B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5638/2013
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Gambia,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Gambia stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 Richtung D._______ verliess, sei-
ne Reise nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt fortsetzte und auf
dem Seeweg nach E._______ reiste,
dass er angeblich am 11. September 2012 auf dem Landweg weiterreiste
und via F._______ am nächsten Tag illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ summarisch zu seinen Asylgründen
befragt wurde,
dass er am {…….} durch die Kantonspolizei H._______ wegen Verdachts
auf I._______ festgenommen wurde,
dass die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) am {…….} – in der Haftanstalt im Rahmen der
Untersuchungshaft – durchgeführt wurde,
dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons H._______ mit Ent-
scheid vom {…….} die ausländerrechtliche Haft (Vorbereitungshaft) des
Beschwerdeführers bis längstens {…….} anordnete, nachdem er am
{…….} wegen mehrfachen Verstosses gegen das J._______ zu {…….}
verurteilt worden war,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung sowie der Anhörung im
Wesentlichen geltend machte, die Regierung habe ihn fälschlicherweise
beschuldigt, der Verfasser eines im Jahre 2011 erschienen, regimekriti-
schen Artikels zu sein,
dass der erwähnte Artikel in einer amerikanischen Online-Zeitung er-
schienen sei,
dass er deswegen während zweier Tage inhaftiert und befragt worden sei,
dass er danach wiederholt bei der K._______ habe vorsprechen müssen
und von dieser befragt worden sei,
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dass die Folgen eines Streits mit der zweiten Frau seines Vaters ein wei-
teres Problem darstellten,
dass er sie nämlich an einem Wochenende im Juli 2012 spitalreif ge-
schlagen habe, worauf sie kurze Zeit später im Spital verstorben sei,
dass er seither von der Polizei gesucht werde,
dass er aus Furcht vor einer Inhaftierung sowie der Rache der Familien-
mitglieder der Getöteten geflüchtet sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 – eröffnet am
4. Oktober 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, seinen
Pass und seine Diplome in Gambia zurückgelassen und die Identitätskar-
te bei seiner Ausreise in L._______ verloren zu haben,
dass er seine Familie kontaktieren und bitten werde, ihm seine Dokumen-
te zuzustellen,
dass er in Widerspruch zu diesen Angaben anlässlich der Anhörung zu-
nächst angegeben habe, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu
besitzen,
dass er in der Folge geschildert habe, seine Diplome, die Identitätskarte
sowie seinen Pass erst im Februar 2014 besorgen zu können,
dass er sodann auf Vorhalt entgegnet habe, die Identitätskarte nicht ver-
loren zu haben, diese befinde sich vielmehr bei ihm zuhause,
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dass er die Vorhalte bezüglich seiner widersprüchlichen Aussagen nicht
habe entkräften können,
dass er ausweichend und vage auf das wiederholte Nachfragen, weshalb
er in der langen Zeit seit seinem Asylgesuch und entgegen seinem Ver-
sprechen keine Ausweispapiere beschafft habe, geantwortet und mehr-
mals auf den Februar 2014 verwiesen habe,
dass er keinen überzeugenden Grund habe darlegen können, weshalb
die Papiere erst im genannten Monat zugestellt werden könnten,
dass aufgrund des Umstands, dass seit dem Asylgesuch schon mehr als
elf Monate verstrichen seien, seine Aussagen als Schutzbehauptung ein-
zustufen seien,
dass ihm sodann vor Reiseantritt hätte bewusst sein müssen, dass man
sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenügend identifi-
zieren müsse,
dass obige Feststellungen den Schluss zuliessen, er sei nicht bereit, dem
BFM Ausweisdokumente vorzulegen,
dass ferner seine Aussagen zum Reiseweg widersprüchlich ausgefallen
seien, weshalb seine Schilderungen insgesamt als unglaubhaft zu werten
seien und darauf schliessen liessen, er beabsichtige, nicht nur die wahren
Reiseumstände und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern wol-
le auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in
die Schweiz gereist sei,
dass zudem aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdoku-
menten seine Identität nicht feststehe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sodann seine asylbegründenden Vorbringen bezüglich der behaup-
teten Behelligungen aufgrund eines nicht von ihm verfassten Artikels als
vage, widersprüchlich und somit offensichtlich haltlos zu qualifizieren sei-
en,
dass er bezüglich des Inhalts des Online-Artikels in der Kurzbefragung
angegeben habe, dass darin über die Entlassung eines seiner Vorgesetz-
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ten berichtet worden sei, jedoch bei der Anhörung erklärt habe, der Veröf-
fentlichung allgemeiner Regierungskritik beschuldigt worden zu sein,
dass er trotz angeblicher Kenntnis des Inhalts des Artikels weder einen
genauen Titel nennen noch das Erscheinungsdatum des besagten Arti-
kels angeben könne,
dass er auch nicht habe angeben können, wo der Artikel im Internet zu
finden sei,
dass er den Artikel bezeichnenderweise bis dato nicht zu den Akten ge-
reicht habe, obwohl dieser gemäss eigenen Angaben leicht zu finden sei,
dass er ferner keinen plausiblen Grund angegeben habe, weshalb genau
er beschuldigt worden sei, den erwähnten Artikel geschrieben zu haben,
dass darauf verzichtet werde, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Aus-
sagen einzugehen, doch sei selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen festzuhalten, dass ihm wegen des besagten Online-
Artikels zum Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keine Gefahr mehr ge-
droht hätte,
dass bezüglich der Angaben zur zweiten Ehefrau seines Vaters anzumer-
ken sei, dass deren Tod durch den körperlichen Angriff des Beschwerde-
führers verschuldet worden sei,
dass die durch die Behörden ergriffenen Untersuchungs- und Strafmass-
nahmen gegen den Beschwerdeführer dem legitimen Anspruch des Staa-
te, deliktisches Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen, entsprächen,
weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen – sofern diese überhaupt ge-
hört werden könnten – nicht asylbeachtlich seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit an die kantonale Migrationsbehörde ge-
richteter Eingabe vom 7. Oktober 2013 (Poststempel), welche zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – nachstehend
einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
seines Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei von Gambia bis in die
Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere gereist, allein schon ange-
sichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen
nicht plausibel ist,
dass sodann substantielle Widersprüche in seinen Aussagen betreffend
seine Identitätsdokumente festzustellen sind,
dass er nämlich anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, im Besitz
einer Identitätskarte gewesen zu sein, diese jedoch bei seiner Ausreise in
L._______ verloren habe, demgegenüber bei der Anhörung erklärte, sei-
ne Identitätskarte befinde sich gemeinsam mit den Zertifikaten zu Hause
(vgl. A4/12, S. 6; A11/21, S. 4),
dass er auf Vorhalt seiner widersprechenden Angaben zunächst an der
Widerspruchsfreiheit seiner Aussagen festhielt und vorbrachte, im Rah-
men der Kurzbefragung gesagt zu haben, dass er nicht wisse, wo sich die
Karte befinde, und anschliessend anfügte, erst später erfahren zu haben,
dass seine Identitätskarte doch nicht verloren gegangen sei, sondern sich
gemeinsam mit seinem Führerschein und anderen Dokumenten zu Hau-
se befinde (vgl. A11/21, S. 4),
dass diese Aussage als nachgeschoben und als untauglicher Versuch zu
werten ist, die festgestellten Widersprüche in seinen Angaben zu den
Identitätspapieren auszuräumen,
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dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowohl die Schilderungen zu
den Identitätsdokumenten als auch die Angaben zum Reiseweg insge-
samt als unglaubhaft zu qualifizieren und als Hinweis dafür zu werten
sind, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden sowohl seine
tatsächliche Identität sowie die wahren Reiseumstände zu verheimlichen
versucht,
dass er es unterliess, in seiner Rechtsmitteleingabe zu den entsprechen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass sodann festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis dato keine
Identitätspapiere zu den Akten reichte und er es in der Rechtsmittelein-
gabe ebenfalls vollständig unterliess darzulegen, weshalb es ihm in der
Zwischenzeit – seit Einreichung des Asylgesuchs bis Urteilsfällung sind
über ein Jahr vergangen – nicht möglich gewesen sein sollte, die von ihm
in Aussicht gestellten Dokumente erhältlich zu machen, insbesondere da
er anlässlich der Anhörung unter anderem zu Protokoll gab, dass die Pa-
pierbeschaffung seine erste Priorität sei (vgl. A11/21, S. 17),
dass das BFM ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab auf die entspre-
chenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mit
den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen auseinandersetzt, son-
dern es dabei belässt – unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete
Quelle – in pauschaler und unsubstanziierter Weise auf die politische Si-
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tuation in seinem Heimatland hinzuweisen, so gebe es in Gambia weder
Menschenrechte noch persönliche Freiheit noch Pressefreiheit, weshalb
er sich vor einer Rückkehr nach Gambia fürchte und es vorziehe, nach
M._______ in E._______ zurückzukehren, wo er bereits offiziell registriert
sei,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet
sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der
erstmaligen Nennung seines angeblichen Aufenthaltsortes in E._______
– M._______ – seinen Schilderungen weitere Unstimmigkeitselemente
beifügte, insbesondere da er zunächst anlässlich der Kurzbefragung kei-
ne Angaben zum präzisen Ankunftsort in E._______ machen konnte, hin-
gegen bei der Anhörung erklärte, sich in N._______ aufgehalten zu ha-
ben, und gleichzeitig behauptete, dies auch bei der Kurzbefragung bereits
gesagt zu haben, was tatsachenwidrig ist und die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen vielmehr bestärkt (vgl. A1/10, S. 7; A11/21, S.
7), und überdies zu Protokoll gab, er sei in E._______ von den Behörden
nicht registriert worden (vgl. A11/21, S. 11),
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Gam-
bia drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehen-
de konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen,
gesunden Mann handelt, welcher über ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz sowie über eine gute Schul- und Berufsausbildung und eine
mehrjährige Berufserfahrung im Bereich O._______ verfügt (vgl. A 4/12,
S. 4 und 6),
dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr in sein Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situati-
on gerät, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: