B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5632/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
D-5632/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem auf den 3. März 2011
datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer
Botschaft in B._______, C._______ (Eingang des Schreibens: 19. April
2011) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz sowie um Gewährung des Asyls. Er verwies dabei auf die allge-
meine Lage in seinem Heimatstaat Eritrea und machte im Weiteren gel-
tend, er habe sein (…)-Studium am (…) trotz Bestnoten nicht abschliessen
können, weil er im Jahr 2008 in den Nationaldienst einberufen worden sei.
Weil er nicht als (…) an einer (…) habe unterrichten wollen, sei er verhaftet
worden. Es sei ihm dann aber die Flucht aus dem Gefängnis und die Aus-
reise (…) C._______ gelungen. (…) C._______ verfüge er jedoch über
keine Aufenthaltsbewilligung und er befürchte, nach Eritrea zurückgeführt
zu werden.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenz-
ten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei die Schweizer Botschaft
in B._______ nicht mehr in der Lage, persönliche Befragungen von Asyl-
suchenden durchzuführen. Der Beschwerdeführer werde deshalb – unter
Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – ersucht, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts die aufgeführten konkreten Fragen zu be-
antworten und Kopien von Identitätsausweisen sowie Beweismittel, die
seine Identität und seine Vorbringen belegen würden, einzureichen.
Die Schweizer Botschaft in B._______ forderte den Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 12. November 2013 zur Abholung der sein Asylverfahren be-
treffenden Dokumente auf.
In der Folge setzte der Beschwerdeführer die Schweizer Botschaft in
B._______ mit E-Mail vom 23. November 2013 darüber in Kenntnis, dass
er sich mittlerweile in D._______ aufhalte, und ersuchte diese um Über-
mittlung seiner Akten an die Schweizer Vertretung in D._______.
Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch zwei Mitarbeiter
der Schweizer Botschaft in E._______ eingehend befragt. Dabei machte
er unter anderem geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (…) Ethnie
und stamme aus F._______. Nach der Einberufung in den Nationaldienst
D-5632/2016
Seite 3
habe er als (…) gearbeitet, dabei aber sehr wenig verdient. Da er sein Stu-
dium nicht habe abschliessen können und er wegen der grossen Distanz
zwischen seinem Arbeits- und seinem Heimatort seine Familie nicht mehr
habe sehen können, habe er Eritrea Ende Dezember 2008 verlassen. Nach
seiner Ankunft (…) C._______ habe er sich drei Monate lang im Flücht-
lingslager (...) aufgehalten, bevor er mit einigen Freunden eine Wohnung
in B._______ gemietet habe. Da er (…) C._______ keine feste Anstellung
gefunden habe und somit nicht genügend Geld für die Weiterreise nach
Europa habe sparen können, sei er gegen Ende des Jahres 2011 auf dem
Landweg via G._______ nach D._______ weitergereist. Er ersuche um
Asyl in der Schweiz, weil er in Frieden und Freiheit leben und seine Ausbil-
dung fortsetzen möchte. Die Lebensbedingungen in D._______ seien auch
sehr schwierig. Anlässlich der Befragung in E._______ gab der Beschwer-
deführer verschiedene seine Identität, seine Ausbildung, den Konflikt zwi-
schen Eritrea und Äthiopien sowie seinen Aufenthalt in D._______ betref-
fende Dokumente (unter anderem einen am 22. Juli 2013 auf der eritrei-
schen Botschaft in D._______ ausgestellten Reisepass und eine Identitäts-
karte) zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus
dem Ausland ab.
A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM. Mit Urteil D-953/2015 vom
12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut,
hob die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 auf und wies das
SEM an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
B.a Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 eine
Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah-
rens ausgestellt hatte, reiste dieser am 28. April 2015 auf dem Luftweg von
E._______ nach H._______. Noch gleichentags suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
22. Mai 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Auf-
enthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er noch gleichentags
dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 14. Januar 2016 wurde er durch
eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
D-5632/2016
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B.b Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen – teilweise in Wiederholung der bereits zuvor gemachten Anga-
ben, teilweise in Ergänzung dazu – geltend, er sei eritreischer Staatsange-
höriger (…) Ethnie und stamme aus F._______. Er habe während zwölf
Jahren die Schule besucht, wobei er das letzte Schuljahr (2003/2004) im
(…) absolviert habe. Anschliessend habe er während vier Jahren am (…)
in K._______ studiert. Nach dem ersten Semester sei er vorübergehend
nach L._______ in die (…) geschickt worden, um Erfahrungen zu sam-
meln. Dort habe er wiederholt Probleme mit seinen Vorgesetzten gehabt;
er sei einen Monat lang täglich gefesselt und gefoltert worden. Kurz vor
Abschluss des (…)-Studiums sei er – wie seine Mitstudenten – in den Na-
tionaldienst eingezogen worden und habe in diesem Rahmen an der (…)
in M._______ (…) unterrichten müssen. Er habe für sich sowohl persönlich
als auch finanziell keine Zukunft gesehen und befürchtet, sein (…)-Studium
nie beenden zu können, weshalb er sich anlässlich eines Besuchs bei sei-
ner Schwester in N._______ entschlossen habe, nicht nach M._______
zurückzukehren, sondern Eritrea zu verlassen. Beim ersten Ausreisever-
such im November 2008 sei er aufgegriffen und in O._______ inhaftiert
worden. Rund einen Monat später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis
und auch aus Eritrea gelungen. Nach der Einreise (…) C._______ sei er
zunächst in die Hände von Rashaida-Banditen geraten, die ihn erst gegen
Bezahlung von USD 1000 wieder freigelassen hätten. Danach habe er ins
Flüchtlingslager (…) und später in die (…) B._______ weiterziehen kön-
nen. Überdies gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem Jahr 2008
verheiratet. Dies habe er zuvor nicht erwähnt, weil er gedacht habe, als
lediger Asylsuchender bessere Chancen zu haben. Seine Ehefrau befinde
sich noch in Eritrea und leiste dort Nationaldienst.
B.c Nach seiner Einreise in die Schweiz gab der Beschwerdeführer der
Vorinstanz seine am 13. April 2005 ausgestellte eritreische Identitätskarte,
eine Heiratsurkunde und das am 24. April 2015 in E._______ ausgestellte
Laissez-passer sowie eine Kopie eines am 15. Mai 2008 ausgestellten Stu-
dentenausweises ab.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea
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im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
D.
Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 14. September 2016 (Poststempel: 15. September 2016) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der SEM-Verfügung vom
18. August 2016, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiord-
nung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – liess der Beschwerdeführer unter anderem Illustrationen aus einem
Anhang eines Berichts der "Commission of Inquiry on Human Rights in
Eritrea" (OHCHR), einen am 3. August 2015 im "Tagesanzeiger" publizier-
ten Artikel über den Wehrdienst in Eritrea, einen Kurzbericht der bei der
Anhörung vom 14. Januar 2016 anwesenden Hilfswerksvertretung, eine
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Au-
gust 2016, eine Zusammenfassung der Fragestellung eines beim Europä-
ischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig gemachten Ver-
fahrens sowie eine am 8. September 2016 vom (…) ausgestellten Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung zu den Akten geben.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichte-
rin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe –
ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den
Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung
von ass. iur. Urs Jehle als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs.
1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
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Seite 6
F.
Am 28. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Beschwerdeergänzung ein.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. Oktober
2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
G.b Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 26. Oktober
2017 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 24. Oktober 2017 zu-
kommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.
H.
Mit Replik vom 2. November 2017 (Poststempel: 3. November 2017) äus-
serte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den in der Ver-
nehmlassung des SEM vom 24. Oktober 2017 enthaltenen Ausführungen
und gab gleichzeitig einen Ausdruck einer E-Mail seines Mandanten, in
welcher dieser darum ersucht, ihm zu helfen, damit seine zwischenzeitlich
(…) C._______ ausgereiste Ehefrau ebenfalls in die Schweiz einreisen
könne, zu den Akten.
I.
Gemäss einem beim SEM eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom
18. Juli 2018 leidet der Beschwerdeführer wegen der Trennung von seiner
Frau an "chronischen Anpassungsstörungen, Depressivität und Erektions-
störungen".
Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und wies erneut auf die
schwierigen Lebensbedingungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (…)
C._______ hin. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2019 be-
antwortet.
D-5632/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5632/2016
Seite 8
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in ver-
schiedener Hinsicht als nicht glaubhaft.
4.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den fluchtauslösen-
den Moment schlüssig zu erklären. Während er in der BzP als Fluchtgrund
die kurz vor Ende des Studiums erfolgte Abkommandierung zum National-
dienst nach M._______ für eine unbegrenzte Zeit und die damit verbun-
dene Unsicherheit, sein Studium jemals beenden zu können, genannt
habe, habe er sich in der Anhörung vom 14. Januar 2016 dahingehend
geäussert, er hätte das Studium nur für ein Semester unterbrechen müs-
sen. Es sei indessen logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer das fast beendete Studium (er habe gemäss seinen in der Anhörung
vom 14. Januar 2016 gemachten Angaben schon fast vier Jahre seines
Studiums absolviert und hätte dieses nach gut einem weiteren Jahr mit
dem Titel (…) beenden können) aufgrund eines Unterbruchs von einem
Semester aufgegeben hätte. Er habe denn in der Anhörung auch nicht
schlüssig erklären können, weshalb ihm eine gefährliche Flucht ausser
Landes naheliegender erschienen habe als der Unterbruch des Studiums;
die dazu abgegebene Begründung, er hätte nach der Zwangspause den
Stoff wieder auffrischen müssen, vermöge dabei nicht zu überzeugen.
4.1.2 Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche
Inhaftierung in O._______ in seinem Asylgesuch aus dem Ausland und in
D-5632/2016
Seite 9
der Botschaftsanhörung in E._______ mit keinem Wort erwähnt habe. Er
habe seine Ausreise so geschildert, dass er im Dezember 2008 mit dem
Bus von M._______ nach N._______ gelangt und von dort aus innert eines
Tages nach P._______ (C._______) marschiert sei. Erst im Beschwerde-
verfahren gegen den SEM-Entscheid vom 29. Dezember 2014 habe er
eine Haft in O._______ beziehungsweise eine Flucht aus der Haft und aus
Eritrea geltend gemacht und dargelegt, wie er in der Haft verhört und ge-
foltert worden sei und ihm nach einem Monat, als er in ein anderes Ge-
fängnis hätte verlegt werden sollen, ein Soldat die Flucht ermöglicht habe.
In der BzP habe er geschildert, dass er beim Überqueren der Grenze von
Soldaten gesehen und dann beim Versuch zu fliehen gestürzt und festge-
nommen worden sei; er sei dann ins Hauptquartier gebracht worden, von
wo aus er – als ein Mitinsasse ausgebrochen sei und die Soldaten auf der
Suche nach diesem gewesen seien – auch habe ausbrechen können. In
der Anhörung vom 14. Januar 2016 habe er seine Flucht schliesslich so
geschildert, dass er und seine Mitinsassen sich zur Kohleherstellung nach
draussen begeben hätten, als einer der Gefangenen geflüchtet sei und er
diese Gelegenheit zur Flucht genutzt habe.
Angesichts der verschiedenen Darstellungen der Ausreise kämen erhebli-
che Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Dies insbeson-
dere in Anbetracht des Zeitpunkts, zu welchem die angebliche Haft aus
O._______ erstmals genannt worden sei, nämlich im Beschwerdeverfah-
ren zum Asylgesuch aus dem Ausland. Die in der Bundesanhörung ge-
nannte Erklärung für die fehlende Geltendmachung in der Botschaftsanhö-
rung habe in keiner Weise überzeugen können, sondern im Gegenteil die
Vermutung bestärkt, es handle sich bei der Haft und Folter in O._______
um ein Sachverhaltskonstrukt, welches im Verlauf des Verfahrens zuneh-
mend ausgebaut worden sei. Die diesbezüglich inkonsistente Erzählweise
unterscheide sich auch deutlich von den ansonsten deckungsgleichen und
substanziierten Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Werde-
gang. Aufgrund der erhobenen Zweifel scheine es demnach wahrschein-
lich, dass er Eritrea zu einem anderen als dem genannten Zeitpunkt und
unter anderen Umständen verlassen habe.
4.1.3 Während die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Schilderungen zu seinem persönlichen Werdegang und den Gege-
benheiten in Eritrea mehrheitlich glaubhaft erscheine, vermöchten die Dar-
legungen zur geltend gemachten illegalen Flucht aus Eritrea die Anforde-
rungen an Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.
D-5632/2016
Seite 10
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5–8) wurde – unter Hinweis auf
die in der angefochtenen Verfügungen angeführten Unstimmigkeiten und
unter teilweiser Wiederholung derselben – gerügt, die Vorinstanz habe
Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet beziehungsweise den herabgesetz-
ten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Ins-
besondere seien im angefochtenen Entscheid keinerlei Angaben zu Guns-
ten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet worden. Viel-
mehr mache es den Anschein, dass das SEM versucht habe, alle seine
Aussagen gegen ihn zu verwenden. Dies, obwohl bei einer Gesamtwürdi-
gung aller Elemente klar diejenigen überwiegen würden, die dafür sprä-
chen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich
erlebt habe. Zur Untermauerung dieser Aussage wurde auf verschiedene
öffentlich zugängliche, teilweise zusammen mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichte Unterlagen sowie insbesondere auf den Kurzbericht der bei der
Anhörung vom 14. Januar 2016 anwesenden Hilfswerksvertretung verwie-
sen; die Hilfswerksvertretung habe die Vorbringen des Beschwerdeführers
trotz einiger Ungereimtheiten im Vergleich zu den Aussagen in vorgängi-
gen Anhörungen als glaubhaft erlebt erachtet.
4.2.2 Nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens des
SEM Einsicht in die wesentlichen Akten des Auslandverfahrens gewährt
worden war, reichte dieser am 28. Oktober 2016 eine Beschwerdeergän-
zung ein, in welcher er darauf hinwies, dass sein Mandant in seiner auf den
3. März 2011 datierten Eingabe an die Schweizer Botschaft in B._______
sehr wohl zwei Verhaftungen, insbesondere auch eine solche unmittelbar
vor der Flucht (…) C._______, geltend gemacht habe. Sein Mandant habe
sich zwar in der Botschaftsanhörung vom 4. Februar 2014 in der Tat nicht
zur Inhaftierung in O._______ geäussert und in den Schilderungen im Asyl-
verfahren in der Schweiz liessen sich auf den ersten Blick tatsächlich we-
sentliche Unterschiede zur Darstellung der Ereignisse im Auslandverfahren
finden, doch könnten diese schliesslich im Wesentlichen erklärt werden. Im
Übrigen sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten, dass sich
dieser im Gegensatz zu üblichen Asylverfahren nicht nur zweifach, sondern
gleich fünffach – und unter jeweils vollkommen anderen Umständen sowie
in einem Zeitrahmen von fünf Jahren – zu seinen Asylgründen geäussert
habe.
4.3 Das SEM gab in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 dem
Einwand, der Beschwerdeführer habe bereits im Asylgesuch aus dem Aus-
land eine Haft erwähnt, Recht, hielt aber im Übrigen an seiner Auffassung,
D-5632/2016
Seite 11
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das fluchtauslösende Mo-
ment sowie die genauen Umstände seiner Ausreise aus Eritrea schlüssig
und widerspruchsfrei herzuleiten, fest.
4.4 In der Replik vom 2. November 2017 wurde unter anderem geltend ge-
macht, die Vorinstanz lasse weiterhin unberücksichtigt, dass den Angaben
in den nunmehr sieben Interviews und Eingaben vollkommen andere Um-
stände zugrunde lägen.
4.5
4.5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen
Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale
Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betref-
fen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige
Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
4.6 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen.
D-5632/2016
Seite 12
4.6.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er das letzte
Schuljahr (2003/2004) im (…) absolviert hat und nach dem ersten Semes-
ter seines (…)-Studiums an der EIT vorübergehend nach L._______ in die
(…) geschickt worden ist, wo er von seinen Vorgesetzten misshandelt
wurde. Auch vom SEM wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer
gegen Ende des vierten Studienjahres an der EIT nach M._______ abbe-
ordert worden ist, um an der dortigen (…) (…) zu unterrichten. Für das
Gericht bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, diese unfreiwillige
Tätigkeit als (…) habe nicht im Rahmen des zivilen Nationaldienstes statt-
gefunden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erscheint es dem Ge-
richt im eritreischen Kontext auch nicht unlogisch, dass der Beschwerde-
führer trotz der bereits absolvierten Studienjahre nicht abwarten wollte, ob
ihm die Rückkehr zum Studium und dessen Abschluss tatsächlich bewilligt
werden würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven zivilen Nationaldienst war.
4.6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft
machen konnte, dass er sein Studium am EIT unterbrechen musste bezie-
hungsweise nicht abschliessen konnte, weil ihm eine Stelle als (…) an der
(…) in M._______ zugewiesen wurde, und er diese Aufgabe auch im Zeit-
punkt seiner Ausreise im Dezember 2008 weiterhin hätte ausüben müssen.
5.
5.1 Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wonach von einer durch-
schnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist
und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem
in Schulen eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer seine Tätigkeit als (…) im Rahmen des zivilen Nationaldiensts
ausübte (vgl. Urteil des BVGer E-6196/2016 vom 11. September 2018
E. 6.1, unter Hinweis auf Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen; als Referenzurteil publiziert] E. 5 und 6).
Der Umstand, dass er sich unerlaubt von seinem Posten als (...) entfernte,
ist als Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu werten, zumal
auch keine Hinweise auf eine begründete ordentliche Entlassung und Be-
freiung vom Nationaldienst vorliegen.
5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und
aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergeb-
nis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK
D-5632/2016
Seite 13
2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 so-
wie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1
und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Deser-
tion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Aus-
reise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an.
5.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht – anders als die Vorinstanz
(vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) – zum Schluss gekommen ist, der
Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als (...) im Rahmen des zivilen Na-
tionaldienstes ausgeübt und sein unerlaubtes Entfernen von diesem Pos-
ten sei als Desertion zu werten, erübrigt es sich, auf die Erwägungen des
SEM betreffend begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfol-
gung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) und auf die entsprechenden
Einwendungen in der Beschwerde (vgl. insbes. S. 6 und 9) einzugehen.
Ebenso kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob er Beschwerdeführer
im Verlaufe seiner Ausreise tatsächlich festgenommen worden und ihm die
Flucht aus O._______ gelungen war.
Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheits-
kräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom
Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entneh-
men sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
5.5 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und Beschwerde S. 9–16) of-
fengelassen werden.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
7.
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7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 5. Okto-
ber 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt
hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihm angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Beschwerde (vgl. S. 24) bis zu diesem Zeitpunkt aufgeführte Aufwand
(6 Stunden erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt vorliegend,
wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht, Fr. 194.–. Die Auslagenpau-
schale von Fr. 54.– ist jedoch unverhältnismässig hoch, sie ist für das
ganze Verfahren auf Fr. 48.– zu kürzen. Im weiteren Verlauf des Beschwer-
deverfahrens wurde keine weitere Kostennote mehr eingereicht, doch kann
auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da sich der zeitli-
che Aufwand für die Beschwerdeergänzung vom 28. Oktober 2016, für die
Replik vom 2. November 2017 und für das Schreiben vom 4. Januar 2019
zuverlässig abschätzen lässt. Ausgehend von einem Aufwand von knapp
zweieinviertel Stunden für die erwähnten drei Eingaben und gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'650.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'650.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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