Abtei lung IV
D-5631/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Togo,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung; Ver-
fügung des BFM 6. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5631/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2003 mit Verfügung vom 28. Mai 2004 guthiess und ihm in
der Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2005 ein
Gesuch um Familiennachzug für seine nach Brauch angetraute Frau
D._______ stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2005 die Einreise von
D._______ in die Schweiz bewilligte und mit Verfügung vom 29. Juli
2005 feststellte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht, hingegen die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG, und ihr
in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die Partnerin des Beschwerdeführers, D._______, mit Schreiben
vom 25. Oktober 2009 ein Gesuch um Familiennachzug für ihre in
Togo lebende Mutter stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2009 das Asylgesuch
der Mutter ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung des negativen Entscheides an-
führte, die Gesuchstellerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Part-
ners einbezogen worden, womit sie lediglich die derivative Flüchtlings-
eigenschaft besitze,
dass sie über keine originäre Flüchtlingseigenschaft verfüge, weshalb
ihre Mutter nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden
könne,
dass der Beschwerdeführer A._______ mit Schreiben vom
29. November 2009 ein Gesuch um Familiennachzug für seine aus ei-
ner „ausserehelichen“ Beziehung stammenden {.......}jährigen Zwillin-
ge, E._______ und F._______, stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezem-
ber 2009 mitteilte, den Akten sei zu entnehmen, dass er als Flüchtling
anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei, weshalb seine Kinder
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gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt
werden könnten,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 29. Januar
2010 einen amtlichen Nachweis seiner Vaterschaft sowie eine amtliche
Bestätigung, dass die Mutter auf das Sorgerecht verzichte und ihm
das Sorgerecht zugeteilt worden sei, einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Februar 2010,
13. März 2010 und 14. April 2010 diesbezügliche Dokumente in Kopie
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2010 die Einreise der vorge-
nannten Kinder nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung des negativen Einreiseentschei-
des einleitend festhielt, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegat-
ten, eingetragene Partnerinnen und minderjährige Kinder von Flücht-
lingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl,
dass im Weiteren Art. 51 Abs. 4 AsylG für die spezielle Konstellation
stehe, wenn die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht ge-
trennt worden seien und sich eine von ihnen noch im Ausland befinde,
dass eine Familienzusammenführung zum Zweck habe, schon vorher
existierende Familiengemeinschaften wieder herzustellen und nicht
neue Familiengemeinschaften zu konstituieren,
dass die vorerwähnte Trennung durch die Flucht bedinge, dass der
Flüchtling in seinem Heimatland im gemeinsamen Haushalt mit den
nachzuziehenden Personen gelebt habe, was aber in casu nicht der
Fall sei, zumal die Zwillinge nach der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Togo geboren worden seien und er mit der Kindsmutter nie in ei-
ner dauernden eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe,
dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, bei den zuständigen kan-
tonalen Behörden um Nachzug der beiden Kinder im Sinne von Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2010 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, das Gesuch um Familiennachzug für die Kinder E._______
und F._______ sei zu bewilligen und sie seien als Flüchtlinge anzuer -
kennen,
dass er gleichzeitig verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchgremium;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlin-
gen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden
und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
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dass andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flücht-
lingen in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn be-
sondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2
AsylG),
dass den vorgenannten, in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen die
Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, falls sie durch die Flucht ge-
trennt wurden und sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2010 dar-
legte, weshalb es vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet,
dass sich aufgrund der Akten die entsprechenden vorinstanzlichen Er-
wägungen als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die diesbezüglich
nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass in der Beschwerde angeführt wird, das BFM habe sich in seinem
Schreiben vom 11. Dezember 2009 auf Art. 51 Abs. 3 AsylG gestützt,
seinen beiden Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihn
aufgefordert, einen amtlichen Nachweis zu erbringen, dass er der Va-
ter der beiden Kinder und ihm das Sorgerecht für diese zugeteilt wor-
den sei,
dass er sämtliche eingeforderten Nachweise erbracht habe, weshalb
der darauffolgende negative Entscheid des BFM unverständlich sei,
dass in Art. 51 Abs. 3 AsylG festgehalten wird, in der Schweiz gebore-
ne Kinder von Flüchtlingen seien auch als Flüchtlinge anzuerkennen,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden,
dass unbestritten ist, dass die beiden „ausserehelich“ gezeugten Kin-
der am G._______ nicht in der Schweiz, sondern in Togo zur Welt
kamen und bis dato ohne Unterbruch bei ihrer Mutter in Togo lebten,
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dass demzufolge Art. 51 Abs. 3 AsylG, welcher den Einbezug von in
der Schweiz geborenen Kindern in die Flüchtlingseigenschaft eines in
der Schweiz lebenden Elternteils regelt, vorliegend offensichtlich keine
Anwendung findet,
dass das BFM im erwähnten Schreiben somit eine im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht relevante Gesetzesbestimmung anführte, der Be-
schwerdeführer daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass festzustellen ist, dass es sich beim Schreiben des BFM vom
11. Dezember 2009 nicht um eine Verfügung in Sinne von Art. 5 VwVG
handelt, weil es keine Anordnung der Behörde mit einem in Art. 5
Abs. 1 VwVG aufgeführten Gegenstand enthält,
dass es sich beim Schreiben vom 11. Dezember 2009 lediglich um
eine Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung von Dokumenten
handelt und das BFM nicht in Aussicht stellte, nach dem Eingang der
Beweismittel werde ohne weitere Prüfung die Einreise der beiden Kin-
der voraussetzungslos bewilligt,
dass zudem – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe –
die Vorinstanz in diesem Schreiben nicht rechtsverbindlich festlegte,
die Kinder würden als Flüchtlinge anerkannt,
dass Prüfungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde die Verfü-
gung des BFM vom 6. Juli 2010 bildet, weshalb nicht weiter auf den im
Rahmen eines Schriftenwechsels fälschlicherweise angeführten Ge-
setzesartikel einzugehen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung denn auch richtiger-
weise die Erfüllung der Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
prüfte, und nicht jene von Art. 51 Abs. 3 AsylG,
dass aus den Akten hervorgeht, der nach Brauch verheiratete Be-
schwerdeführer habe von seiner Mutter im Juni 2009 (vgl. Eingabe
vom 29. November 2009) – somit mehr als sieben Monate nach seiner
Ankunft vom 13. Oktober 2008 in der Schweiz – erfahren, dass aus ei -
nem „ausserehelichen“ Verhältnis zwei am G._______ geborene Kin-
der hervorgegangen sind,
dass er dieses Verhältnis als "une aventure dont le résultat a été une
grossesse" bezeichnete, von welchem er seiner Lebenspartnerin erst
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nach deren Ankunft in der Schweiz berichtet und sie um Verzeihung
gebeten habe,
dass er sich seit dem 13. Oktober 2003 in der Schweiz aufhält und die
von ihm „ausserehelich“ gezeugten Kinder, welche er bis dato noch nie
gesehen hat, gemäss den eingereichten Geburtsurkunden am
G.______ in Togo zur Welt kamen,
dass der Beschwerdeführer weder mit der Kindsmutter noch mit den
gemeinsam gezeugten Kindern jemals zusammenlebte und die elterli-
che Sorge bisher ausschliesslich von der Kindsmutter ausgeübt wurde,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit der
Geburt der beiden Kinder vor mehr als H._______ Jahren bis zum
heutigen Tag nie beabsichtigte, eine eheliche Gemeinschaft mit der
Kindsmutter aufzunehmen,
dass er vielmehr am 29. Januar 2005 das Gesuch um Einreise von
D._______ stellte, obwohl er bereits im Juni 2004 von seiner Mutter
von der Geburt der Zwillinge in Kenntnis gesetzt worden sein will (vgl.
Gesuch vom 29. November 2009),
dass auch nicht vorgebracht oder belegt wird, der Beschwerdeführer
sei in irgendeiner Weise für den Unterhalt der beiden Kinder aufge-
kommen,
dass durch seine Flucht in die Schweiz aufgrund des nie gelebten Va-
terverhältnisses zu den Kindern E._______ und F._______keine Tren-
nung zwischen dem Vater und seinen Kindern erfolgte,
dass aus diesem Grund die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG nicht erfüllt sind und die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 zu
bestätigen ist,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde sowie die eingereichten Urkunden (Geburtsurkunden von
E._______ und F._______sowie die Sorgerechtsübertragung auf den
Beschwerdeführer) – unabhängig von deren Echtheit – weiter einzu-
gehen, weil sie nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abwei-
chenden Betrachtungsweise zu führen,
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dass lediglich der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die im
vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausferti-
gungen des Urteils vom 19. März 2010 betreffend die Sorgerechts-
übertragung auf den Beschwerdeführer verschiedene Versanddaten
(12. April und 3. Mai 2010) und im Bereich der Adresse beziehungs-
weise Telefonnummer des Beschwerdeführers verschiedene Angaben
enthalten und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf der
Ausfertigung vom 12. April 2010 Genf als Domizil angegeben ist,
dass es dem Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung
hingewiesen wird – offen steht, die zuständigen kantonalen Behörden
um Bewilligung der Einreise der beiden Kinder im Rahmen von Art. 8
EMRK zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus Billigkeitsgründen – der Beschwerdeführer machte
sich aufgrund der im Schreiben der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009
unrichtigerweise angegebenen Gesetzesbestimmung falsche Vorstel-
lungen über die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde – auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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