Abtei lung IV
D-5634/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Richterin Teuscher und Richterin Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Zürcher,
1. Z._______, geboren 16. Oktober 1972, Russland,
2. Z2._______, geboren 16. August 1984, Russland,
3. Z3._______, geboren 28. August 1998, Russland,
4. Z4._______, geboren 2. Juni 2000, Russland,
5. Z5._______, geboren 11. Oktober 2004, Russland,
6. Z6._______, geboren 24. Oktober 2005, Russland,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Februar 2006 i. S. Asyl / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer verliessen mit ihren drei älteren Kindern den Heimatstaat
nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2004 und gelangten am 30. Juli 2005
über Polen, Dänemark und Schweden in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
baten. Am 8. August 2005 wurden sie im Empfangszentrum _______ befragt und
mit Verfügung vom 23. August 2005 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 18. August 2005 führte das
BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG eine direkte Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er sei russischer
Staatsangehöriger inguschetischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis im
Dezember 2004 mit seiner Familie in _______ in der tschetschenischen Republik
gelebt. Sein Bruder sei im Jahr 2000 von den Russen festgenommen worden,
worauf er sich an die Behörden und an Menschenrechtsorganisationen gewandt
habe, um dessen Aufenthaltsort herauszufinden. Am 1. Mai 2004 habe der
Beschwerdeführer bei einem Autounfall mit seinem Wagen einen Mann getötet.
Um Rache zu vermeiden, sei er mit der Familie des Getöteten in Kontakt getreten,
was indessen keine Lösung gebracht habe, obwohl ihn keine Schuld treffe. An die
Behörden habe er sich diesbezüglich nicht gewendet, weil das die Situation nur
verschlimmert hätte. Am 10. September 2004 habe er bei der Staatsanwaltschaft
erscheinen müssen, wo man ihn unter Druck gesetzt und ihm empfohlen habe,
nicht mehr weiter nach seinem Bruder zu suchen und ein Dokument zu
unterschreiben, gemäss welchem sein Bruder auf der Seite der Tschetschenen
gekämpft habe. Dies habe der Beschwerdeführer indessen abgelehnt. Beim
Verlassen des Gebäudes sei er an einen ihm unbekannten Ort gebracht und
misshandelt worden. Auch in dieser Angelegenheit habe er sich nicht an die
Behörden gewandt. Am 27. Dezember 2004 hätte er erneut einer Vorladung folgen
müssen. Aus Angst um seine Sicherheit habe er indessen zuvor mit seiner Familie
das Land verlassen und in Polen ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die Familie
des vom Beschwerdeführer getöteten Mannes seine Spur gefunden habe, sei er im
Februar 2005 mit seiner Familie nach Dänemark gereist, um dort ein Asylgesuch
zu stellen. Da die dänischen Behörden ihn und seine Familie nach Polen habe
zurückschaffen wollen, sei er mit seiner Familie im Mai 2005 nach Schweden
weitergereist und habe dort ebenfalls um Asyl nachgesucht. In die Schweiz sei er
mit seiner Familie gekommen, weil man sie auch von Schweden habe nach Polen
zurückschicken wollen.
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, sie sei russische
Staatsangehörige inguschetischer Ethnie und habe seit ihrer Heirat am
28. November 2003 in _______ gelebt. Sie persönlich habe im Heimatland keine
Probleme gehabt, sondern sei ihrem Ehemann gefolgt. Militärangehörige hätten an
ihrem Wohnort eine Vorladung für ihren Ehemann abgegeben, gemäss welcher er
am 10. habe erscheinen müssen. Dort hätte er ein Papier unterschreiben müssen,
3habe dies jedoch nicht getan. Beim Verlassen des Gebäudes sei er gezwungen
worden, in ein Auto zu steigen, worauf man ihn weggefahren und misshandelt
habe. Für den 27. Dezember sei er erneut vorgeladen und von Seiten der Familie
des infolge eines Unfalls Getöteten sei Rache angekündigt worden. Die zweite
Vorladung sei indessen für den Ausreiseentscheid massgebend gewesen. Von der
Schwiegermutter hätten sie per Telefon erfahren, dass die Polizei an ihrem
Wohnort erschienen sei, weil der Ehemann die zweite Vorladung nicht befolgt
habe. Aus Polen hätten sie weiter fliehen müssen, nachdem ihr Ehemann
befürchtet habe, dass die Angehörigen der von ihm getöteten Person eine Spur zu
seinem Aufenthaltsort gefunden hätten. Vorher hätten sie ihre Inlandpässe einem
Freund in Österreich geschickt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführer reichten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Inlandpässe, zwei Vorladungen vom
27. Dezember und 10. September 2004, ein Schreiben der Generalstaatsan-
waltschaft vom 17. Januar 2003, drei Schreiben der Staatsanwaltschaft _______
vom 20. Dezember 2002, 20. August 2004 und 4. September 2003 in Kopie, die
Beschwerde der Mutter respektive Schwester des Beschwerdeführers betreffend,
sowie einen Arztbericht vom 17. September 2004.
Am 24. Oktober 2005 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführer in der
Schweiz geboren.
B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 - eröffnet am 24. Februar 2006 - stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der
Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass ihre
Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
genügten. Insbesondere sei die befürchtete Rache infolge einer Unfalltötung durch
den Beschwerdeführer als Verfolgung durch Dritte zu sehen, welche nicht dem
Staat anzurechnen sei, zumal dieser Rache weder unterstütze noch dulde oder
fördere. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörden erst vier
Jahre nach dem Verschwinden des Bruders Druck auf den Beschwerdeführer,
seine Recherchen zu unterlassen, ausgeübt hätten. Ebenso wenig nachvollziehbar
sei sein Vorbringen, er sei drei Monate nach der ersten Vorladung, in deren
Zusammenhang man ihn auch misshandelt habe, erneut auf konventionelle Art
vorgeladen worden, zumal man ihm auf diese Weise die Flucht ermöglicht habe.
Darüber hinaus müssten seine Vorbringen über die Umstände der Einlieferung in
ein Spital durch eine unbekannte Person am 10. September 2004 als unschlüssig
qualifiziert werden. Auch die Angaben über die Beantragung eines neuen
Inlandpasses nach Erhalt der zweiten Vorladung könnten nicht nachvollzogen
werden. Unter diesen Umständen sei es nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer Nachteile infolge des Verschwindens seines Bruders und seiner
Recherchen in dieser Hinsicht erlitten habe. Bezeichnenderweise seien die in
4diesem Zusammenhang abgegebenen Dokumente auf den Namen seiner Mutter
ausgestellt, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine Nachteile
erlitten habe. Dass man unter diesen Umständen nur den Beschwerdeführer unter
Druck gesetzt habe, sei deshalb nicht überzeugend. Überdies hätte der
Beschwerdeführer kaum bis im Dezember 2004 mit der Ausreise gewartet, wenn
er in der Tat Rache seitens der Familie der von ihm im Mai 2004 getöteten Person
befürchtet hätte. Da die Beschwerdeführer zudem nur vage und wenig
überzeugende Angaben über die Gründe, weshalb sie Polen verlassen hätten, zu
Protokoll gegeben hätten, seien auch ihre diesbezüglichen Aussagen nicht
glaubhaft. Gestützt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen sei davon auszugehen,
dass man den Beschwerdeführer nur als Zeugen oder in einem andern
Zusammenhang - beispielsweise zur Klärung der Umstände des gemachten
Autounfalls - vorgeladen habe. Die übrigen abgegebenen Beweismittel seien nicht
geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführer
gestützt auf die in der russischen Föderation bestehende Niederlassungsfreiheit
an einem Ort ausserhalb Tschetscheniens in ihrem Heimatland Wohnsitz nehmen
könnten, was aufgrund der Grösse ihres Heimatlandes und der Verschiedenheit
der Bewohner auch für die Beschwerdeführer vorübergehend möglich sei. Die
Beschwerdeführer hätten ihre Anpassungsfähigkeit insofern bewiesen, als sie sich
vor der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz in verschiedenen anderen
europäischen Ländern aufgehalten hätten. Da der Beschwerdeführer als
Buchhalter ausgebildet sei und als Taxichauffeur gearbeitet habe, werde es ihm
möglich sein, in seinem Heimatland wieder Arbeit zu finden.
Abklärungen bei den dänischen und schwedischen Behörden ergaben, dass die
Beschwerdeführer dort Asylverfahren durchliefen, welche abgeschlossen waren.
Ausserdem übermittelten die dänischen Behörden Kopien des polnischen
Asylentscheides der Beschwerdeführer.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. März
2006 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge, die Asylgewährung
und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde
insbesondere vorgebracht, dass der Entscheid der Vorinstanz unbegründet sei, die
Beweisführung und Argumentation als allgemeingültig und standardmässig
betrachtet werden müsse und ganz Russland international vereinbarte
Übereinkünfte zur Einhaltung der Menschenrechte ignoriere. Die Wahrung und
Durchsetzung der Menschenrechte sei in Russland nicht möglich. Die dem
Beschwerdeführer widerfahrene Behandlung durch die russischen Behörden sei
unmenschlich, erniedrigend und stelle Folter dar. Er habe seine Heimat aus Angst
vor einer weiteren solchen Behandlung und vor dem Tod verlassen. Infolge der
ständigen nervlichen Belastung sei seine erste Ehefrau an einem Herzinfarkt
gestorben. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5Der Beschwerde wurden eine russische Todesurkunde mit deutscher Übersetzung,
eine schweizerische Geburtsanzeige, eine Unterstützungsanzeige, Kopien
verschiedener Berichte über die Lage im Heimatland der Beschwerdeführer sowie
Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und
deren Übersetzungen eingereicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 wurde den Beschwerdeführern
mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
Ausserdem wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist
aufgefordert.
E. Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht einbezahlt.
F. Am 28. Juni 2006 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf ein unter
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2005 Nr. 17 veröffentlichtes Urteil der ARK zur Vernehmlassung
eingeladen. In ihrer Verfügung vom 13. Juli 2006 kam die Vorinstanz auf ihre
Verfügung vom 22. Februar 2006 zurück, hob die Ziffern 4 und 5 dieser Verfügung
auf und nahm die Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist Stellung zu einem allfälligen Rückzug der übrigen
Beschwerdebegehren (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und
Wegweisung) einzureichen. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht.
H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 wurde
den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihr bei der ARK anhängig gemachtes
Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird.
I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung
einer Kopie seines im Asylverfahren eingereichten Identitätsdokumentes. Diese
wurde ihm mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni
2007 zugestellt.
6Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
74.
4.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, der vom
Beschwerdeführer befürchtete Racheakt seitens der Familie der von ihm im
Strassenverkehr getöteten Person sei nicht alsyrelevant. Es handle sich dabei
nicht um eine staatliche, sondern um eine von privaten Drittpersonen ausgehende,
Verfolgung, für die der Staat keine Verantwortung zu tragen habe, zumal er
Verfolgungen dieser Art nicht toleriere und fördere oder gegen sie untätig bleibe.
Der Beschwerdeführer hingegen habe sich nicht an die Behörden gewandt. Die
Vorinstanz stützt sich bei ihrer Argumentation auf die im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung geltende Zurechenbarkeitstheorie, welche vor ihrer
Praxisänderung auch von der ARK geteilt und letztmals öffentlich in EMARK 2004
Nr. 14 vertreten wurde.
4.2 In EMARK 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – setzte sich die ARK erneut
mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von
nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend. Dabei kam sie zum Schluss, dass
nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der
davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne.
Diese Einschätzung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten. Im
Hinblick auf den von der ARK vorgenommenen Wechsel von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie kann die Argumentation der Vorinstanz im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr geteilt werden. Indessen ist sie im Resultat trotzdem
zu bestätigen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
4.2.1 Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor
erwähnten Schutztheorie zu prüfen, ob die betroffene Person in einem anderen
Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
ist. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Gesuches aus Tschetschenien –
woher auch die Beschwerdeführer kommen – führte die ARK aus, dass angesichts
der in der russischen Föderation verfassungsmässig garantierten
Niederlassungsfreiheit, der Grösse der Föderation und der föderalistischen
Zersplitterung mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen grundsätzlich vom
Vorhandensein einer Aufenthaltsalternative innerhalb der russischen Föderation
auszugehen sei, sofern am alternativen Ort ein effektiver Schutz vor Verfolgung
bestehe. Dabei erachtete die ARK die für Angehörige von Minderheiten
bestehende angespannte Lage und damit verbundenen – auch in verschiedenen
Quellen festgehaltenen – allgemeinen Diskriminierungen in Teilen der russischen
Föderation aufgrund der fehlenden erforderlichen Intensität nicht als asylerheblich
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.). Somit ist nachfolgend zu prüfen,
ob den Beschwerdeführern in einem anderen Landesteil der russischen Föderation
Schutz vor Verfolgung gewährt würde.
4.2.2 Dies verneinen die Beschwerdeführer sinngemäss, indem sie geltend machen, der
russische Staat beachte die Menschenrechte nicht, die russischen Behörden seien
korrupt, würden mit kriminellen Gruppen zusammenarbeiten und könnten ihre
Rechte nicht wahren, weshalb sie innerhalb der russischen Föderation vor den
8Racheabsichten der Angehörigen der getöteten Person nicht geschützt seien.
4.2.3 Diese Einschätzung kann indessen vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt
werden. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht einmal versuchte, von den russischen Behörden
staatlichen Schutz zu erlangen, womit er ihnen grundsätzlich die Möglichkeit der
Schutzgewährung vorenthielt. Weder ersuchte er in _______ um staatlichen
Schutz noch bemühte er sich, in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes,
vor den geltend gemachten Rachebefürchtungen geschützt zu werden.
Nachvollziehbare Gründe für sein Verhalten konnte er nicht darlegen. Sein
Einwand, in solchen Fällen werde in seinem Heimatland nie um Schutz der
Behörden ersucht, weil dies die Situation nur noch verschlimmern würde, vermag
nicht zu überzeugen, zumal nicht plausibel dargelegt wurde, inwiefern die Situation
dadurch als verschlimmert zu betrachten wäre. Zudem sprechen keine
überzeugend vorgebrachten Gründe dagegen, dass er sich und seine Familie nicht
in einem anderen Landesteil hätte in Schutz bringen können, da nicht davon
auszugehen ist, er werde von den Angehörigen des Getöteten überall innerhalb
der russischen Föderation – mit ihrer administrativen Zersplitterung und immensen
Grösse – gefunden und die Behörden würden ihm am alternativen Ort keinen
Schutz gewähren. Das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könnte nur
dann angenommen werden, wenn für den Beschwerdeführer am alternativen Ort
kein effektiver Schutz bestünde, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn er in
der Heimatregion bereits von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden wäre
(vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.; 1996 Nr. 1) oder keine funktionierende,
effiziente Schutzinfrastruktur fehlte (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3. S. 203 f.).
4.2.4 Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, er werde von Organen der
russischen – zentralen – Behörden verfolgt. Gestützt auf die Aktenlage soll er nicht
von den russischen, sondern von den tschetschenischen Behörden vorgeladen
und genötigt worden sein, unterschriftlich zu bestätigen, dass sein Bruder Kämpfer
der tschetschenischen Rebellen gewesen sei (Akte A11/18 S. 10), nachdem die
Behörden seiner Heimatregion auf Anweisung aus Moskau dem Verschwinden
dieses Bruders hätten nachgehen sollen, was sie jedoch zu vermeiden versucht
hätten (Akte A11/18 S. 7). Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer von den russischen Behörden weder verfolgt wurde noch etwas
zu befürchten hat, was grundsätzlich eine landesweite Verfolgung ausschliesst.
4.2.5 Zudem verfügt der russische Staat über ein funktionierendes Polizei- und
Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive
Strafvefolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer auch als Angehöriger einer Minderheit in Russland objektiv
Zugang zu den Strafvefolgungsbehörden hat und eine Strafanzeige gegen die
Angehörigen der von ihm getöteten Person, welche Rache ausüben wollen, keine
Verfolgungsmassnahmen seitens der russischen Behörden gegen ihn in Gang
setzt. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die
Einschaltung der Behörden hätte die Situation nur verschlimmert, nichts zu
ändern, zumal er nicht näher auszuführte, was er damit konkret meinte. Zudem ist
davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung
auch in Russland als strafbare Handlung gilt und – auch wenn Angehörige von
Minderheiten betroffen sind – von den Behörden geahndet wird, weshalb keine
9Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für den Beschwerdeführer und seine
Familie kein Schutz vor der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung
erhältlich gewesen wäre. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in
der russischen Föderation keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur
Schutzgewährung zur Verfügung steht.
4.2.6 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
der russischen Föderation über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, was
praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Verweigerung des Asyls führt.
4.2.7 Gegen die behauptete fehlende Schutzgewährung sprechen überdies die
Aussagen des Beschwerdeführers, es habe Zeugen gegeben, der Getötete sei
betrunken gewesen und habe bereits vorher im Bus Probleme verursacht sowie
die Polizei vor Ort habe ihm gesagt, es sei nicht sein Fehler gewesen. Aus diesen
Aussagen – und aus der fehlenden Einleitung eines Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer – ist nämlich zu schliessen, dass ihm offenbar kein
Fehlverhalten vorzuwerfen war, was eine staatliche Verfolgung ausschliesst und
weshalb es umso naheliegender gewesen wäre, zur Wahrung der eigenen
Sicherheit und zur Beilegung der Differenzen mit den Angehörigen des Getöteten
bei den Behörden um Schutz und um Hilfe nachzusuchen. Angesichts der oben
bereits erwähnten Möglichkeit, auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes
Wohnsitz zu nehmen und dort um Schutz nachzusuchen, ist im Fall der
Beschwerdeführer die Erhältlichkeit des Schutzes vor Übergriffen durch
Drittpersonen selbst für den Fall, dass die zuständigen Behörden in _______ ihrer
Schutzpflicht nicht oder nur mangelhaft nachgekommen wären, zu bejahen.
4.2.8 Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem sicheren Zufluchtsort ist nicht
im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, sondern wäre unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen (vgl. EMARK
2005 NR. 17 E. 6.3. S. 155; 1996 NR. 1). Diese Frage kann vorliegend indessen
infolge der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme offen bleiben.
4.3 Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz – bezüglich der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen – vollumfänglich zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Diese
werden im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht im Einzelnen bestritten.
Aufgrund der unglaubhaften Angaben vermag die von den Beschwerdeführern
geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der russischen
Föderation nicht zu überzeugen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich
relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Ihre Furcht vor
einer Rückkehr nach Russland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet
zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte keine eigenen
Asylgründe vor.
10
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen des Schriftenwechsels auf ihre Verfügung vom
22. Februar 2006 zurück, soweit sie zuvor den Vollzug der Wegweisung
angeordnet hatte, und nahm mit Verfügung vom 13. Juli 2006 die
Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
11
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 13. April 2006 einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 13. April 2006 einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am: