Abtei lung IV
D-5635/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, ohne Nationalität,
alias C._______, geboren D._______, Staat unbekannt,
E._______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5635/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus F._______, gemäss
eigenen Angaben F._______ am 23. November 2007 verliess, zu Fuss
die G._______ Grenze passierte und anschliessend mit dem Auto
nach H._______ gelangte, von wo aus er mit einem gefälschten
G._______ Pass mit dem Flugzeug nach I._______ reiste,
dass er seine Reise nach einem zweimonatigen Aufenthalt I._______
Richtung J._______ fortsetzte, von wo aus er nach einem einwöchigen
Aufenthalt per Schiff K._______ erreichte und via L._______ und
M._______ am 28. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er am 7. Februar 2008 im N._______ befragt und am 1. April
2008 durch das BFM direkt angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei ohne jegliche Dokumente il-
legal ausgereist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung Kopien
einer Identitätskarte und eines Reisepasses sowie einen Geburts-
schein und eine UNRWA-Karte im Original einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, er habe als Mitarbeiter der O._______ Veranstaltungen
organisiert und Flugblätter verteilt und befürchte nun, man würde ihn
der Tötung eines Hamas-Aktivisten beschuldigen, weil er ungefähr
eine halbe Stunde vor einem Mordanschlag Mitte Oktober 2007 die
Stelle passiert habe, wo der Hamas-Angehörige anschliessend
erschossen worden sei,
dass er sich deshalb nach dem Mordanschlag während ungefähr zehn
Tagen bei einem Freund versteckt habe,
dass er eine Polizeivorladung erhalten habe, welche ihm sein Bruder
via E-Mail geschickt habe und er sich gefürchtet habe, entweder von
den Hamas inhaftiert oder getötet zu werden oder andernfalls von der
Familie des Getöteten gerächt zu werden,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
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dass auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Dokumente,
insbesondere die Vorladung, soweit entscheidwesentlich in den Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, bei den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Ausweisen beziehungsweise Kopien handle es sich nicht um
rechtsgenügliche Dokumente und die eingereichten Kopien der Identi-
tätsausweise würden den Anforderungen an ein Reisepapier oder an
einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis offensichtlich nicht erfül-
len,
dass zudem weder der Geburtsschein noch die UNRWA-Karte mit ei-
ner Fotografie des Inhabers versehen seien und es deshalb ohnehin
nicht erlauben würden, diesen zu identifizieren, und die beiden Doku-
mente auch nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt wor-
den seien,
dass hinzu komme, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern
um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere gehe, indessen die Natur der vom Beschwerde-
führer abgegebenen Papiere deren Verwendung für die Reise in die
Schweiz ausschliesse, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu-
ierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Pa-
piere erfüllt sei,
dass die Vorinstanz in den Angaben des Beschwerdeführers zu den
Reisemodalitäten diverse Unstimmigkeiten feststellte und die Ausfüh-
rungen über seine Ausreise aus F._______, die Anreise in die Schweiz
und den Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz als realitätsfremd,
widersprüchlich und unsubstanziiert bezeichnete,
dass das BFM anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Di-
rektbefragung angegeben, er sei unter der Mauer durch einen Tunnel
nach P._______ gelangt, demgegenüber sei dem Protokoll des
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N._______ nichts von einem Tunnel zu entnehmen, vielmehr habe der
dort ausgesagt, er habe die Grenze zu Fuss überquert,
dass er im Gegensatz zu seiner Aussage im N._______, wo er zwei
Monate als Aufenthaltsdauer in der Q._______ zu Protokoll gegeben
habe, beim BFM vorgebracht habe, sich in der Q._______ einen
Monat lang aufgehalten zu haben,
dass er im Auto von Italien in die Schweiz eingereist sei, wobei er die
Grenze nicht bemerkt haben wolle, indessen bei der Direktbefragung
zu Protokoll gegeben habe, er sei im Zug in die Schweiz eingereist,
dass vor diesem Hintergrund die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg in die Schweiz als unglaubhaft zu qualifizieren sei-
en, indessen als weiteres Indiz für die Verheimlichung des Reisepas-
ses dazukomme, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner
Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um des-
sen Erhalt bemüht habe,
dass im vorliegenden Fall die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich Identitätsausweise als bekannte stereotype Behauptungen zu
werten seien, welche für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund
für das Fehlen von Identitätspapieren anzuerkennen seien,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass das BFM in den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerde-
führers diverse Widersprüche feststellte und seine Angaben insgesamt
als konstruiert wertete und anführte, die Vorbringen würden einer reali-
tätsnahen Grundlage entbehren,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bereits un-
mittelbar nach dem Anschlag von der Hamas als Täter identifiziert und
verdächtigt worden sei, nicht geglaubt werden könne, da die Begrün-
dung für den angeblichen Verdacht der Hamas, er sei eine halbe Stun-
de vor dem Anschlag am späteren Tatort vorbeigegangen, konstruiert
erscheine und angesichts der vielen Passanten, welche die frequen-
tierte Stelle an der Marktstrasse vor und nach dem Beschwerdeführer
sicherlich passiert hätten, logisch nicht nachvollziehbar sei,
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dass den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefra-
gung zu entnehmen sei, auf ihn sei im Lager R._______ geschossen
worden, was er indessen bei der Direktbefragung nicht erwähnt habe,
weshalb der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zweifelhaft sei,
dass er bezeichnenderweise auch keine substanziierten Angaben über
das genaue Datum des Anschlags habe machen könne, obwohl dieses
Ereignis im Zentrum seiner Asylvorbringen stehe und für seine Ausrei-
se aus F._______ ausschlaggebend gewesen sei,
dass er sich auch nicht habe erinnern können, zu welchem Zeitpunkt
er mit seiner Tätigkeit für die O._______ begonnen habe, wann er sein
Zuhause verlassen habe und wann genau er seine Verwandten im Ha-
mas-Lager besucht habe,
dass er auch unterschiedliche Angaben bezüglich seines Aufenthaltes
in der Grenzstadt S._______ gemacht habe, so habe er einerseits
vorgebracht, er habe S._______ kurz nach seinem Eintreffen wieder
verlassen und andererseits behauptet, er sei eine, zwei oder drei
Wochen in S._______ gewesen, um wenig später zu erklären, er habe
sich dort lediglich fünf, sechs oder sieben Tage lang aufgehalten,
dass er bei der Kurzbefragung vorgebracht habe, sich bis am 23. No-
vember 2007, dem Tag seiner Ausreise aus F._______, zu Hause
aufgehalten zu haben, wogegen er bei der Direktbefragung ausgesagt
habe, seinen Wohnort bereits zwei bis drei Wochen vor dem Beginn
seiner Probleme verlassen zu haben,
dass aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
auch die eingereichte Polizeivorladung nichts zu ändern vermöge, zu-
dem hinzukomme, dass Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher
seien, weil sie in dieser Form jederzeit und von jedermann hergestellt
oder käuflich erworben werden könnten, deshalb keine Beweiskraft
besitzen würden und somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht wirksam zu untermauern vermöchten,
dass auch die vom Beschwerdeführer angeführte angespannte Situati-
on in Palästina keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle,
da sie nicht das Ergebnis einer auf seine Person bezogenen asylrele-
vanten Verfolgung anzusehen sei, sondern als Konsequenz der allge-
meinen Situation in F._______ zu betrachten sei, welche jede dort
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lebende Person treffen könne und somit keinen asylrechtlich be-
achtlichen Nachteil im dargelegten Sinne darstelle,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom
4. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asyl-
gesuch sei einzutreten und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass das Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass deshalb auf den Beschwerdeantrag um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen
kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung eine polizei-
liche Vorladung und einen Mitgliedschaftsantrag der O._______ zu den
Akten reichte,
dass er nach Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren in-
nerhalb von 48 Stunden anlässlich der Direktbefragung die Kopien ei-
ner Identitätskarte und eines Reisepasses sowie seinen Geburts-
schein, seine UNRWA-Karte und eine Mitgliedschaftbestätigung der
O._______ im Original einreichte,
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dass damit unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder
Identitätspapier eingereicht wurde, und diese Papiere den Minimalan-
forderungen an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis offen-
sichtlich nicht genügen,
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die im N._______ protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einwendet,
er wisse zwar, dass die anlässlich der Kurzbefragung eingereichten
Beweismittel keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise darstellen
würden, allerdings habe er - was er auch zu Protokoll gegeben habe -
F._______ nicht mit seinem palästinensischen Reisepass verlassen
können und deshalb einen gefälschten ägyptischen Reisepass
verwenden müssen, und er glaube, seine anlässlich der Befragungen
gemachten Aussagen würden einen entschuldbaren Grund für das
Fehlen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren darstel-
len,
dass er sich zudem umgehend nach der Kurzbefragung zur Papierbe-
schaffung mit seinen Eltern in Verbindung gesetzt habe, da jedoch der
Versand von Originaldokumenten verboten sei, weil die palästinensi-
schen Behörden sämtliche über die Landesgrenzen hinausgehende
Post kontrollieren würden, hätten sie ihm lediglich eine Kopie seines
Passes per E-Mail zustellen können,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid den Empfang des vorerwähn-
ten Dokuments nirgends erwähnt habe und es möglich sein könne,
dass das BFM diese Dokumente nicht erhalten habe,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abwei-
chenden Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da der Be-
schwerdeführer nicht bestreitet, dass seine eingereichten Dokumente
den Anforderungen an ein Reisepapier oder an einen rechtsgenügli-
chen Herkunftsnachweis nicht genügen, und es unterlässt, sich zu den
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festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen über seine Reise in
die Schweiz zu äussern,
dass festzuhalten ist, dass es die Vorinstanz - entgegen der Behaup-
tung des Beschwerdeführers - die anlässlich der direkten Anhörung
eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung korrekt er-
fasst und in ihren Erwägungen angemessen gewürdigt und richtiger-
weise als nicht rechtsgenügliche Dokumente qualifiziert hat,
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer gemachten
Angaben zu den Reisemodalitäten als realitätsfremd, widersprüchlich
und unsubstanziiert bezeichnete, und das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Ausführungen des Be-
schwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise aus
F._______ in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass auch das auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Zertifi-
kat (Diplombestätigung der UNRWA über den Besuch eines zweijähri-
gen Kurses als "Building Construction Craftsman") kein rechtsgenügli-
ches Dokument zum Nachweis seiner Identität darstellt, da dieses Do-
kument nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurde,
und der Beschwerdeführer somit bis heute keine authentischen Identi-
tätspapiere abgegeben hat,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reisepapiere be-
schafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung
für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vor-
bringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos
zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht fest-
steht,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der
Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offenkundig nicht besteht, insbesondere die asylbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert
und teilweise unlogisch ausgefallen sind, und seine Schilderungen der
wesentlichen Vorgänge insgesamt kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale
und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich vorgebracht wird, bei
der Kurzbefragung habe er lediglich eine Zusammenfassung seiner
Vorbringen abgeben können, und die Tatsache, dass er sich nicht an
ein genaues Datum erinnern könne, sei normal, da er keinen Kalender
besitze, wo er sich alles notiere,
dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten
sind, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, zu den
festgestellten Widersprüchen in den Aussagen Stellung zu nehmen,
und deshalb nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass daran auch das eingereichte Beweismittel zur allgemeinen Lage
im F._______ ("Amnesty International - Rapport 2008") nichts zu än-
dern vermögen, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete
Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss emäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und ande-
re grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass aufgrund der Aktenlage - auch wenn die allgemeinen Lebensum-
stände in F._______ schwierig sein dürften - in Anbetracht des dort
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bestehenden sozialen Beziehungsnetzes und der beruflichen
Ausbildung des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist,
dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Diplom)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. _______ (vorab per Telefax; in Kopie)
- den T._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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