B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5636/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Thailand,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine thailändische Staatsangehörige aus
B._______ – suchte am (…) 2017 am Flughafen C._______ um Asyl nach.
Mit Verfügung vom selben Tag – eröffnet durch die Flughafenpolizei – ver-
weigerte ihr das SEM die vorläufige Einreise in die Schweiz und wies ihr
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zu.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) 2017 und der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom (…) 2017 im Wesentlichen vor, sie habe seit
dem (…) 2016 bei einer (…) Firma gearbeitet. Seit gut fünf Jahren habe
sie allerdings (…). Zwar sei sie keiner Bewegung oder Organisation beige-
treten, habe aber im letzten Jahr einmal eine Veranstaltung einer Gruppie-
rung besucht, die sich für die Meinungsfreiheit eingesetzt habe. Dort habe
sie sich mit den Mitgliedern unterhalten, deren Meinung sie geteilt habe.
Negative Konsequenzen habe dieser Besuch für sie keine gehabt. An ih-
rem Arbeitsplatz habe sie jedoch Schwierigkeiten bekommen, da sie nicht
(…) teilgenommen habe. Sie habe zufällig mitgehört, wie eine Arbeitskol-
legin anderen Mitarbeitenden gesagt habe, dass sie sie (die Beschwerde-
führerin) wegen (…) anzeigen werde. Ab dem folgenden Tag sei sie daher
nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe ihre Ausreise vorbereitet. Wegen
(…) habe sie auch mit ihren Geschwistern Probleme gehabt. Sie habe sich
mit ihnen oft über diese Thematik gestritten und sei von ihnen körperlich
angegriffen worden. Am (…) 2017 sei sie schliesslich unter Vorweisung ih-
res eigenen Reisepasses über den Flughafen Bangkok nach C._______
geflogen, wo sie am gleichen Tag angekommen sei.
B.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter
anderem folgende Dokumente zu den Akten: ihren Reisepass, ihre Identi-
tätskarte, ihre Personalkarte bei ihrem letzten Arbeitgeber, mehrere Be-
richte über Fälle von (…) in Thailand, Fotografien zur angesprochenen Ver-
anstaltung und Fotografien, auf welchen sie verschieden Kratzspuren an
ihren Armen dokumentiert habe.
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C.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe –
am 4. Oktober 2017 von der Flughafenpolizei empfangen und gleichentags
per Telefax sowie im Original postalisch an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt – unter Verwendung einer deutschsprachigen Beschwerdevor-
lage an. Dabei beantragte sie mit standardisierten Rechtsbegehren in ma-
terieller Hinsicht, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Übersetzung der Be-
schwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltliche Prozessführung.
Der Beschwerdeschrift lagen zwei thailändische Internetartikel zur Verfol-
gung von (…) und zwei Fotografien bei.
E.
Die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der fremdsprachigen Aus-
führungen in der Beschwerdevorlage traf am 9. Oktober 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und – abgesehen vom von Amtes wegen be-
hobenen Mangel der Fremdsprachigkeit – formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und verweigerte ihr Asyl mit der Begründung, ihre Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten. Es führte dazu zusammengefasst aus, die Angaben der Beschwerde-
führerin zum Hintergrund ihrer angeblichen (…) seien sehr plakativ und
stereotyp ausgefallen. Sie habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt,
dass sie (…) und dass sie für Meinungsfreiheit sei. Sie habe weder zu sa-
gen vermocht, wann sie realisiert habe, dass sie (…) entwickelt habe, noch
habe sie selbst auf Nachfrage hin differenziert darzulegen vermocht, wes-
halb sie (…) gesonnen sei. Auch ihre Angaben auf die Frage, weshalb sie
Schutz brauche, hätten sich auf allgemein gehaltene Ausführungen be-
schränkt. Angesichts ihrer geltend gemachten inneren Protesthaltung sei
auch nicht nachvollziehbar, dass sie keine eingehenderen Angaben zu den
Protagonisten sowie zu der Gruppierung selbst, von der sie im Jahr 2016
eine Protestveranstaltung besucht haben wolle, habe machen können. Es
müsse daher offen bleiben, mit welcher Intention und von wem die Bilder
von der Veranstaltung gemacht worden seien. Dies umso mehr, als sie an-
gegeben habe, dass die Veranstaltung zirka anfangs 2016 stattgefunden
habe, die Fotos auf ihrem Handy jedoch vom 18. Dezember 2016 datieren
würden.
Die bereits aufgekommenen Zweifel an ihren Vorbringen würden dadurch
bestärkt, dass sie widersprüchliche Angaben zum Grund der angeblich be-
absichtigten Anzeigeerstattung durch eine Arbeitskollegin und zu ihrer Re-
aktion darauf gemacht habe. Ferner würden auch ihre Angaben zum letz-
ten Kontakt mit Verwandten, zum letzten Wohnort sowie zu ihren finanziel-
len Verhältnissen Ungereimtheiten aufweisen. Im Weiteren weise ihr Ver-
halten nicht darauf hin, dass sie tatsächlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen sei oder sich vor solchen gefürchtet habe. So hätte
sie sich einerseits aufgrund der Tatsache, dass sie für sich selbst aufge-
kommen sei, längst den angeblichen Nachstellungen durch ihre Geschwis-
ter entziehen können. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie
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sich in keiner Weise darüber zu informieren versucht habe, ob gegen sie
nun tatsächlich eine Anzeige eingereicht worden sei. Diese Frage wäre
umso dringlicher gewesen, weil sie Thailand unter Vorweisung ihrer eige-
nen Reisepapiere über den Flughafen von Bangkok verlassen habe.
Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen, dass auch die eingereichten Bilder,
die sie mit zerkratzten Armen zeigen würden, vor dem Hintergrund obiger
Ausführungen keine stichhaltigen Beweise für ihre Vorbringen darstellen
würden. Weitergehend kann auf die angefochtene Verfügung in den Akten
verwiesen werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Beschwerdeschrift im We-
sentlichen ihre Vorbringen und machte allgemeine Ausführungen zur an-
gesprochenen Protestveranstaltung sowie zur (…) in Thailand, dem dies-
bezüglichen Vorgehen der thailändischen Polizei und deren Folgen seitens
der Gesellschaft. Ausserdem rügte sie, dass die hiesige Polizei unrecht-
mässig auf die persönlichen Daten auf ihrem Mobiltelefon zugegriffen
habe. Schliesslich äusserte sie die Befürchtung, dass die Dolmetscherin
voreingenommen übersetzt habe.
4.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – und entgegen der Be-
schwerdevorbringen – zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat und gestützt darauf die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte:
4.3.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, wonach die Polizei unrecht-
mässig auf die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin auf ihrem Mo-
biltelefon zugegriffen habe. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen wer-
den, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 AsylG die zuständige Behörde die in einem
Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einer Privat- oder Kollektivun-
terkunft untergebrachten Asylsuchenden und ihre mitgeführten Sachen –
so auch das Mobiltelefon – namentlich auf Reise- und Identitätspapiere un-
tersuchen darf. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.
4.3.2 Die Rüge respektive die nunmehr geäusserte Befürchtung, die Dol-
metscherin habe voreingenommen übersetzt, begründete die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen damit, dass sie der Dolmetscherin nicht ver-
traue, weil sie eine Thailänderin sei. Die Dolmetscherin habe ihr gesagt,
dass sie (nach Thailand) zurückgehen und ruhig sein solle; sie solle nicht
nach Hause gehen, sondern ein Zimmer mieten und sie solle sich in der
Gesellschaft einfügen und nicht öffentlich zeigen, dass sie (…). Ausserdem
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sei es (in Thailand) schon vorgekommen, dass eine Dolmetscherin vorein-
genommen übersetzt habe, was zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt
habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret rügt, die
Dolmetscherin habe anlässlich der BzP und/oder der Anhörung falsch
übersetzt. Für eine derartige Vermutung finden sich denn auch keinerlei
Anhaltspunkte in den Protokollen bei den Akten, die der Beschwerdeführe-
rin rückübersetzt wurden und deren Richtigkeit sie unterschriftlich bestä-
tigte (vgl. Akten SEM A 12 S. 15 und A 17 S. 17). Gegen eine falsche Über-
setzung spricht auch der Umstand, dass die gleiche Dolmetscherin, die an
den Befragungen übersetzte, die Beschwerdeschrift und demzufolge die
Kritik an ihrer Person übersetzte (vgl. die Unterschriften der Dolmetscherin:
letzte Seite der Beschwerdeübersetzung sowie A 12 S. 15 und A 17 S. 17).
Im Übrigen lassen sich in den Protokollen keine Einwände seitens der Be-
schwerdeführerin gegenüber der Dolmetscherin aufgrund deren thailändi-
scher Staatsangehörigkeit finden. In der Beschwerde erklärt die Beschwer-
deführerin gar selbst, dass die Dolmetscherin „sehr gut gesprochen“ und
sie ihr „so sehr vertraut“ habe.
Sodann ist festzustellen, dass die an der Anhörung anwesende Hilfswerks-
vertretung auf dem Unterschriftenblatt gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG keine
Bemerkungen anbrachte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Dolmetscherin – was nicht zu dulden wäre – im Verlaufe der Anhörung ein
persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin führte und ihr gegen-
über die in der Beschwerdeschrift dargelegten Kommentare äusserte. So-
fern die Dolmetscherin, die schliesslich auch für die Übersetzung der an-
gefochtenen Verfügung beigezogen wurde (vgl. A 22), anlässlich der Eröff-
nung der Verfügung der Beschwerdeführerin tatsächlich persönliche Rat-
schläge erteilte, wäre dies nicht ideal. Allein daraus könnte allerdings nicht
auf eine voreingenommene Übersetzung geschlossen werden, weshalb
kein Anlass besteht, die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
4.3.3 In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft kann zwecks
Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat darin aus-
führlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen, die sich – wie
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bereits erwähnt – im Wesentlichen auf die Wiederholung der Asylvorbrin-
gen und auf allgemeine Ausführungen beschränken, vermögen die vorin-
stanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Zwar lieferte die Beschwer-
deführerin in der Beschwerdeschrift weitere Angaben zur Protestveranstal-
tung nach, an welcher sie angeblich teilgenommen haben will. Diese Vor-
bringen sind allerdings als grundlos nachgeschoben zu qualifizieren, zumal
die Beschwerdeführerin an der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt
hätte, ihre entsprechenden Angaben zu konkretisieren (vgl. A 17 F37 ff.,
103 ff. und 131 ff.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass etwa der richtige
Name der Gruppierung (Free Internet Society of Thailand [FIST]; vgl. da-
gegen den Namen, den die Beschwerdeführerin an der Anhörung nannte:
A 17 F37) problemlos im Internet auffindbar ist (vgl. z.B. Prachatai English,
Activists stage protest against Computer Crime Act, 18.12.2016). Die ent-
sprechenden Beschwerdevorbringen vermögen demzufolge die behaup-
tete Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Protestveranstaltung vom
18. Dezember 2016 nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu las-
sen.
Ausserdem ist insbesondere nach wie vor unklar, weshalb die Beschwer-
deführerin eine derart (…) haben will. Zwar erklärt sie in der Beschwerde
erstmals, dass sie von ihrem Vater, der einer oppositionellen Gruppierung
(Rothemden) angehöre, beeinflusst worden sei. Allerdings ist auch dieses
Vorbringen als grundlos nachgeschoben zu qualifizieren, zumal nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb sie dies nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren
erwähnte. Ihre Ausführungen dazu sind zudem oberflächlich ausgefallen,
so dass sie nicht zu überzeugen vermögen. Ansonsten beschränkt sich die
Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – auch in
der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Aussagen, dass sie (…),
ohne jedoch für die Annahme der Glaubhaftigkeit einer entsprechenden in-
neren Einstellung ausreichend konkret zu werden. In Ergänzung zu den
vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass gerade auch die beruf-
liche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei einer (…) Firma gegen die
Glaubhaftigkeit (…) spricht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres
Vorbringens, es sei sehr schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. A 17
F68). Es ist unlogisch, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser Firma
bewarb und die Arbeitsstelle im (…) 2016 antrat, wenn sie tatsächlich
schon seit mehreren Jahren wegen ihrer (…) so massiv unter Druck ge-
standen haben soll, dass sie – wie in der Beschwerde vorgebracht – sogar
an Selbsttötung dachte.
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Angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer (…) und der sonstigen in der ange-
fochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente kann ihr
auch nicht geglaubt werden, dass sie an verschiedenen Veranstaltungen
(…) nicht teilgenommen haben soll respektive deswegen eine Anzeige ge-
gen sie eingereicht werden sollte. Ebenso fällt mangels Glaubhaftigkeit ih-
rer inneren Einstellung der von ihr geltend gemachte Grund für die Schwie-
rigkeiten mit ihren Geschwistern weg.
4.4 Nach dem Gesagten ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht zum Schluss gekommen, dass die Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin unglaubhaft seien und daher ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Demzufolge ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung ihres Asylgesuchs durch das SEM zu bestätigen. Die übri-
gen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Ein-
schätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das-
selbe gilt für die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel, die
sich allesamt nicht direkt auf die Beschwerdeführerin beziehen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 10
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Thailand ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Thailand dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Thailand lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die allgemeine Lage in Thailand lässt nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Den Ak-
ten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei ei-
ner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Das SEM hat in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin eine junge Frau sei, die über eine gute Schulbildung sowie Ar-
beitserfahrung verfüge und B._______, wo sie ihr gesamtes Leben ver-
bracht habe, erst vor sehr kurzem verlassen habe. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz geht sodann auch das Gericht davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihres familiären
Beziehungsnetzes zählen darf, zumal die von ihr vorgebrachten Schwie-
rigkeiten mit ihrer Familie nach dem vorstehend Ausgeführten als unglaub-
haft zu erachten sind.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, sie leide an
einer Depression und habe schon mehrmals an Selbsttötung gedacht; sie
würde lieber sterben, als nach Thailand zurückzukehren. Dazu ist festzu-
halten, dass sie die Depression im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der
BzP nicht erwähnte (vgl. A 12 S. 14). Ausserdem reichte sie dem Bundes-
verwaltungsgericht keine ärztlichen Dokumente zu den Akten, welche ihre
Depression belegen würden. Im Übrigen wäre ohnehin davon auszugehen,
dass sie diese auch in B._______ behandeln lassen könnte. Aus den elekt-
ronischen Akten des SEM ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin
am (…). Oktober 2017 wegen einer Grippe und zur Untersuchung ihrer
Lunge einen Arzt aufsuchte. Gemäss Auskunft des Arztes ist diesbezüglich
allerdings keine Behandlung geplant (vgl. A 26). Ferner sind – in Überein-
stimmung mit dem SEM – die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin als nicht
akut zu bezeichnen. Es liegen damit auch keine Hindernisse medizinischer
Art vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
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Seite 12
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reise-
pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da jedenfalls die formellen Rü-
gen nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Angesichts des von der
Beschwerdeführerin mitgeführten Geldbetrages (vgl. A 12 S. 6) und der
von ihr angegebenen finanziellen Verhältnisse im Heimatland (vgl. A 12
S. 6f.) ist von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: