B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5636/2016
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 5. September 2016 / N (…).
D-5636/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 in Richtung B._______. Von dort
gelangte sie via C._______, D._______ und E._______ am 28. Juni 2016
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2016 dem Testbetrieb in Zü-
rich zugewiesen worden war, fand am 7. Juli 2016 die Befragung zur Per-
son (BzP) statt.
C.
Am 21. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört. Sie führte dabei aus, ihre Schwester F._______ sei in
der 25. oder 26. Runde nach Sawa eingezogen worden und zirka Mitte
2015 von dort nach B._______ geflohen. In der Folge hätten die Behörden
mehrmals nach der Schwester gesucht. Ihr Vater sei Soldat gewesen.
Nachdem er im Jahr 2015 Urlaub erhalten habe, sei er nicht mehr in den
Dienst zurückgekehrt. Nach der Desertion ihres Vaters sei ihre Mutter in
Schwierigkeiten geraten. Ungefähr im Jahr 2015 seien nämlich Soldaten
zu ihnen nach Hause gekommen, um den Vater zu suchen. Da dieser un-
auffindbar gewesen sei, habe man ihre Mutter verhaftet. Insgesamt hätten
ihr Vater und ihre Schwester wegen des Nationaldiensts nur Probleme ge-
habt. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, das gleiche Schicksal zu
erleiden und in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Deshalb habe
sie Eritrea (…) Tage nach der Verhaftung ihrer Mutter in Richtung
B._______ verlassen. Sie reichte weder Identitätspapiere noch andere Un-
terlagen zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen
ein.
D.
Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni-
versität G._______ vom 23. August 2016 ergab, dass die Beschwerdefüh-
rerin höchstwahrscheinlich das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und
damit die Volljährigkeit noch nicht erreicht habe.
E.
Am 1. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Verfügungsent-
wurf zur Stellungnahme zugestellt. Darin lehnte das SEM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
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an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
F.
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. September 2016 liess
die Beschwerdeführerin ausführen, dieser beruhe auf einer neuen Praxis
des SEM, die nicht vereinbar sei mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts. Demgemäss erachte das eritreische Regime das illegale
Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und bestrafe die-
ses folglich mit drakonischen Massnahmen. Aus diesen Gründen sei die
Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzuneh-
men. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass das SEM bei einer ge-
planten Praxisänderung nach Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts
vorerst in einzelnen Fällen und unter Bezugnahme auf die geltende Praxis
sowie mit einer einlässlichen Begründung klarzustellen habe, dass es sich
um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publi-
zierten Praxis abgewichen werde. Die vorliegend praktizierte flächende-
ckende Anwendung dieser Praxisänderung sei somit widerrechtlich.
G.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
H.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
15. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
ihre Anerkennung als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel reichte sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 zu den Akten.
I.
Mit Zuweisungsentscheid vom 16. September 2016 wies das SEM die Be-
schwerdeführerin dem Kanton H._______ zu.
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Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen sei, hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
Die Vernehmlassung des SEM vom 22. September 2016 wurde der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Oktober
2016, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, zur Kenntnis ge-
bracht.
L.
In der Replik vom 20. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier
um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
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folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge, wobei der
Gesetzgeber die Anwendung der Flüchtlingskonvention in dieser Bestim-
mung ausdrücklich vorbehält.
5.
5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die von
der Beschwerdeführerin befürchtete Rekrutierung stelle keine asylbeacht-
liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem vermöge in ihrem
Fall auch die vorgebrachte illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen. Ohne auf die Frage der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise einzugehen, lägen keine konkreten In-
dizien vor, die für den Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen vermöchten.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, sie habe Eritrea im Alter von (…) Jahren verlassen und gehöre
somit zum Personenkreis, der das Land nicht legal verlassen könne. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde die illegale
Ausreise nach wie vor bestraft. Die Praxisänderung des SEM erweise sich
sodann als unzulässig, weil sie nicht den durch das Gericht in BVGE
2010/54 festgelegten Anforderungen entspreche. Ausserdem habe sich
das SEM nicht an die grundlegenden Standards gehalten, die bei der Be-
schaffung, Aufbewahrung und Präsentation von Country of Origin Informa-
tion (COI) gelten würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es
denn auch keine formelle Grundlage und somit auch keine Rechtssicher-
heit dafür, dass die eritreische Regierung freiwilligen Rückkehrern in
irgendeiner Form Amnestie gewähre. Weitergehende Informationen zu
minderjährigen Rückkehren würden im Übrigen fehlen, weshalb nicht der
Schluss gezogen werden könne, diese seien keiner Bestrafung ausge-
setzt.
5.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die neuen Erkenntnisse,
die sich aus einer Fact-Finding Mission vom März 2016 ergeben hätten.
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Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liege die Substanzi-
ierungslast nicht beim SEM. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin
glaubhaftmachen, dass konkrete Hinweise auf eine Verfolgung bestünden.
Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sei
das SEM jedenfalls zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre
Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea
stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete
Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem
habe auch das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Betrach-
tungsweise erkennen lassen.
5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin an, nach den Ausführun-
gen des SEM im Bericht „Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ er-
weise sich die Praxisanpassung offensichtlich als unzulässig, zumal darin
auf die „dünne“ Informationslage und die „spärlichen anekdotischen Infor-
mationen“ verwiesen werde. In Bezug auf minderjährige Personen würden
zudem jegliche einzelfallspezifischen Angaben fehlen, womit die Aussage
der Vorinstanz weder nachvollziehbar noch überprüfbar sei. Sie habe damit
klar ihre Begründungspflicht verletzt. Weiter verweist die Beschwerdefüh-
rerin auf drei Fälle, die nach Ankündigung der Praxisänderung ergangen
seien und in welchen das SEM den asylsuchenden Personen wegen der
im zweiten Versuch gelungenen illegalen Ausreise, die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
6.1.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
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drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
6.1.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele
Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu
verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher aus-
geführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatli-
chen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Ge-
stützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden
könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Perso-
nen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre
Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit
erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
ebenda, E. 5.2).
6.2 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzli-
chen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führten könnten. Namentlich wurde die Beschwerdeführe-
rin weder im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion ihres
Vaters und der Flucht ihrer Schwester noch anderweitig von den heimatli-
chen Behörden behelligt. Auch sonst ist sie eigenen Angaben zufolge nie
mit den Behörden in Kontakt gestanden. Als Ausreisegründe gab sie
schliesslich lediglich die Furcht vor einem dereinstigen Einbezug in den
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Nationaldienst und damit verbundenen Problemen an. Das SEM hat dem-
nach zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
6.3 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folg-
lich zu Recht verneint.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügte zudem in ihrer Beschwerde, das SEM
habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben
habe.
7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
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Seite 10
7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinations-
entscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die
Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Der Begründung in der von der Beschwerdeführerin angefochtenen
Verfügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM
zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 5), weshalb die Beschwerdeführerin be-
reits in ihrer vorgängigen Stellungnahme zum Entscheidentwurf dieses
Thema vorbringen konnte.
7.3.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situ-
ation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koor-
dinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführli-
chen Vernehmlassung vorgelegt.
7.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5636/2016
Seite 11
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. September 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung
der Sache an die Vor-instanz besteht vorliegend keine Veranlassung. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5636/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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