B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5634/2012/was
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen
Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Volksgruppe der Roma
aus Mazedonien – am 29. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuch-
ten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im
F.________ vom 12. Juli 2012 und der Anhörung durch das BFM in
G.________ vom 28. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, von
seinem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen bedroht und von der Poli-
zei willkürlich festgenommen worden zu sein,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, sie sei wegen den Schwie-
rigkeiten ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen, wobei dieser sie
über die Geschehnisse nicht informiert gehabt habe, da sie krank sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 29. August 2012 die Beschwerdefüh-
renden zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse betreffend des aktuellen Ge-
sundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
D.______aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung mit Schreiben vom
24. September 2012 nachkamen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 – am 8. Okto-
ber 2012 eröffnet – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies, deren Wegweisung anord-
nete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2012
beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung
beschränkte Beschwerde einreichten und dabei in verfahrensrecht-
licher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ersuchten,
dass sie eventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2012 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Beschwerde vom 29. Oktober 2012 nur gegen die
Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 in Rechtskraft er-
wachsen ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Maze-
donien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuellen Grün-
de – die Beschwerdeführenden sind relativ jung, verfügen über ein famili-
äres Beziehungsnetz und vermochten bis zu ihrer Ausreise ihren Lebens-
unterhalt selbständig zu bestreiten – auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass sich aus den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf
Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt, dass die
Beschwerdeführerin unter Asthma, Handgelenkschmerzen und depressi-
ven Verstimmungen mit Schlafstörungen leidet, welche indessen auch im
Heimatstaat behandelbar sind,
dass auch die auf Beschwerdeebene angegebenen bevorstehenden ärzt-
lichen Untersuchungen des Sohnes D.________ wegen Schwindelanfäl-
len und Kopfschmerzen vom 13. Dezember 2012 und der Operation des
Beschwerdeführers wegen Hämorrhoiden vom 10. Dezember 2012 die
Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage
stellen, sondern allenfalls vom BFM mit der Ansetzung einer entspre-
chenden Ausreisefrist berücksichtigt werden können,
dass in diesem Zusammenhang das mit der Beschwerde eventualiter ge-
stellte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist aus medizinischen
Gründen zuständigkeitshalber dem BFM zur weiteren Behandlung zu
überweisen ist,
dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich
ist, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden den Beschwer-
deführenden auferlegt.
4.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verlängerung der Ausreise-
frist wird dem BFM zur Behandlung überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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