Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5632/2011/sed
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen
Asylgesuch vom 11. Februar 2009 ablehnte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der am 28. September 2011 mandatierte Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit FaxEingabe selben Datums beim BFM um
Akteneinsicht und – sollte eine Eröffnung der Verfügung vom 15. August
2011 erfolgt sein (der Beschwerdeführer habe diese nicht erhalten,
obwohl er sich immer an der Wohnadresse aufgehalten habe, weshalb
gegebenenfalls ein falscher Empfänger den Rückschein unterzeichnet
habe; er habe erst am 15. September 2011 durch die kantonalen
Behörden von der Verfügung Kenntnis erlangt) – um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ersuchte,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 15. August 2011 und um
Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ersucht wurde,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Zwischenverfügung vom 29. September 2011 Akteneinsicht gewährte,
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2011
an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und des
Gesuchs um Fristwiederherstellung vom 28. September 2011 mit
Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Verfügung des BFM vom 15. August 2011 mit eingeschriebener
Post mit Rückschein an den Beschwerdeführer gesandt und gemäss
postalischem "Track & TraceAuszug" am 16. August 2011 durch die
Poststelle in B._______ zur Abholung gemeldet wurde,
dass die Abholfrist am 23. August 2011 ablief und die Sendung am
24. August 2011 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM
zurückgesandt wurde,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten
überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 15. August 2011 somit als am
23. August 2011 zugestellt gilt,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdefrist daher am 22. September 2011 abgelaufen ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass ein Versäumnis, binnen Frist zu handeln, unverschuldet im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 VwVG ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 15),
dass vorliegend keine objektiven Gründe für das Versäumnis, binnen
Frist zu handeln, geltend gemacht wurden, zumal sich asylsuchende
Personen den Behörden zur Verfügung halten müssen (Art. 8 Abs. 3
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AsylG) und während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich jederzeit
mit dem Erhalt eines fristauslösenden Entscheids zu rechnen haben,
dass demnach das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde vom 28. September 2011 folglich verspätet und
daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: