B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5636/2015/plo
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-5125/2015
betreffend Asyl und Wegweisung (Verfügung des SEM vom
4. August 2015) / N (…).
D-5636/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte in der Schweiz am 4. März 2013 um Asyl nach.
Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 11. April 2013 fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2013 mit Urteil
D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das vormalige BFM vom 4. Juli 2013 stellte der Ge-
suchsteller ein zweites Asylgesuch.
B.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. August 2015 fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asyl-
gesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da
es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar erachtete, ordnete
es die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2015 liess
der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 einreichen. Er beantragte die Auf-
hebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als
Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der
Beschwerde seien die Asylakten seiner Eltern, seines Bruders B._______,
seiner Onkel C._______und D._______ sowie der Ehefrau des Letzteren
E._______ beizuziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie
in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu stellen.
D.
In seiner Funktion als Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
wies Fulvio Haefeli den Antrag auf Beizug der Asylakten der Verwandten
des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 ab. Auf-
grund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwer-
debegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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Seite 3
und 2 VwVG) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufge-
fordert, bis zum 15. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2015 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den
Ausstand zu treten. Es seien bei der Beurteilung des Gesuchs die Akten
D-2684/2013 beizuziehen. In Aufhebung der Zwischenverfügung vom
31. August 2015 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Für das vorlie-
gende Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die mit Zwischenverfügung vom
31. August 2015 angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Der Eingabe
lagen ein Artikel aus M vom 25. August 2015 (einmal in türkischer
und einmal in deutscher Sprache) und eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Gesuchstellers vom 6. August 2015 bei.
F.
Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gut, dasjenige um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies er ab. Für die Beurteilung der weiteren Anträge verwies er auf einen
späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 forderte der Instruktions-
richter im Ausstandsverfahren Richter Fulvio Haefeli auf, sich zu den in der
Eingabe vom 4. September 2015 vorgebrachten Ausstandsgründen zu
äussern (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BGG).
H.
Richter Fulvio Haefeli verfasste seine Stellungnahme zum Ausstandsbe-
gehren am 21. September 2015.
I.
Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren stellte dem Gesuchsteller
am 22. September 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richter Fulvio
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Seite 4
Haefeli zu und gewährte ihm die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äus-
sern.
J.
In seiner Replik vom 24. September 2015 zur Stellungnahme von Richter
Fulvio Haefeli hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Der Replik
lag ein Asylentscheid des SEM vom 8. September 2015 betreffend
D._______ und Familie bei.
K.
Zur Beurteilung des Ausstandsverfahrens wurden die Akten D-5125/2015
und D-2684/2013 beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundes-
verwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstands-
begehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4
E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht
in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richte-
rinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In seiner Stellungnahme vom 21. September
2015 hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen eines Ausstandsgrundes be-
stritten.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
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Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver-
wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). Der Ge-
suchsteller hat das Ausstandsbegehren am 4. September 2015 und somit
rechtzeitig eingereicht, weil er aufgrund der von Richter Fulvio Haefeli er-
lassenen Zwischenverfügung vom 31. August 2015 zur Auffassung ge-
langte, dieser sei befangen. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren
D-5125/2015 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens
legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbe-
gehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.2 Insofern Richter Fulvio Haefeli in seiner Stellungnahme (vgl. nachste-
hend Ziff. 3.2) die Frage aufwirft, ob der Gesuchsteller mit der Bezahlung
des im Beschwerdeverfahren erhobenen Kostenvorschusses die kritisierte
Zwischenverfügung vom 31. August 2015 akzeptiert habe, ist Folgendes
festzustellen: Das Ausstandsbegehren vom 4. September 2015 ging am
7. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine erste Instruk-
tionsverfügung wurde am 15. September 2015 – mithin am Tag, als die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ablief
– erlassen. Die Tatsache, dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, kann
somit ohne weiteres damit erklärt werden, dass der Gesuchsteller eine ein-
gehendere Überprüfung der Verfügung des SEM vom 4. August 2015 si-
cherstellen wollte (vgl. dazu die Replik vom 24. September 2015, nachste-
hend Ziff. 3.3). Damit verwirkte er indessen nicht seinen Anspruch auf Prü-
fung der gegen eine Gerichtsperson, die im Beschwerdeverfahren mitwirkt,
vorgebrachten Ausstandsgründe.
3.
3.1 Im Ausstandsbegehren wird geltend gemacht, Instruktionsrichter Fulvio
Haefeli habe im Beschwerdeverfahren D-2684/2013 gegen die das erste
Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnende Verfügung als Einzelrichter
gewirkt und sich schon einmal mit seinen Asylvorbringen befasst. Auch im
Verfahren seiner Mutter und deren beiden Kinder habe er als Einzelrichter
gewirkt. Daher bestehe beim Gesuchsteller eine Besorgnis der Voreinge-
nommenheit und Misstrauen in die Person des erwähnten Richters. Im Ur-
teil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 sei die von ihm geltend gemachte Re-
flexverfolgung mit dem Hinweis auf das Verfahren seines Vaters, wonach
dieser seitens des Heimatstaats nichts zu befürchten habe, verneint wor-
den. Vater und Bruder des Gesuchstellers seien nach Einreichen ihrer
zweiten Asylgesuche aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als Flücht-
linge anerkannt worden. Die Feststellung des SEM, diese Personen seien
bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, sei für sein Verfahren wichtig,
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Seite 6
da er mit ihnen zusammenlebe und auch exilpolitisch tätig sei. Deshalb sei
mit der Beschwerde vom 24. August 2015 der Beizug der Verfahrensakten
von Verwandten beantragt worden. Dieser Antrag sei von Instruktionsrich-
ter Fulvio Haefeli abgewiesen worden. Mit seiner Argumentation habe der
Instruktionsrichter gezeigt, dass er weder bereit noch willig sei, eine offene
Prüfung der neuen Sachverhaltselemente durchzuführen und entspre-
chende Beweismittel zuzulassen. Er sei nicht in der Lage zu sehen, dass
es bei der geltend gemachten Reflexverfolgung um eine zukünftige Verfol-
gung gehe. Aus der Argumentation des Instruktionsrichters gehe nicht her-
vor, weshalb er trotz der Fahndung nach dem Vater des Gesuchstellers
und der exilpolitischen Tätigkeiten von Verwandten der Ansicht sei, ihm
drohe in der Türkei keine Verfolgung. Aufgrund der Überwachung der Tä-
tigkeiten von exilpolitischen Vereinigungen von Kurden durch den türki-
schen Staat, bestehe für den Gesuchsteller eine erhöhte Gefahr, bei einer
Rückkehr in seine Heimat festgenommen und überprüft zu werden. Auf-
grund seiner Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass er den türkischen
Behörden bekannt sei. Deshalb müsse er damit rechnen, bei einer Einreise
festgenommen zu werden. Der Instruktionsrichter scheine nicht in der Lage
zu sein, sich mit diesen Fakten vertieft auseinanderzusetzen und die Frage
der zukünftigen Verfolgung unter den neuen Sachverhaltselementen offen
zu beurteilen. In diesem Sinne sei er nicht mehr neutral und könne sich
nicht von seinen vorherigen Urteilen distanzieren. Deshalb habe er in den
Ausstand zu treten.
3.2 Richter Fulvio Haefeli führt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbe-
gehren aus, der Gesuchsteller führe keinen der in Art. 34 BGG genannten
Ausstandsgründe auf, sondern unterziehe die beanstandete Zwischenver-
fügung einer rechtlichen Kritik (Vorwurf der falschen Beweiswürdigung),
was für die Begründung der behaupteten Befangenheit nicht genüge. Ge-
mäss BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 lasse sich allein aus der Abweisung
eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit kein Anschein der Befangenheit ableiten. Im Übrigen sei
im Beschwerdeverfahren der Kostenvorschuss bezahlt worden, womit die
kritisierte Zwischenverfügung akzeptiert worden sei, weshalb die Legitima-
tion für ein Ausstandsbegehren fraglich erscheine.
3.3 In der Replik wird entgegnet, im Ausstandsbegehren vom 4. September
2015 sei die gesetzliche Grundlage des Begehrens, Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG, nicht ausdrücklich erwähnt worden. Der Gesuchsteller habe sich in-
dessen implizit auf diese Bestimmung gestützt, zumal keine von den in Art.
34 Abs. 1 Bstn. a-d BGG aufgezählten Spezialtatbestände erwähnt worden
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seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle unter den An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht nur die Vorbefas-
sung, sondern auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vor-
befassung mit einer Sache auf der Stufe der Verfahrensinstruktion. Vorlie-
gend seien nicht nur die Voreingenommenheit wegen der Befassung mit
den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern
auch die Vorbefassung mit der Streitsache als Ausstandsgründe vorge-
bracht worden. Darüber hinaus seien neben des Nichtbeizugs der Asylak-
ten der Verwandten auch weitere konkrete Anhaltspunkte, wie die Nichtbe-
rücksichtigung neuer Sachverhaltselemente, namentlich die Fahndung der
türkischen Behörden nach dem Vater des Gesuchstellers, dessen Aner-
kennung als Flüchtling und exilpolitische Tätigkeiten von Verwandten, gel-
tend gemacht worden. Der Onkel D._______ und dessen Ehefrau seien
vom SEM am 8. September 2015 als Flüchtlinge anerkannt worden. In der
Stellungnahme sei die Vorbefassung mit keinem Wort erwähnt worden.
Richter Fulvio Haefeli gehe aufgrund des bezahlten Kostenvorschusses zu
Unrecht davon aus, die Zwischenverfügung sei deshalb akzeptiert worden.
Dieser sei einzig deshalb bezahlt worden, damit der Gesuchsteller im Ver-
fahren D-5125/2015 des Beschwerderechts nicht verlustig gehe. Ihm sei
zum Zeitpunkt der Leistung des Kostenvorschusses nicht bekannt gewe-
sen, ob mit der Einreichung des Ausstandsbegehrens die Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses ruhe oder nicht. Dies sei ihm vom Gericht erst
nach Ablauf der Frist mitgeteilt worden.
4.
4.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme-
nen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Um-
ständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE
2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
4.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt vorliegend einzig die Auffangbestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG in Frage – dies wird in der Replik vom 24. September
2015 ausdrücklich eingeräumt –, auf welche sich der Gesuchsteller im Aus-
standsbegehren implizit und in seiner Replik explizit beruft. Gemäss dieser
Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie
"aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft
oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bezie-
hungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung
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Seite 8
kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der
namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer
Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Um-
stände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson
erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu be-
gründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
4.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter
anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung
mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befas-
sung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Be-
fassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende zent-
rale Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instrukti-
onsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder
eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder
sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon
vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen
werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste
Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, be-
gründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus
dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1;
ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme von Befangenheit
des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen viel-
mehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter
oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat,
dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht
mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of-
fen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
4.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft
gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG
[zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer
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Seite 9
Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E.1.1,
mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid
in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines
Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerecht-
fertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern
gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neut-
ralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S.105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer
handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23.Mai 2008 E. 2.2, mit
Hinweisen).
5.
5.1 Der Gesuchsteller geht in seinen Eingaben im Kern davon aus, seine
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
als Folge davon um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
(vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) hätten im Rahmen der Zwischenverfügung vom
31. August 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen
werden dürfen, da die Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage nicht
aussichtslos seien. Der Instruktionsrichter habe mit seiner Argumentation
– namentlich zur Abweisung des Antrags auf Beizug der Verfahrensakten
von Verwandten – gezeigt, dass er weder offen noch willig sei, eine offene
Prüfung neuer Sachverhaltselemente durchzuführen und entsprechende
Beweismittel zuzulassen.
5.2 Insofern im Ausstandsbegehren vorgebracht wird, Instruktionsrichter
Fulvio Haefeli sei nicht in der Lage, zu erkennen, dass es bei der geltend
gemachten Reflexverfolgung, die dem Gesuchsteller drohe, um eine zu-
künftige und nicht um eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgung gehe,
ist – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass selbst eine unzutreffende
Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und da-
raus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der
mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund
darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Ent-
scheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der
Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr
nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es
sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere
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Seite 10
Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Aus der Wahl der sprachli-
chen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 er-
geben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruk-
tionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchan-
cen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind auch hinreichend offen formuliert.
Es ist nicht zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des
Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung
der Sache und der vom Gesuchsteller eingebrachten Beschwerdevorbrin-
gen – namentlich, falls sich aus der Asylgewährung an den Onkel des Be-
schwerdeführers und dessen Familie für das Beschwerdeverfahren We-
sentliches ergeben sollte – vertieft auseinanderzusetzen und seine Posi-
tion als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebe-
nenfalls zu revidieren.
5.3 Auch die Tatsache, dass Richter Fulvio Haefeli bereits mit dem Be-
schwerdeverfahren des Gesuchstellers betreffend die Ablehnung seines
ersten Asylgesuchs in der Schweiz betraut war und die Beschwerde mit
Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 abwies, vermag nicht zur Annahme
seiner Befangenheit zu führen. Der Verweis auf dieses Urteil in der Instruk-
tionsverfügung vom 31. August 2015 erfolgte im Zusammenhang mit dem
in der Beschwerde vom 24. August 2015 (vgl. S. 5 derselben) geltend ge-
machten Hinweis auf eine ausgeprägtere subjektive Furcht des Gesuch-
stellers vor Verfolgung und ist somit sachlich begründet. Die von ihm ge-
äusserte Besorgnis der Voreingenommenheit und sein Misstrauen in die
Person des Instruktionsrichters Fulvio Haefeli lassen nicht objektiv auf des-
sen Unvoreingenommenheit schliessen.
5.4 Der Gesuchsteller setzt sich mit seinen Ausführungen im Ausstandsbe-
gehren einlässlich mit der Frage der materiellen Richtigkeit der beanstan-
deten Zwischenverfügung auseinander, die er als nicht gegeben erachtet.
Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorliegenden Verfahren nicht dar-
über, sondern einzig über das allfällige Vorliegen der (im Gesetz umschrie-
benen) Ausstandsgründe zu befinden, weshalb die materiellen Ausführun-
gen zu einer möglichen Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr
in die Türkei die vorgebrachte Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli nicht
darzutun vermögen. Es ist demnach vorliegend nicht auf den beigelegten
Artikel aus M einzugehen.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich
gemacht, die im Verfahren D-5125/2015 für eine Befangenheit von Richter
D-5636/2015
Seite 11
Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbe-
gehren abzuweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein
Raum, über den Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom
31. August 2015 und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu befinden (vgl. dazu Art. 38
VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Ver-
fahrens D-5125/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überwei-
sen.
7.
Dem Gesuchsteller wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 15. September 2015 für das vorliegende Verfahren die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5636/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-5125/2015 dem In-
struktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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