B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-564/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Asyl und Wegweisung / N _______.
D-564/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – reiste am
18. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am
1. Februar 2011 fand im Transitzentrum C._______ (seit dem 1. Juli 2011
EVZ C._______) die Befragung zur Person statt. Eine Anhörung zu den
Asylgründen wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt.
B.
Mit Schreiben vom 16. März 2011 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM
die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um Auskunft über ein
allfälliges Dublin-Verfahren, um Einsicht in die übermittelten oder erhalte-
nen Aktenstücke, um materielle Prüfung des Verfahrens und möglichst
baldige Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen.
C.
Am 28. März 2011 teilte die zuständige Mitarbeiterin des BFM dem
Rechtsvertreter telefonisch mit, das Dublin-Verfahren sei abgeschlossen
und es werde ein materielles Verfahren durchgeführt. Eine Einladung zur
Anhörung werde folgen.
D.
Mit Schreiben vom 12. März 2012 erinnerte der Rechtsvertreter das Bun-
desamt daran, dass seit der Einreise des Beschwerdeführers mehr als
ein Jahr verstrichen sei und noch keine Anhörung zu dessen Asylgründen
stattgefunden habe. Dies sei eine unüblich lange Wartezeit, welche die
Gefahr des Vergessens von Daten und Einzelheiten erhöhe. Aufgrund
dessen äusserte der Rechtsvertreter nochmals die Bitte, möglichst bald
eine Anhörung anzusetzen.
E.
Mit Antwortschreiben vom 16. März 2012 teilte das BFM mit, das Asylge-
such sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Daher sei es nicht
möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Termin zur Anhörung bezie-
hungsweise einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen.
F.
Am 3. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um Änderung
des Geburtsdatums des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16. April
2012 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und das Bundesamt setzte den
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Rechtsvertreter über die zwischenzeitlich erfolgte Datenänderung im
Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS in Kenntnis.
G.
Am 19. Juni 2012 ermahnte der Rechtsvertreter das BFM erneut, bald-
möglichst einen Termin für eine Anhörung festzulegen. Es sei für den Be-
schwerdeführer schwer verständlich, weshalb er mehr als ein Jahr auf ei-
ne Anhörung warten müsse, während andere Asylverfahren innert weni-
ger Wochen komplett abgeschlossen würden. Im Antwortschreiben vom
26. Juli 2012 verwies das Bundesamt wiederum auf die hohe Geschäfts-
last, aufgrund deren das Asylgesuch immer noch hängig sei.
H.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte der Rechtsvertreter dem Bun-
desamt mit, für das Überschreiten der Verfahrensfrist nach Art. 29 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um das 25-fache
müssten seines Erachtens schon sehr besondere Gründe vorliegen. Mit
einer hohen Geschäftslast allein lasse sich dies nicht erklären. Entspre-
chend bat er das BFM unter Androhung rechtlicher Schritte für den Unter-
lassungsfall um Ansetzung einer Anhörung bis zum 15. September 2012.
I.
Im Schreiben vom 23. August 2012 äusserte sich das BFM dazu dahin-
gehend, dass die Eingänge bei den Asylgesuchen im Jahr 2012 markant
zugenommen hätten, weshalb amtsintern eine Priorisierung vorgenom-
men worden sei. Offensichtlich unbegründete Gesuche wie beispielswei-
se von tunesischen und nigerianischen Staatsangehörigen sowie Gesu-
che von Personen aus sicheren Balkanstaaten würden vorrangig behan-
delt. Damit setze das Bundesamt ein klares Zeichen, dass solche Gesu-
che kaum Aussicht auf Erfolg hätten. Aufgrund der bekanntlich grossen
Arbeitslast sei es dem Amt somit nicht möglich, sämtliche Asylgesuche
innert nützlicher Frist zu behandeln. Deshalb sei es auch nicht möglich,
auf ein bestimmtes Datum hin einen Termin zur Anhörung beziehungs-
weise einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen.
J.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen
und dabei beantragen, es sei festzustellen, dass die Behandlung des
Asylgesuchs zu lange dauere. Das BFM sei anzuweisen, die Anhörung
zügig durchzuführen und bald einen Entscheid zu fällen. Auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten sei zu verzich-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgül-
tig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen
die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au-
er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Be-
schwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
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drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Nachdem sowohl die Schreiben vom 16. März 2011, 12. März 2012 und
19. Juni 2012 als auch dasjenige vom 6. August 2012, in welchem rechtli-
che Schritte in Aussicht gestellt wurden für den Fall, dass bis zum
15. September 2012 keine Anhörung angesetzt werde, erfolglos blieben
beziehungsweise das BFM mit dem Beschwerdeführer bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Anhörung durchführte, durfte er Anfang Februar 2013
nach Treu und Glauben annehmen, auch vorderhand nicht angehört zu
werden. Angesichts dessen erweist sich die am 4. Februar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht – wie in Aussicht gestellt – erhobene Be-
schwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend
sei die in Art. 29 Abs. 1 AsylG statuierte gesetzliche Frist für die Anhörung
um das rund 35-fache überschritten worden. Gegen die Anwendung ge-
wisser Prioritäten bei der Verfahrenssteuerung sei an sich nichts einzu-
wenden. Inakzeptabel werde dies jedoch dann, wenn die gesetzlichen
Fristen in den weniger prioritären Verfahren nicht mehr eingehalten wer-
den könnten. Mit den Schnellverfahren zeige das BFM, dass es die ge-
setzliche Frist einhalten könnte, wenn es dies wollte. Eine späte Anhö-
rung benachteilige die betroffene Person, da die Gefahr von Differenzen
in den Aussagen zunehme, wenn die Befragungen zeitlich weit auseinan-
der liegen würden. Dies führe zu einer Rechtsungleichheit. Darüber hin-
aus sei es dem Beschwerdeführer mit seinem N-Status verwehrt, im
Sommer 2013 eine Lehre zu beginnen. Mit der ausgebliebenen Anhörung
und in der Folge dem späten Asylentscheid entgehe ihm demnach auch
eine wichtige Ausbildungsmöglichkeit. Der Antrag auf Anweisung des
BFM zur baldigen Fällung eines Entscheids rechtfertige sich vorliegend
ebenso, zumal die zulässige Verfahrensdauer gemäss Art. 37 Abs. 2 und
3 AsylG auch schon deutlich überschritten worden sei. Damit solle ver-
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hindert werden, dass nach durchgeführter Anhörung nochmals eine über-
lange Wartezeit entstehe.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behör-
de das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Perso-
nalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das Bundesamt die Asylsuchen-
den zu den Asylgründen an in den Empfangsstellen (Bst. a) oder inner-
halb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kan-
ton (Bst. b).
3.3.2 Gemäss Art. 37 AsylG sind Entscheide nach den Art. 38-40 in der
Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen
(Abs. 2). Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich, so ist der
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Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstel-
lung zu treffen (Abs. 3).
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei
der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen
getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen
Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb
der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund
dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzli-
chen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen
Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 18. Januar 2011 ein Asylgesuch
ein. Am 1. Februar 2011 fand die Befragung zu seiner Person statt. Mit
Entscheid vom 3. Februar 2011 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Seither, mithin seit rund zwei Jah-
ren, hat die Vorinstanz keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlun-
gen vorgenommen. So fehlt es offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt so-
wohl an einer Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
als auch an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden an-
fechtbaren Verfügung. Eine entsprechende Anhörung hätte in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b AsylG entweder während des Aufenthalts
im EVZ B._______ beziehungsweise C._______ oder innert 20 Tagen
nach dem Zuweisungsentscheid an den Kanton D._______, mithin bis
zum 23. Februar 2011, erfolgen müssen, während gestützt auf Art. 37
Abs. 2 und 3 AsylG eine anfechtbare Verfügung innerhalb von 20 Ar-
beitstagen beziehungsweise innerhalb von drei Monaten nach der Einrei-
chung des Asylgesuchs hätte ergehen müssen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in casu weder besonders schwie-
rige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat die Vorinstanz
im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im gleichen Zeit-
raum eingeleitet wurden und denen ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde
liegt, entschieden. Dementsprechend hat sie in den verschiedenen an
den Rechtsvertreter gerichteten Schreiben denn auch nur auf die hohe
Geschäftslast beziehungsweise die amtsinterne Priorisierung hingewie-
sen, ohne individuell-konkrete Gründe anzuführen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen
Grund die in Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG vorgegebe-
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nen Behandlungsfristen um rund zwei Jahre überschritten hat, was einer
massiven Überschreitung gleichkommt. Sie hat den Beschwerdeführer
bis anhin weder zu seinen Asylgründen angehört noch eine anfechtbare
Verfügung erlassen. Eine Nichtbehandlung während rund 24 Monaten ist
unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lan-
ge. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als
begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2011 beförderlich zu behandeln,
ihn zügig zu seinen Asylgründen anzuhören und das Asylgesuch bald-
möglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infol-
gedessen als gegenstandslos zu betrachten.
6.2
6.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädi-
gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung
einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
6.2.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entspre-
chende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 300.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz an-
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zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass die Behandlung
des Asylgesuchs vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, mit dem Beschwerdeführer zügig eine Anhö-
rung zu den Asylgründen durchzuführen und sein Asylgesuch baldmög-
lichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: