B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5641/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2018 / N (…).
D-5641/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in B._______, C._______ ([…]) aufgewachse-
ner sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte am 7. Ja-
nuar 2016 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2016 erhob das SEM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn
zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am
27. Juli 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen.
Einleitend hielt der Beschwerdeführer fest, er sei im Alter von sieben oder
acht Monaten adoptiert worden. Seine Adoptiveltern seien in den Jahren
1999 respektive 2000 verstorben. Er habe noch fünf Adoptivschwestern
(nachfolgend Schwestern genannt), wobei eine schon lange, die andere im
September 2015 gestorben sei. Er habe zwischen 1996 und 2001 das (…)
besucht und mit dem O-Level abgeschlossen. Er hätte danach mit dem A-
Level begonnen, diese Ausbildung aber später abgebrochen. Im Jahr 2003
habe er einen Kurs am Technical College in E._______, C._______ be-
sucht. Dort habe er ein LTTE-Mitglied (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
namens F._______ kennengelernt. Dieser sei ein wichtiges Mitglied beim
Geheimdienst der LTTE in der Gegend von Jaffna gewesen. Es habe da-
mals lokale Wahlen gegeben, wobei die LTTE die Partei TNA (Tamil Natio-
nal Alliance) unterstützt hätten. Dabei seien er und weitere Mitschüler des
College von Haus zu Haus gegangen, um die Leute zu ermuntern, die TNA
zu unterstützen. Im Jahr 2005 habe er im Auftrag von F._______ mehrere
Warentransporte für die LTTE durchgeführt. Nachdem F._______ in die-
sem Jahr ins Vanni-Gebiet gegangen sei, habe er seine Anweisungen von
einem anderen LTTE-Mitglied namens G._______ erhalten. Sie seien bei
diesen Transporten jeweils zu fünft unterwegs gewesen, wobei er selbst,
H._______ und Pakir auf dem Traktor mit den Waren gesessen seien, wäh-
rend G._______ und I._______ jeweils mit dem Motorrad vorausgefahren
seien. Er wisse nicht, welche Waren sie transportiert hätten, vermute aber,
dass es sich um Waffen gehandelt habe.
Im Dezember 2005 seien H._______ und eine weitere Person von Ange-
hörigen der sri-lankischen Armee nach einer verbalen Auseinandersetzung
erschossen worden. Er vermute, dass H._______ von irgendjemandem
denunziert worden sei. Eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall habe
er sich mit weiteren Personen in der Bibliothek (…) aufgehalten, als Solda-
ten vorbeigefahren seien. Plötzlich habe ein Soldat eine Pistole gezückt
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und unvermittelt auf ihn und die weiteren Personen geschossen. Bei die-
sem Vorfall sei glücklicherweise niemand verletzt worden. Später hätten
Soldaten, die mit Motorrädern unterwegs gewesen seien, in der Nähe von
J._______ auf ihn und seine Kollegen geschossen. Auch dabei sei nie-
mand zu Schaden gekommen. Er persönlich vermute, dass H._______ bei
der Auseinandersetzung mit den Militärs etwas über ihn ausgesagt haben
könnte. Ausserdem sei den Sicherheitskräften bekannt gewesen, dass er
die TNA unterstützt habe.
In der Folge habe er sich Anfang des Jahres 2016 auf Anraten seiner
Schwester zu einer Bekannten seiner Tante (…) begeben. Dort habe er von
seiner Schwester vernommen, dass Angehörige des CID (Criminal Inves-
tigation Department) sich zwischenzeitlich zuhause nach ihm erkundigt
hätten. Daraufhin habe er sich nach K._______ begeben und sei Mitte Mai
2006 nach L._______ geflogen. Dort habe er Arbeit gefunden, weshalb
sein Visum jedes Jahr verlängert worden sei.
Am 27. September 2015 sei eine seiner in Sri Lanka lebenden Schwestern
verstorben. Dies habe ihn veranlasst, am 30. September 2015 nach
K._______ zu fliegen, wo er auf dem Flughafen von Verwandten abgeholt
worden sei. Er sei dabei mit seinem eigenen Reisepass gereist und habe
am Flughafen keinerlei Probleme gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass
er nach zehn Jahren keine Probleme mehr in Sri Lanka haben würde.
Am 1. Oktober 2015 habe die Beerdigung seiner Schwester stattgefunden.
Auch das frühere LTTE-Mitglied G._______ habe daran teilgenommen.
Später hätten ihm Kollegen erzählt, dass G._______ nach Beendigung des
Krieges ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe und nunmehr mit
dem CID zusammenarbeiten würde, wobei er bereits mehrere Personen
an diese verraten habe. In den Tagen nach der Beerdigung habe er
G._______ zweimal auf der Strasse gesehen, der mit ihm habe reden wol-
len, während er einer Begegnung ausgewichen und einfach mit dem Velo
beziehungsweise einem Tuk-Tuk weitergefahren sei. Während dieser Zeit
habe er bei seiner zweiten in Sri Lanka wohnhaften Schwester in
B._______ gelebt, deren Haus sich ungefähr zehn Minuten von demjeni-
gen der verstorbenen Schwester befunden habe. Eines Tages seien zwei
Personen, die sich als Mitglieder der EPDP (Eelam People’s Democratic
Party) ausgewiesen hätten, bei seiner Schwester erschienen, und hätten
ihr mitgeteilt, dass er sich baldmöglichst in ihrem Camp in C._______ mel-
den solle. Aus Angst habe er sich daraufhin zu einer in B._______ wohn-
haften Bekannten begeben. Etwa eine Woche später seien vier Personen
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bei seiner Schwester aufgetaucht, hätten diese eingeschüchtert, das
ganze Haus durchsucht und ihr beschieden, er möge sich in zwei oder drei
Tagen bei ihnen melden, ansonsten sie es nicht mehr bei einer blossen
Befragung belassen würden. Zehn Tage später habe er sich nach
K._______ begeben, wo er mit Hilfe einer Verwandten einen Schlepper or-
ganisiert habe, der ihm auch eine Privatwohnung vermittelt habe. Schliess-
lich habe er Sri Lanka am 6. Januar 2016 auf dem Luftweg mit einem (…)
Pass Richtung M._______ verlassen, um anschliessend von dort aus per
Direktflug in die Schweiz zu gelangen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer nebst der Kopie seiner beglaubigten Geburtsurkunde seine sri-lanki-
sche Identitätskarte im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 – eröffnet am 31. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 24. August 2018
sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für den Entscheid zu-
ständigen Fachspezialisten Asyl N._______ aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb
die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen
sei (Ziff. 4). Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 5), eventualiter wegen Verletzung
der Begründungspflicht (Ziff. 6), eventualiter zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 7) aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 8). Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len (Ziff. 9).
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In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei be-
treffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Weg-
weisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtli-
chen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe
nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen,
dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls
die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtsperso-
nen ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Für den Fall, dass das Bundesver-
waltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge (vgl. Beschwerde S. 37 Ziff. 6).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit diversen Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom
18. September 2018 und 54 weitere Dokumente [Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Länderbericht des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung
vom 18. September 2018, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lanki-
sches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Ver-
fahren D-4794/2017, Urteil des EGMR Case of X vs. Switzerland vom
26. Januar 2017 sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln]) zu den
Akten.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 ergänzte der Rechtsvertreter seine Aus-
führungen in der Beschwerde hinsichtlich der angeblichen Befangenheit
des an der angefochtenen Verfügung beteiligten Fachspezialisten
N._______.
E.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend das Zustandekommen des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung (vgl. Begehren Ziff. 2). Das vorliegende Verfahren betreffe
nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen.
Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I
des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
5.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 17. Juli 2018 um Einsicht in
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die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Be-
handlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Perso-
nendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl.
Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
5.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten-
schutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
6.
Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene
Verfügung sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für den vor-
liegenden Entscheid verantwortlichen Fachspezialisten N._______ aufzu-
heben und zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt
sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. hierzu und zum Folgen-
den: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011
E. 2.1 – 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver-
waltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie
auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch
Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in:
Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu
Art. 10 VwVG).
6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un-
parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die
Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen
Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch
auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken
und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be-
ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der
Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008 N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der
Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Vor-
eingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen
zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch
vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119
V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit
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wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht ver-
langt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011
E. 3.2).
6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, N._______
habe am 24. August und am 21. September 2018 in insgesamt sieben Ver-
fahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten.
Die Daten seien dabei in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die
Beschwerdefristen nach Möglichkeit auf den 1. Oktober 2018 fallen sollten,
um ihn auf diese Weise persönlich unter Druck zu setzen. Ausserdem habe
die besagte Person ihm die letzten drei Verfügungen vom 21. September
2018 per Paket mit zahlreichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zu-
gestellt, um auf diese Weise eine Zustellung per Rückschein zu vermeiden.
Damit sei offensichtlich, dass N._______ ihn in „schon fast als pathologisch
zu bezeichnendem Drang“ schikaniere und dabei „jegliche Objektivität ver-
loren“ habe.
6.4 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind
deutlich überzeichnet. Das beschriebene Vorgehen des Fachspezialisten
lässt nicht auf eine Befangenheit desselben schliessen. Das gewählte Vor-
gehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte
zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich
weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar,
wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Ausserdem ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Zustellung dreier Verfügungen mit N-Akten in einem Pa-
ket per Einschreiben anstatt einer Zustellung per Rückschein für den
Rechtsvertreter mit irgendwelchen Rechtsnachteilen verbunden gewesen
sein sollte, gestatten doch beide Zustellungsmethoden gleichermassen,
den Zeitpunkt der effektiven Eröffnung gegenüber dem Empfänger via das
Internet (track & trace) nachzuverfolgen. Das vom Rechtsvertreter geäus-
serte Misstrauen in die Unparteilichkeit von N._______ ist insofern weder
objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht be-
steht kein Anschein der Befangenheit von N._______, so dass der diesbe-
zügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
7.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
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der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt
zunächst als Kassationsgrund die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen vor. Sodann verlangt er, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August
2016 auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Der Be-
schwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in-
klusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber
im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, über-
mittelt.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine
Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekannt-
gabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile
des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom
8. August 2018 E. 8). Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens aufzuheben und an die Vor-
instanz zurückzuweisen (a.a.O. S. 13 Ziff. 4.1), abzulehnen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen,
dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf
Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten La-
gebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist.
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Seite 10
Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
10.
10.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
10.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl., 2013, Rz. 1043).
10.3
10.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer zunächst damit, der zeitliche Abstand zwischen der BzP
und der Anhörung von anderthalb Jahren sei zu gross gewesen. Dieser
Umstand stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich
bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung
möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens-
pflicht handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1277/2018
vom 3. April 2018 E. 4.3).
10.3.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, mit dem Erlass der Verfü-
gung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durch-
geführt habe, habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin
vom 24. März 2014 missachtet und gleichzeitig das rechtliche Gehör ver-
letzt. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter weiter aus, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers anlässlich eines persönlichen Kontakts
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Seite 11
hätten bei ihm einen sehr glaubhaften Eindruck erweckt. Der für den Erlass
der Verfügung verantwortliche Fachspezialist verfüge demgegenüber über
keinen solchen persönlichen Eindruck, da er ja weder der BzP noch der
Anhörung beigewohnt habe. Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht auf
den Standpunkt stellen, dass die angefochtene Verfügung nicht an das
SEM zurückgewiesen werden müsse, sei das Gericht gehalten, die zur An-
hörung intern angelegten Akten beizuziehen, „aus welchen sich ergeben
müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persön-
lichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
gehabt habe“ (a.a.O. S. 19 Ziff. 4.3.1).
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie-
dene Mitarbeitende des SEM ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
Denn letztlich beruht ein Entscheid auf der Auswertung der protokollierten
Aussagen als solcher. In Bezug auf die Qualität des Anhörungsprotokolls
hat der Rechtsvertreter indessen keinerlei Vorbehalte angebracht. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine zwingende Vorgabe
für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person ver-
fasst werden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl. Darüber hinaus fin-
den sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen, die eine persön-
liche Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers durch die befragende Person beinhalten, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht auch nicht auf solche abstellen kann.
10.4
10.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, weil in der angefochtenen Verfügung zwar gesagt worden sei,
die Prüfung künftiger Verfolgungsmassnahmen müsse aufgrund soge-
nannter Risikofaktoren erfolgen, eine eigentliche Prüfung indessen gar
nicht erfolgt sei. Im Übrigen seien auch die Erwägungen in der Verfügung
dahingehend, seine Aussagen, wonach im Jahr 2005 zweimal auf ihn ge-
schossen worden sei, liessen nur Mutmassungen zu, ob diese zufällig oder
gezielt abgefeuert worden seien, nicht haltbar. Im Weiteren sei es nicht
statthaft, aus dem Umstand, dass die EPDP bei den Hausbesuchen seiner
Schwester nicht gesagt hätten, weshalb sie ihn suchten, auf das Fehlen
einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu
schliessen.
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Seite 12
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass das SEM in der Verfü-
gung das Risikoprofil des Beschwerdeführers durchaus geprüft hat, indes-
sen namentlich aufgrund seiner zweimaligen ungehinderten Ausreisen im
Mai 2006 beziehungsweise im Januar 2016 und seiner kontrollierten Ein-
reise Ende September 2015 die Meinung vertritt, er stünde nicht im Fokus
der Behörden. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis nachvollziehbar auf-
gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und sich mit den
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Seine diesbezügliche Rüge betrifft die materielle Würdigung des Sachver-
halts und bezieht sich nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht.
10.4.2 Ferner macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Kapitel
„Sprache und Stil“ des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM geltend,
Verfügungen im Asylrecht müssten sprachlich so abgefasst sein, dass un-
ter allen Umständen zynische sowie pauschalisierende oder verurteilende
Formulierungen zu vermeiden seien. Die Formulierung des Fachspezialis-
ten N._______, der Beschwerdeführer müsse nicht mit behördlichen Ver-
folgungsmassnahmen rechnen, weil „Tausende anderer Personen“ wäh-
rend des Waffenstillstands ähnliche Aktivitäten wie er ausgeübt hätten, sei
hochspekulativ und anmassend.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine
interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerde-
führers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil
des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zudem ist die Aus-
sage des Sachbearbeiters, Tausende anderer hätten ähnliche Aktivitäten
wie er ausgeübt, dahingehend zu interpretieren, dass er sich durch solche
Aktivitäten nicht sonderlich exponiert habe, da entsprechende Tätigkeiten
während des Waffenstillstands eben an der Tagesordnung gewesen seien.
Eine Verletzung des Taktgefühls ist in einer solchen Aussage nicht zu er-
blicken. Schliesslich hat auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfah-
rens anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände gegen die Anhörung
erhoben oder weitere Abklärungen angeregt (vgl. A28/20 S. 20). Die Be-
gründungspflicht wurde nicht verletzt.
10.5 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vor-
instanz habe es unterlassen, das Verfolgungsrisiko zufolge seiner Trans-
porte für die LTTE sowie seiner Unterstützungshandlungen zugunsten der
TNA angemessen zu würdigen beziehungsweise abzuklären. Im Weiteren
gehe die Vorinstanz in ihrer Verfügung irrigerweise davon aus, dass er im
D-5641/2018
Seite 13
Jahr 2006 legal nach L._______ gereist sei. Vielmehr sei er mit Hilfe eines
Schleppers dorthin gelangt. Im Weiteren werde bei aufmerksamer Lektüre
des Anhörungsprotokolls klar, dass die Schüsse auf ihn im Jahre 2005 ab-
sichtlich abgefeuert worden seien. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situa-
tion in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr
erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen,
die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf, die standardmässigen behördlichen „Backgroundchecks“, die Re-
levanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Ver-
fahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren kor-
rekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz wür-
den sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri
Lanka entgegenstehen.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie hat überdies so-
wohl dessen Hilfeleistungen für die LTTE im Jahr 2005 als auch dessen
Unterstützung der TNA sowie die auf ihn abgegebenen Schüsse erwähnt,
diese Vorkommnisse aber allein schon mangels eines hinreichenden zeit-
lichen Zusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Dies
ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sach-
gerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum
einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz
richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerde-
führers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwä-
gungen darauf einzugehen.
11.
Die vorstehenden Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
D-5641/2018
Seite 14
12.
12.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgenden Be-
weisantrag: Er sei erneut anzuhören, dies insbesondere zu seinen neu vor-
gebrachten Asylgründen und durch eine Person, welche über genügend
Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge.
12.2 Der Beschwerdeführer hatte während der BzP sowie anlässlich seiner
Anhörung ausnehmend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äus-
sern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist denn auch als genügend erstellt
zu qualifizieren. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
13.
13.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
13.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
13.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
14.
14.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers namentlich fest, es sei zu prüfen, ob er aufgrund
seiner Asylgründe im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe.
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Seite 15
Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prü-
fung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1).
Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätspa-
piere verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten,
oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hinter-
grund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Ver-
folgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Her-
kunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwa-
chung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen
am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.
Bezogen auf den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass er über eine
Identitätskarte verfüge, die in den Asylakten vorliege. Zudem hätten ihm
die sri-lankischen Behörden auch Reisepässe ausgestellt, mit denen er
nach L._______ und später von dort aus wieder zurück nach Sri Lanka
habe fliegen können. Seine Identität sei daher klar und werde die sri-lanki-
schen Behörden nicht zu Abklärungen veranlassen. Die geltend gemachte
illegale Ausreise am 6. Januar 2016, die mit Hilfe eines Schleppers mit ei-
nem (…) Pass via den Flughafen Colombo erfolgt sein solle, sei nicht be-
legt. Seine diesbezüglichen Aussagen hinsichtlich der Reisemodaltäten
wirkten realitätsfremd.
Bezüglich der bei zwei Gelegenheiten durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte im Jahr 2005 auf ihn abgegebenen Schüsse sei festzuhalten, dass
diese Vorkommnisse bedauerlich seien. Letztlich könne aufgrund seiner
Aussagen nur gemutmasst werden, ob die Schüsse damals zufällig oder
aber gezielt (infolge seiner Wahlpropaganda für die TNA und seine Mithilfe
bei Transporten für die LTTE) erfolgt seien. Das Schweizer Asylgesetz
diene indessen nicht dem Ausgleich bereits erlittener Unbill, sondern dem
Schutz vor zukünftiger Verfolgung. Er habe trotz seiner Wahlpropaganda,
seiner Mithilfe bei Transporten zugunsten der LTTE, der auf ihn abgegebe-
nen Schüsse sowie der Nachfragen des CID Anfang des Jahres 2006 bei
ihm zuhause legal nach L._______ ausreisen und im September 2015 wie-
der legal nach Sri Lanka einreisen können, ohne dass er von den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften bei der Einreise oder danach behelligt worden
wäre.
D-5641/2018
Seite 16
Demnach sei weder davon auszugehen, dass er auf einer „Stop List“ oder
„Watch List“ der sri-lankischen Sicherheitsbehörden erfasst sei, noch, dass
die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn verdächtigten, die LTTE wieder
aufleben zu lassen und so die Einheit des sri-lankischen Staates zu gefähr-
den, zumal er auch keine exilpolitischen Aktivitäten ausgeübt habe. Auch
der Umstand, dass das ehemalige Mitglied K. mit den Behörden zusam-
menarbeite und den Kontakt zu ihm gesucht habe, vermöge keine Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Selbst wenn K. etwas über seine
Hilfe für die LTTE berichten würde, sei angesichts der wenigen von ihm
begleiteten Transporte nicht mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen, da im fraglichen Zeitraum des Waffenstillstands Tausende ande-
rer Personen ähnliche Aktivitäten ausgeübt hätten.
Alleine aus dem Umstand, dass Mitglieder der EPDP ihn im Oktober 2015
via seine Schwester aufgefordert hätten, sich bei ihnen zu melden, was er
unterlassen habe, könne er noch keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung für sich ableiten, zumal die Mitglieder der EPDP gegenüber sei-
ner Schwester offenbar keine Motive angegeben hätten, weshalb er sich
bei ihnen melden solle. Zusätzlich sei festzuhalten, dass zum heutigen
Zeitpunkt ehemalige paramilitärische Gruppen wie die EPDP kaum noch
aktiv Gewalt ausüben würden und ungehindert in Sri Lanka agieren könn-
ten.
Somit bestehe insgesamt betrachtet kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein würde, weshalb seine Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genü-
gen würden.
14.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer – unter Verweis
auf frühere Ausführungen im Rahmen der formellen Rügen (a.a.O. S. 39
Abs. 2) – geltend, angesichts der Tatsache, dass die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte im Jahr 2005 „innerhalb kürzester Zeit“ zweimal auf ihn ge-
schossen hätten, mute die Behauptung in der angefochtenen Verfügung,
dies könne auch zufällig gewesen sein, zynisch an (a.a.O. S. 20 Ziff. 4.4.2).
Damit liege nahe, dass man ihn damals wegen seiner Unterstützung der
TNA sowie der Hilfeleistungen zugunsten der LTTE gezielt verfolgt habe.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer Verfügung sei er im Jahr
2006 auch keineswegs legal nach L._______ ausgereist. Das Gegenteil
D-5641/2018
Seite 17
sei der Fall, habe er doch bei der Anhörung vom 27. Juli 2017 unter F20 zu
Protokoll gegeben, damals für die Ausreise einen Schlepper organisiert
und dabei umgerechnet über 3000 CHF bezahlt zu haben, um Sri Lanka
mit dem Flugzeug verlassen zu können. Aus ihrer Fehlannahme, er habe
L._______ im Jahr 2006 legal verlassen, folgere die Vorinstanz dann auto-
matisch, er müsse im Jahr 2015 auch legal in seine Heimat zurückgekehrt
sein. Dies, obwohl die beiden Ereignisse rein gar nichts miteinander zu tun
hätten und überdies fast zehn Jahre auseinanderliegen würden. Das Ziel
dieser Konstruktion sei allem Anschein nach gewesen, zu folgern, dass er
nicht auf einer „Stop List“ oder einer „Watch List“ figuriere (a.a.O. S. 23
Ziffn. 4.5.3 und 4.5.4). Im Übrigen mute es bedenklich an, dass die Vor-
instanz allein aus der Überlegung heraus, die Mitglieder der EPDP hätten
(im Oktober 2015) seiner Schwester gegenüber keine Gründe angegeben,
weshalb sie nach ihm suchten, auf eine fehlende begründete Furcht vor
künftiger asylrelevanten Verfolgung schlösse (a.a.O. S. 21 Ziff. 4.4.3).
Tatsache sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schon aufgrund
seiner Unterstützungstätigkeiten für die TNA im Jahre 2005 eine Verfol-
gung drohe. Auch sei den sri-lankischen Behörden aufgrund der Papierbe-
schaffungsmassnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bekannt, dass er unterstützend für die LTTE tätig gewesen sei. Damit ver-
füge er über zahlreiche LTTE-Verbindungen, die das Verfolgungsinteresse
der sri-lankischen Sicherheitskräfte massiv verstärken würden. Gerade die
von ihm vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2015 würden das
vorbestehende Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person
aufzeigen. Diese Bedrohungslage werde nun durch seine nachmalige
Flucht in die Schweiz weiter akzentuiert. Damit sei klar, dass er mit Sicher-
heit registriert sei und „als intensiver Unterstützer des tamilischen Separa-
tismus identifiziert“ werden könne (a.a.O. S. 38 Abs. 1, Ziff. 7).
15.
15.1
15.1.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die zwei zeitlich kurz
hintereinander liegenden Episoden mit auf ihn abgegebenen Schüssen im
Jahr 2005 liessen darauf schliessen, dass die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte ihn damals wegen der Unterstützung der TNA sowie der LTTE gezielt
verfolgt hätten.
In diesem Zusammenhang ist einleitend anzumerken, dass die Aktenlage
entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keine verbindlichen
D-5641/2018
Seite 18
Schlüsse zulässt, ob die damaligen Schüsse gezielt dem Beschwerdefüh-
rer galten: So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
27. Juli 2017 aus, er glaube nicht, dass die Schiesserei bei der Bibliothek
ihm allein gegolten habe. Vielmehr seien viele Aktionen zugunsten der
LTTE in der Bibliothek durchgeführt worden, weshalb er vermute, die Ar-
mee habe sie alle einfach von dort „wegjagen“ wollen (vgl. act. A28/20
S. 10 F60). Hinsichtlich des zweiten Vorfalls äussert der Beschwerdeführer
zwar die Vermutung, die Schüsse hätten gezielt ihm gegolten, da man ihn
später ja zuhause gesucht habe (vgl. act. A28/20 S. 10 F60). Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch beim zweiten Geschehnis
mit weiteren Kollegen unterwegs gewesen und auf sie geschossen worden
sei (vgl. act. A28/20 S. 9 F50), bleibt die Annahme einer gezielten Aktion
gegen ihn jedoch eine blosse Mutmassung. Indessen kann nicht vollkom-
men ausgeschlossen werden, dass die damaligen Übergriffe der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte auf den Beschwerdeführer tatsächlich im Zusam-
menhang mit seinen Hilfeleistungen zugunsten der TNA sowie den LTTE
gestanden haben könnten. Nichtsdestotrotz bleibt mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass diese Vorkommnisse zeitlich derart weit zurückliegen, dass
sie in keinem hinreichenden kausalen und sachlichen Zusammenhang zu
dessen Ausreise im Januar 2016 stehen, weshalb ihnen als solchen keine
asylbeachtliche Bedeutung zukommt.
15.1.2 Zusätzlich bleibt anzumerken, dass die im Jahr 2005 auf den Be-
schwerdeführer und dessen Kollegen gefeuerten Schüsse allem Anschein
auch damals nicht dazu geführt haben, dass er behördlich registriert wurde.
In diesem Zusammenhang ist nämlich zu vermerken, dass er aufgrund der
Aktenlage und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde legal nach
L._______ ausgereist ist. So erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP
unmissverständlich, er sei damals mit seinem „eigenen und echten Pass“
ausgereist und fügte an, der Schlepper habe ihm nur das Visum für
L._______ besorgt (vgl. act. A10/15 S. 6).
15.1.3 Im Weiteren ist auch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka Ende September 2015 offensichtlich legal und ohne irgend-
welche Anstände mit den sri-lankischen Grenzbehörden erfolgt (vgl. act.
10/15 S. 7 oben und act. A28/20 S. 12 F74 bis 76). Die Behauptung in der
Beschwerde, die Vorinstanz habe in der irrigen Annahme, seine Ausreise
nach L._______ sei legal erfolgt, automatisch darauf geschlossen, er sei
auch legal nach Sri Lanka zurückgekehrt, erweist sich somit ebenfalls als
akten- beziehungsweise tatsachenwidrig.
D-5641/2018
Seite 19
15.1.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt somit festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Sri Lanka
Ende September 2015 offenkundig nicht im Blickfeld behördlichen Interes-
ses wegen seiner früheren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE und der
TNA stand.
15.1.5 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Angehörige der EPDP
hätten sich nach der Beerdigung seiner Schwester am 1. Oktober 2015
zwei Mal bei seiner anderen Schwester nach ihm erkundigt und ihn dabei
aufgefordert, sich bei ihnen zu melden, bleibt anzumerken, dass der Grund
hierfür nicht bekannt ist. Aufgrund der bisherigen Ausführungen liegt aber
die Vermutung nahe, dass diese Personen durch seine Teilnahme an der
Beerdigung seiner Schwester von seiner Rückkehr in die Heimat erfahren
haben. Somit liegt die Vermutung nahe, dass sie ihn nach den Gründen für
seine längere Auslandabwesenheit befragen wollten. Angesichts des Um-
stands, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über lange
Jahre zu Erwerbszwecken in L._______ weilte und über eine entspre-
chende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Malaysias verfügte, ist nicht er-
sichtlich, weshalb die Mitglieder der EPDP ihn vorab verbotener politischer
Umtriebe hätten verdächtigen sollen. Somit bleibt anzunehmen, dass die
Mitglieder der EPDP primär beabsichtigt haben, ihn einer Routinebefra-
gung zu unterziehen. Solche Befragungen erscheinen aus Sicht des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht geeignet, eine begründete Furcht vor asylbe-
achtlichen Verfolgungsmassnahmen auszulösen.
15.1.6 Zusätzlich deutet einiges darauf hin, dass auch die Ausreise des
Beschwerdeführers aus Sri Lanka am 6. Januar 2016 legal erfolgt ist. Der
Beschwerdeführer behauptet zwar sowohl bei der BzP als auch bei der
Anhörung, diese sei illegal gewesen (vgl. act. A10/15 S. 7 Abs. 9 und act.
A28/20 S. 16 f. F110 bis 115). Er erklärte in diesem Zusammenhang je-
doch, er habe den fremden Pass nur einmal kurz in Händen gehalten, wes-
halb er auch die Personalien des Passinhabers nicht gekannt habe (vgl.
act. A28/20 S. 17 F114). Sein Schlepper habe ihn überdies angewiesen,
einfach hinter ihm herzulaufen, während er jeweils den Pass an seiner Statt
bei der Schalterkontrolle vorgewiesen habe (vgl. act. A28/20 S. 17 F114 f.).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht einmal die Personalien des
Passinhabers gekannt zu haben, mutet aber unglaubhaft an, hätte doch
hierdurch die Gefahr bestanden, dass er eine allfällige Frage der Grenz-
kontrollbeamten nach seinen Personalien nicht hätte korrekt beantworten
können, womit er sich im Ergebnis höchst verdächtig gemacht hätte. Dar-
über hinaus entspricht es selbst bei Annahme einer illegalen Ausreise nicht
D-5641/2018
Seite 20
den Gepflogenheiten, einen gefälschten Pass nicht persönlich, sondern
durch eine Drittperson vorzuweisen, kontrolliert der zuständige Grenzbe-
amte doch gerade, ob die den Pass vorweisende Person derjenigen ent-
spricht, die im Pass per Foto abgebildet ist. Im Weiteren mutet es wenig
plausibel an, dass der Beschwerdeführer bei der BzP lediglich angeben
konnte, es sei „ein anderer Pass“ gewesen (vgl. act. A10/15 S. 7 Abs. 9),
wogegen er bei der Anhörung plötzlich anzugeben wusste, es sei ein indi-
scher Pass gewesen (vgl. act A28/20 S. 17 F113). All diese Überlegungen
lassen im Ergebnis nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka auch am 6. Januar 2016 legal mit seinem eigenen Reisepass ver-
lassen hat. Damit deutet nichts darauf hin, dass ihn die heimatlichen Be-
hörden im damaligen Zeitpunkt wegen vormaliger Aktivitäten zugunsten
den LTTE oder der TNA gesucht hätten.
15.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der Hauptvorbringen des Beschwer-
deführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um
Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri
Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle
Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Ver-
urteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen
Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor
dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise
mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen
Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Hinsichtlich der (allfällig künftigen) Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreise-
papierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich
geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nen-
nung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
15.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
D-5641/2018
Seite 21
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
15.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, er selbst
keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE
aufweist, und er auch exilpolitische Tätigkeiten verneint (vgl. act. A28/20
S. 18 F121), erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Ferner konnte er über den Flughafen Colombo ausreisen, ohne
dass dabei etwas vorgefallen wäre. Weiter wurde er keiner Straftat ange-
klagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregis-
tereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie sowie der beinahe dreijähri-
gen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Ge-
samtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers
miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbin-
dungen zu den LTTE auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm per-
sönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus
den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Län-
derinformationen.
15.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
16.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-5641/2018
Seite 22
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
17.
17.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
17.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
D-5641/2018
Seite 23
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
17.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
17.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. etwa
legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der
D-5641/2018
Seite 24
sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In
seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (a.a.O. E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte – abgesehen von seinem Aufenthalt in
L._______ – in B._______ in (…). In seiner Heimatregion verfügt er noch
über eine Schwester und deren sechs Töchter. Diese Schwester habe ihn
grossgezogen (vgl. act. A28/20 S. 2 f. F5 f. i.V.m. F9 und F15 f.). Wirtschaft-
lich gehe es ihnen gut (vgl. act. A28/20 S. 3 f. F15 bis 19). Im Weiteren
verfügt der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulausbildung so-
wie über mehrjährige Arbeitserfahrung in L._______. Ausserdem hat er,
soweit aktenkundig, keine gesundheitlichen Probleme. Bei dieser Sach-
lage ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich dort auch eine neue Existenz
aufbauen kann. Dies auch deshalb, weil er in der Schweiz und in Kanada
über weitere Verwandte verfügt, die ihn im Bedarfsfall ebenfalls unterstüt-
zen könnten (vgl. act. A10/15 S. 8 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
17.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
17.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
18.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
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19.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
20.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Fest-
stellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm
diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und
auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a.
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5641/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Philipp Reimann
Versand: