Abtei lung IV
D-5631/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5631/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Juli 2003 ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz. Am 12. August 2003 wurde sie in der
Empfangsstelle B._______ summarisch zu ihrer Person und ihrem
Asylgesuch befragt und am 23. September 2003 vom Migrationsamt
des Kantons C._______ eingehend angehört.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen
geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und in Addis Abeba
geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. Auf Ver-
anlassung ihrer Mutter habe sie im August 1998 Äthiopien verlassen
und sei nach D._______ gegangen, wo sie bei einem Ehepaar als
Hausangestellte gearbeitet habe. Nach einer Auseinandersetzung mit
ihrer Chefin habe diese ihren Chauffeur beauftragt, für sie - die Be-
schwerdeführerin - eine neue Stelle zu suchen. Der Chauffeur habe
daraufhin für sie eine Reise in die Schweiz organisiert, weshalb sie am
27. Juli 2003 von D._______ nach E._______ geflogen sei.
A.c Mit Verfügung vom 2. April 2004 wies das BFF das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete
seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht genügen würden. Mit Urteil der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Mai 2004
wurde auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein-
getreten. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 27. September 2006 an das BFM liess die Be-
schwerdeführerin in einer als "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues
Asylgesuch" bezeichneten Eingabe durch ihren Rechtsvertreter be-
antragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und ihr die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei
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wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung und die Durch-
führung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses
Gesuchs entschieden sei.
Zur Begründung des Gesuchs wurde von der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ausgeführt, seit dem Abschluss ihres ersten Asylver-
fahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten
Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, ihre Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. So
habe sie sich in der Schweiz politisch betätigt. Insbesondere sei sie
ein sehr aktives Mitglied der CUDP/KINIJIT (Coalition for Unity and
Democracy Party Comitee Switzerland). Als Mitglied dieser Organisa-
tion habe sie an zahlreichen Protestaktionen gegen die äthiopische
Regierung teilgenommen. Zudem habe sie sich seit rund zwei Jahren
auf verschiedenen populären äthiopischen Websites regimekritisch
geäussert und ausserdem mehrere Kurzartikel verfasst. Ihre erheb-
lichen exilpolitischen Aktivitäten hätten bei einer Rückkehr nach
Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge,
zumal dort regimekritische politische Aktivitäten im Ausland unter
Strafe gestellt seien und die äthiopischen Behörden die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten lassen
würden. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die
äthiopische Regierung eine Weisung erlassen habe, welche ihre Aus-
landvertretungen auffordere, Informationen über extreme Elemente im
Ausland zu sammeln.
Zur Untermauerung ihres exilpolitischen Engagements reichte die Be-
schwerdeführerin ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungs-
schreiben der CUDP/KINIJIT-Schweiz vom 1. September 2006, ein
fremdsprachiges Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums
vom 31. Juli 2006 (in Kopie; inklusive englischer Übersetzung), einen
in englischer Sprache verfassten Internetbeitrag (in Kopie), eine Kopie
eines im Internet publizierten Fotos, einen Zeitungsartikel vom 25.
Oktober 2005 sowie acht Farbfotos ein.
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C.
Am 25. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch
ihren Rechtsvertreter - dem BFM eine "Gesuchsergänzung" ein. Darin
machte sie im Wesentlichen geltend, die dem Schreiben beiliegende
eritreische Identitätskarte ihrer Mutter beweise, dass diese sich am
Referendum im Jahre 1993 beteiligt und damit zum eritreischen Staat
bekannt habe. Personen eritreischer Abstammung würden mit der
Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn sie
auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens geboren seien. Es könne somit
kein Zweifel darüber bestehen, dass ihre Mutter und sie selbst als
deren Tochter die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten,
zumal die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen Doppelbürger-
schaft in Äthiopien nicht vorgesehen sei. Sie sei daher nur im Besitz
der eritreischen Staatsbürgerschaft, weshalb Äthiopien nicht als ihr
Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG geltend könne. Eine allfällige
Möglichkeit, sich in Äthiopien wieder einbürgern zu lassen, vermöge
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus dem Gesagten erhelle,
dass sie aufgrund ihrer eritreischen Herkunft in Eritrea Militärdienst
hätte leisten müssen, sie sich diesem jedoch durch ihre Flucht ins
Ausland entzogen habe. Daraus folge, dass sie aufgrund ihrer eri-
treischen Herkunft und der aktuellen politischen Situation in Eritrea
einer militärdienstrelevanten Verfolgung unterliege und bei einer Weg-
weisung dorthin mit einer unverhältnismässigen Strafe zu rechnen
habe.
Der Eingabe lag eine eritreische Identitätskarte betreffend die Mutter
der Beschwerdeführerin bei.
D.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.
September 2006 als zweites Asylgesuch entgegen. Am 18. Juni 2007
erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen der CUDP/KINIJT
teilgenommen. Zudem verteile sie Informationen dieser Partei und
nehme an deren Sitzungen teil, an denen sie für die Verpflegung zu-
ständig sei. Ausserdem schreibe sie mithilfe eines Kollegen Texte, die
im Internet veröffentlicht würden.
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E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 - eröffnet am 24. Juli 2007 - stellte
das BFM fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin jedoch in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, vorab sei
zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin vor der "Gesuchs-
ergänzung" vom 25. Mai 2007 stets als äthiopische Staatsangehörige
bezeichnet und Äthiopien 1998 mit einem äthiopischen Pass verlassen
habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie die äthiopische
Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze beziehungsweise ihr diese in-
folge Verzichts und Neuerwerbs einer anderen Nationalität entzogen
worden sei, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige
handle. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asyl-
gesuchs keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur
Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen des Heimat-
staates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder
politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in
der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen
Behörden gestanden sei. Überdies könnten den Akten keine Hinweise
darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP/KINIJT über-
haupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar habe
sich die Beschwerdeführerin erwiesenermassen exilpolitisch betätigt.
Jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger Monate viele
exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals
gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilneh-
mern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hinter-
grund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten.
Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Rundschreiben des
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äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 und den darin
erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen nicht dazu
aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch
aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu
sammeln, zumal in den Richtlinien zwischen Extremisten und ge-
mässigten Personen unterschieden werde. Die äthiopischen Behörden
hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Vorliegend würden keine Anhalts-
punkte für die Annahme bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin
in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie
gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interes-
sieren würden.
F.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 23. August 2007
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen
und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten
gehe sehr wohl hervor, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische
Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Die eritreische Identitätskarte
der Mutter beweise, dass diese beim Referendum im Jahre 1993 für
die Unabhängigkeit Eritreas gestimmt habe, womit belegt sei, dass sie
sich zum eritreischen Staat bekenne. Damit sei auch gesagt, dass die
Beschwerdeführerin damit hätte rechnen müssen, aufgrund ihrer eri -
treischen Herkunft mütterlicherseits wie ihre Mutter von den äthio-
pischen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, hätte sie nicht
bereits im Jahre 1998 Äthiopien verlassen. Bei einer Rückkehr nach
Äthiopien müsste die Beschwerdeführerin daher befürchten, von den
Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, weshalb eine Rück-
schiebung nach Äthiopien nicht zulässig sei, zumal ihr dort eine un-
verhältnismässig hohe Haftstrafe sowie Folter und Verschleppung
drohen würde.
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Im Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die dokumen-
tierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin - entgegen
der Meinung der Vorinstanz - zur Vermutung führen müssten, dass die
äthiopischen Behörden diese zur Kenntnis genommen hätten. Selbst
wenn zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien weder ein Verfahren noch
eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin laufe, sei davon
auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr einem strengen Verhör
ausgesetzt werde, zumal schon ihr langer Auslandaufenthalt und das
Stellen eines Asylgesuchs genügen würden, um das Misstrauen der
Behörden zu wecken. Bei einer näheren Betrachtung des Falles wür-
den die äthiopischen Behörden unweigerlich auf Hinweise auf die
exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin stossen. Es sei eine
gesicherte Erkenntnis und gerichtsnotorisch, dass die äthiopischen
Behörden über ein weitverzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfüg-
ten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche. Auf diesem
Weg könnten auch Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft
werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und den
Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes einzelnen
Teilnehmers ermöglichten.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen ein Internet-Beitrag über Äthiopien vom 1. Mai
2007 sowie eine Lohnabrechnung vom Juli 2007 (in Kopie) bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2007 verfügte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 17.
September 2007 eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde
der Beschwerdeführerin am 18. September 2007 in Kopie zur
Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführerin
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mitgeteilt, dass das BFM am 24. April 2009 seine Zustimmung zur Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) erteilt und mit Schreiben vom 29.
April 2009 an das zuständige kantonale Migrationsamt das Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest-
gestellt habe. Demnach sei die Beschwerde vom 23. August 2007
auch gegenstandslos geworden, soweit sie die Wegweisung betreffe
(Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum
18. Mai 2009 zu äussern, ob sie unter diesen Umständen ihre Be-
schwerde zurückziehen wolle, wobei bei ungenutztem Fristablauf
davon ausgegangen werde, dass sie vollumfänglich an ihren Rechts-
begehren festhalte, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos ge-
worden sei.
J.
Mit innert verlängerter Frist eingereichtem Schreiben vom 12. Juni
2009 teilte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsver-
treter - sinngemäss mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, soweit
diese nicht gegenstandslos geworden sei.
Mit dem Schreiben wurde eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 11. Mai 2009 betreffend Äthiopien eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz die eri-
treische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ging davon
aus, sie sei - wie von ihr im ersten Asylgesuch geltend gemacht -
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äthiopische Staatsbürgerin. Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht die eritreische Staatsbürgerschaft der Be-
schwerdeführerin verneint hat und von deren äthiopischer Staats-
angehörigkeit ausgegangen ist.
4.2 Für die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
spricht zunächst die Tatsache, dass sie sich noch im ersten Asylver-
fahren als Staatsangehörige von Äthiopien bezeichnet hat, obwohl von
ihr schon in diesem Verfahren geltend gemacht wurde, ihre Mutter sei
aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit von den Behörden
aufgefordert worden, das Land zu verlassen (act. A 9/18, S. 12). Die
Beschwerdeführerin bringt im vorliegend zu beurteilenden Asylver-
fahren keine plausiblen Gründe vor, weshalb es ihr nicht bereits im
ersten Asylverfahren möglich gewesen wäre, ihre eritreische Staats-
angehörigkeit geltend zu machen, was erhebliche Zweifel an den mit
Eingabe vom 25. Mai 2007 geltend gemachten Vorbringen begründet.
Für die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
spricht zudem, dass sie - gemäss eigenen Angaben im ersten Asyl-
verfahren - Äthiopien im Jahre 1998 mit einem im selben Jahr aus-
gestellten echten äthiopischen Reisepass verlassen hat (vgl. act. A
1/8, S. 3).
Zweifel an der angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin weckt auch der Umstand, dass sie es bis heute
unterlassen hat, durch geeignete Ausweispapiere nachzuweisen, dass
sie Eritreerin ist. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2007
eine auf den Namen ihrer Mutter ausgestellte eritreische Identitäts-
karte eingereicht hat. Zu diesem eingereichten Dokument ist festzu-
halten, dass dieses bestenfalls tauglich ist, den Beweis über identi-
tätsrelevante Gegebenheiten bezüglich der Mutter zu liefern, keines-
wegs aber die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt zu beweisen vermag. Schliesslich ist festzuhalten,
dass es die Beschwerdeführerin bis heute unterlassen hat, irgend-
welche Beweise dafür vorzulegen, dass sie die äthiopische Staats-
bürgerschaft nicht mehr besitzt beziehungsweise ihr diese entzogen
worden ist.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und der ein-
gereichten Beweismittel zur Auffassung, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen und nicht - wie geltend ge-
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macht wird - von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführerin auszugehen ist. Bei dieser Sachlage ist den Vorbringen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte eritreische
Staatsangehörigkeit die Grundlage entzogen. Deshalb besteht auch
kein Anlass zur Prüfung einer allfälligen Verfolgungssituation in Eritrea
beziehungsweise die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin in
Erwägung zu ziehen (vgl. Eingabe vom 12. Juni 2009).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren
hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nach-
fluchtgründe bestehen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie
durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, nament-
lich wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f.,
mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
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5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch
betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt
ist.
5.4 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden geltend gemacht hat, weshalb auch nicht
davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im
Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin
oder politische Aktivistin registriert war.
5.5 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007
vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter
diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die
CUDP/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im
Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst
spätestens am Flughafen bekannt würden. Demnach ist davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise
aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied
einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor
als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange
von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regime-
kritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien
erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP/KINIJIT und der
nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichten-
dienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte
in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offen-
bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkenn-
Seite 12
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barkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisier-
barkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische
Tätigkeiten.
5.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitglied
der CUDP/KINIJT ist, an Sitzungen dieser Partei teilgenommen und
sich in der Schweiz an diversen Protestkundgebungen gegen die
äthiopische Regierung beteiligt hat. Ausserdem sind mehrere Artikel
unter dem Namen der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlicht
worden. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Be-
schwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopi-
schen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven
Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und
deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.]
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl.,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Das BFM führt denn in der an-
gefochtenen Verfügung auch zu Recht aus, dass die äthiopischen Be-
hörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person
haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Be-
schwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise be-
tätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht
zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen
Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesver-
waltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylver-
fahren noch keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden geltend machte. Vorliegend ist zudem - entgegen der
Behauptung in der Beschwerdeschrift - darauf zu schliessen, dass sich
die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ledig-
lich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben. Dafür spricht
insbesondere ihre Aussage anlässlich der Anhörung vom 18. Juni
2007, wonach sie bei den Sitzungen der CUDP/KINIJT hauptsächlich
für die Verpflegung zuständig sei (act. B 7/8, S. 3). Da die Beschwer-
deführerin gemäss eigenen Angaben lediglich ein gewöhnliches
Mitglied der CUDP/KINIJT ist, betätigt sie sich nicht in einer hohen und
in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die äthiopischen
Behörden auch aus diesem Grund in ihr nicht eine ernsthafte und in
ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin sehen dürften. Vor
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diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerdefüh-
rerin an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmerin an
Kundgebungen und Versammlungen oder mithilfe eines Kollegen als
Verfasserin von im Internet publizierten Beiträgen - von vornherein
nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerde-
führerin daraus zu ziehen versucht. Entgegen der Behauptung in der
Rechtsmittelschrift ist demnach nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. An dieser Ein-
schätzung ändern auch die Ausführungen im Asylgesuch vom 27.
September 2006 hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten
Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli
2006 nichts. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen auf-
gefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer
Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig
stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab
diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische
Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Ver-
fahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerde-
führerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Straf -
verfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden
sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimat-
land der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind vorliegend daher nicht
gegeben.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend ein-
zugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor-
liegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint hat.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 24. April 2009 über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zu-
ständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art.
84 Abs. 5 AuG ausgestellt wurde. Die Anordnung des Bundesamtes
betreffend Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Ver-
fügung) ist unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten,
da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthalts-
bewilligung B) keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E.
11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge
Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden,
als im Rechtsbegehren 1 die Aufhebung (unter anderem) der Dis-
positivziffer 3 der Verfügung vom 19. Juli 2007 beantragt wird.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19.
Juli 2007 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flücht -
lingseigenschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist
sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. vor-
stehend E. 6.2).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit sie beantragt, die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2007 sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art.
63 Abs. 1 VwVG).
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8.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung
davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist,
wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. Auch in diesem Punkt wäre
die Beschwerdeführerin somit unterlegen.
8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit als voll -
ständig unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens wären ihr die Kosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt
ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und auf-
grund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe
vom 23. August 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.4 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; über
die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel
entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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