Abtei lung IV
D-5630/2007/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
A.________
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5630/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein aus C.______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 29. Juni 2000 ein erstes
Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen Begründung, wegen
Unterstützung der HADEP von den türkischen Sicherheitsbehörden
mehrmals festgenommen und misshandelt worden zu sein,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt
für Migration, BFM) mit Verfügung vom 10. Januar 2001 wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2001 eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFF vom 10.
Januar 2001 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 27. Mai 2007 in St. Gallen einer polizeilichen
Personenkontrolle unterzogen und nachfolgend zu seinem illegalen
Aufenthalt einvernommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellte
und dort anlässlich der Anhörungen vom 7. und 25. Juni 2007 im
Wesentlichen angab, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in
der Schweiz in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu
haben,
dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen der behördlichen
Suche nach ihm aus den im ersten Asylverfahren in der Schweiz
genannten Gründen im Untergrund gelebt habe und dabei gelegentlich
der Partei DTP ('Demokrat Toplum Partisi') behilflich gewesen sei,
dass er im April 2007 vor dem Parteibüro der DTP zweimal von den
türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Drohungen
und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, worauf
er anfangs Mai 2007 die Türkei verlassen habe,
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dass die deutschen Behörden auf Anfrage des BFM mitteilten, der
Beschwerdeführer sei am 18. Juni 2001 in Deutschland eingereist und
habe ein Asylgesuch gestellt, das am 9. Juni 2002 abgelehnt worden
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei
Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der
angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem
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Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese
Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass unter diesen Umständen auf den Antrag auf Asylgewährung nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser
Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im
Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid
auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise
bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit
eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite
Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief
anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings
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die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff
von Art. 3 AsylG misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und
Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die
offenkundig realitätsfremden, unsubstantiierten und teils
widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wegen der behördlichen Suche nach ihm im
Untergrund gelebt zu haben und im April 2007 vor dem Parteibüro der
DTP zweimal von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen
und unter Drohungen und Gewaltanwendung zur Mitarbeit aufgefordert
worden zu sein, im Ergebnis zutreffend als offensichtlich haltlos
erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass in der Beschwerdeschrift auf die allgemein bekannte
Vorgehensweise der türkischen Behörden, mutmassliche Angehörige
oder Sympathisanten der PKK zu verhaften und unter
Gewaltanwendung zu verhören oder Spitzel in die verbotenen Parteien
einzuschleusen, verwiesen wird, ohne konkret auf die von der
Vorinstanz festgestellten offensichtlichen Ungereimtheiten in der
Darstellung der geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen,
dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen
nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
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Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr.
21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers
keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sprechen
würden, verfügt der junge, nach eigenen Angaben gesunde
Beschwerdeführer doch über berufliche Erfahrung als Bauarbeiter (vgl.
B1, S. 3) sowie in Gestalt seiner Eltern und zahlreicher Geschwister
(vgl. B1, S. 4) über ein bestehendes Beziehungsnetz in seiner Heimat,
dass es dem Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits
vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von
Reisepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art.
106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich darum ersucht wird, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, was nicht als
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sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufzufassen ist,
dass im übrigen der Antrag, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos wird,
dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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