B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5639/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 12. September 2015 von Italien her-
kommend in die Schweiz und suchte im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) B._______ um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 eröffnete die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort be-
handelt werde.
C.
Am 17. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Persona-
lien befragt. Am 19. Oktober 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt.
Schliesslich wurde sie am 2. Mai 2017 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei somalische Staatsangehörige, jedoch in C._______ geboren wor-
den. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, weshalb sie bei einer Zieh-
mutter aufgewachsen sei. Mit dieser sei sie im Alter von (…) Jahren nach
D._______ übersiedelt, wo sie illegal gelebt habe. Sie habe keine Möglich-
keit gehabt, die Schule zu besuchen und habe im Haushalt mitgeholfen.
Bevor ihre Ziehmutter nach Europa ausgewandert sei, habe sie sie (die
Beschwerdeführerin) gegen ihren Willen mit einem fremden älteren Mann
verheiratet. Sie habe ein Jahr lang mit diesem Mann gelebt, der Alkohol
getrunken habe und schwer gewalttätig gewesen sei. Aufgrund der
Schläge habe sie zwei Fehlgeburten erlitten. Da sie in D._______ keine
Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, habe sie ihn nicht anzeigen können.
Obwohl sie sich schliesslich habe scheiden lassen können, habe der Mann
sie immer noch als seine Frau betrachtet und auch auf der Strasse ge-
schlagen. Sie habe den Goldschmuck ihrer Mutter verkauft, um ihre Flucht
in die Schweiz zu finanzieren. Sie besuche in der Schweiz drei Mal pro
Woche ein Zentrum für (…).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine somalische Geburtsurkunde
ein, welche am (…) März 2017 von der somalischen Botschaft in
E._______ ausgestellt worden sei.
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D.
Mit Verfügung vom 4. September 2018 – eröffnet am 5. September 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, die Anweisung, die somalische Staatsangehörigkeit sei
anzuerkennen, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Zudem sei ihre Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
zu ernennen.
Der Rechtsmitteleingabe wurden eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung, eine Vollmacht, eine Ausweiskopie von F._______, eine Fürsorgebe-
stätigung sowie eine Kostennote beigelegt.
F.
Am 8. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zu ihrem Lebenslauf und ih-
rer Herkunft allesamt sehr oberflächlich und unsubstanziiert beantwortet
habe. Zudem würden ihre Schilderungen kaum Realkennzeichen aufwei-
sen. Aus aussagepsychologischer Sicht sei festzuhalten, dass neuartige,
folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen langfristig gut im Ge-
dächtnis behalten würden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin sehr ausführlich über die Probleme mit ihrem angeb-
lichen Ehemann würde berichten können. Da die Vorfälle prägend gewe-
sen sein müssten, ändere auch der Umstand, wonach inzwischen mehr als
drei Jahre vergangen seien, nichts an dieser Feststellung. Aufgrund der
substanzlosen und oberflächlichen Ausführungen sei nicht anzunehmen,
dass es sich um erlebnisbasierte Aussagen handle. Die eingereichte Ge-
burtsbestätigung weise keinerlei Beweiswert auf, da diese lediglich auf den
Angaben der Beschwerdeführerin basiere. Es stehe demnach fest, dass
die Beschwerdeführerin ihre tatsächliche Identität und Herkunft mit keiner
rechtsgenüglichen Ausweisschrift belegt habe. Es liege auch nichts vor,
was den Aufenthalt in C._______ oder in D._______ bestätigen könnte.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nicht um einen legalen
Aufenthalt im nordafrikanischen Land bemüht habe, sei schwer nachvoll-
ziehbar. Ebenfalls fehle eine Eheschliessungs- oder eine Scheidungsur-
kunde. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
behaupteten Herkunft und Identität. Folglich gehe das SEM davon aus,
dass die Beschwerdeführerin nicht die Staatsangehörigkeit von Somalia
besitze, weshalb diese fortan als unbekannt gelte und im Zentralen Migra-
tionssystem (ZEMIS) als solche erfasst werde. Die Beschwerdeführerin
habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaub-
haftigkeit des Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Auf-
enthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
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Seite 6
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, dass die Anhörung von einem Befrager durchgeführt wor-
den sei, obwohl es deutliche Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfol-
gung gegeben habe. Auch im Kommentar der Hilfswerksvertretung werde
angemerkt, dass sie nicht frei und vollständig über gewisse Erlebnisse
habe berichten können. Sie habe Angst gehabt vor dem Befrager und es
habe keine vertrauensvolle Atmosphäre geherrscht. Sie habe nicht ge-
wusst, dass sie ein Recht auf ein Frauenteam gehabt hätte. Ferner sei der
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt, zumal sie in einer festen Bezie-
hung lebe, welche im Rahmen eines laufenden Ehevorbereitungsverfah-
rens und eines gemeinsamen Kindes dokumentiert sei. Die Vaterschaftsa-
nerkennung laufe aktuell und werde schnellstmöglich dem Gericht einge-
reicht. Diese Tatsache sei vom SEM nicht einmal ansatzweise erwähnt
o der berücksichtigt worden. Im Übrigen erstaune es sehr, dass ihr Kind in
der gesamten Verfügung nicht erwähnt worden sei – weder formell noch
materiell. Schliesslich erstaune auch sehr, inwiefern ihr eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG vorgeworfen werden könne, ob-
wohl sie sich mithilfe ihrer behandelnden Ärzte an die somalische Botschaft
gewandt habe, um ihre Identität zu belegen. Die Frage des Beweiswertes
der eingereichten Geburtsbestätigung müsse im Rahmen von Art. 7 AsylG
geprüft werden.
6.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un-
richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis-
verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vor-
instanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
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Seite 7
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
6.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht un-
richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt sowie das rechtliche Ge-
hör der Beschwerdeführerin verletzt hat.
6.3 Den Akten kann entnommen werden, dass das zuständige Zivilstands-
amt mit Schreiben vom (…) März 2018 um Einsicht in das Asyldossier er-
sucht hatte, um die Beurkundung einer Geburt vorzunehmen (vgl. act.
A35/2). Nachdem die entsprechenden Unterlagen dem Zivilstandsamt zu-
gestellt worden sind, lässt sich einer nicht paginierten Aktennotiz des SEM
zudem entnehmen, dass sich das SEM am (…) Mai 2018 telefonisch nach
dem Verfahrensstand des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens erkun-
digte. Auch wenn die Beschwerdeführerin von sich aus die Vorinstanz we-
der über die Schwangerschaft noch die Geburt ihres Kindes in Kenntnis
setzte, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das SEM vom
Kind der Beschwerdeführerin wusste. Vor diesem Hintergrund ist es für das
Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Kind in der
angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen
erwähnt wird. Des Weiteren fällt auf, dass sich in den Akten keine Geburts-
urkunde befindet und das Kind bis dato nicht im ZEMIS erfasst wurde. Es
liegt an der Vorinstanz abzuklären, welchen asyl- beziehungsweise aus-
länderrechtlichen Status das Kind hat, zumal der mutmassliche Vater in der
Schweiz vorläufig aufgenommen zu sein scheint.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi-
fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt-
findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Dabei handelt es
sich um eine Schutzvorschrift, welche die Behörde von Amtes wegen zu
beachten hat. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die
Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur angenom-
men werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer
D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
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6.4.2 Bereits in der ersten Befragung vom 17. September 2015 machte die
Beschwerdeführerin geltend, Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein
(vgl. act. A8/7 F1.14, F3.01). Deshalb wurde in den Akten vermerkt, dass
die Anhörung von einem Frauenteam durchgeführt werden sollte (vgl. act.
A16/2). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, weshalb die Anhörung
letztlich doch von einem Befrager durchgeführt worden ist.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin führte in der Anhörung aus, dass sie viele
Schwierigkeiten mit dem Mann gehabt habe, mit dem sie gegen ihren Wil-
len verheiratet worden sei, und der sie physisch und psychisch misshandelt
habe. Sodann habe sie wegen der Schläge zwei Fehlgeburten erlitten (vgl.
act. A32/14 F20, F36, F61, F68). Aufgrund des protokollierten Antwortver-
haltens ist zudem davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin
schwer gefallen sein muss, über das Erlebte zu sprechen (a.a.O. F67,
F72). Dieser Eindruck wurde auch von der Hilfswerksvertretung bestätigt
(vgl. entsprechende Notizen am Ende des Anhörungsprotokolls). Ange-
sichts dieser konkreten Hinweise auf das Vorliegen geschlechtsspezifi-
scher Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV1 wäre das SEM grundsätzlich
verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und die Beschwerdefüh-
rerin zu einem anderen Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam zu den gel-
tend gemachten Vorbringen zu befragen. Mit dem alleinigen Hinweis, dass
die Beschwerdeführerin nicht ins Detail erzählen müsse, sofern sie Opfer
sexueller Gewalt geworden sei (a.a.O. F73), wurde den oben skizzierten
umfassenden Schutzpflichten nicht genügend Rechnung getragen. Viel-
mehr bedarf der Verzicht auf das Recht, von Personen des gleichen Ge-
schlechts befragt zu werden, einer ausdrücklichen Erklärung. Eine solche
Erklärung wiederum kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf
die Möglichkeit eines Verzichts hingewiesen wird. Vorliegend wurde die Be-
schwerdeführerin indessen nicht auf die Möglichkeit eines solchen Ver-
zichts hingewiesen. Jedenfalls stellt die verneinende Antwort auf die Frage
der Hilfswerksvertretung, ob die Beschwerdeführerin hätte noch mehr er-
zählen können, wenn eine Frau die Befragung durchgeführt hätte, keinen
entsprechenden Verzicht dar (vgl. act. A32/14 F92).
6.4.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt umso schwerer, als die
Ausführungen der Beschwerdeführerin als substanzlos bezeichnet und für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur Herkunft und Iden-
tität herangezogen wurden. Nach dem Gesagten kommt dem Anhörungs-
protokoll vom 2. Mai 2017 keine Verwertbarkeit zu und es ist aus dem
Recht zu weisen. Es ist angezeigt, eine erneute Anhörung durchzuführen,
die mit den oben aufgezeigten Schutzvorschriften im Einklang steht.
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Seite 9
6.5 Dem Anhörungsprotokoll ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin drei Mal pro Woche ein Zentrum für (…) besuche. Zudem geht
aus dem Protokoll hervor, dass sie von diesem Zentrum ein Schreiben er-
halten hat, welches dem Befrager während der Anhörung gezeigt wurde
(vgl. act. A32/14 F101 ff.). In den Akten lässt sich jedoch keine Kopie des
entsprechenden Schreibens finden. Demnach ist davon auszugehen, dass
sich das SEM nicht eingehend mit dem Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin auseinandergesetzt hat, obwohl es angesichts der Häu-
figkeit der Therapiestunden Hinweise dafür gibt, dass die Beschwerdefüh-
rerin auf (medizinische) Hilfe angewiesen ist.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM vorliegend den
Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt sowie
das rechtliche Gehör verletzt hat, indem es namentlich den Umstand, dass
die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter geworden ist, nicht gewürdigt
hat und trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfol-
gung die Anhörung nicht in einem reinen Frauenteam durchführte. Ausser-
dem wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genü-
gend abgeklärt. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Mas-
snahmen zu ergreifen und gestützt darauf das Asylgesuch neu zu beurtei-
len.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene
Verfügung vom 4. September 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in An-
wendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhalts-
ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Angesichts des Verfahrensausgangs ist nicht auf die weiteren Beschwer-
devorbringen einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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Seite 10
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Kostennote vom 2. Oktober 2018 ausgewiesene Aufwand erscheint als an-
gemessen. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1‘470.– zuzusprechen.
8.3 Damit werden die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. September 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘470.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: