B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-564/2017
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein jemitischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, reichte am 3. Oktober 2009 in der Schweiz erst-
mals ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration
(BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 abgelehnt
wurde. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 14. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D–212/2014 vom 17. Juni 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 suchte der Beschwerdeführer beim SEM
ein zweites Mal um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, in Je-
men von der Regierung verfolgt worden zu sein. In der Schweiz engagiere
er sich als aktives Mitglied der (…) Schweiz, amte als deren Vizepräsident
und sei innerhalb der Organisation für das Dossier der Menschenrechte
verantwortlich. Er habe seit April 2011 an sieben Demonstrationen teilge-
nommen und Artikel auf Facebook veröffentlicht. Zudem sei er in einem
Bericht von Human Rights Watch über die Lage in Jemen im Jahr (…) na-
mentlich als Zeuge der Gewalt der jemenitischen Behörden gegen die
friedlichen Demonstranten erwähnt worden. Als neue Beweismittel reichte
der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten der
(…), die Kopie eines Schreibens (…) vom 7. Juli 2014, diverse Ausdrucke
von Fotos politischer Veranstaltungen sowie ein Ausdruck einer Internet-
seite, auf welcher politische Ereignisse in Jemen aufgelistet sind, zu den
Akten.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 lehnte das SEM das zweite Asylge-
such ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26.
September 2014, in welcher der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe sowie die Unzulässigkeit bzw.
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte, lehnte das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D–5499/2014 vom 28. November
2014 ab.
C.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim UN-
Ausschuss gegen Folter (UN-Comittee against Torture; CAT) eine Be-
schwerde gegen die Schweiz ein, worauf die schweizerischen Behörden
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angewiesen wurden, den Vollzug der Wegweisung während des hängigen
Verfahrens auszusetzen.
D.
In der Folge forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. Oktober 2016 auf, bis zum 10. November 2016 allfällige Gründe, wel-
che gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, mitzuteilen, mit
dem Hinweis, seine Stellungnahme eventuell als Wiedererwägungsgesuch
entgegenzunehmen.
E.
In seiner Eingabe vom 10. November 2016 machte der Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf einen Länderbericht des SEM über Jemen geltend,
die Situation in seinem Heimatstaat habe sich zwischenzeitlich grundle-
gend verändert und die Sicherheitslage sei prekär, weswegen der Wegwei-
sungsvollzug nach Jemen unzulässig und unzumutbar sei. Weiter führte er
aus, seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Novem-
ber 2014 an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben und
verschiedene Artikel und Stellungnahmen veröffentlicht zu haben. Ferner
bekleide er mittlerweile das Amt des Präsidenten der (…). Schliesslich be-
antragte er die Durchführung einer Anhörung zu seinen neuen exilpoliti-
schen Tätigkeiten.
F.
Das SEM nahm die Stellungnahme des Beschwerdeführers vorerst als
Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und for-
derte ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 auf, das Gesuch bis zum
14. Dezember 2016 zu begründen und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
G.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch und reichte di-
verse Ausdrucke von fremdsprachigen Internetseiten betreffend seine
Wahl zum Vize-Präsidenten und politische Anlässe (teilweise mit Überset-
zung) sowie Ausdrucke eines fremdsprachigen Facebook-Eintrags zu den
Akten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 nahm das SEM die Eingabe des
Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG
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entgegen, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Teilnahme des
Beschwerdeführers an politischen Veranstaltungen vermöge kein heraus-
ragendes politisches Profil zu begründen. Der Beschwerdeführer bringe
zwar vor, mittlerweile Präsident der (…) zu sein, jedoch seien den Akten
keinerlei exponierte Tätigkeiten im Rahmen dieses Amtes zu entnehmen.
Es sei deswegen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für
die jemenitische Regierung eine konkrete Bedrohung darstelle und im Falle
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen hätte. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden demnach seine
Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht zu begründen vermögen. In Wür-
digung der besonderen Umstände der Situation des Beschwerdeführers
sei jedoch vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, da ein solcher im heu-
tigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
I.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung in Ziff. 1
aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Weiter beantragte er unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung
der (…) vom 11. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege, die Beiord-
nung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung seiner Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). Bei einem Wiedererwägungsgesuch werden in der klassi-
schen Konstellation die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene
Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Werden dagegen nachträgli-
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che erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch. Das Mehr-
fachgesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiederer-
wägungsgesuchs dar. Im Unterschied zu Mehrfachgesuchen hemmt indes-
sen die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht
(Art. 111b Abs. 3 AsylG).
Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer
in seinem Gesuch sowohl nachträglich entstandene Vollzugshindernisse
als auch seine nachträglich entstandene Flüchtlingseigenschaft geltend
machte. Die Vorinstanz behandelte jedoch sämtliche Vorbringen in einem
Wiedererwägungsverfahren, wobei die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe als Mehrfachgesuch gemäss
Art. 111c AsylG hätten entgegengenommen werden müssen. Da sich je-
doch die beiden Verfahren in den Grundzügen nicht unterscheiden und der
Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 23. Dezember 2016
vorläufig aufgenommen wurde, womit die Frage der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde offen gelassen werden kann, wird diesbezüglich auf
weitere Ausführungen verzichtet, zumal die Anwendung der nicht einschlä-
gigen Norm dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht.
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Jemen vorliegende asylrechtlich relevante Verfolgung
geltend machen konnte und dieser Punkt (Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von Vorfluchtgründen) nach Erlass der Verfügung des SEM vom 27. Au-
gust 2014 rechtskräftig geworden ist. Beschwerdegegenstand sind dem-
nach vorliegend einzig die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe.
6.
6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen respektive
der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheis-
sung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
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belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind.
Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele-
ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun-
gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten-
lage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12
N. 15 S. 196 f.; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 28 S. 676 f.).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine
Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG).
6.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, er sei vom SEM vor
dessen Entscheid nicht angehört worden, was jedoch, um sein politisches
Profil im Einzelnen erfassen zu können, aufgrund seiner zahlreichen und
oft komplexen Tätigkeiten zwingend notwendig gewesen wäre. In seiner
Eingabe vom 9. Dezember 2016 habe er explizit darauf hingewiesen, dass
sein exilpolitisches Engagement in der Eingabe nur beispielhaft aufgezeigt
werden könne und ein fundiertes Bild die Durchführung einer Anhörung er-
fordere, um Fragen zur politischen Motivation, des Potentials, des Expo-
nierungsgrades und der genauen Tragweite der Aktivitäten zu klären. Es
liege deswegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG vor und die Sache sei mit der Anwei-
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sung, den Beschwerdeführer umgehend zu seinen Asylgründen anzuhö-
ren, zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht besteht
im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens als auch nach Einreichung
eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da
eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, vgl.
auch CARONI/MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343).
Auch Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien nur einen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, nicht jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung ein
(BGE 134 I 140 E. 5.3). Das SEM ist zwar verpflichtet, alle Vorbringen des
Beschwerdeführers einzeln und sorgfältig zu prüfen. Es muss eine Person
jedoch lediglich dann anhören, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts
notwendig ist (a.a.O., S. 343). Das SEM machte den Beschwerdeführer
nach seiner ersten Eingabe vom 10. November 2016 ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass sein Gesuch begründet werden müsse, und forderte ihn
auf, seine exilpolitischen Aktivitäten detailliert zu beschreiben und entspre-
chende Beweismittel einzureichen. Dem leistete der Beschwerdeführer
zwar Folge, jedoch blieb die Beschreibung seiner exilpolitischen Tätigkei-
ten oberflächlich (vgl. unten E. 8.4). An dieser Stelle ist auf die dem Be-
schwerdeführer auferlegte Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach er sich
selbst zuzuschreiben hat, wenn er im Rahmen der Beweiserhebung wei-
tere Ausführungen oder Eingaben machen will, dies jedoch trotz ausdrück-
licher Aufforderung unterlässt. Der Beschwerdeführer hat zweifellos genü-
gend Gelegenheit gehabt, sich ausführlich zu seinen exilpolitischen Tätig-
keiten zu äussern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Asylgründe, die
der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht hat auf-
führen können, er im Rahmen einer mündlichen Anhörung zusätzlich hätte
geltend machen können. Eine Pflicht von Seiten des SEM, weitere Sach-
verhaltsabklärungen zu tätigen und den Beschwerdeführer mündlich anzu-
hören, bestand jedenfalls nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
geht somit ins Leere.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).
8.
8.1 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachflucht-
grund, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die exilpolitisch
aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf
sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich iden-
tifiziert und registriert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar da-
von aus, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden
überwacht wird (vgl. Urteil des BVGer D–5395/2006 vom 12. Juni 2009).
Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, reicht jedoch, für sich allein
genommen, nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht le-
diglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen,
dass eine Person tatsächlich in den Fokus der jemenitischen Behörden ge-
raten ist respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert
wurde. Die häufig vorkommenden, massentypischen und gering profilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sind kaum geeignet, das Inte-
resse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon
auszugehen, das sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die
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Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der
exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahr-
genommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten,
welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbar-
keit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr,
ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer
exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fort-
bestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. Urteil des BVGer D-941/2013
vom 8. Mai 2014 E. 7.5).
8.2 Bereits im zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer gel-
tend, Vize-Präsident der (...) zu sein. Das Gericht hat in seinem Urteil D–
5499/2016 vom 28. November 2014 rechtskräftig festgehalten, dass nicht
alleine der Besitz eines Titels, das Innehaben eines Amtes beziehungs-
weise einer Position (auf dem Papier) ohne entsprechendes herausragen-
des exilpolitisches Engagement dazu führe, dass die jemenitischen Behör-
den eine Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner einstufen,
womit es eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Amtes
als Vize-Präsidenten der (...) verneinte. Dieses Vorbringen wird deshalb im
vorliegenden Verfahren nicht geprüft, da es sich dabei um keine neue Tat-
sache handelt. Auch das diesbezügliche neue Beweismittel für das Amt
des Beschwerdeführers als Vize-Präsident (Kopie eines Internetartikels mit
Veröffentlichung der neu besetzten Ämter innerhalb der (...); Beilage zur
Beweismitteleingabe Nr. 3) vermag seine exilpolitische Exponiertheit nicht
darzulegen. Es beweist allenfalls, dass der Beschwerdeführer (zumindest
auf dem Papier) als Vize-Präsident amtet, was jedoch vom Bundesverwal-
tungsgericht im zweiten Asylverfahren gar nicht angezweifelt wurde. Viel-
mehr wurde festgehalten, dass dieses Amt kein herausragendes exilpoliti-
sches Engagement darstellen würde und der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darlegen konnte, durch seine exilpolitischen Tätigkeiten einer be-
sonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Damit ist das neu eingereichte
Beweismittel nicht geeignet, eine politische Exponiertheit und eine damit
verbundene Gefährdung zu beweisen.
8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seit Beendigung des
zweiten Asylverfahrens an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen,
anlässlich einer Kundgebung in Genf eine Rede gehalten und verschie-
dene Artikel und Stellungnahmen veröffentlicht zu haben. Es ist unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer mit diesen Tätigkeiten ins Visier der
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Seite 11
jemenitischen Behörden geraten ist, zumal er sich dadurch nicht von vielen
anderen jeminitischen Staatsangehörigen unterscheidet, welche ihrem Un-
mut über die Situation in Südjemen durch die Teilnahme an politischen Ver-
anstaltungen Ausdruck verschaffen. Daran ändert auch nichts, dass ge-
mäss seinen Angaben auf Facebook Fotos von ihm zu sehen sind, auf wel-
chen er als exponierter Demonstrationsteilnehmer zu erkennen ist.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, um was für Artikel und
Stellungnahmen es sich handelt, welche er veröffentlicht haben will. Insge-
samt erscheinen diese geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im
Sinne der obenstehenden Erwägungen (siehe oben E. 8.1) nicht geeignet,
um das besondere Interesse der heimatlichen Regierung zu wecken und
als das Regime gefährdende Person registriert worden zu sein.
8.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtes als
Präsident der (...) führte er in seiner Beweismitteleingabe vom 9. Dezem-
ber 2016 aus, „seit diesem Jahr“ neu als Präsident der (...) tätig zu sein
(SEM-Akte C8). In derselben Eingabe machte er jedoch geltend, die (...)
habe an seiner Mitgliederversammlung am 29. Mai 2015 sein neues Präsi-
dium gewählt, „wo der Gesuchsteller vorerst zum Vize-Präsident gewählt
wurde“. Als Beweismittel für seine Wahl zum Präsidenten reichte der Be-
schwerdeführer den oben erwähnten gedruckten Internetartikel zu den Ak-
ten (siehe oben E. 8.2). Dieses Beweismittel wurde mit „Zusammenstellung
Materialien zur Kundgebung und Präsidiumswahl inkl. Übersetzung vom
28./29. Mai 2015“ betitelt, was zwar nicht falsch ist (der Internetartikel be-
zieht sich auf die Wahl des gesamten Präsidiums des Vereins, womit auch
der Präsident gewählt wurde), jedoch wohl den Eindruck erwecken soll, die
Beilage beweise die Wahl des Beschwerdeführers zum Präsidenten (nicht
lediglich zum Vize-Präsidenten). Diese ungenaue Bezeichnung spricht ge-
gen ein glaubhaftes und ernsthaftes politisches Engagement des Be-
schwerdeführers.
Weiter bleibt – selbst wenn von einer ernsthaften Ausführung dieses Amtes
ausgegangen werden würde – nach wie vor unklar, um was für ein Enga-
gement es sich bei den geltend gemachten Aktivitäten im Rahmen des Prä-
sidentenamtes genau handeln soll. Insbesondere führt der Beschwerde-
führer nicht aus, was mit „Austausch mit anderen jeminitischen Aktivisten
auf der Welt“ genau gemeint ist (vgl. Beschwerde S. 5). Solche Oberfläch-
lichkeiten wurden dem Beschwerdeführer bereits in den vorangehenden
Verfahren zur Last gelegt, weswegen umso mehr erstaunt, warum er im
vorliegenden Verfahren nun nicht präziser ausführt, wie sich seine Aufga-
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Seite 12
ben als Präsident der (...) gestalten und inwiefern die jeminitische Regie-
rung dadurch auf ihn aufmerksam geworden sein soll. Dies wiederum legt
den Verdacht nahe, dass er seine Funktion innerhalb der (...) allenfalls
förmlich, jedoch nicht aufgrund ernsthafter politischer Motive wahrnimmt
und sich lediglich exilpolitisch betätigt, um in der Schweiz als Flüchtling
aufgenommen zu werden. Jedenfalls vermag sein neu geltend gemachtes
Amt als Präsident der (...) an der im vorangehenden Asylverfahren vorge-
nommenen Beurteilung seiner exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern,
zumal es sich dabei um eine reine Behauptung handelt, welche durch
nichts belegt wird. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
seine Wahl zum Präsidenten der (...) glaubhaft und substantiiert darzule-
gen.
8.5 Nach Prüfung der Akten und angesichts der Tatsache, dass eine Re-
gistrierung des Beschwerdeführers als regimefeindliche Person vor seiner
Ausreise im vorangehenden Verfahren ausgeschlossen wurde (vgl. E. 5),
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer nach wie vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht hat, bei dem an-
genommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der je-
menitischen Behörden erregt hätte und diese ihn als Gefährdung für das
jemenitische Regime betrachten könnten. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen le-
diglich – trotz seiner behaupteten Stellung innerhalb der (...) – auf ein bloss
niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Somit hat der
Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren nicht konkret darlegen kön-
nen, inwiefern er sich durch seine neuen Aufgaben von den übrigen exil-
politisch aktiven jemenitischen Staatsangehörigen und seinen früheren,
rechtskräftig als nicht flüchtlingsrelevant befundenen exilpolitischen Tätig-
keiten abhebt und deswegen besonders gefährdet wäre. Folglich ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat keine aslyrelevante Verfolgung befürchten muss.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, wes-
halb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
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Seite 13
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ungeachtet der
vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Ent-
scheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos worden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines amtlichen Anwalts werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: