BFM am 19. Januar 2012 eine Knochenaltersbestimmung
durchführen liess,
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dass der Beschwerdeführer keine heimatlichen Identitätspapiere zu den
Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. September 2012 – eröffnet am 28. September 2012 – ablehnte
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standhalten, weil sie insgesamt erfunden und lebensfremd wirk-
ten,
dass die Aussagen über die Verwicklung des Vaters in einen Staatsstreich
insgesamt oberflächlich und undetailliert ausgefallen seien, der Be-
schwerdeführer keine Ausführungen zur politischen Aktivität des Vaters
habe zu Protokoll geben können, weder zur konkreten Beteiligung des
Vaters am Putsch noch zu dessen Verhaftung habe genaue Angaben ma-
chen können und keine genaue Chronologie der Vorbringen habe aufstel-
len können,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben politisch nicht aktiv
gewesen sei, womit unklar sei, weshalb er im Zuge der Verhaftung seines
Vaters gefährdet sein solle,
dass die sechsmonatige Verbergung beim Nachbarn angesichts der gel-
tend gemachten Verfolgungssituation erstaune und es unlogisch erschei-
ne, dass das Militär das leer stehende Elternhaus in den folgenden Mona-
ten mit erhöhter Frequenz aufgesucht sowie demoliert habe,
dass es zudem nicht einleuchtend sei, warum der Beschwerdeführer nicht
auch – wie seine Mutter – habe ins Heimatdorf fliehen und sich dort ver-
stecken können,
dass schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers zur Reise in die
Schweiz stereotyp und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass er als volljährig zu betrachten sei, wie die Analyse der Mittelhand-
knochen gezeigt habe, und auch er selber sein Geburtsdatum dahinge-
hend korrigiert habe,
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dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie subsidi-
är sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verbleib in der Schweiz bis
zum Abschluss des Verfahrens und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass hinsichtlich der Begründung auf die Akten verwiesen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. No-
vember 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, ihn aufforderte, innert
der angesetzten Frist eine Verbesserung der Beschwerde nachzureichen,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass
des Kostenvorschusses abwies, vom Beschwerdeführer die Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert der ihm gewährten Frist verlangte und
ihn aufforderte, innert Frist einen Arztbericht zu den Akten zu reichen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
nachreichte und den verlangten Kostenvorschuss ebenfalls fristgerecht
am 21. November 2012 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt,
die zu Protokoll gegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers seien
in wesentlichen Punkten substanzlos, realitätsfremd und detailarm ausge-
fallen und daher als unglaubhaft zu bewerten,
dass insbesondere seine Angaben zum politischen Engagement und zur
Festnahme seines Vaters durch die Sicherheitskräfte oberflächlich und
undetailliert sind und sich diesen keine glaubhaften Hinweise auf das Be-
stehen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor gezielter
asylrelevanter Verfolgung der eigenen Person entnehmen lassen, zumal
aus seinen Ausführungen keine eigenen politischen Aktivitäten hervorge-
hen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers darüber hinaus auch wider-
sprüchlich sind, da er einerseits von einer Festnahme des Vaters im No-
vember 2011 sprach, während er dieses Ereignis andererseits auf den Ju-
li 2011 datierte (vgl. Akten A7/13 S. S. 8 und A21/14 S. 4), wobei er nicht
in der Lage war, die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs dazu aufzulösen (vgl. A21/14 S. 10),
dass die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich bei einem Nach-
barn verstecken und auf dessen Rat wegen der befürchteten Probleme
das Land verlassen müssen, angesichts der Möglichkeit, sich bei der
Mutter am Heimatort problemlos aufhalten zu können, nicht zu überzeu-
gen vermag,
dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass schliesslich – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM – auch
der Reiseweg vom Beschwerdeführer substanzlos und unrealistisch ge-
schildert wurde, wobei insbesondere seine Angaben nicht geglaubt wer-
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den können, wonach er nichts für die Reise habe bezahlen müssen und
ohne Identitätspapiere per Schiff von Guinea nach E._______ gereist sei,
um anschliessend zwei Mal an Endstationen von Zügen zu fahren, wobei
er nicht wisse, wie die Stationen heissen würden,
dass diese substanzlose, ausweichende und realitätsfremde Schilderung
des Reisewegs und der Reiseumstände ebenfalls gegen die Glaubhaftig-
keit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftig-
keitselemente in seinem Sachvortrag nicht geglaubt werden kann, er sei
aus den von ihm vorgebrachten Gründen aus seinem Heimatland ausge-
reist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass insbesondere sein Einwand, in Afrika würden die Eltern nicht mit ih-
ren Kindern über die Politik reden, was erst recht im Fall eines bevorste-
henden Putsches der Fall sei, weshalb es durchaus erklärbar sei, dass er
über die politischen Aktivitäten seines Vaters nichts wisse, nicht als
glaubhaft zu betrachten ist,
dass ferner sein Einwand, das BFM habe sich nur in allgemeiner Art über
seine Vorbringen geäussert und diese generell abgewiesen, nicht zutrifft,
zumal das BFM mit genügend ausführlicher Begründung und mit Bezug
auf Einzelheiten des Sachvortrags aus nachvollziehbaren Gründen seine
Asylvorbringen als unglaubhaft erachtete,
dass die übrigen Einwände ebenfalls nicht gehört werden können, da sie
an der Einschätzung des BFM, welche vom Bundesverwaltungsgericht
geteilt wird, nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
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im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoul-
ement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
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der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ungebundenen
und gemäss Aktenlage gesunden Mann ( trotz Aufforderung wurde kein
Arztzeugnis eingesandt) handelt, der in seinem Heimatland – entgegen
seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – über ein familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt und dort berufliche Erfahrungen als Händler ge-
macht hat, weshalb er sich nach seiner Rückkehr dort wieder um Arbeit
bemühen kann, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen,
dass unter diesen Umständen nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG geschlossen werden kann, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 21. November 2012 bezahlten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 21. November 2012 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: